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Gerichtsbescheid

6 K 8723/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1109.6K8723.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung X. , Flur 1, Flurstücke 643 und 840, in T. . Die unbebauten Grundstücke liegen in der freien Landschaft, östlich des X1. Kreuzes. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans (LP) Nr. 6 „Raum T. “ des Kreises V. von 1998. Das Flurstück 643 ist Teil des Landschaftsschutzgebiets Nr. 3 „X2. “, das Flurstück 840 ist Teil des Naturschutzgebiets Nr. 3 „X2. “, wie der nachfolgende Kartenausschnitt zeigt: Zum Naturschutzgebiet Nr. 3 heißt es im Landschaftsplan (S. 84): „Das Naturschutzgebiet umfasst einen Teilkomplex des X3. nordwestlich des Ortsteils X. . Es wird im Süden durch den Bahndamm der Eisenbahntrasse T. -I. , westlich durch eine Ackerfläche mit der daran angrenzenden BAB A 45, nördlich durch die Fortsetzung des X3. und im Osten durch Äcker und einen Deponiebereich begrenzt. Der Gesamtkomplex umfasst eine Fläche von ca. 8,4 ha. Der X4. quert an der Nordgrenze die Talaue, fließt am Fuß der westlichen Böschung durch das NSG und unterquert an der Südgrenze einen Wirtschaftsweg und wird dann unter dem Bahndamm her abgeleitet. Der gesamte Talkomplex wird durch gehölzbestandene Böschungen unterschiedlicher Höhe begrenzt. Die dominante Baumart ist die Stieleiche mit Beimischung von Hängebirke, Schwarzerle und Bergahorn. In diesen Beständen hat sich meist eine zusätzliche Strauchschicht mit Feldahorn, Zitterpappel, Eberesche, Faulbaum, Weiden, Hasel und anderen heimischen Gehölzen gebildet. Den Kernbereich des Talkomplexes bildet die Talsohle mit einzelnen Stillgewässern, umgeben von miteinander verzahnten Röhrichten und Großseggen-Sümpfen, Mädesüßfluren sowie sonstige Hochstaudenfluren, in die einzelne Erlen- und Weidenbestände eingestreut sind.“ Das Naturschutzgebiet ist ausweislich des Landschaftsplans zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie wegen der besonderen Eigenart und Schönheit der Bachauenlandschaft erfolgt. Zur Erreichung dieser Schutzzwecke sieht der Landschaftsplan konkrete Maßnahmen vor, nämlich die Ergänzung der Gehölzbepflanzung, die Sperrung eines Weges durch die Errichtung einer Schranke, die Entfernung von arealuntypischen Gehölzen, das Belassen des Holzes im Gelände, die Beseitigung von Gehölzaufwuchs, die Errichtung eines Gewässerstaus, die Erweiterung von stehenden Gewässern, die Entfernung einer Uferbefestigung sowie gewisse Pflegemaßnahmen (S. 85 bis 88 des LP). Zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 heißt es im Landschaftsplan (S. 133): „Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Raum südlich Holzen und westlich X. . Es wird durch die X5.--------straße (L 672) und die A45 westlich und durch die I1. Straße (L 673) südlich begrenzt. Der Bahndamm der Trasse T. - I. durchschneidet das Landschaftsschutzschutzgebiet. Kernbereich ist der Talraum des X6. mit naturnahen bachbegleitenden Saum- und Gehölzstrukturen, die das NSG 3 – X2. – im Süden umgeben, sowie Acker- und Grünlandnutzung auf den höher gelegenen Bereichen. Der bewaldete Talhang entlang des X6. , die Aufforstungsflächen östlich der X5.--------straße und die feuchtigkeitsprägende Gehölz-, Auenwald- und Hochstaudenstrukturen westlich des X7. G. bilden gleichzeitig die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes, das den südlichen Entwicklungsraum 1.1.2 sowie einen kleinen Teil des Entwicklungsraumes 2.2 im Süden erfasst.“ Das Landschaftsschutzgebiet ist zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit des Naturgutes Boden sowie wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes festgesetzt worden. Im Abschnitt „Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen“ (S. 332 ff. des LP), Unterabschnitt „Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweisegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen“ (S. 353 ff. des LP) findet sich überdies das Ziel der „Anlage einer Feldhecke auf der Westseite eines Feldweges, entlang der Ostseite einer Grünlandfläche, östlich der I2.