Leitsatz: Ist die Feststellung des Abschiebungsverbots in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer behördlichen Widerrufsentscheidung nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat. Durch eine beigebrachte individualbezogene diplomatische Zusicherung kann die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als deutlich herabgesetzt erscheinen und in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sinken, sodass wegen nachträglich eingetretener tatsächlicher Verhältnisse eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Veränderung vorliegen kann Zusicherungen sind unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widersprechenden Behandlung. Bei der Prüfung, ob ein Betroffener tatsächlich Gefahr läuft, in dem Bestimmungsland misshandelt zu werden, sind sowohl die allgemeine Lage in dem Land als auch die besonderen Verhältnissen des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist auch, ob die Zusicherung in der Praxis eine ausreichende Garantie für den Schutz des Betroffenen vor der Gefahr von Misshandlungen bietet. Das Gewicht solcher Zu-sagen des Bestimmungslandes hängt in jedem einzelnen Fall von den zur maß-gebenden Zeit gegebenen Verhältnissen ab. Sofern nicht anzunehmen ist, dass Zusicherungen eines Staates generell kein Gewicht beizumessen ist, ist im Allgemeinen zunächst festzustellen, welches Gewicht die Zusagen haben, und dann, ob sie unter Berücksichtigung der Praxis in dem Bestimmungsland verlässlich sind. Bei der Prüfung staatlicher Erklärungen können die Verhältnisse im Abschiebezielstaat, der konkrete Inhalt der Erklärung und die Umstände ihrer Abgabe berücksichtigt werden. Danach ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche Schlussfolgerungen bei der Risikobewertung aus einer solchen schriftlichen Erklärung zu ziehen sind und ob und in welchem Umfang eine dem Abschiebeziel-staat zuzurechnende Erklärung die Gefahr eines Verstoßes etwa gegen Art. 3 EMRK verringert und mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des EGMR zu vereinbaren ist. Für die Einhaltung einer diplomatischen Zusicherung kann im Einzelfall eine herausgehobene Stellung des betroffenen Ausländers sprechen, die ihm wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz aufgrund der Umstände seiner Abschiebung sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses zukommt. Die herausgehobene Stellung des Betroffenen kann durch einen intensiven zwischenstaatlichen Austausch auf den verschiedenen Ebenen unterstrichen werden, was zugleich zu einem gesteigerten Interesse des Bestimmungslandes an der Einhaltung der gegebenen diplomatischen Zusicherung führen kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich u.a. gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots, das nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (AufenthG a.F.) festgestellt wurde. Der 0000 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger, seit dem 00. 0000 verheiratet und seit Herbst 2017 getrennt lebend. Seine Ehefrau und das 0000 geborene erste Kind wurden unter Beibehaltung der tunesischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Die 0000, 0000 und 0000 geborenen weiteren Kinder des Klägers besitzen die deutsche und die tunesische Staatsangehörigkeit. Der Kläger reiste erstmals 1997 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis für sein Studium an der Fachhochschule O. in L. . Letztmalig am 25. Oktober 2004 erhielt der Kläger durch den Oberbürgermeister der Stadt L1. eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, die bis zum 24. Oktober 2005 gültig war. Seit Januar 2005 war der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Stadt C. gemeldet. Mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2006 wies die Stadt C. den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG a.F. aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte zugleich den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Tunesien angedroht. Im Übrigen wurde er verpflichtet, sich einmal täglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Der tunesische Nationalpass des Klägers wurde gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG a.F. in Verwahrung genommen. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Meldepflichten wurde angeordnet. Am 10. April 2006 stellte der Kläger einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 27. September 2007 lehnte die Beklagte den Asylantrag wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Var. AufenthG a.F. und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Asylverfahrensgesetz a.F. (AsylVfG) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Zugleich stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, im Fall der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Tunesien wurde angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei Teil einer insgesamt vierköpfigen Reisegruppe aus L. gewesen, die sich im Frühjahr des Jahres 2000 in Afghanistan in einem von Al Kaida unterhaltenen Lager aufgehalten habe. Der Kläger habe dort eine militärische und ideologische Ausbildung erhalten. Diese frühere Unterstützung von bzw. Zugehörigkeit des Klägers zu Al Kaida habe sich in der derzeitigen Betätigung des Klägers in der islamistischen Organisation Tablighi Jama’at fortgesetzt, von der eine Gefahr der Beförderung islamistischer Radikalisierungsprozesse ausgehe. Vor diesem Hintergrund könne in einer Gesamtschau mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden, dass der militärisch ausgebildete Kläger in einem auch Deutschland bedrohenden terroristischen Netzwerk tätig sei und dieses mit seinen Handlungen qualifiziert unterstütze. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger von seiner verwurzelten islamistischen, gewaltbezogenen Gesinnung gelöst habe, gebe es nicht. Er sei weder einsichtig noch kooperativ. Er habe bis heute nichts Konkretes vorgetragen, das die Feststellungen widerlegen könnte, dass er sich weiterhin mit den Zielen des gewaltsamen „Jihads“ identifiziere und auch fortwährend bereit sei, für mögliche Aktivitäten des islamistisch-terroristischen Netzwerkes zur Verfügung zu stehen. Im anschließenden (asylrechtlichen) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2009 die Klage zurück, soweit sie auf die Zuerkennung einer Asylberechtigung bzw. die Feststellung der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezogen war. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07.A) wurde die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesiens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG a.F. vorlägen. Die Abschiebungsandrohung im genannten Bescheid wurde aufgehoben, soweit darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wurde. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 29. Oktober 2010 (Az.: 11 A 960/09.A) wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf insoweit geändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verpflichtet worden war, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG a.F. festzustellen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesiens vorlag. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 1859/10) wurde die Ordnungsverfügung der Stadt C. vom 10. März 2006 aufgehoben, soweit der Kläger ausgewiesen und ihm aufgegeben wurde, sich täglich bei der Polizeihauptwache zu melden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass weiter von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. auszugehen sei. Jedoch erweise sich die Ermessensentscheidung als rechtswidrig, da die schutzwürdigen Belange des Klägers, insbesondere dessen familiäre Bindung im Bundesgebiet, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Mit Urteil des OVG NRW vom 15. April 2015 (Az.: 17 A 1245/11) wurde auf die Berufung der Stadt C. das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2011 geändert und die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Stadt C. vom 10. März 2006 auch insoweit abgewiesen, als ihr im erstinstanzlichen Verfahren stattgegeben worden war. Der Kläger erhielt in der Folge Duldungen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 widerrief die Beklagte (erstmals) die Feststellung, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. vorliege (Ziffer 1). Weiter stellte die Beklagte fest, dass ein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylVfG nicht zuerkannt werde (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei gemäß § 73b Abs. 1 AsylVfG zu widerrufen. Die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., das mit Bescheid vom 21. Juni 2010 für den Kläger hinsichtlich Tunesiens festgestellt worden sei, lägen nicht mehr vor. Das damalige Regime in Tunesien, von dem die angenommene Verfolgungsgefahr ausgegangen sei, existiere nicht mehr. Vorwürfe wegen Folter durch die Innenbehörden würden nur noch vereinzelt geltend gemacht und disziplinar- und strafrechtlich verfolgt. Eine systematische Verfolgung und Misshandlung von radikalen Salafisten sei nicht ersichtlich. Berichtet würden zwar vereinzelte Misshandlungen von radikalen Salafisten. Diese seien jedoch im Fall des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger erhob gegen diesen Widerrufsbescheid am 15. August 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 7a K 3661/14.A). Die Kammer hob mit Urteil vom 15. Juni 2016 (Az. 7a K 3661/14.A) den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 auf. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. sei an § 73c Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in analoger Anwendung zu messen. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Widerruf lägen nicht vor, da die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesiens geführt hätten, nicht fortgefallen seien. Eine für den Widerruf erforderliche, nicht nur vorübergehende und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Folge habe, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr laufe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden, läge im Fall des Klägers nicht vor. Das OVG NRW lehnte mit Beschluss vom 3. April 2017 (Az. 11 A 1613/16.A) den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab. Seit April 2018 erschienen vermehrt Presseberichte über den Kläger. Im Mai 2018 leitete die Beklagte erneut ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger unter Verweis auf die zwischenzeitlich durchgreifend verbesserte Menschenrechtslage in Tunesien zum beabsichtigten Widerruf seines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. an. Im Jahr 2017 seien zudem mehrfach Personen aus dem islamistischen Personenspektrum nach Tunesien zurückgeführt worden, ohne dass Fälle von anschließender Folter oder sonstiger unmenschlicher Behandlung bekannt geworden seien. Unter den genannten Umständen drohe dem Kläger keine Gefahr von Folter, unmenschlicher oder den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in sonstiger Weise widersprechender Behandlung. Der Kläger nahm im Juni 2018 Stellung und wandte gegen den beabsichtigten Widerruf ein, dass die aktuelle Berichterstattung in Presse und TV-Sendungen sowie die Äußerungen des tunesischen Ministers für Menschenrechte und des zuständigen deutschen Innenministers über ihn, den Kläger, dazu geführt hätten, dass mit Sicherheit angenommen werden könne, dass er bei seiner Rückkehr festgenommen und befragt werde. Hinzu komme das Risiko, dass er festgehalten und inhaftiert werde. Es sei davon auszugehen, dass ihm nach wie vor Folter oder sonstige unmenschliche, erniedrigende Behandlung durch die tunesischen Behörden drohe. Sein in Tunesien wohnhafter Vater sei im April 2018 von den Sicherheitsbehörden eingehend zu ihm, dem Kläger, befragt worden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 15. Juni 2016 habe sich die Menschenrechtslage in Tunesien noch nicht so durchgreifend verbessert, dass Folter oder sonstige unmenschliche und erniedrigende Behandlung, insbesondere im Polizeigewahrsam oder im Gewahrsam sonstiger Sicherheitsbehörden, mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Diese Situation habe sich in Tunesien nicht geändert. Ausweislich der Berichte von Amnesty International, von Human Rights Watch, von der Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT), der Organisation Contre la Torture en Tunisie (OCTT) und ausweislich einiger Presseberichte habe es in den Jahren 2017 und 2018 erneut Fälle von Folter und anderen Misshandlungen von Gefangenen gegeben. Die Arbeit des Ausschusses für Menschenrechte habe bis heute nicht dazu geführt, dass Fälle von Tod, Folter und Misshandlung tatsächlich aufgearbeitet und Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen würden. Die tunesische Justiz habe seit dem Jahr 2013 dreihundert Fälle von Folter nicht verurteilt. Es komme nach wie vor zu häufigen Fällen von Folter und unmenschlicher Behandlung in Gefängnissen, Polizeigewahrsam und in der Nationalgarde. Die Tätigkeit der Kommission „Wahrheitsfindung“ zur Aufdeckung von Folter und Missbrauch sei von dem tunesischen Parlament nicht verlängert worden. Dies sei ein weiterer Rückschritt bei der Aufklärung der bekannten Fälle von Folter und Tod während der Inhaftierung in Tunesien. Auch die öffentliche Äußerung des Ministers für Menschenrechte vom 2. April 2018 („Ich kann Ihnen versichern und ich kann garantieren, bei uns gibt es keine Folter (...) Es ist absurd, dass ein deutsches Gericht behauptet, einem tunesischen Staatsangehörigen könnte hier die Folter drohen.“) ändere nichts an dieser Sachlage. Die medienwirksamen Äußerungen seien nicht belastbar und hätten sich auch nicht auf seine konkrete Abschiebung bezogen. Es müsse bezweifelt werden, dass die Arbeitsprogramme, die zwischen hochrangigen Vertretern in den Jahren 2017 bis 2018 unterzeichnet worden seien, und deren Umsetzung innerhalb von wenigen Wochen zu Verbesserungen im System der tunesischen Strafverfolgungsbehörden geführt hätten. Die Gründung von Ausschüssen und Kommissionen in Tunesien führe zu keiner Änderung und der tatsächlichen Einhaltung des Folterverbots. Soweit im Anhörungsschreiben darauf Bezug genommen werde, dass im Jahr 2017 bereits mehrfach Personen aus dem islamistischen Personenspektrum zurückgeführt worden seien, ohne dass Fälle von anschließender Folter bekannt geworden wären, sei dies für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Zum einen sei die Behauptung kein Beleg dafür, dass keine Übergriffe durch Sicherheitsbehörden stattgefunden hätten, zum anderen habe keiner dieser Fälle eine solche öffentliche Aufmerksamkeit erlitten wie seine Person im vorliegenden Fall. Eine verlässliche Änderung der Verhältnisse und der Wegfall der Gefahr der Folter und der menschenunwürdigen Behandlung für ihn bei seiner Rückkehr seien nicht gegeben. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 20. Juni 2018 das mit Bescheid vom 21. Juni 2010 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des AufenthG a.F. (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Mit Ziffer 3 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend u.a. an, dass Artikel 23 der tunesischen Verfassung den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit garantiere, seelische oder körperliche Folter verbiete und eine Verjährung des Verbrechens der Folter ausschließe. Die tunesische Strafprozessordnung sei durch das Gesetz Nr. 05/2016 reformiert worden. Für die Ingewahrsamnahme sei seither eine schriftliche Anordnung des Staatsanwalts erforderlich. In Gewahrsam genommene Personen seien umfassend über ihre Rechte zu belehren. Hierzu gehöre insbesondere die Beratung durch einen Rechtsbeistand ab der ersten Minute, die Information der Angehörigen sowie die Möglichkeit einer medizinischen Untersuchung. Die Höchstdauer des Polizeigewahrsams (ohne Haftbefehl) sei auf 24 Stunden für Delikte und 48 Stunden für Verbrechen begrenzt. Eine einmalige Verlängerung um dieselbe Zeitspanne sei möglich. Das Antiterrorgesetz ermögliche jedoch weiterhin eine Ingewahrsamnahme von bis zu 15 Tagen. Aus den genannten Gründen, auch vor dem Hintergrund der diversen Unterstützungs- und Zusammenarbeitsmaßnahmen durch die Bundesregierung, sei festzustellen, dass sich die (Menschenrechts-)Lage in Tunesien seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in der das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bereits Fortschritte auf dem Weg zu einer demokratischen Staatsordnung eingeräumt habe, nochmals grundlegend und auch verfestigt positiv geändert habe, so dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht mehr Gefahr laufe, gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Aufgrund der Presseberichterstattung über den Kläger und des Interesses der Öffentlichkeit an seiner Person bis hinein in höchste politische Kreise könne sich der Kläger aufgrund der mit seiner Biographie verbundenen Bekanntheit auch des Interesses einer breitgefächerten Öffentlichkeit in Tunesien sowie in der Europäischen Union, insbesondere auch in Deutschland selbst, gewiss sein. Dies wiederum werde das mögliche Interesse tunesischer Stellen an einer ordnungsgemäßen, rechtmäßigen und rechtlich nicht zu beanstandenden Behandlung des Ausländers noch weiter befördern, falls es in Tunesien überhaupt, wie vom Kläger prognostiziert, zu seiner Befragung durch tunesische Behörden kommen sollte. Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG liege zum einen nicht im Hinblick auf die Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten nach der EMRK vor, da dem Kläger weder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch die Todesstrafe bzw. deren Umwandlung in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe drohe. Zum anderen scheide eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen in Tunesien ebenso aus. Auch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG sei nicht gegeben. Individuelle Gefahren für Leib oder Leben seien insoweit weder vorgetragen noch erkennbar. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ergebe sich aus Verbindungen des Klägers zu terroristischen und insbesondere islamistischen Organisationen. Es bestehe naheliegend die Gefahr, dass der Kläger die terroristische Szene und Gewalt unterstütze und/oder selbst terroristische Gewalttaten ausübe. Darüber hinaus sei der Sofortvollzug in der Fluchtgefahr bzw. in der Gefahr des Untertauchens vor Abschiebung bzw. Ausweisung des Klägers begründet. Die Stadt C. drohte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Juni 2018 die Abschiebung nach Tunesien an, befristete die Wirkung der Abschiebung auf zehn Jahre und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 8 K 3521/18) und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 8 L 1240/18). Gegen den Kläger erging am 25. Juni 2018 ein Abschiebehaftbefehl des Amtsgerichts C. . Der Kläger befand sich seit dem 25. Juni 2018 bis zu seiner Abschiebung in Abschiebehaft in C1. . Der Kläger hat am 27. Juni 2018 Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 20. Juni 2018 erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den gegen die Abschiebungsandrohung der Stadt C. gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 8 L 1240/18) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 11. Juli 2018 abgelehnt. Die erkennende Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers gegen den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid (Az. 7a L 1200/18.A) mit Beschluss vom 12. Juli 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt. Es lasse sich nach gebotener summarischer Prüfung trotz einer Verbesserung der Menschenrechtslage in Tunesien nicht feststellen, dass die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesiens geführt hätten, fortgefallen seien bzw. dass die (mit rechtskräftiger Entscheidung zuvor bejahte) Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken sei. Es spreche vieles dafür, dass bei der sich darstellenden Menschenrechtslage in Tunesien bezogen auf den Kläger eine entsprechende individualbezogene diplomatische Zusicherung zu fordern sei. Die Existenz einer solchen Zusicherung sei derzeit nicht ersichtlich. Der Kläger ist am 13. Juli 2018 auf dem Luftweg nach Tunesien überstellt worden. Am Flughafen in Tunesien ist er den tunesischen Behörden übergeben sowie in Gewahrsam genommen und am 27. Juli 2018 auf Entscheidung des zuständigen Ermittlungsrichters in Tunis aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusverdachts ist bislang nicht eingestellt worden. Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Stadt C. verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, da die erst nach Zugang des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) abgeschlossene Abschiebung rechtswidrig gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt C. hat das OVG NRW mit Beschluss vom 15. August 2018 (Az. 17 B 1029/18) zurückgewiesen. Die Beklagte hat am 3. August 2018 einen (ersten) Antrag gem. § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 12. Juli 2018 und Ablehnung des ursprünglichen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Sachlage habe sich nach dem Beschluss vom 12. Juli 2018 geändert. Nach der Überstellung des Klägers nach Tunesien sei es erkennbar nicht zu einer Anwendung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Klägers gekommen und die Befürchtung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine solche Behandlung sei widerlegt. Die auch nach der Abschiebung fortdauernde, stetige Berichterstattung in den Medien sichere ein faires und rechtlich fehlerfreies Verfahren. Es lägen ausdrückliche Zusagen staatlicher Funktionsträger Tunesiens, nämlich des stellvertretenden Leiters der Antiterror-Staatsanwaltschaft vor, dass die Garantien des Rechtsstaats sowie die Menschenrechte gewährleistet würden. Dies ergebe sich aus einem Telefonvermerk über ein Telefonat zwischen dem ständigen Vertreter der Botschaft Tunis und dem Staatsanwalt aus Tunesien. Mit dieser Äußerung des Staatsanwalts liege inhaltlich eine Verbalnote vor. Eine diplomatische Zusicherung sei vor diesem Hintergrund entbehrlich. Für eine bisherige menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers in Tunesien sei nichts ersichtlich. Die in einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 4. August 2018 geschilderten Foltervorwürfe seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dem ist der Kläger entgegengetreten und hat unter Verweis auf seine eidesstattliche Versicherung vom 4. August 2018 ausgeführt, dass er nach der Überstellung nach Tunesien vernommen worden sei. Er sei hungrig, durstig und müde gewesen und habe bei 40 Grad Hitze Winterkleidung aus Deutschland tragen müssen. Zwischen den Befragungen sei er teilweise auf einem Stuhl sitzend gefesselt gewesen und sei immer wieder eingeschlafen. Dies sei am Tag seiner Abschiebung gewesen und man habe bis halb zehn abends alle paar Minuten gesagt: „nicht schlafen“, ihn geschüttelt und in den Nacken geschlagen. Trotz des mehrmalig geäußerten Wunsches, einen Rechtsanwalt mit Namen N. bzw. einen anderen Rechtsanwalt zu sprechen, sei dies an diesem Tag nicht arrangiert worden und die Befragung ohne Rechtsanwalt weitergeführt worden. Er habe eine geöffnete Flasche Wasser erhalten. Er habe diese nicht richtig halten können, weil beide Hände gefesselt gewesen seien, und das Wasser sei ihm in den Mund geschüttet worden. Er habe nicht richtig trinken können. Erst am Folgetag sei ihm erlaubt worden, etwas Schokolade zu essen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers Bezug genommen. Die zuvor in der Presse zitierte Aussage seines (ehemaligen) tunesischen Rechtsanwalts, wonach er, der Kläger, nicht gefoltert worden sei, entspreche nicht der Wahrheit und sei von ihm nicht autorisiert worden. Er habe eine von seinem (ehemaligen) tunesischen Rechtsanwalt anberaumte Pressekonferenz abgesagt. Zudem sei ein Zeitraum von drei Wochen zu kurz, um eine Veränderung der Umstände anzunehmen. Es bestehe die Gefahr seiner erneuten Festnahme. Die Kammer hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) mit Beschluss vom 10. August 2018 abgelehnt (Az. 7a L 1437/18.A). Eine erforderliche gefestigte, grundlegende und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände sei vier Wochen nach der Rückführung - unbeschadet der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Behandlung im Polizeigewahrsam - auch unter der Prämisse seiner bisher menschenrechtskonformen Behandlung in Tunesien nicht feststellbar. Es bestehe während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger die Möglichkeit, dass dieser erneut verhört und gegebenenfalls festgesetzt oder verhaftet werde. Die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sei nicht entfallen, insbesondere nicht durch eine vorliegende laut eines Telefonvermerks getätigte Äußerung des tunesischen Stellvertretenden Leiters der Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Die Beklagte hat am 23. Oktober 2018 einen (erneuten) Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) und Ablehnung des ursprünglichen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Sachlage habe sich nachträglich geändert und eine Foltergefahr bestehe nicht (mehr). Einerseits sei der Kläger seit seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam vor mehr als zweieinhalb Monaten frei und habe sich seither trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens weiterhin unbehelligt von tunesischen Behörden in seinem Heimatland aufgehalten, ohne rechtsstaatswidrigen Verhören, Folter oder unangemessener oder erniedrigender Behandlung unterzogen worden zu sein. Es liege eine Erklärung per E-Mail vom 5. Oktober 2018 des (damaligen) Kabinettschefs des tunesischen Präsidenten an den Leiter der Abteilung 2 im Bundeskanzleramt sowie außen- und sicherheitspolitischen Berater der Bundeskanzlerin vor, die als diplomatische Zusicherung zu werten sei. Die E-Mail sei im Nachgang zu einem Telefonat zwischen deren Empfänger und Absender vom 21. September 2018 versandt worden. Jedenfalls sei aber in der Verbalnote der Botschaft der Tunesischen Republik Berlin Nr. 000 vom 29. Oktober 2018 eine diplomatische Zusicherung zu sehen. Danach bestätige die Botschaft gegenüber dem Auswärtigen Amt verbindlich, dass bezugnehmend auf den namentlich explizit genannten Kläger die in Tunesien gültigen Schutz- und Garantiemaßnahmen Anwendung fänden. Im Übrigen verweise die tunesische Botschaft inhaltlich auf die im Anhang zur Verbalnote dargestellten Rechtsvorschriften sowie auf eine weitere Verbalnote (Nr. 000). Diese diplomatische Zusicherung sei das Ergebnis zahlreicher Gespräche mit dem tunesischen Botschafter in Berlin und den tunesischen Behörden in Tunis bezüglich einer solchen Zusicherung für den Kläger. Dem ist der Kläger entgegengetreten. Er sei durch die tunesischen Behörden erneut verhört worden. Zuletzt sei er in seinem Hotelzimmer in Tunis am 4. November 2018 um 22 Uhr, 23 Uhr und von 0 Uhr bis 1:35 Uhr von sechs Polizeibeamten aufgesucht und verhört worden. Weitere Befragungen und Misshandlung seien zu erwarten. Die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien habe sich verschlechtert. Nach einem Selbstmordanschlag im Oktober 2018 sei der Ausnahmezustand verlängert worden. Es komme nach wie vor zu gewaltsamen Übergriffen an Inhaftierten durch Polizisten und Ordnungskräfte. Foltervorfälle würden nicht ausreichend aufgeklärt bzw. die Verantwortlichen verfolgt. Eine generelle Ahndung und systematische Unterbindung der Übergriffe finde nicht statt. Zudem stehe er, der Kläger, unter einem sog. S-17-Vermerk. Personen, die unter S-17-Vermerk bzw. Terrorverdacht stünden, seien in ihrer Freiheit beschränkt und Akten der Willkür seitens staatlicher Stellen ausgesetzt. Er stehe unter ständiger Beobachtung und könne jederzeit verhaftet und verhört werden. Weder bei der E-Mail vom 5. Oktober 2018 noch bei der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 der tunesischen Botschaft in Berlin handele es sich um eine ausreichende, völkerrechtlich verbindliche diplomatische Zusicherung, die geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit der routinemäßigen Anwendung von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entscheidungserheblich zu reduzieren. Nur ein völkerrechtlicher Vertrag könne Schutz bieten. Die E-Mail vom 5. Oktober 2018 und die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 seien bereits inhaltlich allgemein und vage und es bestünden Mängel in formeller Hinsicht. Insbesondere sei die Verbalnote nicht von einer tunesischen Regierungsstelle ausgestellt worden und nicht unterschrieben. Ein Verweis auf die der Verbalnote beigefügten Vorschriften genüge nicht. Abweichend davon sei die diplomatische Zusicherung des tunesischen Außenministeriums im Fall eines als Gefährder eingestuften abgeschobenen Tunesiers individuell gewesen. Diese sei durch Tunesien jedoch nicht eingehalten und der Betroffene misshandelt worden. Dies spreche gegen die Verlässlichkeit und Einhaltung der Zusicherung im Fall des Klägers. Gleiches gelte für die fehlende Bereitschaft des tunesischen Innen-, Außen- und Justizministeriums, eine mündlich gegebene Zusicherung in seinem Fall schriftlich zu dokumentieren. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. Juni 2018 wegen veränderter Umstände abgelehnt. Das bislang bestehende Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung werde unter Heranziehung der nunmehr vorliegenden diplomatischen Zusicherung, die in der auf den Kläger bezogenen Verbalnote der Botschaft der Tunesischen Republik Berlin Nr. 000 vom 29. Oktober 2018 zu sehen sei, erheblich reduziert und sinke in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Für die Verlässlichkeit der Zusicherung sprächen auch unter Berücksichtigung der Praxis und der Verhältnisse in Tunesien die Umstände ihrer Abgabe sowie der herausgehobene Status des Klägers mit Blick auf seine Bekanntheit und auf die politische Brisanz der Umstände seiner rechtswidrigen Abschiebung. Die gegen den Beschluss der Kammer vom 21. November 2018 gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin nach seinen Angaben eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Blick auf den (abändernden) Beschluss der erkennenden Kammer vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (Az. 8 L 2184/18) unter Abänderung ihres Beschlusses vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2018 auf Verpflichtung der Stadt C. , ihn unverzüglich auf Kosten der Stadt C. in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, wegen der veränderten Umstände abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und den zugehörigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Ergänzend trägt er insbesondere vor, die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich und habe ihr Recht verwirkt, soweit sie den durch die Täuschung des Gerichts und die dadurch rechtswidrig erwirkte Abschiebung und damit selbst rechtswidrig herbeigeführten und weiterhin beibehaltenen Zustand ausnutze, indem sie nunmehr eingetretene veränderte Umstände geltend mache. Der Widerruf des für ihn festgestellten Abschiebungsverbots sei solange ausgeschlossen, bis der durch seine illegale Abschiebung bedingte widerrechtliche Zustand durch seine Rückkehr beseitigt worden sei. Nur in einem Fall habe es eine Zusicherung bezüglich