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Urteil

10a K 8193/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1205.10A.K8193.16A.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage gegen ablehnenden Asylbes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage gegen ablehnenden Asylbes Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 1988 in der Region Ségou, Mali, geborene Kläger reiste im Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte sodann die Gewährung von Asyl. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 26. April 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Dortmund erklärte der Kläger, Mali Anfang September 2013 verlassen zu haben und über Algerien (1 Monat), Libyen (1 Jahr und 8 Monate) und Italien (1 Monat) nach Deutschland gelangt zu sein. Nach Italien sei er am 15. Mai 2015 gekommen. Er habe in keinem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen. In Italien seien ihm am 21. Mai 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden. Bei seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt am 25. August 2016 in Bochum erklärte der Kläger, er gehöre der Volksgruppe der Bosso an. Sie seien hauptberuflich Fischer. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in Djoro, Kreis: Ségou, aufgehalten. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Mali lebten noch drei Schwestern (zwei ältere und eine jüngere). Sie seien verheiratet und lebten in Mali mit ihren Ehegatten und Kindern. Alle Onkel, Cousins und Tanten lebten auf dem gleichen Grundstück. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. In Mali habe er drei Jahre die Koranschule besucht. Er habe als Fischer und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater sei Fischer gewesen. Er, d.h. sein Vater habe eine Reihe von Netzen auf Kommission besessen. Diese habe er wiederum an kleinere Fischer weitergegeben, die alle drei oder sechs Monate Netzgebühren gezahlt hätten. Sein Vater habe dann seinen Anteil genommen und den restlichen Erlös an den Besitzer weitergegeben. Sein Vater habe an diesem Nebengeschäft gut verdient. Als Hauptgeschäft habe sein Vater viele Kühe besessen. Sein Vater sei erkrankt. Zwei Behandlungen in Marokko hätten nicht geholfen; er habe nicht überlebt. Nach dem Tod seines Vaters sei sein ganzes Guthaben, sein ganzer Besitz verschwunden. Die von seinem Vater eingestellten Arbeiter, diese seien Fulla gewesen, seien mitsamt der Kühe gegangen. Er, d.h. der Kläger, sei nach dem Tod seines Vaters beginnend im Februar 2013 von einer Reihe von Gläubigern seines Vaters angesprochen worden. Dabei habe es einen Hauptgläubiger gegeben. Die Gläubiger hätten ihn gequält. Sein Vater habe zwei unbebaute Grundstücke besessen. Diese hätten sie den Gläubigern für die Schulden gegeben. Zur Tilgung der gesamten Schulden habe dies jedoch nicht gereicht. Der Sohn des Hauptgläubigers habe ihn zur Gendarmerie gebracht und ihn für zwei Monate einsperren lassen. Seine Schwester habe das Grundstück veräußern müssen, auf dem sie lebten, um die Schulden zu tilgen. Auch das habe immer noch nicht gereicht. Die Gläubiger seien dann gebeten worden, ihn frei zulassen, da sie, d.h. seine Schwester, rausgefunden habe, dass die Viehdiebe in die Elfenbeinküste geflohen seien. Er sei beauftragt worden, die Viehdiebe in der Elfenbeinküste zu suchen. Er habe die Diebe nicht gefunden. Er sei dann zurück nach Bamako und habe Mali Richtung Deutschland verlassen. In Libyen sei er überfallen worden. Dies sei in Mali bekannt geworden. Seine Verwandten glaubten, er sei tot. Seine Frau habe 1,5 Jahre auf ihn gewartet. Heute habe er in Mali keine Frau, die Schulden seien offen, er habe kein Geld. Er rechne damit, dass er in Deutschland eine Perspektive habe. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Vom Bürgerkrieg in Mali habe er etwas mitbekommen. Ségou sei aber etwas südlich, das Gebiet sei nicht so betroffen. Sein Cousin sei allerdings sehr gläubig: er bete mit überkreuzten Händen, seine Frau sei vollverschleiert, sie trage eine Burka. Sein Cousin habe ihn auch zu seinem Glauben zwingen wollen. Er habe ihn bei einem Morgengebet mit dem Messer verletzt, da er nicht seine religiöse Orientierung habe übernehmen wollen. Mit Bescheid vom 10. November 2016 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; ferner drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Mali an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde zudem auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. November 2016 zugestellt. Der Kläger hat am 25. November 2016 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor: Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er sei aus Mali wegen unmenschlicher Behandlungen sowie des wachsenden Ausnahmezustandes geflüchtet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne ausgeschlossen werden. Die Menschen in nahezu allen Teilen in Mali, insbesondere auch aus seiner Heimatregion, seien aufgrund des wachsenden Ausnahmezustands und der prekären Sicherheitslage aufgrund der Rebellenbewegungen täglich lebensbedrohlichen Gefahren ausgesetzt. Mali sei von Kämpfen erschüttert. Während die Tuareg für einen unabhängigen Staat „Azawad“ kämpften, würden islamitische Milizen, gestützt u.a. durch Drogenhandel, ganze Regionen unter ihrer Kontrolle bringen. Die Islamisten drohten, immer weiter vorzudringen. Der bewaffnete Konflikt habe bereits über eine Millionen Menschen aufgrund von schweren Menschenrechtsverletzungen in die Flucht getrieben. Malische Männer – wie er – würden gezwungen mit den islamistischen Gruppen zu kämpfen oder für sie zu arbeiten. Die Vorherrschaft der radikal-islamistischen und Tuareg-Gruppierungen sei allgegenwärtig und jeder, der sich nicht der terroristischen Sache anschließe, werde gefoltert, getötet oder verschleppt. Vor dem herrschenden Terror könne niemand ausreichend geschützt werden. Selbst die Bundesregierung beteilige sich an Truppeneinsätzen und stufe diese als äußerst gefährlich ein. Daneben sei sein Vortrag im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten nicht richtig gewürdigt und vollends aufgenommen worden. Es sei ihm nicht zumutbar, weitere Verfolgungshandlungen mit gegebenenfalls durchaus schwerwiegenderen Folgen abzuwarten, wenn er sich einer Radikalisierung widersetze. Hierbei sei insbesondere von Bedeutung, dass keine Sicherheitslage und überhaupt keine staatliche Schutzmöglichkeit vorhanden seien. Sicherheitskräfte seien einfach nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße gegeben und in gar keinem Fall zu erreichen. Die malische Regierung verfüge über kein funktionierendes Justiz- und Sicherheitswesen. Die zentralen Sicherheitsbehörden seien vielerorts nicht in der Lage und auch nicht willens, für Recht und Ordnung zu sorgen. Hinzu komme die Abschottungspolitik der EU wie auch die Politik der Regierung Malis; die versage den Menschen Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeit, Ernährungssicherheit und Zugang zu sauberem Trinkwasser und halte zugleich die eigenen Staatsbürger davon ab, zu versuchen, dem Elend durch Migration nach Europa zu entkommen. Vielmehr plündere der malische Staat (Militär) die eigene Bevölkerung aus anstatt sie zu schützen. Die humanitären Bedingungen in seiner Heimatregion seien nicht nur schlecht, sondern fatal. Die Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit Medikamenten sei weiterhin nicht möglich. Schließlich verkenne die Beklagte die konkrete Gefährdung, die sich insbesondere daraus ergebe, dass ihm jederzeit der willkürliche Einzug in den Militärdienst von einem der in Mali operierenden staatlichen und insbesondere nichtstaatlichen Akteure drohe. Er sei Pazifist und verweigere jeglichen Dienst an der Waffe. Bei einer Verweigerung erwarte ihn Verschleppung, Folter und Tod. Mit Schriftsatz vom 19. November 2018 lässt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten weiter vortragen: Die Lage seiner Familie sei bis zum Tod des Vaters ausreichend wirtschaftlich gesichert gewesen. Dies habe sich nach dem Tod seines Vaters radikal geändert. Sie seien, weil Gläubiger ihnen eine erhöhte Schuldenlast aufgebürdet hätten, gezwungen gewesen, ihr Land zu verkaufen, wozu auch das Grundstück gehört habe, auf dem die Familie lebe. Vieh, welches die Familie besessen habe, sei gestohlen und später nicht wieder aufgefunden worden. Die Schulden und in ihrer Folge die Zinslasten, die der Familie aufgebürdet worden seien, hätten sich kontinuierlich erhöht. Der Hauptgläubiger („Chef“) sei ein reicher Bewohner der Hauptstadt Bamako gewesen, der dort verschiedene Unternehmungen und Geschäfte besitze. Der Einfluss dieses Hauptgläubigers gehe weit über seinen eignen wirtschaftlichen Bereich hinaus und ersetze auch politische oder polizeiliche Funktionen. Der politische Arm dieses Hauptgläubigers reiche aus der Hauptstadt Bamako heraus bis in die Region, in der er, d.h. der Kläger, gelebt habe. Im Zeitraum beginnend ab Februar 2013, habe der Sohn des Hauptgläubigers ihn festgesetzt und zur Gendarmerie gebracht. Er sei insgesamt zweimal für jeweils einen Monat durch die örtliche Gendarmerie auf Geheiß dieses Hauptgläubigers festgesetzt worden. Er habe letztendlich keine andere Möglichkeit gesehen, als sich abzusetzen. Dies sei gegenüber der Familie und hier insbesondere seiner Schwester mit dem Argument erfolgt, er wolle in Richtung der Elfenbeinküste den möglichen Dieben der Viehherde der Familie nachfolgen, um so diese zurückzuholen und einen Teil der Schulden zu bezahlen. Dies sei misslungen und habe in der Folge dazu geführt, dass er zunächst nach Bamako zurückgekehrt sei und von dort die Flucht angetreten habe. Er sei der einzige Sohn der Familie gewesen; die Verfolgung sei auf ihn konzentriert gewesen. Zudem habe sein Cousin, offensichtlich einer islamistischen Bewegung zugehörig, ihn dazu zwingen wollen, zu dieser fundamentalen islamistischen Glaubensrichtung überzutreten. Dies habe zunehmend auch gewalttätige Ausmaße angenommen. Er sei von seinem Cousin mit dem Messer angegriffen worden, mit dem Ziel, ihn zu einem Übertritt der Glaubensrichtung zu zwingen. Hierbei habe er eine nicht unerhebliche Verletzung erlitten. Diese seien auch heute noch erkennbar in der Form des Fehlens einer Fingerkuppe. Ein Ausweichen in eine andere Region seines Heimatlandes sei nicht denkbar. Er werde in den Norden Malis nicht fliehen können. Die dort ausgeübte Terrorherrschaft islamistischer Gruppen habe nicht zuletzt auch den internationalen Militäreinsatz in Mali zur Folge gehabt. An diesem Militäreinsatz sei auch die Bundeswehr beteiligt. Im Norden Malis habe dies jedoch lediglich die Rückeroberung größerer Städte bewirkt. Bislang sei es nicht möglich gewesen, das im Norden Malis vorherrschende Terrorregime zu brechen, wo auch anstelle der staatlichen Ordnung das Regime der Scharia herrsche. Der Süden des Landes stelle für ihn ebenfalls keine Fluchtalternative dar. Hier begegne er nicht zuletzt seinem Hauptgläubiger, der es mit seinen Möglichkeiten bewirkt habe, dass er über zwei Monate sich in Haft habe aufhalten müssen, ohne dass ihm eine strafbare Handlung oder Ähnliches zur Last gelegt worden sei. Die Sicherheitslage und Menschenrechtslage in Mali werde daher auch für ihn mit dem von ihm geschilderten Hintergrund der Verfolgung keine sichere Situation bieten können. Die Berichtslage des Auswärtigen Amtes – Stand Oktober 2018 – vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Vielmehr sei hier im Kern nur von Versuchen die Rede, die Zivilgesellschaft entsprechend zu ordnen. Dies gelinge nicht. Dies sei auch nicht das Ergebnis der kürzlich stattgefundenen Präsidentschaftswahlen. Sie hätten an der Situation, auf die er mit seinem persönlichen Schicksal treffe, keine Veränderungen herbeigeführt. Auch die Sicherstellung seines Überlebens, sofern er einer Bedrohungslage in seiner Heimatregion entweiche, sei aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu der Bevölkerungsgruppe der Bosso nicht möglich. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG seien vor seinem konkreten Hintergrund und der Ausgangssituation in Mali zu bewerten. Mali sei derzeit immer noch durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gekennzeichnet. Es bestehe die gleiche Gefährdungslage, wie sie zum Zeitpunkt seiner Flucht, in der weiteren Folge zum Zeitpunkt der ersten Klagebegründung vortragen worden sei. Die Berichtslage des Auswärtigen Amtes stelle fest, dass terroristisch-islamistische Kräfte in ihrem Wirken durch das internationale Engagement ggf. geschwächt worden seien; sie stellten aber weiterhin eine Bedrohung dar. Die Symmetrie dieser Bedrohung werde in der Berichtslage des Auswärtigen Amtes im Nord/Süd-Gefälle des Landes dargestellt. Hier sei der Norden Malis nach wie vor nicht, bis auf wenige Großstädte, auch nur annähernd einer staatlichen Ordnung zugeführt worden. Die im Süden des Landes und damit auch in seinem Herkunftsgebiet einschließlich der Hauptstadt Bamako festgestellte Lage sei die der kriegerischen Auseinandersetzung auch innerhalb der Zivilbevölkerung, jeweils unterstützt oder bekämpft durch Kräfte der Regierung und der Polizei. Die in der Berichtslage des Auswärtigen Amtes aufgeführten terroristischen Aktivitäten hätten zum Teil wahllose Ausmaße. Sie beträfen sowohl ganze Regionen, als auch terroristische Anschläge in den Großstädten Malis. Diese Situation habe nicht zuletzt dazu geführt, dass es deutliche Reisewarnhinweise für Europäer zu diesem Land gebe und der Einsatz internationaler Truppen, einschließlich der Bundeswehr, hier als nach wie vor notwendig erachtet werde. Die entsprechenden Ergebnisse seien jedoch nicht von einer Tragweite, dass von einer Befriedgung der Situation gesprochen werden könne. In seiner Person sei zudem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begründet. Nach der Berichtslage des Auswärtigen Amtes sei die Menschenrechtslage in Mali gefährdet. Dies insbesondere auch unter den Bedingungen der Armut. Die unterschiedlichen terroristischen und islamistischen Kräfte, die hier um eine Vormacht ringten, wirkten dahingehend auf die sich nicht als wehrhaft darstellende Bevölkerung ein, dass sie diese in ihre auch bewaffneten Organe zwingen und sie entsprechend mit dem Tode bedrohten, sofern man sich ihrer Aufforderung entziehe. Auch die Anforderung, dass die Gefahren für ihn über diejenigen hinausgehen müssten, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei, mithin eine besondere Fallkonstellation gegeben sein müsse, treffe für ihn zu. Seine Schilderung im Hinblick auf die offensichtlich mit weitestgehenden Machtbefugnissen ausgestattete Person seines sogenannten Hauptgläubigers zeigten in diese Richtung. Für ihn sei eine Situation entstanden, die ihm eine weitere Existenz, nicht nur in seiner Heimatregion, sondern auch darüber hinaus nicht mehr ermögliche. Er werde in seinem Heimatland nicht mehr mit einer Gefängnisstrafe oder Ähnlichem konfrontiert werden. Diese Optionen habe sein Verfolger bereits ausgeschöpft. Für ihn stelle sich die Konsequenz wesentlich gravierender dar. Er müsse mit einer auch zum Tode führenden Behandlung rechnen, wenn er sich der Verfolgung seines Hauptgläubigers stellen müsse, oder – was als Alternative nicht weniger gravierend sei – der islamistischen Inanspruchnahme, egal in welcher Region er auftrete. Im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG habe die Beklagte seine individuellen Umstände nicht berücksichtigt. Daher sei im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch eine Schutzgewährung im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen und im Ergebnis für ihn zu bejahen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 10. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie der Ausländerbehörde der Stadt Bochum Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2018 entschieden werden, obwohl ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte ist form- und fristgerecht zum Termin geladen worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, m.w.N., juris. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf der Grundlage seines Vorbringens und nach der von der Kammer aus dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnenen Überzeugung kann das Gericht im maßgeblichen heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, dass der Kläger verfolgt aus Mali ausgereist ist und bei der Rückkehr nach Mali Verfolgung befürchten muss. Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen seiner Klagebegründung noch vor Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Sachverhalt dargelegt, der den oben genannten Anforderungen an ein schlüssiges Verfolgungsvorbringen genügt. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise in Mali im Sinne des § 3 AsylG verfolgt worden ist oder ihm eine solche Verfolgung unmittelbar gedroht hätte; er braucht eine solche bei Rückkehr auch nicht zu fürchten. Der Kläger hat keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich – lückenlos – die schutzbegründenden Umstände ergeben. Der Kläger führte im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt, in seiner Klagebegründung vom 19. November 2018 und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, in Mali habe sein Vater bei verschiedenen Gläubigern Schulden gehabt. Nach dem Tod seines Vaters habe der Hauptgläubiger bzw. sein Sohn von ihm als einzigen Sohn der Familie die Tilgung der Schulden verlangt. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, sei er auf Veranlassung des Hauptgläubigers in der Gendarmerie eingesperrt worden. Zudem habe er Probleme mit seinem Cousin gehabt. Dieser habe ihn mit Gewalt zwingen wollen, seine Religion anzunehmen. Aufgrund der Furcht vor dem Hauptgläubiger und seinem Cousin habe er Mali schlussendlich verlassen. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens des Klägers. Weiterhin bestehen Ungereimtheiten im klägerischen Vortrag, die einer Bewertung seines Vortrages als ein stimmiges Verfolgungsvorbringen entgegenstehen. So kann das Gericht insbesondere nicht nachvollziehen, warum der Kläger nicht angeben kann, welche Summe der Hauptgläubiger von ihm verlangt. Der Kläger schilderte in der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung, dass seine Familie, insbesondere seine Schwester, durch den Verkauf von Grundstücken versucht habe, die Schulden zu tilgen. Es ist anzunehmen, dass ein Schuldner, der versucht, seine Schulden zu tilgen und gleichzeitig durch den Gläubiger unter Druck gesetzt wird, weiß, wie hoch seine Schulden sind. Bereits der Umstand, dass der Kläger diese Summe nicht benennen kann, macht seinen Vortrag durchgreifend unglaubhaft. Der klägerische Vortrag weist zudem in wesentlichen Punkten Ungereimtheiten auf. Der Kläger schildert in der mündlichen Verhandlung, in der Gendarmerie sei er bedroht und nach den Verbleib der Kühe befragt worden. Nachdem seine Schwester angegeben habe, die Kühe befänden sich in der Elfenbeinküste, sei er entlassen worden, um die Kühe zu verkaufen. Seine Schwester habe jedoch gelogen und ihm geraten, das Land zu verlassen. In der Anhörung schilderte der Kläger dagegen, er habe herausgefunden, dass die Viehdiebe in die Elfenbeinküste geflohen seien. Er sei in die Elfenbeinküste gereist, habe die Viehdiebe dann allerdings nicht gefunden; woraufhin er nach Bamako zurückgereist sei. In der Klagebegründung vom 19. November 2018 gibt er hingegen an, er habe letztendlich keine andere Möglichkeit gesehen, als sich abzusetzen. Dies sei gegenüber der Familie und hier insbesondere seiner Schwester mit dem Argument erfolgt, er wolle in Richtung Elfenbeinküste den möglichen Dieben der Viehherde der Familie nachfolgen, um so diese zurückzuholen und einen Teil der Schulden zu bezahlen. Dies sei misslungen und habe in der Folge dazu geführt, dass er zunächst nach Bamako zurückgekehrt sei und von dort die Flucht angetreten habe. Der Kläger schildert mithin diesen Punkt seines Verfolgungsschicksals in drei unterschiedlichen Varianten. Für das Gericht ist dies nicht nachvollziehbar – zumal es sich hier um wesentliche Einzelheiten seines Verfolgungsschicksals handelt. Auch ist für das Gericht die zeitliche Spanne des Verfolgungsschicksals nicht nachvollziehbar. Der Kläger gibt an, im Jahr 2013 habe sich die Situation verschlechtert. Der Hauptgläubiger sei alt geworden. Sein Sohn habe das Geschäft übernommen und das Geld, das sich sein Vater zuvor geliehen habe, verlangt. Später in der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger, sein Vater sei Ende 1999, Anfang 2000 verstorben. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der Hauptgläubiger des Vaters über mindestens 13 Jahre – heute 18 Jahre – die Schulden zurückverlangt. Der Vortrag des Klägers zum unmittelbaren Anlass seiner Ausreise aus Mali ist zudem so vage und unsubstantiiert, dass ihm auch unter diesem Aspekt ein Verfolgungsschicksal in Mali nicht geglaubt werden kann. Insgesamt waren die Angaben des Klägers hinsichtlich der Festnahme und der Verhältnisse in der Gendarmerie auffallend knapp. Auffällig ist, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt und in der Klagebegründung über den Aufenthalt in der Gendarmerie gar nichts berichtet. Erst in der mündlichen Verhandlung trägt er vor, er sei geschlagen und schlecht behandelt worden. Er habe nur einmal Essen bekommen. Seine Schwester habe ihm Essen bringen wollen. Das habe die Gendarmerie verboten. Sie hätten in einer kleinen Zelle mit 15 Leuten auf 20 m² gesessen. Weitere Details gibt der Kläger nicht an. Für das Gericht entsteht nicht der Eindruck, der Kläger berichtete über selbst Erlebtes. Von dem Kläger können, wenn er das Geschilderte erlebt hat, zu diesen ganz wesentlichen Punkten seines Verfolgungsschicksals detailliertere Angaben erwartet werden. Schließlich sind die Ausführungen des Klägers zu seiner unmittelbaren Flucht nicht glaubhaft. Der Kläger will im Februar 2013 aus der Gendarmerie entlassen worden und direkt nach Bamako gegangen sein und sich dort bis September bei seinem Schwiegervater versteckt haben. Über weitere Vorfälle in Bamako berichtet der Kläger nicht. Die Gendarmerie und der Sohn des Hauptgläubigers hätten vielmehr weiter bei seiner Schwester nachgefragt, wann die Kühe und das Geld kämen. In Bamako habe der Hauptgläubiger ihn nicht aufgesucht. Dies ist für das Gericht insbesondere deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Hauptgläubiger nach den Angaben des Klägers seinen Hauptsitz in Bamako habe, Teile der Familie des Hauptgläubigers in Bamako lebten und der Kläger sich lediglich bei seinem Schwiegervater aufgehalten habe. Der Hauptgläubiger bzw. sein Sohn hätten den Kläger daher – nach seinem Vortrag – leicht auffinden können. Des Weiteren ist für das Gericht in diesem Zusammenhang nicht erklärlich, wie der Kläger Mali trotz des von ihm geschilderten Einflusses des Hauptgläubigers sodann ohne Probleme verlassen konnte. Soweit der Kläger erstmals mit Klagebegründung vom 19. November 2018 – unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung – hinsichtlich der Person des Hauptgläubigers und seiner Furcht, von diesem getötet zu werden, berichtet, wertet das Gericht den Vortrag des Klägers ebenfalls als durchgreifend unglaubhaft. Der Kläger gibt in diesem Rahmen an, der Hauptgläubiger sei ein reicher einflussreicher Bewohner der Hauptstadt Bamako, der dort verschiedene Unternehmungen und Geschäfte besitze. Der Einfluss dieses Hauptgläubigers gehe weit über seinen eigenen wirtschaftlichen Bereich hinaus und ersetze auch politische oder polizeiliche Funktionen. Er werde in seinem Heimatland nicht mehr mit einer Gefängnisstrafe oder Ähnlichem konfrontiert werden. Diese Option habe sein Verfolger bereits ausgeschöpft. Für ihn stelle sich die Konsequenz wesentlich gravierender dar. Er müsse mit einer auch zum Tod führenden Behandlung rechnen. Es ist festzuhalten, dass dieser Vortrag in einer für das Gericht nicht nachvollziehbaren und unglaubhaften Weise – erkennbar von dem Bestreben getragen, ein Verfolgungsschicksal zu präsentieren, dass der Klage des Klägers zum Erfolg verhelfen soll – gesteigert wurde. In der mündlichen Verhandlung steigert der Kläger seinen Vortrag dann nochmals, indem er angibt, er habe gehört, dass der Hauptgläubiger bereits jemanden getötet habe. Alle hätten Angst vor dem Hauptgläubiger. Dieser Teil des Vortrags ist derart gesteigert, dass er als unglaubhaft bewertet werden muss. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Verfolgung durch seinen Cousin wertet das Gericht ebenfalls als durchgreifend unglaubhaft. Sein Vortrag ist in dieser Hinsicht so vage und unsubstantiiert, dass ihm auch unter diesem Aspekt ein Verfolgungsschicksal in Mali nicht geglaubt werden kann. In der Anhörung schilderte der Kläger knapp, sein Cousin habe ihn zu seinem Glauben zwingen wollen. Er habe ihn bei einem Morgengebet mit dem Messer verletzt, da er nicht seine religiöse Orientierung habe übernehmen wollen. In der Klagebegründung von 19. November 2018 lässt der Kläger weiter steigernd vortragen, der Cousin gehöre offensichtlich einer islamistischen Bewegung an und habe ihn zum Übertreten in seine fundamentale islamistische Glaubensrichtung zwingen wollen. Mehr Details gibt er nicht an. In der mündlichen Verhandlung berichtet der Kläger von einer derartigen Verfolgung durch seinen Cousin erst auf die konkrete Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten. Zusammenfassend ist – insbesondere auch unter Würdigung des Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat – davon auszugehen, dass er Mali nicht aufgrund einer gegen ihn gerichteten Verfolgung, sondern unverfolgt verlassen hat; er braucht danach eine solche bei Rückkehr nach Mali auch nicht zu fürchten. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosso muss der Kläger ebenfalls keine Verfolgungsgefahr befürchten. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosso ist nach den aktuellen Erkenntnissen über die Verhältnisse in Mali nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen. In den staatlich kontrollierten Landesteilen besteht keine rassistisch diskriminierende Verwaltungspraxis oder Gesetzgebung. Mali ist durch große ethnische Vielfalt geprägt. Die malische Gesellschaft zeichnet sich durch einen hohen Grad der Toleranz und des Respekts gegenüber anderen Sprachen, Kulturen und Traditionen aus. Eine systematische Diskriminierung der Bosso auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist nicht erkennbar. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali, Stand Juni 2018. Darüber hinaus muss der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Mali nicht befürchten, wegen seiner Eigenschaft als abgelehnter Asylbewerber verhaftet oder sonstigen erheblichen Repressionen unterworfen zu werden. Zurückkehrende Asylbewerber haben in Mali nicht wegen ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung mit staatlichen Übergriffen zu rechnen. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali, Stand Juni 2018. Auch muss der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Süden Malis nicht befürchten, von der malischen Armee eingezogen zu werden. Die malische Armee ist eine Berufsarmee; Wehrpflicht besteht nicht. Zwangsrekrutierungen finden nicht statt. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali, Stand Juni 2018. Andere Aspekte, aus denen sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür ergäbe, dass dem Kläger in Mali eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG droht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Anhaltspunkte für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder für Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sind vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Es kann des Weiteren dahinstehen, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in den Norden oder in das Zentrum Malis ein ernsthafter Schaden im Sinne einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht. Diese Regelung umfasst subsidiären Schutz in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, nicht dagegen aber aus anderen Gründen wie z.B. krankheitsbezogenen Abschiebungshindernissen oder allgemeinen wirtschaftlichen Notlagen im Herkunftsland, die nicht auf einem bewaffneten Konflikt beruhen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zumindest im Süden Malis internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG finden kann. Nach § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht subsidiär schutzberechtigt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens unterliegt (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen vor. Unabhängig von der Frage, ob die derzeitige Situation im Norden oder im Zentrum Malis für den Kläger in seiner Heimatregion den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt, ist anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ersichtlich, dass im Süden Malis derzeit kein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. Der Kläger würde daher dort keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person unterliegen. Bezüglich eines innerstaatlichen Konfliktes hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 15 Buchst. c QRL nicht nur dann gegeben ist, wenn der jeweilige innerstaatliche Konflikt als ein bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts einzustufen ist. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Art. 15 Buchst. c QRL bezieht sich entsprechend seinem Sinn auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Zudem führt das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes, sofern die Auseinandersetzungen als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutz beantragt, angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 – und Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, jeweils juris. Daher beruht eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Eine solche Ausnahme gilt bei einer besonderen Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Liegen dagegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. März 2017 – 20 B 15.30204 –, juris. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass im Süden Malis keine Situation gegeben ist, die sich als derart gefährlich für Zivilpersonen darstellt, dass jedem Rückkehrer eine ernsthafte individuelle Bedrohung droht und dass in der Person des Klägers keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, die ihn individuell in die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bringen. Den von der Kammer ausgewerteten aktuellen Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die politische Ordnung Malis nach wie vor geprägt ist von den Auswirkungen der islamistischen Besetzung des Nordens im Jahre 2012. Nach wie vor ist die staatliche Ordnung im Norden nicht wieder hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti und Ségou) ist die staatliche Ordnung teilweise nicht mehr existent. Hier machen islamistische Terroristen, bewaffnete Gruppen und organisierte Kriminalität die Ausübung der Staatsgewalt und Errichtung einer staatlichen Ordnung einschließlich rudimentärer sozialer Staatsfunktionen unmöglich. Nichtregierungsorganisationen berichten über dortige Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure und Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte bei Einsätzen gegen terroristische und kriminelle Organisationen. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens besteht kein Schutz gegen Repressalien. Die Bewohner sind der Willkür der bewaffneten Gruppierungen meist schutzlos ausgeliefert. Der Staat kann hier seiner Rolle des Schutzes der Menschenrechte nicht nachkommen. Es konkurrieren bewaffnete Gruppierungen und islamische Terroristen mit dem Staat um die Gebietsgewalt. Die islamischen Terroristen kämpfen für die Unabhängigkeit des nördlichen Landesteils („Azawad“) und die Einführung eines islamistischen Gottesstaats. Die Ziele der bewaffneten Gruppen reichen von mehr Autonomie des Nordens bis hin zur Unabhängigkeit, wobei andere wiederum die Unabhängigkeit des Nordens gerade bekämpfen wollen und in diesem Rahmen zum Verbündeten des Staates (der Regierung) werden. Diese Situation führte schließlich dazu, dass auch Truppen aus dem Ausland in Mali militärisch intervenieren. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali, Stand Juni 2018, Center for Security Studies (CSS)-Analysen zur Sicherheitspolitik (Mali), Malis fragiler Frieden, Nr. 125, Oktober 2017, Deutsche Welle, Mali: Zorn der Jugend vom 13. Juli 2016. Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden. Vgl. Amnesty International, Mali-Report 2015. Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Dieses wird jedoch nur schleppend umgesetzt; im Rahmen des Friedensprozesses kehrt die Staatsgewalt nur sehr langsam zurück. Mehrere bewaffnete Gruppen, besonders die extremistischen, sind nicht Teil des Friedensprozesses. Die Implementierung der ambitionierten Bestimmungen des Abkommens ist langsam und ineffektiv. Der Zeitplan zu Umsetzung des Abkommens wird nicht eingehalten. Im Zentrum Malis haben die Auseinandersetzungen im Gegensatz dazu weiter zugenommen. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali, Stand Juni 2018, CSS-Analysen zur Sicherheitspolitik (Mali), Malis fragiler Frieden, Nr. 125, Oktober 2017, Deutsche Welle, Mali: Zorn der Jugend vom 13. Juli 2016. Die von der Kammer ausgewerteten aktuellen Erkenntnismittel geben jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Süden Mails eine kriegerische Auseinandersetzung in ähnlichem Ausmaß wie im Norden herrschte oder herrscht. Der Süden Malis steht unter staatlicher Kontrolle. Die Achtung der Menschenrechte wird im Wesentlichen garantiert. Im Süden des Landes wacht der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali, Stand Juni 2018. Auch die neuerlich stattgefundenen Anschläge im Süden Malis führen nicht zu der Annahme, dass der dort bestehende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass allen Rückkehrern nach Mali allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Die verübten Anschläge richteten sich zumeist gegen die UN-Friedenssoldaten (MINUSMA). Größtenteils richten sich auch die jüngsten Angriffe gegen Stützpunkte der UN in den verschiedenen Regionen des Landes. Daraus wird ersichtlich, dass sich die auch außerhalb des Nordens von Mali stattfindende Gewalt zumindest nicht willkürlich gegen die dort befindliche Zivilbevölkerung richtet. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2018 – Au 5 K 18.30017 – und Urteil vom 9. Oktober 2017 – Au 5 K 17.34246 –, VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 – M 29 K 17.41409 –, VG Würzburg, Urteil vom 25. April 2018 – W 3 K 17.33217 –, m.w.N., VG Magdeburg, Urteil vom 27. Mai 2016 – 1 A 125/15 MD – jeweils juris. Hieraus und im Zusammenhang mit der Anzahl der stattfindenden Anschläge kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im Süden Malis ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger gegeben ist. Insgesamt verdichten sich die Vorkommnisse im Süden Malis nicht zu einem bürgerkriegsähnlichen Zustand. Auch im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ändert sich diese Einschätzung nicht. Insgesamt hat die Situation im Süden des Landes keine Ausmaße angenommen, die für jede Zivilperson unabhängig von ihrer Vorgeschichte eine ernsthafte Bedrohung entstehen ließe. Schließlich geben auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu Mali keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sicherheitslage. Der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung kommt eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen ist es auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe mit den rechtlichen Maßstäben hinsichtlich der Vorausetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AslyG identisch sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 10 B 11/13 –, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2016 – 13a ZB 16.30090 –, jeweils juris. Zudem ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger aufgrund in seiner Person liegender Umstände konkret mit einem ernsthaften Schaden im oben genannten Sinne rechnen muss. Insoweit ergeben sich für ihn keine gefahrerhöhenden Umstände. Aus dem klägerischen Vortrag ist aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich, wieso gerade ihm als Zivilperson auch im Süden des Landes mit größerer Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit drohen soll. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht sicher und legal in den Süden Malis reisen kann, er dort nicht aufgenommen würde oder man von ihm vernünftigerweise nicht erwarten könnte, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dem Kläger drohten an einem anderen Ort im Süden Malis keine anderen unzumutbaren Nachteile, so dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden konnte, dort Schutz zu suchen. Für einen gesunden und jungen Mann wie den Kläger, der nach seinen Angaben bereits in Mali gearbeitet hat, wäre es möglich gewesen, Arbeit zu finden und sich eine Lebensgrundlage zu schaffen; auch an einem anderen Ort in Mali wäre ihm die Sicherung zumindest des wirtschaftlichen Existenzminimums und der Aufbau sozialer Kontakte möglich gewesen. Hinzu kommt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet ist. Zudem wacht der Staat im Süden Malis über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier seiner Schutzaufgabe gerecht. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali, Stand Juni 2018. Nach dem oben Gesagten ist es schließlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Rückkehr einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten hat. Er kann weiterhin internen Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG erlangen, weil er sicher und legal in den Süden Malis reisen kann, dort aufgenommen wird und erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Jedenfalls sind die Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter, denen der Kläger bei einer Einreise nach Mali möglicherweise ausgesetzt wäre, allgemeiner Art und daher nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu beurteilen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 4 A 1008/07.A -, m.w.N., juris, führt eine Anwendung dieser Vorschrift auch nicht zu einer verfassungswidrigen Schutzlücke, die der Kläger nicht hinnehmen müsste. Denn die Erkenntnisse über die aktuelle Lage im Süden Malis geben nichts für die Annahme her, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrschte und der Kläger bei einer Rückkehr in den Süden Malis gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 4. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AslyG und § 59 AufenthG. 5. Soweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 2016 schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Der Bescheid ist insofern bestandskräftig, da ein auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes bezogenes Klageziel nicht zu erkennen ist. Mit der lediglich begehrten Aufhebung des Bescheides und damit auch der hier in Rede stehenden Befristungsentscheidung würde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die alleinige Anfechtung der Befristung kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Insofern hätte ein Verpflichtungsbegehren geltend gemacht werden müssen. Ungeachtet dessen erweist sich die ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist nicht ersichtlich. Die im unteren Rahmen des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 10 Monate begegnet keinen Bedenken. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.