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Beschluss

7 L 1398/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1129.7L1398.18.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3948/18 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juni 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Vorliegend ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ‑ BtMG ‑ einnimmt. Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Morphin und Codein, welche in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt sind, konsumiert hat. Die Einnahme von Morphin oder Codein schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Stand: 24. Mai 2018). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Morphin oder Codein ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME 60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff. Ein zumindest einmaliger Morphin- und Codein-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 18. Mai 2018. Danach konnten im Blutserum des Antragstellers 40 µg/l (= ng/ml) Morphin und 27 µg/l (= ng/ml) Codein festgestellt werden. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum noch eine Abhängigkeit noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 -, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung. Unerheblich ist, dass der Antragsteller geltend macht, er habe erst am Vorfallstag davon erfahren, dass das Präparat Schlafmohn enthalte. Es kommt hinsichtlich des Konsums der Droge weder auf Vorsatz noch auf Verschulden des Betroffenen an. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, dass ihm die Inhaltsstoffe der Substanz, die er bei seinem Indienbesuch von einem die ayurvedische Medizin praktizierenden Arzt gegen seine Kopfschmerzen erhalten habe, nicht bekannt gewesen seien und es sich wegen der Verordnung nicht um einen missbräuchlichen Konsum handele, ist dies nicht geeignet, eine Abweichung von der Regelvermutung zu begründen. Die Verordnung durch einen Arzt hat er bereits nicht substantiiert dargelegt und durch nichts belegt. Sofern er zudem mit seinem Vortrag einen unbewussten Konsum geltend machen will, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Denn dieser Vortrag steht bereits in Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Verkehrskontrolle am Vorfallstag. Im Zuge der Verkehrskontrolle hatte der Antragsteller nämlich ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige (Bl. 35 der Verwaltungsvorgänge) angegeben, dass er seit ca. zwei Monaten täglich Opium zu sich nehme, damit bei seinem letzten Indienurlaub begonnen habe und nun abhängig sei; ihm seien daraufhin mögliche Hilfsangebote aufgezeigt worden. An der fehlenden Kraftfahreignung ändert der Vortrag des Antragstellers nichts, er habe seit dem Vorfall im Mai 2018 die Substanz nicht konsumiert. Dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedererlangt hat, kann nicht festgestellt werden. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) in Betracht. Eine einjährige Abstinenz hat der Antragsteller weder behauptet noch nachgewiesen, da der Vorfall noch kein Jahr zurückliegt. Bei - wie hier - feststehender Ungeeignetheit unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV entgegen der Ansicht des Antragstellers die Anordnung eines Gutachtens und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich diese im Rahmen der summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.