OffeneUrteileSuche
Urteil

6z K 3055/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1116.6Z.K3055.17.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 19XX geborene, in C. lebende Kläger erwarb am 00.00.0000 seine Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 2,9. Am 00.00.0000 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Hierbei begehrte er sowohl eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote als auch in der Wartezeitquote, wobei er jeweils als gewünschten Studienort nur die D. -V. C. angab. Eine Zulassung an anderen Studienorten im Rahmen der Auswahl in der Wartezeitquote schloss er aus. Der Kläger stellte einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung seines ersten Studienortwunsches und legte zur Begründung eine Bestätigung seines Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis sowie Einkommensnachweise vor. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei in der Wartezeitquote zwar ausgewählt worden, habe aber an dem von ihm genannten Studienort nicht ausgewählt werden können. Dort seien mehr Bewerber zu berücksichtigen als Studienplätze vorhanden gewesen. Daher hätten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien einen Platz erhalten können. Sein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches sei anerkannt worden. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben, die er damit begründet, die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber, zumindest in der Wartezeitquote, seien vorzulegen. Das Gericht müsse nachprüfen können, ob die von der Beklagten zugelassenen Bewerber in dieser Quote vorrangig zuzulassen gewesen seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom XXXX XXX zu verpflichten, ihn im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des T. XXXX an der D. -V. C. zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Verteilung der über die Wartezeitquote Zugelassenen richte sich nach § 21 VergabeVO und erfolge vorrangig nach den Studienortwünschen der Bewerber. Könnten nicht alle zugelassenen Bewerber, die einen Studienort mit gleicher Präferenz beantragt hätten, dort zugelassen werden, entscheide eine Rangfolge unter sozialen Gesichtspunkten. An der D. -V. C. hätten zum T1. in der Wartezeitquote 73 Studienbewerber zugelassen werden können, wovon einer das Sozialkriterium 1 aufgewiesen habe und 35 das Sozialkriterium 2. Mit dem Sozialkriterium 3, zu dem auch der Kläger gehöre, da seinem Antrag auf Anerkennung des ersten Studienortwunsches entsprochen worden sei, seien 37 Bewerber zugelassen worden. Da nicht alle Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 hätten zugelassen werden können, sei als Hilfskriterium die Durchschnittsnote heranzuziehen gewesen. Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 hätten bis zu einer Durchschnittsnote von 2,6 zugelassen werden können. Der Kläger habe mit seiner Durchschnittsnote von 2,9 daher nicht zum Zuge kommen können. Vor ihm seien noch 13 Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 und besseren nachrangigen Verteilungskriterien gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, da die Kammer ihr das Verfahren mit Beschluss vom 00.00.0000 zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das T1. XXXX maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen an der D. -V. C. . Die Beklagte hat den Zulassungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote (§11 VergabeVO) ist der Kläger zutreffender Weise nicht ausgewählt worden, da hier in der maßgeblichen Landesquote C. nur Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,0 berücksichtigt werden konnten. Im Rahmen der Wartezeitquote hat die Beklagte den Kläger zwar mit fünfzehn Wartesemestern für den Studiengang Humanmedizin auswählen können, ihm ist jedoch zu Recht kein Studienplatz an der ausschließlich von ihm benannten D. -V. C. zugewiesen worden. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster und einziger Stelle hatte der Kläger die D. -V. C. genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der D. -V. C. erhalten können. Ist das – wie hier – nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 VergabeVO. Dabei konnten an der D. -V. C. alle Bewerber mit den Sozialkriterien 1 und 2 der Rangfolge zugelassen werden, wozu die Beklagte den Kläger zu Recht nicht gerechnet, sondern ihn dem Sozialkriterium 3 zugeordnet hat. Mit dem Sozialkriterium 3 konnten nur Bewerber bis zu einer Durchschnittsnote von 2,6 zugelassen werden. Mit dem Sozialkriterium 3 und einer Abiturnote von 2,9 konnte der Kläger daher zum T1. XXXX keine Zulassung an der D. -V. C. erhalten. Veranlassung, wie vom Kläger angeregt, die Bewerbungsunterlagen der in der Wartezeitquote zugelassenen Mitbewerber beizuziehen, hat die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht. Die Kammer hat in einem, den Beteiligten bekannten Verfahren, in dem ebenfalls die Beiziehung der Bewerberunterlagen der zugelassenen Konkurrenten begehrt worden war, ausgeführt, dass das Gericht im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines Studienplatzes nach den Regeln des jeweiligen Bewerbungs-semesters innerhalb der festgesetzten Kapazität zu überprüfen habe, ob dem jeweiligen Studienbewerber bei „richtiger“ Anwendung der Regelungen der VergabeVO ein Studienplatz im betreffenden Bewerbungssemester hätte zugewiesen werden müssen. Da bei der Verteilung der Studienplätze auf die Bewerber eine Rangfolge unter den Bewerbern zu bilden sei, könne im Einzelfall die Prüfung der Bewerbungsunterlagen der zugelassenen Bewerber und gegebenenfalls ergänzend der Bewerbungsunterlagen derjenigen nicht zugelassenen Bewerber, die dem jeweiligen Antragsteller in der Rangfolge vorangegangen wären, geboten sein. Allerdings habe das Verwaltungsgericht die Rangbildung nicht stets von Amts wegen durch die Einsichtnahme in die Unterlagen der Mitbewerber zu überprüfen. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verpflichte das Verwaltungsgericht nicht, auf eine lediglich pauschale Rüge eines Antragstellers hin, der Stiftung seien Fehler bei der Rangbildung unterlaufen, die angegriffene Rangbildung der Stiftung eingehend zu überprüfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichte das Gericht erst dann zu entsprechenden Ermittlungen, wenn ein Antragsteller konkret darlege, dass die Stiftung ihm andere Bewerber seiner Ansicht nach zu Unrecht habe im Rang vorgehen lassen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 6z K 3737/15 -, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 6z L 857/15-, juris. Für die Kammer besteht jedoch keine Veranlassung die Akten der übrigen Bewerber, die die Auswahlgrenze erreicht haben, beizuziehen und deren Zulassung im Einzelnen zu überprüfen. Die Kammer verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten des Klägers - ohne Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber - einen konkreten Fehler im Vergabeverfahren zu rügen. Andererseits kann ein Kläger nicht ohne Anhaltspunkte das Gericht allein wegen der niemals auszuschließenden Möglichkeit eines Fehlers zur Überprüfung der jeweiligen Rangbildung der Stiftung bei einem Massenverfahren mit mehreren tausend Bewerbern unter Beiziehung der Bewerberakten der Konkurrenten verpflichten. Es mag Veranlassung zu wenigstens kursorischen oder stichprobenartigen Überprüfungen der erfolgten Zulassungen der Konkurrenten unter Auswertung der entsprechenden Bewerberakten bestehen, vgl. im außerkapazitären Zulassungsstreitverfahren dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, wenn die Beklagte in einem solchen Fall dem Gericht nicht plausibel zu erläutern vermag, welche Konkurrenten mit welchen „besseren“ Auswahlkriterien dem klagenden Studienbewerber im Rang vorgingen. Vorliegend hat die Beklagte unter Mitteilung von Registernummer, Sozialkriterium und Durchschnittsnote die Rangfolge bis zu dem Rang des Klägers (Rangplatz 87) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und ergänzend ausgeführt, welche Gründe jeweils für die Anerkennung des ersten Studienortwunsches bei den vorrangigen Bewerbern mit dem Sozialkriterium 3 bis zum Rangplatz des Klägers vorlagen. Danach gab es zum T1. XXXX 36 zugelassene Studienbewerber mit einem besseren Sozialkriterium, die dem Kläger bereits deshalb im Rang vorgingen, ein Studienbewerber mit dem Sozialkriterium 1 (amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch) und 35 Studienbewerber mit dem Sozialkriterium 2 (Wohnung mit dem Ehegatten, den Kindern oder dem Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten). Von den insgesamt 73 in der Wartezeitquote zuzulassenden Bewerbern konnten danach noch 37 Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 (Anerkennung des ersten Studienortwunsches) bis zu einer Durchschnittsnote von 2,6 zugelassen werden. Ernsthafte Zweifel an dieser Rangbildung, die der Kammer möglicherweise Veranlassung zu einer weitergehenden Überprüfung der Rangbildung unter Beiziehung und Auswertung aller Bewerbungsunterlagen der Konkurrenten mit dem Sozialkriterium 3 oder einer stichprobenartigen Kontrolle dieser Unterlagen geboten hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Anerkennung des ersten Studienortwunsches durch die Beklagte erfolgt ihrer ständigen Verwaltungspraxis entsprechend unter anderem, sofern ein Studienbewerber - so wie der Kläger - nachweist, dass er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und auf diese Weise sein Studium wird finanzieren können. Von den 37 mit dem Sozialkriterium 3 zugelassenen Bewerbern wurde bei 33 Bewerbern mit einer besseren Durchschnittsnote als der des Klägers der erste Studienortwunsch wegen eines bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnisses anerkannt. Die Anerkennung des ersten Studienortwunsches ausschließlich aufgrund des Nachweises eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses scheint dem Gericht wegen fehlender „Wertungsspielräume“ der Beklagten wenig fehleranfällig zu sein. Auch wenn man bei den restlichen sieben, dem Kläger im Rang vorgehenden Studienbewerbern, bei denen die Anerkennung des Studienortwunsches aus anderen Gründen erfolgte, eine höhere Fehleranfälligkeit für denkbar hielte und eine Beiziehung ihrer Bewerbungsunterlagen erwägen würde, erwiese sich diese vorliegend als nicht geboten. Selbst wenn sich bei diesen sieben Bewerbern die Anerkennung des ersten Studienortwunsches als fehlerhaft erweisen würde, führte dies nämlich nicht zum Erfolg der Klage. Zwischen dem letzten zugelassenen Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 und dem Kläger lagen dreizehn weitere Bewerber, die dem Kläger wegen einer besseren Durchschnittsnote im Rang vorgingen. Bei elf dieser Bewerber wurde der erste Studienortwunsch aufgrund des Nachweises eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses, ebenso wie bei dem Kläger, anerkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren dieser Art.