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Urteil

5 K 3919/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2018:1012.5K3919.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Werbeanlage (drei beleuchtete Plakat-Werbetafeln) auf dem Grundstück F. , Gemarkung G. , Flur 35, Flurstück 467 (B.-------straße 68). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 176 „S.----------weg / Teilstück Stadtgrenze N. -Q.---straße , II. Ergänzung und Änderung zu Nr. 127 und Nr. 136“ vom 26. August 1961, mit welchem für den Bereich des streitgegenständlichen Antragsgrundstücks ein sog. B-Gebiet festgesetzt worden ist. 3 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie errichtet Anlagen der Außenwerbung, um die Werbeflächen an entsprechende Interessenten weiter zu vermieten. 4 Unter dem 7. November 2017 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag für die Errichtung von drei beleuchteten Plakat-Werbetafeln (jeweils 3,6 m Breite x 2,6 m Höhe) auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein. Die Plakattafeln sollten dabei nebeneinander am östlichen Ende des Grundstücks im Abstand von etwa 25 cm zur öffentlichen Straßenfläche „X.---------straße “ schräg zur Verkehrsachse errichtet werden. Wegen des genauen Standorts der Werbeanlagen wird auf den als Anlage zum Bauantrag überreichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Beiakte Heft 1, Bl. 4) verwiesen. 5 Unter dem 22. Februar 2017 hörte die Beklagte die Klägerin zu der geplanten Ablehnung des Bauantrags an. 6 Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Errichtung von drei beleuchteten Plakat-Werbetafeln auf dem Antragsgrundstück ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Anbringung der Plakat-Werbetafeln stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Anlage verstoße konkret gegen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 176 und sei daher nach § 30 des Baugesetzbuches – BauGB – unzulässig. Das festgesetzte „B-Gebiet“ entspreche einem heutigen reinen Wohngebiet, sodass Werbeanlagen als sonstige Gewerbebetriebe hinsichtlich ihrer Art der Nutzung dort nicht zulässig seien. Ferner liege das Vorhaben außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, teilweise sogar innerhalb einer festgesetzten privaten Grünfläche. Darüber hinaus weiche das Vorhaben von den im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien ab. Die Gewährung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme vorliegend nicht in Betracht, da die erforderlichen Befreiungsvoraussetzungen aufgrund der befürchteten Vorbildwirkung für weitere Anlagen der Fremdwerbung in dem Gebiet nicht vorlägen. Im Übrigen verstoße das Vorhaben gegen § 13 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –, da in Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig seien. Dies treffe auf die geplanten Werbetafeln mit wechselnder Wirtschaftswerbung nicht zu. Ferner löse das geplante Bauvorhaben eine erhebliche Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne § 13 Abs. 2 BauO NRW aus. Die beantragen Plakatanschlagtafeln würden als beziehungslose, störend empfundene Fremdkörper wahrgenommen werden, die den Umgebungsbereich in unzumutbarer Weise dominierten. 7 Die Klägerin hat am 30. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem begehrten Vorhaben nicht entgegen, da dieser funktionslos geworden sei. Direkt gegenüber des Antragsgrundstücks befinde sich ein Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt und neben dem Antragsgrundstück ein Großhandel. Zudem halte sie die Überleitung des Bebauungsplans insoweit für rechtswidrig, als die Planung dieses Gebiets als allgemeines Wohngebiet oder reines Wohngebiet nach den Maßstäben von § 9 BauGB heutzutage nicht mehr möglich wäre. Angesichts der unmittelbar an das Antragsgrundstück angrenzenden Straße dürfte heutzutage angesichts des Schutzzwecks von §§ 3, 4 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – aus Lärmschutzgründen kein solches Gebiet mehr herangeplant werden. Daher könne auch die Überleitung eines vor Inkrafttreten der BauNVO erlassenen Plans nicht möglich sein. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. März 2017 (Az.: 61-1-3-09590-2016) zu verpflichten, ihr die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Begründung des Ablehnungsbescheids und ergänzt, der Bebauungsplan sei nicht funktionslos. Ein Großhandel in der näheren Umgebung sei baurechtlich nicht genehmigt. Auf dem Antragsgrundstück habe sich zwar früher ein Obst- und Gemüsehandel befunden, aber eher in Form eines Marktstandes. Zudem sei der Stand bereits nach ihrer Kenntnis seit etwa 10-15 Jahren nicht mehr vorhanden. Der angesprochene Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt auf der anderen Seite der X.---------straße liege nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 09/71, der hier ein Gewerbegebiet festsetze. Abwägungsmängel in Bezug auf den übergeleiteten Plan könne sie im Übrigen nicht feststellen. 13 Am 24. Juli 2017 hat die Einzelrichterin das Antragsgrundstück sowie die nähere Umgebung im Rahmen eines Ortstermins gemeinsam mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Ortstermins wird auf dessen Protokoll sowie die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen. Im Ortstermin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch die Einzelrichterin, einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Einzelrichterin kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW. 19 Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 20 Bei den Plakat-Werbetafeln handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 35 BauO NRW zählen. Ihre Errichtung ist somit nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig und im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen (§ 68 Abs. 1 BauO NRW). Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch – BauGB – und nach Nr. 2 derselben Vorschrift unter anderem die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 12 und 13 BauO NRW zu prüfen. 21 Das Vorhaben ist vorliegend nicht mit § 30 Abs. 1 BauGB vereinbar. Das Vorhaben widerspricht nämlich den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 176 „S.----------weg / Teilstück Stadtgrenze N. -Q.---straße , II. Ergänzung und Änderung zu Nr. 127 und Nr. 136“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Baulinien. 22 Für das Antragsgrundstück wurde ein sog. B-Gebiet festgesetzt. Gemäß der aufgrund seines Aufstellungszeitpunkts auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan anzuwendenden Bauordnung des Verbandspräsidenten für das Gebiet des Siedlungsverbandes S1. vom 24. Dezember 1938 in der Fassung der Verordnung vom 29. Oktober 1957 – BauO Siedlungsverband S1. – dienen B-Gebiete (reine Wohngebiete) ausschließlich den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Zulässig sind Wohnhäuser, einzelne Garagen, Kleintierställe usw. als Zubehör sowie Läden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs. Verboten sind alle die Eigenart des Wohngebietes störenden baulichen Anlagen wie gewerbliche Betriebe, Lagerräume, Lagerplätze usw., ferner landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen für die Zwecke des Viehhandels, Anlagen für Transportgeschäfte und dergleichen (§ 7 A. Nr. 17 bis 20). Die in Streit stehenden Werbeanlagen sind als sonstige Gewerbebetriebe, welche die Eigenart eines reinen Wohngebiets stören, mithin im fraglichen Plangebiet nach der Art ihrer Nutzung nicht zulässig. Zudem befinden sich zwei der geplanten Werbetafeln vollständig und eine Werbetafel jedenfalls teilweise außerhalb der im Bebauungsplan für das Antragsgrundstück festgesetzten Baulinien und überschreiten damit die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche. 23 Eine Funktionslosigkeit dieses Bebauungsplans ist vorliegend nicht ersichtlich. Wegen Funktionslosigkeit können nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 –, BauR 2007, 1198. 25 Dies trifft auf den in Rede stehenden Bebauungsplans Nr. 176 „S.----------weg / Teilstück Stadtgrenze N. -Q.---straße , II. Ergänzung und Änderung zu Nr. 127 und Nr. 136“ und insbesondere die darin enthaltene Festsetzung eines B-Gebiets nicht zu. Das für den Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte B-Gebiet an der nördlichen Seite der B.-------straße zwischen den Straßen X.---------straße bis zur T. Straße ist von reiner Wohnnutzung geprägt, entspricht also im Wesentlichen der streitgegenständlichen Festsetzung. Zwar mag auf dem Antragsgrundstück in der Vergangenheit ein Obst- und Gemüsehandel betrieben worden sein. Allerdings ist dieser bereits nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten vor mindestens zehn Jahren aufgegeben worden, sodass er die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet bereits seit längerem nicht mehr berührt und erst recht nicht die Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Zudem wäre der vorhandene Lebensmittelladen, bei dem es sich vom Umfang her um nicht mehr als eine Art Marktstand gehandelt haben soll, mit den Festsetzungen des B-Gebiets vereinbar gewesen, nach welchen Läden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs zulässig sind, sodass selbst aus dem Vorhandensein des Ladens in der Vergangenheit keine Funktionslosigkeit der Festsetzung oder sogar des gesamten Plans abgeleitet werden könnte. Wo der von der Klägerin angesprochene Großhandel „neben dem Antragsgrundstück“ sein soll, hat sich vor Ort im Ortstermin weder aufklären lassen noch hat die Klägerin substantiierte Angaben hierzu machen können. 26 Auch das Vorhandensein eines Kfz-Handels mit angeschlossener Werkstatt auf der gegenüber liegenden Straßenseite der X.---------straße lässt nicht darauf schließen, dass der Bebauungsplan seine Steuerungsfunktion verloren haben könnte. Denn dieser befindet sich nicht im gleichen Plangebiet, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 09/71 „S.----------weg – Teilstück: Stadtgrenze N1. – Q.---straße IV. Änderung (X.---------straße /B.-------straße )“ vom 18. September 1965, der für den Bereich u.a. des Autohandels unter der Adresse „B1. der X1. 1 und 3“ ein Gewerbegebiet festsetzt. Demnach befindet sich der Autohandel nicht im fraglichen Plangebiet und kann damit keine Auswirkungen auf die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Festsetzungen des zu überprüfenden Bebauungsplans beziehen, haben, zumal er sogar der festgesetzten Art der Nutzung in seinem Plangebiet entspricht. 27 Der vorhandene Getränkehandel unter der Anschrift „B.-------straße 85“ führt ebenfalls zu keiner anderen Wertung. Dieser befindet sich zwar im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 176, allerdings in einem sog. C-Gebiet, welches der Plangeber für die gesamte Bebauung südlich der B.-------straße festgesetzt hat. Ein C-Gebiet (gemischte Wohngebiete) dient nach § 7 A. Nr. 29 bis 31 BauO Siedlungsverband S1. neben dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung auch der Unterbringung des Kleingewerbes, ist also sowohl von Wohn- als auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Zulässig sind demnach neben den im B-Gebiet zulässigen Vorhaben auch gewerbliche Betriebe, die über das für einen kleineren Betrieb übliche Maß nicht hinausgehen und nicht solche Störungen verbreiten, die der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit nach der Eigenart der Umgebung nicht zugemutet werden können. Darunter fällt der Getränkemarkt, der sich unter der genannten Adresse befindet. Es dürfte sich um einen Laden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs handeln, der nach § 7 A. Nr. 18 BauO Siedlungsverband S1. sogar in einem B-Gebiet und damit auch in einem C-Gebiet von der Nutzungsart zulässig ist. Jedenfalls bestehen aber weder Anhaltspunkte, dass von dem Getränkehandel als Gewerbebetrieb unzumutbare Geräusch- oder Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ausgehen, noch dass das für kleinere Betriebe übliche Maß bei einer Verkaufs- und Lagerfläche von maximal 370 m² (entsprechend einer Vermessung des Grundstücks einschließlich der Außenflächen auf TIM-Online) überschritten sein könnte, sodass der vorhandene Getränkehandel in jedem Fall nach § 7 A. Nr. 30 BauO Siedlungsverband S1. zulässig ist. Gleiches gilt für den unter derselben Adresse vorhandenen Reparaturbetrieb für Autoradios, der mit seinem kleinen, max. 100 m² großen Geschäftsraum und ohne erkennbare Störungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit jedenfalls als Gewerbebetrieb im C-Gebiet zulässig ist. 28 Zudem gilt der streitgegenständliche Bebauungsplan nach Auffassung des Gerichts auch fort. Nach § 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. des Bundesbaugesetzes – BBauG – wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fort. Gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG wurden Bebauungspläne, die – wie hier – seinerzeit nach § 10 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1950 in der Fassung des Gesetzes vom 29. April 1952 erlassen wurden, übergeleitet. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG leitet demnach Pläne nach dem AufbauG NRW in das BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB Pläne nach dem BBauG in das BauGB über. 29 Übergeleitet worden sind nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG allerdings nur wirksame Pläne, die also bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltendes Recht waren. Dies setzt unter anderem voraus, dass beim Erlass des überzuleitenden Planes bzw. der überzuleitenden Vorschrift dem allgemein geltenden Gebot einer gerechten Abwägung der von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange genügt worden war. Weiterhin ist Voraussetzung für die Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG, dass die Vorschriften und Pläne einen Inhalt hatten, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zu dieser Zeit erlassenen Bebauungsplanes hätte sein können. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 – IV C 14.71 –, BVerwGE 41, 67-72, und Urteil vom 11. Mai 1973 – 4 C 39.70 –, Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr. 12. 31 Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplans Nr. 176. Genügende Anhaltspunkte, dass er zum Zeitpunkt seines Erlasses oder der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG unwirksam gewesen sein könnte, weil der Plan dem allgemein geltenden Gebot einer gerechten Abwägung der von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht genügt haben könnte, sind weder ersichtlich noch ausreichend von der Klägerin vorgetragen. Sowohl das Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten als auch die Überleitung durch § 173 BBauG fallen in das Jahr 1961 (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG), sodass vorliegend einzig auf die damaligen Verhältnisse abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand der heutige S.----------weg (A 40) noch nicht, stattdessen grenzte das Baugebiet im Norden an die L.----straße , damals eine Bundesstraße, an. Der Verkehr auf der X.---------straße hatte dementsprechend noch nicht ansatzweise das Aufkommen, welches heute auf der Zugangsstraße zur Autobahn zu verzeichnen ist. Dem entspricht auch, dass die X.---------straße ausweislich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 176 sowie des im Internet vorhandenen Kartenmaterials zu den Verhältnissen im Plangebiet im Jahr 1963 (luftbilder.geoportal.ruhr) noch nicht die heutigen Ausmaße hatte, sondern offenbar lediglich zweispurig ohne Mittelstreifen ausgebaut war. Dass der Plangeber damals bereits den heutigen Verkehrsfluss auf der X.---------straße und die damit verbundenen Immissionen für das angrenzende Wohngebiet hätte absehen und in die Abwägung einstellen müssen, kann nicht erwartet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die öffentlichen und privaten Belange bei der Festsetzung des B-Gebiets unmittelbar neben der X.---------straße zum Zeitpunkt des Erlasses der Plans oder seiner Überleitung offensichtlich falsch abgewogen worden sein könnten. 32 Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Ihr demgemäßes Vortrag beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, nach heutigen Maßstäben wäre die Planung abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam. Auf die Frage, ob der Plan heutigen Anforderungen an das Abwägungsgebot genügen würde, kommt es allerdings entsprechend obiger Ausführungen nicht an. Pläne, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses sowie der Überleitung nach § 173 BBauG wirksam waren, gelten vielmehr fort. 33 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Plan nach § 233 Abs. 3 BauGB noch einmal in das heutige Recht übergeleitet worden ist. Denn anders als § 173 Abs. 3 BBauG stellt § 233 Abs. 3 BauGB – abgesehen von ihrer Wirksamkeit nach den Vorgängervorschriften – von seinem Wortlaut her keine weitergehenden Anforderungen an den Inhalt der überzuleitenden Pläne, sodass sich im Rahmen der Überleitung nach § 233 Abs. 3 BauGB die Frage, ob die Vorschriften und Pläne einen Inhalt haben, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zu dieser Zeit erlassenen Bebauungsplanes hätte sein können, nicht noch einmal stellte. Diese Unterscheidung zwischen den Normen und den darin enthaltenen Anforderungen an die überzuleitenden Pläne ist historisch bedingt. Während das Bundesbaugesetz 1960 die erste bundeseinheitliche Kodifizierung von Bauplanungsrecht war, nachdem vorher uneinheitliche Landesregelungen – wie das Aufbaugesetz NRW – sowohl zum Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht bestanden hatten, hatte das nachfolgende Baugesetzbuch keine solche einschneidende Neuregelung zur Folge, sondern schrieb im Wesentlichen das Bundesbaugesetz lediglich fort. Daher gab es keine zwingende Notwendigkeit, anders als im Jahr 1960 im Rahmen der Angleichung der teilweise abweichenden landesrechtlichen Anforderungen, inhaltliche Anforderungen an Pläne zu stellen, die bereits unter Geltung des Bundesbaugesetzes wirksam waren. 34 Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Erteilung der Befreiung für die geplanten Werbeanlagen dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit und ist städtebaulich nicht vertretbar. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, sind negative Vorbildwirkungen für weitere Anlagen der Fremdwerbung in dem Plangebiet zu befürchten. Auch führt die Durchführung des Bebauungsplans zu keiner offenbar nicht beabsichtigten Härte. Unter Härte im Sinne dieser Vorschrift sind nur grundstücksbezogene Härten zu verstehen, die sich gerade aus den boden- und planungsrechtlichen Besonderheiten des zu beurteilenden Grundstücks ergeben. Auch verständliche Interessen an einer besseren wirtschaftlichen Nutzung genügen hierfür nicht. Der jeweilige Fall muss vielmehr in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweisen, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Der Eigentümer des Grundstücks kann das Vorhabengrundstück im Rahmen der festgesetzten Wohnnutzung uneingeschränkt nutzen und ist zur Ausnutzung seines Grundstücks nicht auf die Errichtung der Werbeanlagen angewiesen. Die Aufstellung würde lediglich eine bessere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks bedeuten, was aus den genannten Gründen allerdings nicht Prüfungsmaßstab ist. 35 Aber auch unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans würde das beantragte Bauvorhaben vorliegend an öffentlich-rechtlichen Vorschriften scheitern. Denn selbst wenn der Bebauungsplan nicht wirksam übergeleitet worden sein sollte, so würde die Erteilung einer Baugenehmigung jedenfalls gegen § 34 BauGB verstoßen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nämlich nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete i.S.d. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). 36 Die nähere Umgebung ist nach § 34 BauGB der Maßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Die tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung erfüllt danach im unbeplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan im beplanten Bereich, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die Abgrenzung des Bereichs, der als nähere Umgebung anzusehen ist, folgt aus der dargestellten Funktion der Umgebungsbebauung. Deshalb muss die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Aber es darf dennoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung außerhalb der Nachbarschaft des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. 37 Aus dieser Umschreibung der näheren Umgebung folgt, dass es für die Dimensionierung des Bereichs, der als nähere Umgebung eines Bauvorhabens maßgeblich für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist, keine festen Werte geben kann. Maßgeblich sind vielmehr das vom Bauvorhaben ausgehende Störungspotential einerseits und seine Störungsempfindlichkeit andererseits. Je intensiver einer dieser beiden Komponenten ausgeprägt ist, umso größer ist der als nähere Umgebung zu berücksichtigende Bereich. Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die „nähere Umgebung“ anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen. 38 Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Straßen und Wege können daher sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem von der Breite und der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, wird es ferner darauf ankommen, ob Immissionen über die Straße hinweg auf das andere Baugebiet einwirken oder im Verkehrslärm untergehen. 39 Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss daher auch bei Werbeanlagen, unabhängig davon, ob die Anlagen nur von einer bestimmten Richtung aus gesehen werden können, eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht. Der zu ziehende Rahmen kann bei einer Werbeanlage einen enger begrenzten Bereich betreffen, soweit sie eine nur geringe Ausstrahlungswirkung auf die umliegende Bebauung hat und Auswirkungen von weiter entfernt liegender Bebauung nicht festgestellt werden können. 40 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 – und Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 28.83 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. März 2017 – 2 L 88/16 –, alle juris. 41 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird die nähere Umgebung des Antragsgrundstücks im Sinne des § 34 BauGB vorliegend durch die Bebauung im Straßenzug der B.-------straße in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben geprägt. Das Gericht nimmt dabei konkret an, dass der für die Frage der Gebietstypik prägende Rahmen das Gebiet entlang der B.-------straße westlich der X.---------straße bis zur T. Straße umfasst. 42 Nach Norden hin hat die vorhandene Autobahn Axx (S.----------weg ) trennende Wirkung. Als massive Trennlinie entkoppelt sie die nördlich liegende Bebauung eindeutig von der fraglichen Bebauung; bodenrechtliche Auswirkungen der Werbeanlage sind hier nicht mehr zu erwarten, im Gegenzug hat die nördliche Bebauung keinerlei prägende Auswirkung auf die fragliche nähere Umgebung. Im Osten sieht das Gericht eine solche trennende Wirkung vorliegend durch die vierspurige, mit einem Mittelstreifen ausgestattete Straße „X.