---straße – Länge ca. 720 m“ (S. 357 des LP, auf dem obigen Plankartenausschnitt mit „4a“ gekennzeichnet). Das zuletzt genannte Entwicklungsziel wird ergänzt durch die allgemeinen Vorgaben für die Anlage von Feldhecken (S. 354 des LP). Demnach sind diese dreireihig aus standortgerechten und einheimischen Baum- und Straucharten zu bepflanzen; der Reihenabstand soll ebenso wie der Pflanzabstand jeweils einen Meter betragen; zur Feldhecke gehört ein beidseitiger, unbewirtschafteter Streifen (Rain); die Gesamtbreite von Pflanzstreifen und Rain soll acht Meter betragen. Durch notariellen Vertrag vom 27./28. Juni 2016 veräußerte die Klägerin eine Reihe von Grundstücken – darunter die beiden vorgenannten Flurstücke – an die Beigeladene. Mit Schreiben vom 12. September 2016 setzte der mit der Beurkundung des Vertrages betraute Notar den Beklagten von dem Kaufvertrag in Kenntnis und bat um „Erteilung der Genehmigung nach § 36a LG NRW“. Der Beklagte teilte der Beigeladenen daraufhin mit, er beabsichtige die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich des Flurstücks 840 und hinsichtlich eines 560 qm großen Teils des Flurstücks 643 zu einem Kaufpreis von insgesamt 2.060,- €, da er die entsprechenden Landschaftspflegemaßnahmen realisieren wolle. Am 26. September 2016 erläuterte der Beklagte auch der Klägerin gegenüber, dass er von dem Vorkaufsrecht teilweise Gebrauch machen wolle. Bezüglich des Flurstücks 643 genüge der Erwerb eines 70 x 8 m großen Streifens am östlichen Rand; er sei aber auch bereit, das Grundstück vollständig zu erwerben. Mit E-Mail vom 30. September 2016 teilte die Beigeladene mit, sie habe keine Bedenken gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts, sei an der Übernahme des gesamten Grundstücks 643 durch den Beklagten allerdings nicht interessiert. Unter dem 5. Oktober 2016 hörte der Beklagte die Klägerin förmlich zu der beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts an. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27. Oktober 2016, hinsichtlich des Flurstücks 840 bestehe kein Anspruch auf Ausübung des Vorkaufsrechts. Es sei nämlich nicht ersichtlich, welche Maßnahmen zur Umsetzung der Festsetzungen des Landschaftsplans realisiert werden sollten, die nicht bereits faktisch eingetreten seien. Mit Bescheid vom 9. November 2016 – zugestellt am 11. November 2016 – machte der Beklagte gegenüber der Klägerin sein Vorkaufsrecht im Hinblick auf die in Rede stehenden Flächen geltend. Zur Begründung verwies er auf das ihm zustehende Vorkaufsrecht für die im Landschaftsplan festgesetzten Flächen. Auf dem östlichen Streifen des Flurstücks 643 solle die im Landschaftsplan vorgesehene Feldhecke erstellt werden. Hinsichtlich des Flurstücks 840 eröffneten sich durch den Erwerb weitere Optimierungsmaßnahmen. Dazu zählten eine naturnahe Gewässergestaltung, die Anlage von Stillgewässern und ein Zurückdrängen des Gehölzaufwuchses. Diese Maßnahmen ließen sich am ehesten umsetzen und dem jeweils aktuellen Bedarf anpassen, wenn der Beklagte Eigentümer sei. Die Klägerin hat am 12. Dezember 2016, einem Montag, Klage erhoben. Eine Klagebegründung ist nicht vorgelegt worden. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich ) , den Bescheid des Beklagten über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts bezüglich des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 840 und bezüglich des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 643, vom 9. November 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene hat sich nicht zu dem Verfahren geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 9. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 36a Landschaftsgesetz (LG) NRW in der bis November 2016 geltenden Fassung. Denn das neue Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW ist erst am 25. November 2016 in Kraft getreten; daher findet auf den am 9. November 2016 erlassenen Bescheid noch das alte Recht Anwendung. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) steht der Anwendung von § 36a LG NRW ebenfalls nicht entgegen (vgl. § 66 Abs. 5 BNatSchG). Formelle Bedenken hinsichtlich des angefochtenen Bescheides sind nicht ersichtlich; insbesondere ist die Klägerin vor der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW ordnungsgemäß angehört worden. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nach Lage der Dinge vor. Gemäß § 36a LG NRW steht dem Träger der Landschaftsplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 und 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Der Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NRW Träger der Landschaftsplanung. Die beiden Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 6 „Raum T. “ des Beklagten vom Mai 1998. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieses Landschaftsplans sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat mit einem Dritten einen – soweit ersichtlich – wirksamen Kaufvertrag über die in Rede stehenden Flächen abgeschlossen. Das Flurstück 643 liegt vollständig in dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 „X2. “. Der die Landschaftsschutzgebiete regelnde § 21 LG NRW ist zwar in § 36a LG NRW nicht genannt. Benannt ist dort jedoch § 26 LG NRW, dem zufolge der Landschaftsplan die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen hat, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach den §§ 19 bis 23 besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft – also auch für die Landschaftsschutzgebiete – erforderlich sind. Vorliegend hat der Landschaftsplan auf der Grundlage von § 26 LG NRW für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 und hier konkret auch für das Flurstück 643, die Anlage einer Feldhecke mit einer Länge von 720 m festgesetzt (Abschnitt C Ziffer 4.2 - S. 357 des LP). Der Umsetzung dieser Maßnahme dient der Erwerb des entsprechenden Teilstücks von Flurstück 643. Da die Gesamtbreite einer Feldhecke 8 m betragen soll (Abschnitt C Ziffer 4.2 - S. 354 des LP) und die östliche Grenze des Flurstücks 643 offenbar 70 m lang ist, geht die von dem Vorkaufsrecht erfasste Fläche (560 qm) nicht über das für die Umsetzung der Maßnahme erforderliche Maß hinaus. Das Flurstück 840 liegt vollständig in dem festgesetzten Naturschutzgebiet Nr. 3 „X2. “. Dessen Ausweisung ist gemäß § 20 LG NRW zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten erfolgt (Abschnitt C Ziffer 1.1.2 - S. 84 des LP). Zur Erreichung dieser Schutzzwecke sind auf der Grundlage von § 26 LG NRW im Landschaftsplan konkrete Maßnahmen festgesetzt, wie z.B. die Ergänzung von Gehölzbepflanzungen, die Entfernung von arealuntypischen Gehölzen, die Beseitigung von Gehölzaufwuchs, die Errichtung eines Gewässerstaus und die Erweiterung von stehenden Gewässern (Abschnitt C Ziffer 1.1.2 - S. 85 ff. des LP). Der Beklagte macht nachvollziehbar geltend, dass er als Eigentümer des Flurstücks 840 entsprechende Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung umsetzen möchte. Ein detailliertes Konzept ist insoweit für die Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht erforderlich. Vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 14 ZB 16.280 -, juris. Dass der Beklagte das Vorkaufsrecht bei dem Flurstück 643 nur hinsichtlich einer Teilfläche ausgeübt hat, ist rechtmäßig und geboten; die Übernahme des Gesamtgrundstücks ist den Kaufvertragsparteien angeboten worden. Vgl. dazu Posser, Natur und Recht 2006, 555 (559 f.). Bedenken gegen die Ermessensausübung des Beklagten und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Zweimonatsfrist für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist gewahrt: Die Anzeige des Kaufvertrags ist am 14. September 2016 bei der Beklagten eingegangen; am 11. November 2016 ist der Bescheid der Klägerin zugestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG.