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Beschluss

20 K 4635/18

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Informationsklage ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen. • Ein Auskunftsanspruch nach IFG NRW auf Mitteilung von Dienst- und Lebensalter von Richtern ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dadurch personenbezogene Daten offenbart würden und kein rechtliches Interesse oder keine Einwilligung vorliegt (§ 9 Abs. 1 IFG NRW). • Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Antragstellers und eine konkrete, schlüssige Darlegung; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Informationsanspruch nach IFG NRW für Dienst‑ und Lebensalter von Richtern; PKH abgelehnt • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Informationsklage ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen. • Ein Auskunftsanspruch nach IFG NRW auf Mitteilung von Dienst- und Lebensalter von Richtern ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dadurch personenbezogene Daten offenbart würden und kein rechtliches Interesse oder keine Einwilligung vorliegt (§ 9 Abs. 1 IFG NRW). • Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Antragstellers und eine konkrete, schlüssige Darlegung; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Antragsteller begehrt nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW die Mitteilung des Dienst‑ und Lebensalters der Mitglieder des 7. und 13. Familiensenats. Der Antragsgegner lehnte die Auskunftserteilung ab. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Führung einer noch zu erhebenden Klage und beabsichtigte, Rechtsanwalt M. beizuordnen. Das Gericht prüfte die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage; parallel lief ein weiteres Verfahren mit teilweise deckungsähnlichem Streitgegenstand (Az. 20 K 2852/18). Die Verwaltung hat die betroffenen Richter um Einwilligung gebeten; eine Einwilligung wurde nicht erteilt und gilt gemäß IFG NRW als verweigert. Der Antragsteller begründete sein Informationsbegehren unter anderem mit dem Wunsch, das Vorliegen des gesetzlichen Richters in zurückliegenden Verfahren überprüfen zu können. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Klage ist teilweise unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit hinsichtlich bereits anhängiger Anträge auf dieselbe Auskunft. • In der Sache liegt kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, weil die begehrten Angaben personenbezogene Daten sind, deren Offenbarung nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen ist, sofern keine Ausnahmevoraussetzung vorliegt. • Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS‑GVO definiert; Dienst‑ und Lebensalter sind personenbezogene Angaben und damit grundsätzlich schutzwürdig. • Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 lit. b)–e) IFG NRW sind nicht erfüllt: Es liegt keine Einwilligung der Betroffenen vor (§ 9 Abs. 1 lit. a)), und der Antragsteller hat kein rechtliches Interesse i.S.v. § 9 Abs. 1 lit. e) schlüssig dargelegt. • Ein rechtliches Interesse verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang mit eigenen Rechtsverhältnissen und eine konkrete Darlegung, dass die Informationen zur Verfolgung oder Abwehr von Rechten erforderlich sind; bloße Vermutungen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus. • Eine Schwärzung oder Abtrennung personenbezogener Daten nach § 10 IFG NRW ist hier nicht möglich, weil der Antrag ausschließlich personenbezogene Daten betrifft und geschwärzt der Zweck nicht erreicht würde. • Verfassungsrechtliche und konventionelle Rechte (u.a. Art. 3, Art. 6 EMRK, Art. 101 GG) begründen keinen eigenständigen Anspruch auf die begehrten Informationen; auch spezielle GVG‑Vorschriften führen nicht weiter. • Mangels Erfolgsaussichten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen; wirtschaftliche Voraussetzungen bleiben offen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Auskunftsanspruch nach IFG NRW auf Mitteilung des Dienst‑ und Lebensalters der Richter des 7. und 13. Familiensenats scheidet aus, da es sich um personenbezogene Daten handelt und keine der im Gesetz genannten Ausnahmen greift. Insbesondere hat der Antragsteller kein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW hinreichend substantiiert dargelegt, und die Betroffenen haben nicht eingewilligt, so dass die Voraussetzungen für eine Offenbarung nicht vorliegen. Eine Schwärzung wäre nicht ausreichend, weil der Antragsteller ausschließlich personenbezogene Angaben begehrt; verfassungsrechtliche oder internationale Ansprüche begründen keinen eigenen Auskunftsanspruch. Daher ist die Ablehnung der Auskunft und somit die Versagung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt.