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Beschluss

7a L 1947/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1121.7A.L1947.18A.00
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Leitsätze

Durch eine nachträglich beigebrachte individualbezogene diplomatische Zusicherung kann die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als deutlich herabgesetzt erscheinen und in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sinken, sodass wegen nachträglich eingetretener tatsächlicher Verhältnisse veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen.

Zusicherungen sind unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechenden Behandlung. Bei der Prüfung, ob ein Betroffener tatsächlich Gefahr läuft, in dem Bestimmungsland misshandelt zu werden, sind sowohl die allgemeine Lage in dem Land als auch die besonderen Verhältnissen des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist auch, ob die Zusicherung in der Praxis eine ausreichende Garantie für den Schutz des Betroffenen vor der Gefahr von Misshandlungen bietet. Das Gewicht solcher Zusagen des Bestimmungslandes hängt in jedem einzelnen Fall von den zur maßgebenden Zeit gegebenen Verhältnissen ab. Sofern nicht anzunehmen ist, dass Zusicherungen eines Staates generell kein Gewicht beizumessen ist, ist im Allgemeinen zunächst festzustellen, welches Gewicht die Zusagen haben, und dann, ob sie unter Berücksichtigung der Praxis in dem Bestimmungsland verlässlich sind.

Bei der Prüfung staatlicher Erklärungen können die Verhältnisse im Abschiebezielstaat, der konkrete Inhalt der Erklärung und die Umstände ihrer Abgabe berücksichtigt werden. Danach ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche Schlussfolgerungen bei der Risikobewertung aus einer solchen schriftlichen Erklärung zu ziehen sind und ob und in welchem Umfang eine dem Abschiebezielstaat zuzurechnende Erklärung die Gefahr eines Verstoßes etwa gegen Art. 3 EMRK verringert und mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des EGMR zu vereinbaren ist.

Für die Einhaltung einer diplomatischen Zusicherung kann im Einzelfall eine herausgehobene Stellung des betroffenen Ausländers sprechen, die ihm wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz aufgrund der Umstände seiner Abschiebung sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses zukommt. Die herausgehobene Stellung des Betroffenen kann durch einen intensiven zwischenstaatlichen Austausch auf den verschiedenen Ebenen unterstrichen werden, was zugleich zu einem gesteigerten Interesse des Bestimmungslandes an der Einhaltung der gegebenen diplomatischen Zusicherung führen kann.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 ‑ 7a L 1200/18.A ‑ wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch eine nachträglich beigebrachte individualbezogene diplomatische Zusicherung kann die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als deutlich herabgesetzt erscheinen und in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sinken, sodass wegen nachträglich eingetretener tatsächlicher Verhältnisse veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen. Zusicherungen sind unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechenden Behandlung. Bei der Prüfung, ob ein Betroffener tatsächlich Gefahr läuft, in dem Bestimmungsland misshandelt zu werden, sind sowohl die allgemeine Lage in dem Land als auch die besonderen Verhältnissen des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist auch, ob die Zusicherung in der Praxis eine ausreichende Garantie für den Schutz des Betroffenen vor der Gefahr von Misshandlungen bietet. Das Gewicht solcher Zusagen des Bestimmungslandes hängt in jedem einzelnen Fall von den zur maßgebenden Zeit gegebenen Verhältnissen ab. Sofern nicht anzunehmen ist, dass Zusicherungen eines Staates generell kein Gewicht beizumessen ist, ist im Allgemeinen zunächst festzustellen, welches Gewicht die Zusagen haben, und dann, ob sie unter Berücksichtigung der Praxis in dem Bestimmungsland verlässlich sind. Bei der Prüfung staatlicher Erklärungen können die Verhältnisse im Abschiebezielstaat, der konkrete Inhalt der Erklärung und die Umstände ihrer Abgabe berücksichtigt werden. Danach ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche Schlussfolgerungen bei der Risikobewertung aus einer solchen schriftlichen Erklärung zu ziehen sind und ob und in welchem Umfang eine dem Abschiebezielstaat zuzurechnende Erklärung die Gefahr eines Verstoßes etwa gegen Art. 3 EMRK verringert und mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des EGMR zu vereinbaren ist. Für die Einhaltung einer diplomatischen Zusicherung kann im Einzelfall eine herausgehobene Stellung des betroffenen Ausländers sprechen, die ihm wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz aufgrund der Umstände seiner Abschiebung sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses zukommt. Die herausgehobene Stellung des Betroffenen kann durch einen intensiven zwischenstaatlichen Austausch auf den verschiedenen Ebenen unterstrichen werden, was zugleich zu einem gesteigerten Interesse des Bestimmungslandes an der Einhaltung der gegebenen diplomatischen Zusicherung führen kann. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 ‑ 7a L 1200/18.A ‑ wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe: I. Die Entscheidung erfolgt gem. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin die Rechtssache mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 auf diese übertragen hat. II. Der Antrag der Antragsgegnerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 ‑ 7a L 1200/18.A ‑ den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abzulehnen, hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und zulässige Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ist begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen oder auch in einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bestehen. Da das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung dient, sondern nur der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen, ist Prüfungsmaßstab für die Entscheidung allein, ob nach der jetzigen geänderten Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beziehungsweise die Änderung der Entscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten ist. Dies ist hier der Fall. Der ursprünglich gestellte Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes alte Fassung (AufenthG a.F.) ist aufgrund veränderter Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO unbegründet geworden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ am vorläufigen Wirksambleiben des festgestellten Abschiebungsverbots ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ an der sofortigen Beseitigung der Wirkung des Abschiebungsverbots ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bloß gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Widerruf des Abschiebungsverbots nach dem nunmehr veränderten Sach- und Streitstand im nach § 77 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als voraussichtlich rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Abschiebungsverbots liegen nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nunmehr vor. Entsprechend § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung des betreffenden Abschiebungsverbots i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Neue Tatsachen müssen eine veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungsverbot geschaffen haben. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 ‑, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 ‑ 7a K 3661/14.A ‑, juris, Rn. 65 und Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, nrwe.de. Erforderlich ist eine nicht nur vorübergehende und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Folge hat, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Vgl. Marx, AsylVfG, 9. Aufl., 2017, § 73c Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 ‑ 7a K 3661/14.A ‑, juris, Rn. 69. Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Antragstellers hinsichtlich Tunesien geführt haben, unter den nunmehr veränderten Umständen im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO ‑ auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers in diesem und den vorangegangen Verfahren 7a L 1200/18.A und 7a L 1437/18.A ‑ im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortgefallen bzw. ist die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken. Zwar hat sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien seit der Entscheidung der Kammer vom 12. Juli 2018 auch vor dem Hintergrund jüngerer Vorfälle von körperlicher Gewalt durch staatliche Bedienstete und dem nach dem Selbstmordanschlag in Tunis am 29. Oktober 2018 verlängerten Ausnahmezustand nicht weiter verbessert, so dass nicht schon wegen der allgemeinen Lage die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers in Tunesien unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken wäre. Es ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller erneut verhört wird. Allerdings ist die Gefahr, bei einer solchen Vernehmung der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, mittlerweile unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken. Dies gilt selbst unter der Prämisse, dass für den Antragsteller ein sog. S-17-Vermerk besteht. Angesichts der sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergebenen Gesamtumstände, die sich insbesondere seit der Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien und seit seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am 27. Juli 2018 entwickelt haben, hat sich die Lage in Tunesien ‑ konkret bezogen auf den Antragsteller ‑ im Hinblick auf die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach der gebotenen summarischen Prüfung grundlegend und nicht nur vorübergehend geändert. Das bislang bestehende Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung wird unter Heranziehung der nunmehr vorliegenden diplomatischen Zusicherung erheblich reduziert und sinkt in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Maßgeblich ist dafür insbesondere, dass es auf politischer und diplomatischer Ebene mehrere Gespräche zwischen Vertretern tunesischer und deutscher staatlicher Stellen gegeben hat, die u.a. in die auf den Antragsteller bezogene Verbalnote der Botschaft der Tunesischen Republik Berlin Nr. °°° vom 29. Oktober 2018 mündeten. Nach der gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 eine individualbezogene diplomatische Zusicherung darstellt, wodurch die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als deutlich herabgesetzt erscheint und letztlich in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts ist in solchen Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten zu sehen, in denen ‑ anders als in Tunesien ‑ systematisch gefoltert und misshandelt wird. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. ‑ NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 1 VR 8/17 ‑, juris, Rn. 54 - 58. Bei der Prüfung, ob ein Betroffener tatsächlich Gefahr läuft, in dem Bestimmungsland misshandelt zu werden, setzt sich der EGMR sowohl mit der allgemeinen Lage in dem Land als auch mit den besonderen Verhältnissen des Betroffenen auseinander. Wenn das Bestimmungsland Zusagen gemacht hat, sind sie ein wichtiger Gesichtspunkt, der berücksichtigt werden muss. Sie reichen aber allein nicht aus, angemessen gegen die Gefahr von Misshandlungen zu schützen. Es muss vielmehr geprüft werden, ob sie in der Praxis eine ausreichende Garantie für den Schutz des Betroffenen vor der Gefahr von Misshandlungen bieten. Das Gewicht solcher Zusagen des Bestimmungslandes hängt in jedem einzelnen Fall von den zur maßgebenden Zeit gegebenen Verhältnissen ab. Bei der Beurteilung der praktischen Auswirkungen solcher Zusagen und ihres Gewichts ist die erste Frage, ob die allgemeine Menschenrechtslage im Bestimmungsland es allgemein ausschließt, Zusagen jeglicher Art zu berücksichtigen. Es wird allerdings nur selten der Fall sein, dass Zusagen wegen der allgemeinen Menschenrechtslage überhaupt kein Gewicht beigemessen werden kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. ‑ NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; Die Kammer geht nicht davon aus, dass Zusicherungen seitens Tunesien wegen der allgemeinen Menschenrechtslage überhaupt kein Gewicht beigemessen werden kann. Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers aus der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 ‑ Nr. 37201/06 ‑, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330, nicht, dass im Falle der Abschiebung nach Tunesien in heutiger Zeit Zusicherungen keinen wirksamen Schutz vor der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bieten. Dies folgt bereits daraus, dass diese Entscheidung des EGMR noch auf der Grundlage der politischen Verhältnisse im Jahr 2008 in Tunesien unter dem Regime des autokratisch regierenden Präsidenten Ben Ali ergangen ist und die Kammer von einer mittlerweile insbesondere seit dem Regimewechsel verbesserten Menschenrechtslage ausgeht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 1 VR 8/17 ‑, juris, Rn. 54 ff. Anhaltspunkte dafür, dass Zusicherungen Tunesiens zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt generell kein Gewicht beizumessen wäre, sind auch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches Abschiebungen nach Erlangung von entsprechenden Zusicherungen nach Tunesien zulässt, nicht ersichtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de ; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55. Sofern nicht anzunehmen ist, dass Zusicherungen eines Staates generell kein Gewicht beizumessen ist, ist nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen zunächst festzustellen, welches Gewicht die Zusagen haben, und dann, ob sie unter Berücksichtigung der Praxis in dem Bestimmungsland verlässlich sind. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. ‑ NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; Dabei berücksichtigt der EGMR u. a. die Gesichtspunkte, ob der Wortlaut der Zusage mitgeteilt wurde, ob die Zusagen genau oder allgemein und vage sind, wer die Zusagen gegeben hat und ob diese Person das Bestimmungsland verpflichten kann, ob, wenn die Zusagen von der Zentralregierung des Bestimmungslands gemacht worden sind, erwartet werden kann, dass die örtlichen Behörden sie einhalten, ob die Zusagen eine Behandlung betreffen, die im Bestimmungsland rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, ob die Zusagen von einem Konventionsstaat gemacht wurden, den Gesichtspunkt der Dauer und Bedeutung der bilateralen Beziehungen zwischen dem abschiebenden Staat und dem Bestimmungsland und ob dieses Land bisher ähnliche Zusagen eingehalten hat, des Weiteren ob die Einhaltung der Zusagen auf diplomatischem Wege oder über andere Bewachungsmechanismen objektiv geprüft werden kann, einschließlich des unverzüglichen Zugangs zu einem Anwalt, ob es ein wirksames Schutzsystem gegen Folter in dem Bestimmungsland gibt und ob der Staat bereit ist, mit internationalen Überwachungsorganen einschließlich internationaler Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, bei Foltervorwürfen zu ermitteln und die Verantwortlichen zu bestrafen, ob der Betroffene früher im Bestimmungsland misshandelt wurde und ob die Verlässlichkeit der Zusagen von den Gerichten des abschiebenden Konventionsstaates geprüft wurde. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. ‑ NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f. m. w. N. Vergleichbare Maßstäbe legt auch das Bundesverwaltungsgericht zugrunde, wenn es ‑ sogar bei zwischenstaatlichen Erklärungen, die nicht in Form einer Verbalnote abgegeben werden ‑ davon ausgeht, dass bei der Prüfung staatlicher Erklärungen die Verhältnisse im Abschiebezielstaat, der konkrete Inhalt der Erklärung und die Umstände ihrer Abgabe zu berücksichtigen sind. Danach ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche Schlussfolgerungen bei der Risikobewertung aus einer solchen schriftlichen Erklärung zu ziehen sind und ob und in welchem Umfang eine dem Abschiebezielstaat zuzurechnende Erklärung die Gefahr eines Verstoßes etwa gegen Art. 3 EMRK verringert und mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des EGMR zu vereinbaren ist. Vgl. zur Bewertung einer zwischenstaatlichen Erklärung, die keine Verbalnote ist: BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 ‑ 1 A 5.17 ‑, juris, Rn. 64 m. w. N. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte und der konkreten Umstände des Einzelfalls geht die Kammer nach der gebotenen summarischen Prüfung und der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 im Wege der Gesamtschau ein durchgreifendes Gewicht zukommt und diese als diplomatische Zusicherung Tunesiens im Fall des Antragstellers unter Berücksichtigung der Praxis in Tunesien verlässlich ist. Die in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 abgegebene Zusage ist unter Berücksichtigung des Wortlauts individualbezogen und deren Inhalt ausreichend genau sowie nicht nur allgemein und vage. Die hinreichende Individualbezogenheit ergibt sich daraus, dass der Name des Antragstellers in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 ausdrücklich genannt wird, indem einleitend auf eine Anfrage betreffend seine Person Bezug genommen wird. Des Weiteren wird festgestellt, dass der in Tunesien gültige Rechtsrahmen bezüglich der Schutz- und Garantiemaßnahmen für tunesische Bürger in Gerichtsverfahren bzw. bei einer Inhaftierung, wie er in der beiliegend übermittelten Anlage aufgeführt ist, auch im Fall der zuvor genannten Person, mithin des Antragstellers, Anwendung findet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird nicht bloß auf die „geltende“ Rechtslage verwiesen, sondern diese in der Anlage auszugsweise dargestellt und darüber hinaus festgestellt, dass diese auch im Fall des Antragstellers „Anwendung finden“, was dem Wortsinn nach eine tatsächliche Umsetzung der Gesetze bedeutet. Zwar enthält der Wortlaut der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 selbst ‑ anders als in der Verbalnote vom 11. Juli 2017 im Fall des nach Tunesien abgeschobenen I. T. . ‑ keine in der Verbalnote ausformulierten Zusagen wie z.B. „dass sich die tunesischen Behörden (…) verpflichten, (…) zu gewährleisten/zuzusichern“. Zum einen sind diese Formulierungen nach Einschätzung der Kammer jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Zum anderen liegt es nahe, dass die redaktionellen Unterschiede auch der unterschiedlichen Fallkonstellation geschuldet sind, da die Zusicherung im Fall des Tunesiers I. T. . auch vor dem Hintergrund dessen Auslieferungsverfahrens und den insoweit üblichen Gepflogenheiten abgegeben wurde. Durch den Verweis in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 auf die beigelegte Anlage über den in Tunesien gültigen Rechtsrahmen bezüglich der Schutz- und Garantiemaßnahmen für tunesische Bürger in Gerichtsverfahren bzw. bei einer Inhaftierung und die Feststellung, dass dies im Fall des Antragstellers Anwendung findet, wird der Inhalt der Anlage in ausreichendem Maße zum Gegenstand der diplomatischen Zusicherung gemacht und damit klargestellt, dass das Verbot von Folter und die Beachtung der menschenrechtskonformen Behandlung auch im Fall des Antragstellers Anwendung findet. Aus der Anlage selbst ergibt sich, dass kraft der tunesischen Verfassung seelische und körperliche Folter verboten ist (Art. 23) und nach dem Strafgesetzbuch insbesondere Folterhandlungen durch Amtsträger strafbewährt sind. Unbeschadet der möglicherweise nicht deckungsgleichen Definition der Folter in Art. 3 EMRK und der einfachgesetzlichen Norm des tunesischen Strafgesetzbuches ist darüber hinaus durch Art. 30 der tunesischen Verfassung jegliche unmenschliche Behandlung, unter die neben der Folter auch die unmenschliche und die erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK fallen dürfte, untersagt. Dies findet auch Eingang in die Anlage zur Verbalnote, wonach in Übereinstimmung mit Art. 30 jeder Inhaftierte mit der Achtung zu behandeln ist, die der Würde gebührt, die ihm als Mensch innewohnt, und kommt damit im Fall des Antragstellers zur Anwendung. Die Kammer geht ferner davon aus, dass ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers ‑ die Botschaft der Tunesischen Republik in Berlin, die die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 verfasst und übermittelt hat, Tunesien bezüglich der abgegebenen Zusicherung verpflichten kann. Es ist nicht ersichtlich, dass Verbalnoten, welche von einer Botschaft gegenüber einem Ministerium abgegeben werden, keine diplomatische Zusicherung darstellen können. Dass dieser weitere Übermittlungsweg neben der Übermittlung von einem Ministerium an eine Botschaft eröffnet ist, hat die Antragsgegnerin vielmehr angesichts der vorgelegten Verbalnote Nr. °°° vom 27. Februar 2018, die vom selben Aussteller herrührt und an denselben Adressaten gerichtet ist, in plausibler Weise dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 von der tunesischen Botschaft in Berlin gegenüber dem Auswärtigen Amt in Berlin abgegeben wurde, geht der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei der deutschen Botschaft in Tunis nicht um eine eigenständige Behörde handelt, bereits fehl. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die tunesische Botschaft in Berlin ‑ in Anbetracht der Frage, ob die Botschaft nach tunesischem Recht eine eigenständige Behörde ist ‑ nicht berechtigt wäre, die Tunesische Republik insoweit zu verpflichten. Für die Verlässlichkeit der vorliegenden Zusicherung sprechen die Umstände ihrer Abgabe. Dabei sind sowohl die Geschehnisse, die sich seit der Abschiebung des Antragstellers in Tunesien für ihn ergeben haben, als auch die Umstände, die letztlich zur Abgabe der diplomatischen Zusicherung geführt haben, in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der Geschehnisse in Tunesien stehen die Schilderungen des Antragstellers über seine Behandlung durch tunesische Stellen unmittelbar nach seiner Abschiebung der Verlässlichkeit der Zusicherung nicht - etwa wegen der Annahme einer früheren Misshandlung - entgegen. Nach summarischer Prüfung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Antragsteller seit seiner Rückführung nach Tunesien am 13. Juli 2018, insbesondere in den ersten Tagen seiner Inhaftierung, durch tunesische Stellen einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen wurde. Die Kammer hält den Vortrag des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, die das Gericht nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens im Sinne von § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1 der VwGO entbindet, bereits nicht für glaubhaft. Die erst im August 2018 durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung geltend gemachte unmenschliche Behandlung des Antragstellers steht im Widerspruch zu den früheren Schilderungen gegenüber der Presse. So hatte die Bild-Zeitung am 16. Juli 2018 berichtet, der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Gewahrsam der tunesischen Behörden befindende Antragsteller habe über seinen (ehemaligen) Anwalt Fragen des Reporters beantwortet und gesagt: „Ich werde seit meiner Ankunft in Tunis verhört. (…) Bislang wurde ich nicht gefoltert, aber ich habe Angst davor, dass ich noch gefoltert werde.“ Vgl. Bild-Zeitung (Online-Ausgabe, Bezahlinhalt): Bin Ladens Leibwächter Sami A. will zurück nach Deutschland - „Ich wurde entführt!“, https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/abschiebung/ich-wurde-entfuehrt-56336822,view=conversionToLogin.bild.html Zudem hat der (ehemalige) tunesische Anwalt des Antragstellers gegenüber der Presse nach der Entlassung des Antragstellers aus dem Gewahrsam am 27. Juli 2018 angegeben, die Antiterrorpolizei habe sich diesem gegenüber „korrekt verhalten“. Vgl. Spiegel-Online, Bin Ladens mutmaßlicher Ex-Leibwächter - Unter Umständen frei, vom 27. Juli 2018, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tunesien-bin-ladens-ex-leibwaechter-sami-a-unter-umstaenden-frei-a-1220601.html Soweit der Antragsteller im vorangegangenen Verfahren 7a L 1437/18.A mit Schriftsatz vom 8. August 2018 angegeben hat, die Äußerung seines (ehemaligen) Anwalts, der Antragsteller sei nicht gefoltert worden, entspreche nicht der Wahrheit und sei von ihm nicht autorisiert worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat damit bereits nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, dass er gegenüber seinem (ehemaligen) Anwalt am 16. Juli 2018 die später im Artikel veröffentlichte Aussage getroffen hat. Einer solchen Äußerung in engem zeitlichem Zusammenhang zu den Ereignissen, über die berichtet wird, spricht die Kammer eine gewisse Glaubhaftigkeit zu. Wird hingegen erst einige Zeit später eine andere Version von Geschehensabläufen präsentiert, ohne dass bestehende Widersprüche aufgelöst werden, indem etwa nachvollziehbar erklärt wird, wie es zu der ersten Äußerung gekommen ist, legt dies eine verfahrensangepasste Vortragsweise nahe. Der Antragsteller hat es vorliegend unterlassen, darzulegen, warum es aus seiner Sicht dazu gekommen ist, dass sein Anwalt die ‑ nach seiner Ansicht unwahren ‑ Geschehnisse gegenüber dem Reporter bekundet hat bzw. ob er seinem Anwalt überhaupt im Hinblick auf die Behandlung in der Haft etwas berichtet hat oder welche Angaben er ihm gegenüber stattdessen gemacht hat. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller die in der Presse nach seiner Meinung falschen Darstellungen unverzüglich richtig stellt und seine Sicht der Dinge dort schildert. Dies hat der Antragsteller ebenfalls nicht getan. Stattdessen hat sein (ehemaliger) Anwalt im Widerspruch zu den bis dahin verbreiteten Berichten eine weitere Version der Geschehnisse geschildert, wonach der Antragsteller „48 Stunden durchgehend auf einem Stuhl“ habe sitzen müssen. Er habe „keine Nahrung und kein Wasser“ erhalten und habe nicht „auf die Toilette“ gedurft. Das sei „eine Art von Folter.“ Vgl. Focus online: Aus Deutschland abgeschoben - Anwalt behauptet: Sami A. wurde in tunesischer Haft gefoltert, 29. Juli 2018, https://www.focus.de/politik/ausland/aus-deutschland-abgeschoben-anwalt-von-sami-a-behauptet-gefaehrder-sei-in-tunesischer-haft-gefoltert-worden_id_9330643.html, Bild-Zeitung (Online-Ausgabe, Bezahlinhalt): Anwalt des Bin-Laden-Leibwächters behauptet gegenüber BILD „Sami A. ist in Tunesien gefoltert worden“ 29. Juli 2018, https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/osama-bin-laden/bild-beim-anwalt-des-bin-laden-leibwaechters-sami-a-ist-in-tunesien-gefoltert-wo-56465894,view=conversionToLogin.bild.html, Dies steht wiederum im Widerspruch zu der nunmehr in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. August 2018 dargestellten davon abweichenden (dritten) Version des Antragstellers, an der er weitestgehend auch im vorliegenden Verfahren festhält. Danach habe er im Unterschied zur Schilderung seines Anwaltes nur einige Stunden auf einem Stuhl sitzen müssen, die Toilette mehrfach benutzen dürfen und auch eine Flasche mit Wasser zum Trinken bekommen, wobei ihm das Wasser, da er an den Händen gefesselt gewesen sei, in den Mund gegossen worden sei. Die fehlende Glaubhaftigkeit stützt die Kammer auch darauf, dass die Schilderungen in der eidesstattlichen Versicherung zu der beanstandeten Behandlung im Kernbereich detailarm und unkonkret sind. Demgegenüber schildert der Antragsteller die jeweilige Vernehmungssituation im Randbereich anschaulicher und detailreicher. Unbeschadet der Glaubhaftigkeit erscheint auch bei Wahrunterstellung fraglich, ob bereits eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung gegeben ist. Für die Verlässlichkeit der Zusicherung spricht auch, dass diese vor dem Hintergrund der bestehenden bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland und Tunesien abgegeben wurde. Ein gesteigertes Interesse Tunesiens an der Einhaltung ergibt sich daraus, dass die Beziehungen bei Nichteinhaltung der Zusicherung möglicherweise belastet werden könnten. Auch wenn im Zusammenhang mit dem Fall des Antragstellers die rechtlichen Erwägungen deutscher Stellen zur Abschiebung und zur Frage der Rückholung des Antragstellers durch Tunesien teilweise kritisch kommentiert wurden, ist nicht erkennbar, dass dies die bilateralen Beziehungen geschwächt hätte. Die bilateralen Beziehungen sind weiterhin stetig ausgebaut worden. In jüngerer Vergangenheit wurden zwischen beiden Ländern Vereinbarungen zur Vertiefung der rechtlichen Zusammenarbeit geschlossen. Vgl. dazu bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 66 ff. Im Februar 2017 schlossen Deutschland und Tunesien ein Protokoll zu der Zusammenarbeit in Rückkehrfragen ab und die Bundesregierung erklärte die Bereitschaft, mit Tunesien sicherheitspolitisch zusammenzuarbeiten und die Entwicklungshilfe aufzustocken. Die Bundeskanzlerin, Gemeinsam gegen illegale Migration, https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/angela-merkel/terminkalender/reiseberichte/gemeinsam-gegen-illegale-migration-203112 ; DW, Deutschlands Rückkehrer-Pakt mit Tunesien vom 14. Februar 2017, https://www.dw.com/de/deutschlands-r%C3%BCckkehrer-pakt-mit-tunesien/a-37546321 ; Zudem arbeitet das Auswärtige Amt im Auslieferungsverkehr ‑ soweit vorgetragen und ersichtlich - auf der Grundlage von Verbalnoten und Zusicherungen vertrauensvoll mit Tunesien zusammen. Nach Ansicht der Kammer bedarf es nach summarischer Prüfung keiner Entscheidung darüber, ob bisher ähnliche Zusagen seitens Tunesien in jeder Hinsicht und in jedem Fall eingehalten wurden. Jedenfalls wäre damit die Verlässlichkeit der Zusicherung in diesem besonderen Einzelfall nicht entfallen oder durchgreifend in Zweifel gezogen. Insbesondere kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob im Fall des abgeschobenen Tunesiers I. T. . die am 11. Juli 2017 abgegebene Zusicherung Tunesiens, wonach u.a. zugesichert wurde, dass er entsprechend den internationalen Normen für die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten behandelt werde, durch Tunesien tatsächlich nicht eingehalten wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob die von der Verfahrensbevollmächtigten zu 2) des Antragstellers dargestellten Vorfälle in tunesischer Haft betreffend den abgeschobenen Tunesier I. T. . glaubhaft sind und ob die geschilderten Handlungen bereits die Erheblichkeitsschwelle einer menschenrechtswidrigen Behandlung überschreiten würden, zumal die Schilderungen wenig konkret sind und zudem erst Monate nach Kenntniserlangung erstmals in diesem Verfahren vorgetragen wurden. Unbeschadet der behaupteten Nichteinhaltung der Zusicherung im Fall I. T. . durch Tunesien geht die Kammer jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nach derzeitiger Sach- und Rechtslage von der Einhaltung der in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 gegebenen Zusicherung betreffend die menschenrechtskonforme Behandlung des Antragstellers im Rahmen einer Gesamtschau aus, insbesondere auch wegen seiner herausgehobenen Stellung. Der Antragsteller verfügt über einen herausgehobenen Status, nicht zuletzt wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz wegen der Umstände seiner rechtswidrigen Abschiebung nach Tunesien am 13. Juli 2018 und der Verpflichtung zur Rückholung, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2018 ‑ 8 L 1315/18 ‑, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2018 ‑ 17 B 1029/18 ‑, juris, Rn. 12, sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses. Im Zuge des mit seiner Abschiebung und der Rückholverpflichtung aufgeflammten medialen Interesses am Fall des Antragstellers kam es zu wiederholten Darstellungen in der Presse, wonach offizielle Stellen in Tunesien beteuert haben, dass Folter eine „rote Linie“ sei bzw. dass dem Antragsteller in Tunesien keine Folter drohe. Vgl. Reuters, Nach Abschiebung von Sami A. - Behörden in der Kritik, vom 16. Juli 2018, vgl. https://de.reuters.com/article/deutschland-abschiebung-spd-idDEKBN1K60JH vgl. Bild-Zeitung (Online-Ausgabe, Bezahlinhalt), Abschiebung des Bin-Laden-Leibwächter - Dieser Anwalt will Sami A. nach Deutschland zurückbringen, vgl. https://www.bild.de/bild-plus/politik/ausland/abschiebung/bin-laden-leibwaechter-anwalt-56324808,view=conversionToLogin.bild.html ; vgl. Frankfurter Allgemeine (Online-Ausgabe), Wegen möglicher Anklage: Tunesien will Sami A. nicht nach Deutschland ausliefern, vom 24. Juli 2018, abgerufen unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/tunesien-will-sami-a-nicht-nach-deutschland-ausliefern-15705957.html ; Zwar hält die Kammer nach wie vor an der Einschätzung fest, dass die Bekanntheit des Antragstellers und das mediale Interesse an seinem Fall für sich genommen ‑ ohne Berücksichtigung einer Zusicherung ‑ den Antragsteller nicht in ausreichendem Maße vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung schützen würden. Vgl. bereits zum nicht ausreichend langen und nachhaltigen Beobachtungsinteresse: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 ‑ 7a L 1200/18.A ‑, juris, Rn. 99 ff und Beschluss vom 10. August 2018 ‑ 7a L 1437/18.A ‑, juris, Rn. 24. Gleichwohl ist diesem Aspekt ein Gewicht im Hinblick auf die Beurteilung der Verlässlichkeit der vorliegenden Zusicherung beizumessen. Der Umstand, dass die Frage der Einhaltung der Menschenrechte durch Tunesien im Fall des Antragstellers in den Fokus der internationalen Presse gerückt ist, dürfte in besonderem Maße die Einhaltung dieser Zusicherung fördern. Die herausgehobene Stellung des Antragstellers ergibt sich auch daraus, dass dieser sowie die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien anlässlich seiner Abschiebung nicht nur in besonderem Maße in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt sind, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 2018 ‑ 7a L 1437/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff., sondern er selbst sowie seine menschenrechtskonforme Behandlung auch Gegenstand zahlreicher Gespräche zwischen Vertretern Tunesiens und Deutschlands gewesen sind. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ‑ unbeschadet der Frage, ob die vor der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 ausgetauschten Erklärungen selbst schon eine Zusicherung darstellen oder für sich genommen ausreichenden Schutz vor möglicher menschenrechtswidriger Behandlung geboten hätten ‑ jedenfalls ein entsprechender zwischenstaatlicher Austausch auf den verschiedenen Ebenen, nämlich auf administrativer, politischer und letztlich diplomatischer Ebene, stattfand. So hatte die Antragsgegnerin im vorangegangenen Verfahren 7a L 1437/18.A mit Schriftsatz vom 10. August 2018 mitgeteilt, der Fall werde eng durch die Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Tunis betreut und mehrere ‑ auch hochrangige ‑ Mitarbeiter der Botschaft stünden in ständigem Austausch mit den zuständigen tunesischen Behörden. Dazu wurde eine diplomatische Korrespondenz vom 27. Juli 2018 vorgelegt, ausweislich derer am Vortag ein Telefonat zwischen dem ständigen Vertreter der Botschaft Tunis und dem stellvertretenden Leiter der Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Tunesien über die Behandlung des Antragstellers in Tunesien geführt wurde. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 2018 ‑ 7a L 1437/18.A ‑, juris, Rn. 26, 37. Zudem wurde in der Presse berichtet, dass es im Hinblick auf den Antragsteller auf politischer Ebene Gespräche gab, u.a. am 30. August 2018 ein Telefonat zwischen dem deutschen und tunesischen Innenminister. Vgl. Süddeutsche Zeitung (online-Ausgabe), Abgeschobener Islamist Wohin mit Sami A.? vom 26. September 2018 https://www.sueddeutsche.de/politik/abgeschobener-islamist-wohin-mit-sami-a-1.4146056 . Auch die im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Erklärung im Rahmen einer E-Mail vom 5. Oktober 2018 des zu jenem Zeitpunkt noch amtierenden Kabinettschefs des tunesischen Präsidenten an den Leiter der Abteilung 2 für Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik im Bundeskanzleramt sowie außen- und sicherheitspolitischen Berater der Bundeskanzlerin zeigt, dass es ebenso auf politischer Ebene zu einem Austausch über die Behandlung des Antragstellers gekommen ist. Der E-Mail ging ausweislich ihrer anfänglichen Bezugnahme zudem ein themengleiches Telefonat zwischen dem Absender und dem Empfänger der E-Mail voraus. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht die Tatsache, dass die Amtszeit des Kabinettschefs des tunesischen Präsidenten wenige Tage nach der Erklärung in der E-Mail vom 5. Oktober 2018 vorzeitig endete ‑ unbeschadet der Frage, ob er (freiwillig) zurückgetreten ist oder wie der Antragsteller vorträgt „abgesetzt wurde“ ‑, nicht für eine generelle Unzuverlässigkeit der tunesischen Haltung. Dass die Beendigung der Amtszeit eine Reaktion auf die abgegebene Erklärung darstellt oder damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass Tunesien sich von der Erklärung in sachlicher Hinsicht distanziert, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ist dies sonst ersichtlich. Wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 ausgeführt hat, hat es im Vorfeld der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 zahlreiche Gespräche mit dem tunesischen Botschafter in Berlin und den tunesischen Behörden in Tunis bezüglich einer solchen Zusicherung für den Antragsteller gegeben. Der in diesen Gesprächen bekundete Wille, eine diplomatische Zusicherung zu erteilen, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes durch die Zusage des tunesischen Außenministers an den Bundesminister des Auswärtigen bekräftigt worden und die tunesische Botschaft hat diese Zusage durch die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 bestätigt. Dass Tunesien zunächst auf die Anfrage zur Abgabe einer diplomatischen Zusicherung in Form einer Verbalnote zurückhaltend reagiert hatte, spricht nicht gegen die Verlässlichkeit der Zusicherung, zumal Tunesien diese Zurückhaltung letztlich erkennbar aufgegeben hat. Dieser intensive Austausch zwischen tunesischen und deutschen Stellen unterstreicht die herausgehobene Stellung des Antragstellers. Auch unter Berücksichtigung der Praxis und der Verhältnisse in Tunesien ist die Zusicherung verlässlich. Die Kammer hält nach summarischer Prüfung die Missachtung der Zusicherung durch die örtlichen Behörden mit der Folge einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Antragstellers im Rahmen seiner Vernehmung nicht für beachtlich wahrscheinlich. Trotz der von der Organisation Mondiale Contre la Torture (OMCT) gegebenen Einschätzung zur aktuellen Situation in Tunesien vom 7. November 2018 und weiterer auch im Jahr 2018 von der Organisation Contre la Torture en Tunisie (OCTT) beschriebener einzelner Vorfälle insbesondere von körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte im Rahmen von Vernehmungen, im Polizeigewahrsam bzw. im Gefängnis in Tunesien, vgl. OCTT, Bericht zum Monat Januar 2018, Seite 3 f, Bericht Juli 2018, Seite 15 f. und Bericht August 2018, Seite 2 f und Bericht vom September 2018, Seite 1. und unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer geht die Kammer vielmehr im konkreten Fall des Antragstellers davon aus, dass die diplomatische Zusicherung zur menschenrechtskonformen Behandlung des Antragstellers auch von den örtlichen Behörden in Tunesien eingehalten werden wird. Dies hält die Kammer angesichts der oben dargelegten herausgehobenen Stellung des Antragstellers und der damit verbundenen erhöhten Schutzfunktion für sehr wahrscheinlich. Die Kammer geht davon aus, dass die tunesische Regierung mit gesteigertem Interesse die Einhaltung der gegebenen diplomatischen Zusicherung auf der Ebene der örtlichen Behörden überprüfen wird. Der zwischenstaatliche Austausch auf den verschiedenen Ebenen, insbesondere auf der administrativen, operativen Ebene, zu der auch der stellvertretende Leiter der Antiterror-Staatsanwaltschaft gehört, spricht für eine breit gestreute Befassung sowie das Interesse Tunesiens an der Einhaltung der Zusicherung auch auf der operativen Ebene. Dazu fügt sich, dass der Antragsteller zwar seit seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am 27. Juli 2018 nach eigenen Angaben von der Polizei wiederholt aufgesucht und zuletzt am 4. November 2018 ‑ und damit nach der gegebenen Zusicherung in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 ‑ verhört wurde, jedoch nach seinem Vortrag dabei weder gefoltert noch unmenschlich oder erniedrigend behandelt wurde. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere ‑ hier nicht vorliegende ‑ Zusage der Überwachung der Einhaltung der Zusicherung unmittelbar durch Angehörige der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung menschenrechtswidriger Behandlung entbehrlich. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 ‑ 1 VR 5/17 ‑, juris, Rn. 58. Die Einhaltung der diplomatischen Zusicherung kann durch die in Tunesien vorhandenen und insoweit zudem explizit zugesicherten Überwachungsmechanismen in ausreichendem Maße objektiv geprüft werden. Insoweit verweist die Anlage zur Verbalnote vom 29. Oktober 2018 unter IV. auf die Möglichkeit des Besuchs von Häftlingen durch das Komitee des Roten Kreuzes, durch den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, durch die Tunesische Liga für die Verteidigung der Menschenrechte sowie durch die Nationale Instanz für die Bekämpfung von Folter. Zudem wird dort auch ausdrücklich auf das Besuchsrecht des Rechtsanwalts hingewiesen sowie auf dessen Recht, bei den Vernehmungen, sowohl bei den ersten Vernehmungen als auch vor dem Ermittlungsrichter oder vor dem Gericht, anwesend zu sein. Im Rahmen der Gesamtschau geht die Kammer mit Blick auf den Aspekt eines wirksamen Schutzsystems gegen Folter davon aus, dass in Tunesien die Bemühungen zur Abkehr von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zwar noch nicht flächendeckend Früchte getragen haben und es noch Verbesserungsbedarf bei der konsequenten strafrechtlichen Ermittlung bzw. Verfolgung von Foltervorwürfen gibt. Vgl. insoweit bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7 L 1200/18.A, juris, Rn. 77 ff sowie 90 ff. Gleichwohl zieht dies die Verlässlichkeit der Zusicherung nicht durchgreifend in Zweifel. Insofern gab es zwar auch im Jahr 2018 die oben geschilderten Vorfälle von körperlicher Gewalt. Allerdings berichtet die OCTT in den der Kammer nunmehr zur Verfügung stehenden zusätzlichen Erkenntnismitteln trotz Kritik an nicht seriösen Ermittlungen davon, dass Angriffe von Sicherheitsbeamten auf Bürger tatsächlich strafrechtlich verfolgt würden und es in mehreren Fällen, u.a. aus den Jahren 2013 und 2014, bereits zu Verurteilungen gekommen sei. Weitere gleichgelagerte Strafverfahren seien bei Gericht anhängig. Vgl. OCTT, Bericht zum Monat Januar 2018, Seite 3 f, Bericht Juli 2018, Seite 15 f., Bericht August 2018, Seite 2 f und Bericht vom September 2018, Seite 1. Auch die Anklagen gegen hochrangige Regierungsmitglieder wegen Foltervorfällen und Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Revolution 2011 führten bereits zu (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilungen zu Haftstrafen vor dem Militärgericht. Ferner haben Prozesse der Übergangsjustiz begonnen, im Rahmen derer zahlreiche Fälle betreffend schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen geprüft werden. Vgl. OCTT, Bericht Juli 2018, Seite 1, 3 f., Bericht vom September 2018, Seite 1, 6. Des Weiteren besteht seitens Tunesiens die Bereitschaft, mit internationalen Menschenrechtsorganisationen intensiv zusammen zu arbeiten. Hierzu hat die Kammer bereits ausgeführt, dass im März und April 2017 der tunesische Parlamentarische Ausschuss zu Rechten, Freiheiten und Außenbeziehungen (Commission des Droits et Libertés et des Relations extérieures) Amnesty International einlud, das Gremium zu beraten. Zuvor hatte der Ministerpräsident angekündigt, die Regierung werde Amnesty-Berichten über Folter und andere Verstöße der Sicherheitskräfte nachgehen. Der Ausschuss hielt anschließend vier weitere Sitzungen zum Thema Folter ab, an denen jeweils Vertreter von Amnesty International, zwei tunesischen NGOs und der Innenminister teilnahmen. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report - Tunesien 2017/18 vom 22. Februar 2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/tunesien . Auch die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter nimmt ‑ trotz Kritik seitens Amnesty International an einer nur eingeschränkten Möglichkeit der Arbeit ‑ ihre Aufgaben nach Angaben der OCTT in der Praxis wahr. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme zu dem Entwurf eines x-ten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes - Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten, vom 12. Juli 2018, Seite 14; OCTT, Bericht Mai 2018, Seite 3 f. wonach sie nach Foltervorwürfen ein Kind im Gefängnis besuchte und zur ärztlichen Untersuchung vorstellte. Wenn ‑ wie nunmehr vorliegend ‑ durch die verlässliche individualbezogene Zusicherung die Gefahr der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist und damit die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegen, ist entsprechend § 73c Abs. 2 AsylG die Feststellung des betreffenden Abschiebungsverbots i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde ein Ermessen zusteht. Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs des Abschiebungsverbots, da über dessen voraussichtliche Rechtmäßigkeit hinaus auch das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt. In Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist einzelfallbezogen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes erforderlich, das über das Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts hinausgeht und das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wird durch eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermittelt. In die Abwägung sind alle Gesichtspunkte einzustellen, die für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen, sowie alle, die für eine Aufrechterhaltung des in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Rechtsschutzes des Betroffenen sprechen. Dieser Rechtsschutzanspruch des Betroffenen hat dabei ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Behörde Unabänderliches bewirkt. Es bezieht sich gerade auf die sofortige Vollziehung und muss so gewichtig sein, dass es gerechtfertigt erscheint, aufgrund dieses Interesses den durch die grundsätzlich in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung ansonsten eintretenden Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Es liegt nur dann vor, wenn gewichtige Anhaltspunkte den dringenden Verdacht einer Gefahr für die Öffentlichkeit schon in der Zeit bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache begründen. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 84 ff., 161 ff. m.w.N., vgl. zur sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1974 ‑ 1 BvR 75/74 ‑, juris, Rn. 24 m. w. N. Die Kammer geht von einem diesen Maßstäben genügenden besonderen Vollziehungsinteresse aus. Dies gilt mit Blick auf die durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 15. April 2015, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 2015 - 17 A 1245/11, juris, Rn. 76, 105, bejahte gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers wegen seines als erwiesen angesehenen Aufenthalts in Afghanistan zwecks militärischer Ausbildung in einem Lager der Al Qaida und der Tätigkeit in der Leibgarde Bin Ladens sowie der Tatsache, dass er dies wahrheitswidrig in Abrede gestellt und durch die Legende einer religiösen Ausbildung in Karatschi zu kaschieren versucht hat. Dieses Verhalten schließt nach den Entscheidungsgründen eine glaubhafte Distanzierung von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln aus und lässt ihn als eine akute erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit erscheinen, da die jederzeitige Möglichkeit einer Nutzbarmachung der erworbenen militärischen Fertigkeiten zur Unterstützung der terroristischen Szene oder zur Ausübung terroristischer Gewalttaten besteht. Aktuelle Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Bewertung. Insbesondere hat der Antragsteller bei seiner Anhörung im Rahmen der Abschiebehaftsache am 25. Juni 2018 (Amtsgericht C1. , 16 XIV (B) 63/18, Bl. 254 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1) erneut geleugnet, sich in einem militärischen Ausbildungslager der Al Qaida in Afghanistan befunden zu haben. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht maßgeblich auf die Belastbarkeit der Zeugenaussage seiner Ehefrau vom 24. Mai 2018 an (vgl. Bl. 190 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1), in der diese dargelegt hat, dass der Antragsteller - was er bestreitet - die Anschläge in vergangener Zeit, auch den von Anis Amri in Berlin, gut geheißen und gesagt habe, Deutschland mache ihm das Leben schwer, die Toten seien eine verdiente Strafe und im Falle seiner Abschiebung werde Deutschland „Blut weinen“. Ebenso kann offen bleiben, ob angesichts des Ermittlungsberichts der Polizei C. vom 29. Juni 2018 belastbare Erkenntnisse vorliegen, die einen Kontakt des Antragstellers zu salafistischen oder terroristischen Gruppierungen oder Personen aus diesem Umfeld belegen. Demgegenüber fallen die grundgesetzlich geschützten Positionen des Antragstellers nicht durchgreifend ins Gewicht. Insbesondere ist das Interesse des Antragstellers an seiner Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren in ausreichendem Maße dadurch geschützt, dass er im Hauptsacheverfahren ggf. schriftlich vortragen kann. Zudem stehen ihm in Tunesien seine tunesische Rechtsanwältin sowie in Deutschland seine beiden Verfahrensbevollmächtigten zur Seite. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.