---------straße “ bzw. „B1. der Wickenburg“, welche eine bodenrechtliche Wechselbeziehung zum östlichen gelegenen Baugebiet kappt. Im Übrigen befindet sich das auf der anderen Straßenseite vorhandene Gebiet im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 09/71 und ist auch in tatsächlicher Hinsicht durch eine Schule, eine Kirche und insbesondere die vorhandene gewerbliche Nutzung geprägt. Die dort vorhandene Bebauung prägt die fragliche Bebauung auf der anderen Straßenseite der X.---------straße nicht, sondern stellt vielmehr ein eigenes, anderes Baugebiet dar. Im Westen dagegen endet die für das Gebiet prägende Bebauung an der Kreuzung zur T. Straße, welche ebenfalls eine Trennlinie zur dahinter liegenden Bebauung darstellt und die nähere Nachbarschaft des Antragsgrundstücks, für die die geplante Werbeanlage noch bodenrechtliche Relevanz haben könnte, abschließt. 43 Ob die südliche Grenze vorliegend durch die Straße B.-------straße gebildet wird, sodass die maßgebliche nähere Umgebung nur aus den Häusern nördlich der Straße (Hausnr. 68 bis 106) bestehen würde, oder auch die Bebauung südlich der Straße (Hausnr. 77 bis 99) mit in die Betrachtung eingezogen werden muss, kann vorliegend dahinstehen. Denn bei isolierter Betrachtung der Bebauung nördlich der Straße käme man zu dem Ergebnis, dass das Gebiet von der Art der Nutzung durchgängig von reiner Wohnbebauung geprägt ist, wie das Gericht im Rahmen des Ortstermins hat feststellen können. In diesem Fall würde es sich um ein faktisches reines Wohngebiet (WR) im Sinne von § 3 BauNVO handeln, welches nur dem Wohnen dient. Bezieht man dagegen die tatsächlich vorhandene Bebauung südlich der B.-------straße in die Betrachtung mit ein, welche neben der weit überwiegend vorhandenen Wohnbebauung auch durch einen kleinen Reparaturbetrieb für Autoradios und einen Getränkemarkt unter der Anschrift „B.-------straße 85“ geprägt ist, käme man zur Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets (WA) im Sinne von § 4 BauNVO, welches überwiegend dem Wohnen dient, in dem aber auch zur Versorgung des Gebiets dienenden Läden – wie die vorhandenen – zulässig sind. In beiden Gebietstypen (WA oder WR) ist die geplante Aufstellung der Werbeanlagen als sonstiger Gewerbebetrieb nach der Art der Nutzung allgemein nicht zulässig, vgl. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauNVO. 44 Ein Anspruch auf Befreiung von den Vorgaben eines faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiets nach § 34 Abs. 2 HS 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB dürfte aus den oben genannten Gründen ausscheiden. Ob die Klägerin dagegen bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 HS 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO haben könnte oder die Erteilung einer solchen der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets zuwiderlaufen würde, kann vorliegend offen bleiben. 45 Denn jedenfalls verstößt die geplante Werbeanlage im (faktischen) reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW. Danach sind u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig. In Gebieten dieser Art sind Werbeanlagen zwar nicht schlechthin unzulässig, sie sind aber eingegrenzt auf solche Werbeanlagen, die das Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen und damit der besonderen Funktion dieser vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete entsprechen. Das trifft auf die geplanten Werbeanlagen nicht zu. Die geplanten Werbetafeln würden sich nicht an der Stätte der Leistung befinden, sondern sollen als Fremdwerbeanlagen wechselnde Wirtschaftswerbung zeigen. Ferner handelt es sich weder um Anlagen für amtliche Mitteilungen noch zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. 46 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das beantragte Vorhaben auch eine erhebliche Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes auslösen würde und damit gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW verstößt. Angesichts der bereits auf dem Antragsgrundstück vorhandenen massiven – grellgrün gestrichenen – Wand sowie Halterungen für offenbar früher angebrachte Werbeträger erscheint die Annahme der Beklagten, die beantragen Plakatanschlagtafeln würden als beziehungslose, störend empfundene Fremdkörper wahrgenommen werden, die den Umgebungsbereich in unzumutbarer Weise dominierten, allerdings eher fernliegend. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.