Urteil
10 K 4558/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2018:1114.10K4558.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 für die Errichtung einer 6- Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U.-----straße --- in E. wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist erbbauberechtigt an dem Grundstück U.-----straße 18 in E. (Gemarkung E1. , Flur 3, Flurstücke ---- und ----). Eigentümerin des Grundstücks ist die Evangelische F. -Kirchengemeinde E. . 3 Das rund 270 qm große Grundstück des erbbauberechtigten Klägers ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es handelt sich um ein Reihenendhaus. Das Grundstück des Klägers ist rund 30 m tief. An der Südostseite des Wohnhauses befindet sich eine grenzständige Garage. An diese Garage südöstlich angebaut ist eine weitere Garage auf dem kleinen, rund 13 m tiefen Flurstück ---, die den Bewohnern des Reihenmittelhauses zugeordnet ist. 4 Das Grundstück U.-----straße --- liegt in einem Straßengeviert, das aus den Straßen G. G1. , U.-----straße , S. und der Straße B. I.---weg gebildet wird. Die im Straßengeviert überwiegend vorhandene straßenrandnahe Bebauung besteht ausschließlich bzw. ganz überwiegend aus Wohnhäusern. Der Innenbereich im Straßengeviert, der im Wesentlichen aus zwei größeren Flurstücken gebildet wird, bestand bzw. besteht aus einem mit Bäumen bestandenen Grünbereich, der auf dem nordwestlich gelegenen Flurstück --- als Spielplatz genutzt wurde (wird). Dieses im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück verfügt über einen schmalen Grundstücksstreifen (Flurstück ---) über eine Anbindung an die Straße G. G1. . Das südöstlich im Innenbereich des Straßengevierts gelegene Flurstück ---, heute ---, das im Osten u.a. an das Grundstück des Klägers angrenzt, steht bzw. stand im Eigentum der Evangelischen F. -Kirchengemeinde E. . Das Flurstück verfügt über einen schmalen, bis rund 6 m breiten Grundstücksstreifen, der zwischen dem Grundstück U.-----straße 18 bzw. dem mit einer Garage bebauten Flurstück --- und dem ebenfalls bebauten Grundstück U.-----straße -- gelegen ist, über eine direkte Anbindung an die U.-----straße . 5 Das Straßengeviert G. G1. , U.-----straße , S. , B. I.---weg liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beklagte stuft das Gebiet als faktisches Reines Wohngebiet ein. 6 Im Dezember 2015 stellte der Beigeladene bei der Beklagten einen Bauantrag für die Errichtung einer 6-Gruppen-Kindertagesstätte auf dem Grundstück Gemarkung E1. , Flur 3, Flurstück ----, Teilfläche A, heutige Flurstücksbezeichnung xxx. Das Vorhabengrundstück hat eine Größe von 3.469 qm. Das Vorhaben des Beigeladenen ist 1- bzw. 2-geschossig mit Flachdach geplant. Der Eingang der Kindertagesstätte liegt auf der östlichen, dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Grundstücksseite. In der vorgelegten Baubeschreibung wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze mit 6 im Freien angegeben. Mit dem Bauantrag wurde eine Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vorgelegt. Danach findet eine pädagogische Kinderbetreuung mit gemeinsamen Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen) statt. In der Kindertagesstätte werde nicht gekocht. Die Mahlzeiten würden angeliefert. Die Betriebszeit wird an Werktagen für die Zeit von 7.30 bis 17.00 Uhr angegeben. Unter Ziffer 7.2 in der Betriebsbeschreibung wurde unter der Rubrik Geräusche „keine“ angegeben. Im vorgelegten Stellplatznachweis wird von ca. 125 Kita-Plätzen ausgegangen. Es wurde im Stellplatznachweis ein Stellplatzbedarf für 5 PKW- Stellplätze errechnet. Auf dem Grundstück sollen 6 PKW-Stellplätze errichtet werden. Ausweislich des vorgelegten Lageplans erfolgt die Zufahrt zur Kindertagesstätte über die U.-----straße ausschließlich über den südlich des Wohnhauses des Klägers gelegenen Grundstücksstreifen. Auf dem Vorplatz des Vorhabengrundstücks sind 5 Stellplätze südwestlich des Wohnhauses des Klägers und ein Stellplatz (für Behinderte) westlich des Wohnhauses des Klägers ausgewiesen. 7 Unter dem 18. April 2016 erhielt der Beigeladene eine Teilbaugenehmigung. Dem Beigeladenen wurde gestattet, mit dem Verlegen des Kanalanschlusses sowie Gründungsarbeiten und der Bodenplatte zu beginnen. 8 Unter dem 26. April 2016 machte der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten Einwendungen gegen das Bauvorhaben geltend. Er wies darauf hin, dass sein Grundstück zu einem großen Teil unmittelbar an der einzigen privaten Zufahrt zur Kindertagesstätte liege und er mit starkem Fahrzeugverkehr zur Verbringung und Abholung der Kinder rechnen müsse. Zudem komme Schwerlastverkehr für den Menüdienst oder auch zur Ver- und Entsorgung hinzu. Das Verkehrsaufkommen gehe über das übliche Maß in seinem Wohngebiet hinaus. Der Kläger berief sich auf das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot und bat um Überprüfung von Immissionsschutzmaßnahmen. 9 Dem Kläger wurde die Teilbaugenehmigung der Beklagten gegen Zustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt. 10 Der Kläger wandte sich daraufhin nochmals mit Schreiben vom 3. Juni 2016 an die Beklagte. Aus seiner Sicht könne nur eine Einfahrtsbeschränkung am Eingang der privaten Zufahrt zur Kindertagesstätte die Verkehrs- und Lärmbelästigung für ihn als Anwohner auf das zumutbare Maß reduzieren. Bei einer zusätzlichen Belastung durch die Kindertagesstätte könne die Verkehrssituation auf der U.-----straße selbst insbesondere am Morgen nur als chaotisch bezeichnet werden. 11 Unter dem 20. Juni 2016 gab das Umweltamt Hagen als Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, E. und Hagen eine Stellungnahme ab. Es bestünden keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, wenn die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen bei der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt würden. Darüber hinaus wurde auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG hingewiesen. 12 Unter dem 22. Juni 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer 6- Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U.-----straße XX in E. . Unter der Nebenbestimmung (12) der Baugenehmigung wurden die nachfolgenden Nebenbestimmungen des Umweltamtes Hagen, Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, E. und Hagen zum Bestandteil der Genehmigung und für die Ausführung des Bauvorhabens verbindlich erklärt: Das von der Genehmigung erfasste Gebäude ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen und Geschehnisse, wie z.B. Lüftungsanlagen und Fahrzeugverkehr, verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte an den nächstgelegenen Wohnräumen U.-----straße xx,xx und xx, S. xx und xx nicht überschreiten: tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A,) gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) und bewertet nach der Sechsten AVwV zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der zurzeit geltenden Fassung. Eine Anlieferung mit Lastkraftwagen (z.B. Essen) darf nur in der Zeit von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr erfolgen. 13 Unter der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid befindet sich ein Verzeichnis der der Baugenehmigung beigefügten Anlagen. Unter anderem wird auf die Anlage Schalltechnische Untersuchung, Bericht Nr. 3159.1 /01, verwiesen. 14 Dem Kläger wurde die Baugenehmigung vom 22. Juni 2016 mit Anschreiben vom 23. Juni 2016 gegen Zustellungsurkunde am 27. Juni 2016 zugestellt. 15 Seitens des Beigeladenen wurde der Beklagten unter dem 23. Juni 2016 die Schalltechnische Untersuchung der Firma X. & H. aus H1. vom 14. Juni 2016, Bericht Nr. 3159.1/01, übersandt. 16 Unter dem 1. August 2016 gab der Beigeladene eine Stellungnahme zur Baugenehmigung und den Einwendungen des Klägers ab. Der aus seiner Sicht bestehende Sachverhalt wurde näher erläutert. 17 Der Kläger hat am 15. Juli 2016 Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Er lässt seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründen: 18 Die Zufahrt zur Kindertagesstätte sei über einen Privatweg, welcher entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufe, gesichert. Aufgrund der geplanten Kapazität mit rund 125 aufzunehmenden Kindern sei damit zu rechnen, dass es in Stoßzeiten durch die Anfahrt und Abholung der Kinder zu einer erheblichen Lärmbelästigung und einem für die Straße nicht zu bewältigenden Verkehrsaufkommen kommen werde. Im Wohngebiet seien bereits diverse Kindertagesstätten vorhanden. Eine neue Kindertagesstätte mit einer Kapazität von 125 Kindern werde nicht benötigt. Er werde durch die Baugenehmigung in seinem Eigentum beeinträchtigt. Die geplante Kindertagesstätte sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Der zulässige Einzugsbereich der Anlage werde durch das Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit abgegrenzt. Soweit wegen der Weglänge von einer Angewiesenheit der Eltern auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges auszugehen sei, diene die Anlage nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Es kämen insoweit nur kleine Anlagen in Betracht. Aufgrund der Gegebenheiten sei die geplante Kindertagesstätte nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsunverträglich, weil sie den Charakter des Reinen Wohngebietes störe. Als direkter Nachbar der Anlage, an dessen Grenzen die Zuwegung zu Anlage erfolge, sei er konkret beeinträchtigt. 19 Weiter lässt der Kläger Folgendes ausführen: Es sei richtig, dass sein Grundstück im Reinen Wohngebiet liege. Es sei jedoch fraglich, ob der umstrittene Bauplatz für die Kindertageseinrichtung noch im Innenbereich nach § 34 BauGB liege. Die Kindertagesstätte dürfte vielmehr in einem Bereich errichtet worden sein, der als „Außenbereich im Innenbereich“ zu kennzeichnen sei und in dem das Bauvorhaben von vornherein unzulässig sei. Jedenfalls verstoße die Erteilung der Baugenehmigung gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO. Danach seien Kindertageseinrichtungen in einem Reinen Wohngebiet nicht generell, sondern nur dann zulässig, wenn sie „den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen“, dies treffe auf die streitgegenständliche Kindertageseinrichtung nicht zu. Die streitgegenständliche Kindertageseinrichtung für rund 125 Kinder sei schon isoliert betrachtet deutlich größer als der Bedarf im maßgeblichen Baugebiet. Außerdem befänden sich in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Kindertagesstätte bereits mehrere weitere Kindertagesstätten, so dass der Bedarf an Kinderbetreuungsmöglichkeiten jedenfalls für die Bewohner des vorliegend relevanten Plangebietes mehr als gedeckt sei. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass der Kindergarten unter der Anschrift Fine Frau 10 aus baulichen Gründen geschlossen und durch die streitgegenständliche Kindertagesstätte ersetzt werden solle, werde diese Darstellung bestritten. Die Kindertageseinrichtung G2. G3. werde auch heute noch unverändert weiterbetrieben. Dies ergebe sich auch aus einem aktuellen Internetauftritt der Kirchengemeinde, in dem beide Standorte der Kindertageseinrichtung aufgeführt seien. Er werde auch in seinen Nachbarrechten verletzt. Er habe einen Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art des geplanten Bauvorhabens. Im Übrigen sei das Rücksichtnahmegebot verletzt. Die Zufahrt zur Kindertagesstätte erfolge entlang seines Grundstücks. Die Verkehrsfläche und auch die Parkfläche grenze an seinen Garten. Es komme zu den Bring– und Abholzeiten des Kindergartens (Stoßzeiten) zu einem erheblichen, lärmintensiven PKW- Verkehr rund um den Kindergarten, weil die entfernt wohnenden Kinder mit PKWs gebracht und abgeholt würden bzw. müssten. Hinzu komme aufgrund der hohen Anzahl der Plätze eine gegenüber einem Kindergarten üblicher Größe deutlich gesteigerte Lärmbelastung durch Kinder. Weder die Aufenthaltsräume im Haus noch sein Garten seien gegen die Störungen ausreichend geschützt. Soweit die Beklagte ausführe, der Betrieb der Kindertagesstätte überschreite die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm und der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht, werde dies bestritten. Das Rücksichtnahmegebot gelte auch gebietsüberschreitend. Er habe darauf vertrauen können, dass auf dem benachbarten Grundstück keine Nutzung zugelassen werde, die mit einer höheren Verkehrs– und Lärmbelastung unmittelbar an seinem Haus und Garten verbunden sei. Die Auflage (12) in der Baugenehmigung reiche nicht aus, um seinem erforderlichen Schutz Rechnung zu tragen. Die Auflage sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, weil sie abgesehen von einer Beschränkung des Lkw-Verkehrs auf die Zeit zwischen 7:30 Uhr und 17:00 Uhr nicht erkennen lasse, durch welche konkreten baulichen (Schutz)Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Zuwegung und der Verkehrsfläche, der erforderliche Lärmschutz für die Nachbargrundstücke verwirklicht werden solle. Im Übrigen habe er auch einen Anspruch auf Schutz vor Geräuschimmissionen nicht nur im Inneren seines Hauses, sondern auch im Garten, der unmittelbar an die private Zufahrt zu der Kindertagesstätte bzw. die Verkehrs– /Parkfläche vor dem Gebäude angrenze. Der erforderliche Schutz des Außenbereichs seines Grundstücks sei in der Baugenehmigung nicht geregelt. 20 Der Kläger beantragt, 21 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 zur Errichtung einer 6-Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U1.-----straße XXX in Dortmund aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die angegriffene Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger jedenfalls nicht in seinen geschützten Nachbarrechten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei durch die Vorlage einer Schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen worden, dass durch den Betrieb der Kindertagesstätte in der Nachbarschaft keine unzumutbaren oder schädlichen Geräuscheinwirkungen im Sinne der TA Lärm zu erwarten seien. An den maßgeblichen Immissionsorten seien für den Betrieb der Kindertagesstätte Beurteilungspegel prognostiziert worden, die die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 der TA Lärm für Reine Wohngebiete von tagsüber 50 dB(A) an allen Immissionsorten einhielten bzw. unterschritten. Aufgrund der werktäglichen Betriebszeiten von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr gingen vom Gelände der Kindertagesstätte in den Abendstunden und nachts keine Geräuschimmissionen aus. Überschreitungen der nach Nr. 1.1 Abs. 2 der TA Lärm zulässigen Maximalpegel infolge einzelner, kurzzeitiger Geräuschspitzen seien beim Betrieb der Kindertagesstätte nicht zu erwarten. Maßnahmen zur Verminderung von Verkehrsgeräuschen aus öffentlichen Verkehrsflächen seien mit Verweis auf die Regelungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht erforderlich. Aus der Stellungnahme des Umweltamtes Hagen vom 20. Juni 2016 gehe ebenfalls hervor, dass dem geplanten Vorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken entgegenstünden, wenn die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen bei der Erteilung der Baugenehmigung wie erfolgt berücksichtigt würden. Der Neubau der Kindertagesstätte U1.-----straße mit 6 Gruppen sei Bestandteil der Bedarfsplanung des Jugendamtes zum Ausbau der U3 Betreuung und zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt erfolgt. Der Standort G2. G3. der Evangelischen Gemeinde mit 3 Gruppen sei nicht erweiterungsfähig und werde aufgrund des allgemeinen baulichen Zustandes (Sanierungsstau) aufgegeben und die vorhandenen 3 Gruppen in den Neubau U1.-----straße verlagert. 25 Der Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert. 26 Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 hat das Gericht der Beklagten aufgegeben, die Parkregelungen für die U1.-----straße im Bereich zwischen den Straßen G2. G3. und T. zu erläutern. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 Stellung genommen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage hat Erfolg. 30 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. 31 Die Klage ist auch begründet. 32 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 ist zu Lasten des Klägers rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 33 In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff. 35 Nachbarschutz kann nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der Inhaber eigentumsähnlicher dinglicher Rechte in Anspruch nehmen. Zu Letzteren gehört auch –wie hier der Kläger- der Inhaber eines Erbbaurechtsrechts. 36 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2017 -15 ZB 16.920-; VG Mainz, Beschluss vom 4. Mai 2007 -3 L 159/07.MZ-, juris. 37 Hier liegt im Ergebnis zu Lasten des Klägers ein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht vor. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gegenüber dem Kläger rücksichtslos. 38 In diesem Zusammenhang weist das Gericht zunächst darauf hin, dass der Kläger nicht aufgrund der ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Teilbaugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2016 mit seinen Einwendungen gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen ausgeschlossen ist, da die Einhaltung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht Gegenstand der Teilbaugenehmigung ist. 39 Die Kammer lässt im Ergebnis offen, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2016 bereits deshalb als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, weil Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und der genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange bestehen ( § 37 Abs. 1 VwVfG NRW) und infolge dessen eine Verletzung von Nachbarrechten auf Seiten des Klägers nicht ausgeschlossen sein könnte. 40 Darüber hinaus wird der Kläger angesichts seines Vorbringens im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass –sollte das Vorhabengrundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen sein- der Nachbar keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine gegebenenfalls objektiv rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich hat. Die objektivrechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich dienen nach ihrem Normzweck der Bewahrung des Außenbereichs für die Allgemeinheit und gerade nicht dem individuellen Schutz der Nachbarn. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 -4 B 47/95-, juris. 42 Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger sich auf den aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO abzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch berufen kann. Der Gebietserhaltungsanspruch ist –unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen des Nachbarn- darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das Vorhabengrundstück in einem faktischen Reinen Wohngebiet liegt. In Reinen Wohngebieten sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Darüber hinaus können Kindertagesstätten als sonstige Anlagen für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen wird nicht deutlich, nach Maßgabe welcher Vorschriften die Beklagte das Vorhaben genehmigt hat. Insbesondere wird nicht deutlich, ob die Beklagte das Vorhaben des Beigeladenen für ein allgemein zulässiges Vorhaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder für eine zulässige Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. BauNVO hält. Aus den Verwaltungsvorgängen ist hierzu nichts ersichtlich. Sollte die Beklagte das Vorhaben für ausnahmsweise zulässig halten, hat sie weder eine Ausnahme ausdrücklich erteilt noch das ihr insoweit zustehende Ermessen aktenkundig ausgeübt. 43 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässige Anlagen zur Kinderbetreuung stehen unter der Voraussetzung, dass sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Die Bedürfnisklausel soll eine fußläufig erreichbare Ausstattung des Gebiets mit Kinderbetreuungsanlagen bei gleichzeitiger Gewährleistung der gebietstypischen Wohnruhe ermöglichen. Zu diesem Zweck werden Anlagen zur Kinderbetreuung im Wesentlichen auf die Befriedigung der innergebietlichen Nachfrage beschränkt. Der zulässige Einzugsbereich der Anlage und damit die Größe des maßgeblichen Gebiets werden durch das Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit abgegrenzt. Soweit wegen der Weglänge von einer Angewiesenheit der Eltern auf die Benutzbarkeit eines Kraftfahrzeugs auszugehen ist, dient die Anlage nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. BauNVO können Kindertagesstätten als soziale Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, auch wenn sie nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Um als Ausnahme zugelassen zu werden, muss es sich allerdings um kleinere, gebietstypische Anlagen handeln, die die Zweckbestimmung des Reinen Wohngebiets nicht gefährden. Zweifel an der Gebietsverträglichkeit einer Kindertagesstätte in einem Reinen Wohngebiet können sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dann ergeben, wenn diese wegen ihrer Größe und der damit verbundenen Nutzungsintensität ein atypisches Störpotential aufweist. 44 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: 1. Mai 2018, § 3 BauNVO, Rdnr. 68c f. und 79 ff; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2018 -2 Bs 62/18-, juris; VG München, Urteil vom 19. März 2018 –M 8 K 16.4694-, juris. 45 Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen nach den vorstehenden Vorschriften allgemein zulässig ist oder als Ausnahme zugelassen werden konnte, kann anhand der vorhandenen Erkenntnisse nicht entschieden werden. Hier bräuchte es weiterer tatsächlicher Ermittlungen, die die Beklagte vor der Erteilung der Baugenehmigung nicht angestellt hat, und auch weiterer rechtlicher Erwägungen. 46 Das Bauvorhaben verletzt im Ergebnis jedenfalls das drittschützende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers. 47 Ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt und das nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre und auch die weiteren Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt, kann im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt 48 Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 49 § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 -4 B 68/08-, juris. 51 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 52 Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. Im Baugenehmigungsverfahren hat sodann die Baugenehmigung ihrerseits den erforderlichen Nachbarschutz sicherzustellen. 53 Der Kläger beklagt hier Belastungen und Störungen, die durch den Betrieb der Kindertagesstätte entstehen. Es geht ihm um die Beeinträchtigungen, die durch die An- und Abfahrt von Fahrzeugen im Umfeld seines Grundstücks entstehen. Insoweit geht es dem Kläger maßgeblich um Lärmbelastungen auf dem Vorhabengrundstück einschließlich der Zufahrt und befürchtete chaotische Verhältnisse auf der Erschließungsstraße. Außerdem führt der Kläger auch Lärmbelastungen durch den Aufenthalt der Kinder selbst an. 54 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmbelastungen in Nachbarkonflikten kann zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt grundsätzlich allgemein die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches fest. Das gilt auch für das in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 -4 C 6/98-, juris. 56 Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG ein besonderes Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm geschaffen. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. 57 Ziel der Regelung ist es, den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und ein gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen (vgl. BT-Drucks. 17/4836). 58 Nach § 22 Abs. 1a BImSchG werden Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Von der Vorschrift wird nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Kindertageseinrichtung oder eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte. Mit dieser Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen wird aber nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, etwa die Anlage Kinderspielplatz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare. 59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 -7 B 1/13-, juris. 60 Demnach kann der Kläger den durch die Kinder selbst verursachten Lärm und die Lärmemissionen, die durch das Spielen der Kinder im Außenbereich der Kindertagesstätte entstehen, nicht beanstanden. Diese sind von ihm vielmehr als sozialadäquat hinzunehmen. 61 Allerdings erfasst die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach Auffassung des Gerichts nicht den durch die Kindertagesstätte bedingten Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen. 62 Hierfür spricht schon der Gesetzeswortlaut der Vorschrift, der von Geräuscheinwirkungen spricht, die durch Kinder hervorgerufen werden. 63 Dagegen spricht auch die Gesetzesbegründung, in der Folgendes ausgeführt ist: Die Privilegierung durch das Gesetz betrifft Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Darunter fallen zunächst alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen. Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt. Dies gilt auch für Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind. Im Übrigen gilt jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht, so dass die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss (vgl. BT- Drucks. 17/4836, S. 6). 64 Die Kammer entnimmt dieser Begründung, dass sich die Privilegierung nicht auf den mit dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung verbundenen Kraftfahrzeugverkehr und den hierdurch bedingten Verkehrslärm erstrecken soll. 65 Vgl. insoweit auch VG München, Urteil vom 20. Juni 2016 –M 8 K 15.4999-, Urteil vom 2. Juli 2012 –M 8 K 11.2932- und Urteil vom 5. März 2012 –M 8 K 11.3229-, juris. 66 Hierfür fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Rechtfertigung, da die Art und Weise der Verbringung der Kinder zur Kindertagesstätte eigenständig erfolgt und im alleinigen Verantwortungsbereich der Eltern liegt. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass von der Nachbarschaft jegliche Lärmbelastung als sozialadäquat hinzunehmen ist. 67 Der durch den Betrieb der streitgegenständlichen Kindertagesstätte zu erwartende Verkehrslärm unterliegt allerdings nicht einer Beurteilung nach den Richtwerten der TA Lärm. Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998, GMBl. 1998 S. 503). Allerdings können die Orientierungswerte der TA Lärm zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil für die streitgegenständliche Kindertageseinrichtung als Anlage für soziale Zwecke schon der Anwendungsbereich der TA Lärm nach ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. h nicht eröffnet ist. Das gilt auch für den durch die Tageseinrichtung verursachten Verkehr. 68 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 -7 B 394/17-, juris. 69 Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall nicht (allein) auf die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für ein Reines Wohngebiet abgestellt werden kann. Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung unter der Nebenbestimmung (12) vorgegebenen, der TA Lärm entnommenen Richtwerte von tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) bezogen auch auf die Wohnräume des Hauses des Klägers sind daher zur Sicherstellung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes gegenüber dem Kläger nicht heranzuziehen. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es zur Sicherung der Nachbarrechte ausreicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen bzw. es erforderlich ist, die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen einzuschränken. Auch auf die Schalltechnische Untersuchung der Ingenieure X. & H. GmbH vom 14. Juni 2016 kann nicht als maßgeblich abgestellt werden, da diese Untersuchung eine Beurteilung der von der geplanten Kindertagesstätte hervorgerufenen Geräuschimmissionen anhand der TA Lärm vornimmt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Schalltechnische Untersuchung im Übrigen von zutreffenden Annahmen ausgeht und alle durch den Verkehr verursachten Geräuschquellen in die Untersuchung eingestellt worden sind. 70 Sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht zugrunde zu legen, ist für die Frage der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes in jedem Fall eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. 71 In die im konkreten Einzelfall vorzunehmende Zumutbarkeitsbewertung sind die spezifischen Vorhabengegebenheiten sowie die konkreten Nachbargegebenheiten einzustellen. 72 Dem Kläger sind im Hinblick auf die konkrete Lage seines Wohngrundstücks die Lärmbelastungen, die durch den An- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf das Vorhabengrundstück bzw. vom Vorhabengrundstück entstehen, nicht zumutbar. 73 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger im straßenabgewandten Grundstücksbereich bislang seine Ruhezone hatte. Dieser Bereich war vor Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht mit Verkehr und Verkehrsgeräuschen belastet. Vielmehr befand sich im Innenbereich des Straßengevierts ein begrünter Ruhebereich. Mit dem Vorhaben des Beigeladenen wird nunmehr erstmals in den bisher ausschließlich dem ruhigen Wohnen vorbehaltenen Bereich eingedrungen. Die Schutzwürdigkeit des Klägers ist damit nicht wegen relevanter Vorbelastungen gemindert. 74 Von dem Vorhaben des Beigeladenen geht für den Kläger ein hohes und im Ergebnis unzumutbares Störpotential aus. 75 Der mit dem Betrieb der Kindertagesstätte verbundene Fahrzeugverkehr erstreckt sich unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers, welches relativ klein ist und deshalb kaum Rückzugsmöglichkeiten bietet und das sowohl an der südlichen Seite aufgrund der dort liegenden Zufahrt als auch an der westlichen Seite bedingt durch die Verkehrsgeräusche auf dem Vorplatz unmittelbar von dem Vorhaben betroffen ist. Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück hat eine Tiefe von rund 30 m. Sie führt im ersten straßennahen Bereich von der Straße aus am mit der Garage bebauten Flurstück XXX vorbei und sodann über eine Länge von ca. 16 m direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers entlang. Sollte auf der Zufahrt ein Begegnungsverkehr möglich sein, werden die Fahrzeuge sehr dicht an der Grundstücksgrenze des Klägers entlangfahren. Sollte nur eine einspurige An- und Abfahrt zu realisieren sein –so das Schreiben des Beigeladenen an die Beklagte vom 1. August 2016-, ist in jedem Fall im Einfahrtsbereich der Zufahrt und im Bereich der Zufahrt vom Vorplatz aus mit wartenden Fahrzeugen mit laufendem Motor und mit Rangier- und Rückfahrvorgängen zu rechnen. Auf dem Vorhabengrundstück selbst befinden sich keine Besucher- bzw. Elternparkplätze. Die Fahrzeuge werden demnach auf den im Lageplan gekennzeichneten Vorplatz vorfahren und ihr Fahrzeug dort in einem beliebigen freien Bereich abstellen, um ihr Kind in die Tagesstätte zu bringen bzw. zu begleiten. Nach Rückkehr werden sie in ihrem Fahrzeug zur Ausfahrt hin wenden und den Vorplatz über die Zufahrt wieder verlassen. Die Abholvorgänge werden entsprechend erfolgen. Der Kläger ist dem Verkehr auf seinem Grundstück und insbesondere auch im rückwärtigen Garten- und Ruhebereich ungeschützt ausgesetzt. Im Bereich des Vorplatzes der Kindertagesstätte, der direkt westlich an den Garten des Klägers angrenzt, werden, zumindest wenn mehrere Fahrzeuge über die Zufahrt auf den Platz vorgefahren sind, auch Wendemanöver und Rangiervorgänge nötig sein, um den Vorplatz wieder in Richtung Ausfahrt verlassen zu können. Insoweit ist auch mit möglichen wechselseitigen Behinderungen der Fahrzeuge zu rechnen. Mit den Parkvorgängen und den Wiederinbetriebnahmen sind jeweils Türenschlagen und das Wiederanlassen von Motoren verbunden. Direkt westlich des Grundstücks des Klägers liegt zudem ein Behindertenparkplatz mit eigenen dazu gehörenden Betriebsvorgängen, bei denen auch davon auszugehen ist, dass sie täglich erfolgen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Kleintransporter oder LKW das Vorhabengrundstück zwecks Versorgung (Essen und Hygieneartikel) und Entsorgung (Abfall) regelmäßig anfahren und hier ebenfalls bis zum Vorplatz vorfahren. Auch hier entstehen aufgrund der Betriebsvorgänge weitere Geräusche. 76 Hinsichtlich der Anzahl der zu erwartenden PKW und Kleintransporter/LKW, die die Zu- und Ausfahrt zur Kindertagesstätte befahren und den Vorplatz als Parkplatz bzw. als Verladeort nutzen, ist festzustellen, dass diese nicht verlässlich prognostiziert werden kann. In dem Schalltechnischen Gutachten vom 14. Juni 2016 wird von 212 PKW-Bewegungen täglich ausgegangen. In jedem Fall ist allgemein festzustellen, dass Eltern, die ihr Kind mit einem PKW zur Kindertagesstätte bringen bzw. das Kind von dieser abholen, bestrebt sein werden, so nah wie möglich an das Gebäude heranzufahren. Parkmöglichkeiten auf der Straße werden nur genutzt werden, wenn sie nicht zu weit entfernt liegen und wenn freie Plätze tatsächlich vorhanden sind. Wie oben dargestellt, ist nicht erkennbar, ob die Kindertagesstätte nach § 3 Abs. 2 BauNVO als allgemein zulässig oder als ausnahmsweise zulässig nach § 3 Abs. 3 BauNVO genehmigt worden ist. Der Einzugsbereich der Kindertagesstätte ist damit ungeklärt. Ob Eltern ihre Kinder mit dem PKW bringen bzw. abholen, hängt auch jeweils von den konkreten Umständen in den einzelnen Familien ab, die eine verlässliche Einschätzung unmöglich machen, zumal immer wieder neue Kinder in der Kindertagesstätte aufgenommen werden. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung selbst lässt den Zu- und Abfahrtsverkehr uneingeschränkt zu. Die Zufahrt kann von einer beliebigen Anzahl von Fahrzeugen täglich befahren werden. Der Beigeladene bzw. die Betreiberin der Kindertagesstätte haben auch keinen oder kaum Einfluss auf das Verhalten der Eltern betreffend die Nutzung der Zufahrt. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl der Eltern der 125 in der Kindertagesstätte betreuten Kinder die Kinder mit dem PKW bringt bzw. abholt und dass davon eine Vielzahl der Eltern die Zufahrtsmöglichkeit nutzt, um direkt zur Kindertagesstätte zu gelangen. Zusätzlich erfolgen die An- und Abfahrten der 14 Mitarbeiter und der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Mit dem Verkehr wird hauptsächlich ab 7.30 Uhr morgens oder auch früher, wenn es sich bei den in der Betriebsbeschreibung angegebenen Zeiten lediglich um die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte handelt, und etwa 9.00 Uhr und dann wieder ab mittags bis zur Schließung der Kindertagesstätte um 17.00 Uhr und der danach erfolgenden Abfahrt der Mitarbeiter zu rechnen sein. An den Wochenenden und in den Abend- und Nachtstunden wird regelmäßig kein Verkehr zu erwarten sein. Unabhängig von der genauen Anzahl der Fahrzeugbewegungen ist an jedem Betriebstag mit Zahlen zu rechnen, die in die Hunderte gehen. Wenn frei gegriffen angenommen wird, dass lediglich 50 von 125 Kindern mit einem Fahrzeug bis vor die Kindertagesstätte gebracht werden, ergeben sich hieraus bereits 200 Fahrzeugbewegungen am Tag. Das Gericht hält dies im absoluten Nahbereich des Klägers für unzumutbar, zumal der Kläger zuvor keinen Vorbelastungen ausgesetzt war und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger mit einem Vorhaben, das mit Verkehrsvorgängen in diesem Umfang verbunden ist, auf seinem Nachbargrundstück in rückwärtiger Lage rechnen musste. 77 Soweit dem Gericht bekannt geworden ist, dass die Zufahrt zum Vorhabengrundstück mit einer Schranke versehen worden ist, ändert dies im Ergebnis nichts, da weder die Schranke noch ihre Benutzungsregelungen Gegenstand der Baugenehmigung sind. 78 Das Vorhaben des Beigeladenen ist damit gegenüber dem Kläger rücksichtslos, wobei die Wertung nicht auf einem Verstoß gegen bestimmte Immissionsrichtwerte beruht, sondern auf der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Lage des klägnerischen Grundstücks insbesondere im rückwärtigen Ruhebereich. 79 Ob weitere Nachbarrechtsverstöße vorliegen, seien sie bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Art, kann hier dahinstehen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger –allerdings unsubstantiiert- geltend gemachten problematischen Verkehrsverhältnisse auf der U1.-----straße . 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.