des Landes Tunesien gegeben. Dabei handele es sich um den erwähnten Fall des anderen tunesischen Gefährders I. T. (bzw. Haykel S.) Die Prozessbevollmächtigte zu 2), die auch die Prozessbevollmächtigte des I. T. gewesen sei, habe diesen zweimal in Tunesien besucht, und zwar einmal im Gefängnis und ein weiteres Mal bei dem Ermittlungsrichter. Der erste Besuch bei I. T. habe Anfang August 2018 stattgefunden. Es sei nicht möglich, eine schriftliche Schilderung von I. T. über die von diesem erhobenen Foltervorwürfe zu erhalten. Schreibutensilien könnten nicht mit in das Gefängnis gebracht werden, da nicht zugelassen werde, überhaupt etwas mit in das Gefängnis hereinzubringen oder herauszunehmen. Zum Beweis, dass I. T. trotz Zusicherung gefoltert worden sei, sei daher kein anderes Mittel als die OCTT ersichtlich. Diese habe möglicherweise Zugang zu Gefangenen. Es sei zu vermuten, dass die OCTT I. T. in der Haft besucht habe, jedenfalls habe ihn eine Regierungsorganisation besucht. Möglicherweise könne über OCTT ein Bericht angefordert werden. Rechtsanwälten werde jedoch der Zugang zu den Berichten nicht gewährt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Tunesiens festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und den zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Argumentation des Klägers, der aus seiner etwaig rechtswidrigen Abschiebung die Rechtswidrigkeit des Widerrufs seines Abschiebungsverbotes herleiten wolle, gehe fehl. Er vermenge dieses Verfahren gegen die Beklagte, in dem seine Abschiebung nicht streitgegenständlich sei, mit den gegen die Stadt C. geführten Verfahren vor der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und verkenne die Zuständigkeit für die Abschiebung, die nicht bei ihr, der Beklagten, liege. Eine Nachfrage beim Auswärtigen Amt habe ergeben, dass ein Schreiben des tunesischen Ermittlungsrichter vom 29. Oktober 2018, in dem um Rechtshilfe im tunesischen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gebeten werde, mit Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 5. Dezember 2018 am 10. Dezember 2018 an das Auswärtige Amt übermittelt worden sei und die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens durch das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt geprüft werde. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei bedingte Beweisanträge gestellt: Soweit die Kammer der Auffassung sei, dass die Gefahr der Folter in Bezug auf den Kläger unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken sei, ist beantragt worden, ein Gutachten von Prof Dr. S. , D.------weg 32, 00000 F. zur Frage der Verlässlichkeit des Schreibens der tunesischen Botschaft vom 29. Oktober 2018 einzuholen bzw. zum Beweis der Tatsache, dass I. T. trotz Zusicherung der tunesischen Regierung gefoltert worden sei, ein Gutachten der OCTT Tunesien, die bereits von der Kammer zur Frage der Foltergefahr beauftragt worden sei, einzuholen. Zudem ist angeregt worden, Akten des Bundesinnenministeriums, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) und des Außenministeriums beizuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes und die jeweiligen Beiakten, insbesondere die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde C. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2018 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Widerruf des durch Bescheid vom 21. Juni 2010 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesiens (Ziffer 1) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Widerrufsentscheidung ist § 73c Abs. 2 AsylG in analoger Anwendung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 ‑ 7a K 3661/14.A ‑, juris, Rn. 29 ff. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Abschiebungsverbots liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung nunmehr vor. Entsprechend § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung des betreffenden Abschiebungsverbots i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Neue Tatsachen müssen eine veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungsverbot geschaffen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 ‑, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 ‑ 7a K 3661/14.A ‑, juris, Rn. 65 und Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, nrwe.de. Ist die Feststellung des Abschiebungsverbots – wie im vorliegenden Fall – in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer behördlichen Widerrufsentscheidung nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht befugt, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen. Die Behörde ist aber bei einer entscheidungserheblichen Änderung des für die Anerkennung maßgeblichen Sachverhalts nicht gehindert, einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, den sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil erlassen hat. Das ist dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29.10 ‑, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, § 73c Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 ‑ 7a K 3661/14.A ‑, juris, Rn. 66. Erforderlich ist eine nicht nur vorübergehende und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Folge hat, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Vgl. Marx, AsylVfG, 9. Aufl., 2017, § 73c Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 ‑ 7a K 3661/14.A ‑, juris, Rn. 69. Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesiens geführt haben, unter den nunmehr im Vergleich zur Sachlage im rechtskräftigen Verpflichtungsurteil veränderten Umständen ‑ auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers in diesem und den zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7a L 1200/18.A, 7a L 1437/18.A , 7a L 1947/18.A und der Anhörungsrüge 7a L 2232/18.A ‑ im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortgefallen, weil die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist. Zwar hat sich die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien auch vor dem Hintergrund jüngerer Vorfälle von körperlicher Gewalt durch staatliche Bedienstete und dem nach dem Selbstmordanschlag in Tunis am 29. Oktober 2018 nunmehr erneut (und letztmalig) bis zum 4. Februar 2019 verlängerten Ausnahmezustand nicht weiter verbessert, so dass nicht schon wegen der allgemeinen Lage die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers in Tunesien unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken wäre. Vgl. zur Entwicklung der Menschenrechtslage bis zum 15. Juni 2016: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 ‑ 7a K 3661/14.A, juris, Rn. 88 ff., zu den Entwicklungen bis zum 12. Juni 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 61 ff. und zu den Entwicklungen bis zum 21. November 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2018 -7a L 1947/18.A, juris, Rn. 14 ff. und zur erneuten Verlängerung des Ausnahmezustandes: Schaufenster - Die Presse (online-Ausgabe), Tunesien verlängert Ausnahmezustand, vom 4. Januar 2019, abgerufen unter: https://diepresse.com/home/schaufenster/reise/fernreise/5555544/Tunesien-verlaengert-Ausnahmezustand. Es ist angesichts des für den Kläger noch laufenden Ermittlungsverfahrens nach wie vor davon auszugehen, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, dass der Kläger erneut verhört wird. Allerdings ist die Gefahr, bei einer solchen Vernehmung der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, mittlerweile unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken. Dies gilt selbst unter der Prämisse, dass für den Kläger ein sog. S-17-Vermerk besteht. Ob im Übrigen Personen, für die in Tunesien ein S-17-Vermerk besteht, von der Polizei willkürlich festgenommen und verhört oder der Folter und menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen werden, vgl. zur Behandlung von unter S-17-Vermerk stehenden Personen: Amnesty International, Amnesty Report ‑ Tunesien 2017/18 vom 22. Februar 2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/tunesien; Spiegel online, Tunesien - Amnesty prangert Menschenrechtsverletzungen an, vom 24. Oktober 2018, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tunesien-amnesty-international-prangert-menschenrechtsverletzungen-an-a-1234826.html, sieht die Kammer bei der Bewertung der besonderen Situation des Klägers als nicht entscheidungserheblich an. Die konkrete Situation des Klägers unterscheidet sich insoweit von der Lage für übrige Personen mit S-17-Vermerk. Denn angesichts der sich mit Blick auf die vorliegende Zusicherung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergebenden Gesamtumstände, die sich insbesondere seit der Abschiebung des Klägers nach Tunesien und seit seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am 27. Juli 2018 entwickelt haben, hat sich die Lage in Tunesien ‑ konkret bezogen auf den Kläger ‑ im Hinblick auf die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung grundlegend und nicht nur vorübergehend geändert. Das bislang bestehende Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung wird unter Heranziehung der nunmehr vorliegenden diplomatischen Zusicherung erheblich reduziert und sinkt in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Maßgeblich ist dafür insbesondere, dass es auf politischer und diplomatischer Ebene mehrere Gespräche zwischen Vertretern tunesischer und deutscher staatlicher Stellen gegeben hat, die u.a. in die auf den Kläger bezogene Verbalnote der Botschaft der Tunesischen Republik Berlin Nr. 000 vom 29. Oktober 2018 mündeten. Die Kammer sieht in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 eine individualbezogene diplomatische Zusicherung, wodurch die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung deutlich herabgesetzt und letztlich in einer Gesamtschau unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts ist in solchen Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten zu sehen, in denen ‑ anders als in Tunesien ‑ systematisch gefoltert und misshandelt wird. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. ‑ NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 1 VR 8/17 ‑, juris, Rn. 54 - 58. Bei der Prüfung, ob ein Betroffener tatsächlich Gefahr läuft, in dem Bestimmungsland misshandelt zu werden, setzt sich der EGMR sowohl mit der allgemeinen Lage in dem Land als auch mit den besonderen Verhältnissen des Betroffenen auseinander. Wenn das Bestimmungsland Zusagen gemacht hat, sind sie ein wichtiger Gesichtspunkt, der berücksichtigt werden muss. Sie reichen aber allein nicht aus, angemessen gegen die Gefahr von Misshandlungen zu schützen. Es muss vielmehr geprüft werden, ob sie in der Praxis eine ausreichende Garantie für den Schutz des Betroffenen vor der Gefahr von Misshandlungen bieten. Das Gewicht solcher Zusagen des Bestimmungslandes hängt in jedem einzelnen Fall von den zur maßgebenden Zeit gegebenen Verhältnissen ab. Bei der Beurteilung der praktischen Auswirkungen solcher Zusagen und ihres Gewichts ist die erste Frage, ob die allgemeine Menschenrechtslage im Bestimmungsland es allgemein ausschließt, Zusagen jeglicher Art zu berücksichtigen. Es wird allerdings nur selten der Fall sein, dass Zusagen wegen der allgemeinen Menschenrechtslage überhaupt kein Gewicht beigemessen werden kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. ‑ NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f. Die Kammer geht nicht davon aus, dass Zusicherungen seitens Tunesiens wegen der allgemeinen Menschenrechtslage überhaupt kein Gewicht beigemessen werden kann. Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 ‑ Nr. 37201/06 ‑, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330, nicht, dass im Falle der Abschiebung nach Tunesien in heutiger Zeit Zusicherungen keinen wirksamen Schutz vor der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bieten. Dies folgt bereits daraus, dass diese Entscheidung des EGMR noch auf der Grundlage der politischen Verhältnisse im Jahr 2008 in Tunesien unter dem Regime des autokratisch regierenden Präsidenten Ben Ali ergangen ist und die Kammer von einer mittlerweile insbesondere seit dem Regimewechsel grundsätzlich verbesserten Menschenrechtslage ausgeht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 1 VR 8/17 ‑, juris, Rn. 54 ff. Anhaltspunkte dafür, dass Zusicherungen Tunesiens zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt generell kein Gewicht beizumessen wäre, sind auch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches Abschiebungen nach Erlangung von entsprechenden Zusicherungen nach Tunesien zulässt, nicht ersichtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55. Sofern nicht anzunehmen ist, dass Zusicherungen eines Staates generell kein Gewicht beizumessen ist, ist nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen zunächst festzustellen, welches Gewicht die Zusagen haben, und dann, ob sie unter Berücksichtigung der Praxis in dem Bestimmungsland verlässlich sind. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. ‑ NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f. Dabei berücksichtigt der EGMR u. a. die Gesichtspunkte, ob der Wortlaut der Zusage mitgeteilt wurde, ob die Zusagen genau oder allgemein und vage sind, wer die Zusagen gegeben hat und ob diese Person das Bestimmungsland verpflichten kann, ob, wenn die Zusagen von der Zentralregierung des Bestimmungslands gemacht worden sind, erwartet werden kann, dass die örtlichen Behörden sie einhalten, ob die Zusagen eine Behandlung betreffen, die im Bestimmungsland rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, ob die Zusagen von einem Konventionsstaat gemacht wurden, den Gesichtspunkt der Dauer und Bedeutung der bilateralen Beziehungen zwischen dem abschiebenden Staat und dem Bestimmungsland und ob dieses Land bisher ähnliche Zusagen eingehalten hat, des Weiteren ob die Einhaltung der Zusagen auf diplomatischem Wege oder über andere Bewachungsmechanismen objektiv geprüft werden kann, einschließlich des unverzüglichen Zugangs zu einem Anwalt, ob es ein wirksames Schutzsystem gegen Folter in dem Bestimmungsland gibt und ob der Staat bereit ist, mit internationalen Überwachungsorganen einschließlich internationaler Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, bei Foltervorwürfen zu ermitteln und die Verantwortlichen zu bestrafen, ob der Betroffene früher im Bestimmungsland misshandelt wurde und ob die Verlässlichkeit der Zusagen von den Gerichten des abschiebenden Konventionsstaates geprüft wurde. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. ‑ NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f. m. w. N. Vergleichbare Maßstäbe legt auch das Bundesverwaltungsgericht zugrunde, wenn es ‑ sogar bei zwischenstaatlichen Erklärungen, die nicht in Form einer Verbalnote abgegeben werden ‑ davon ausgeht, dass bei der Prüfung staatlicher Erklärungen die Verhältnisse im Abschiebezielstaat, der konkrete Inhalt der Erklärung und die Umstände ihrer Abgabe zu berücksichtigen sind. Danach ist nicht abstrakt zu beantworten, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen, welche Schlussfolgerungen bei der Risikobewertung aus einer solchen schriftlichen Erklärung zu ziehen sind und ob und in welchem Umfang eine dem Abschiebezielstaat zuzurechnende Erklärung die Gefahr eines Verstoßes etwa gegen Art. 3 EMRK verringert und mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des EGMR zu vereinbaren ist. Vgl. zur Bewertung einer zwischenstaatlichen Erklärung, die keine Verbalnote ist: BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 ‑ 1 A 5.17 ‑, juris, Rn. 64 m. w. N. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte und der konkreten Umstände des Einzelfalls geht die Kammer nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 im Wege der Gesamtschau ein durchgreifendes Gewicht zukommt und diese als diplomatische Zusicherung Tunesiens im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der Praxis in Tunesien verlässlich ist. Die in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 abgegebene Zusage ist, entgegen der Ansicht des Klägers, unter Berücksichtigung des Wortlauts individualbezogen und deren Inhalt ausreichend genau sowie nicht nur allgemein und vage. Die hinreichende Individualbezogenheit ergibt sich daraus, dass der Name des Klägers in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 ausdrücklich genannt wird, indem einleitend auf eine Anfrage betreffend seine Person Bezug genommen wird. Des Weiteren wird dort festgestellt, dass der in Tunesien gültige Rechtsrahmen bezüglich der Schutz- und Garantiemaßnahmen für tunesische Bürger in Gerichtsverfahren bzw. bei einer Inhaftierung, wie er in der beiliegend übermittelten Anlage aufgeführt ist, auch im Fall der zuvor genannten Person, mithin des Klägers, Anwendung findet. Entgegen der Ansicht des Klägers wird nicht bloß auf die „geltende“ Rechtslage verwiesen, sondern diese in der Anlage auszugsweise dargestellt und darüber hinaus festgestellt, dass diese auch im Fall des Klägers „Anwendung finden“, was dem Wortsinn nach eine tatsächliche Umsetzung der Gesetze im Sinne von „gebrauchen, verwenden“ bedeutet. Vgl. Duden (online-Wörterbuch), anwenden, https://www.duden.de/suchen/dudenonline/anwenden. Zwar enthält der Wortlaut der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 selbst - anders als in der Verbalnote vom 11. Juli 2017 im Fall des nach Tunesien abgeschobenen I. T. - keine in der Verbalnote ausformulierten Zusagen wie z.B. „dass sich die tunesischen Behörden (…) verpflichten, (…) zu gewährleisten/zuzusichern“. Zum einen sind diese Formulierungen nach Einschätzung der Kammer jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Zum anderen liegt es nahe, dass die redaktionellen Unterschiede auch der unterschiedlichen Fallkonstellation geschuldet sind, da die Zusicherung im Fall des Tunesiers I. T. auch vor dem Hintergrund dessen Auslieferungsverfahrens und den insoweit üblichen Gepflogenheiten abgegeben wurde. Durch den Verweis in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 auf die beigelegte Anlage über den in Tunesien gültigen Rechtsrahmen bezüglich der Schutz- und Garantiemaßnahmen für tunesische Bürger in Gerichtsverfahren bzw. bei einer Inhaftierung und die Feststellung, dass dieser im Fall des Klägers Anwendung findet, wird der Inhalt der Anlage, entgegen der Ansicht des Klägers, in ausreichendem Maße zum Gegenstand der diplomatischen Zusicherung gemacht und damit klargestellt, dass das Verbot von Folter und die Beachtung der menschenrechtskonformen Behandlung auch im Fall des Klägers Anwendung findet. Aus der Anlage selbst ergibt sich, dass kraft der tunesischen Verfassung seelische und körperliche Folter verboten ist (Art. 23) und nach dem Strafgesetzbuch insbesondere Folterhandlungen durch Amtsträger strafbewährt sind. Unbeschadet der möglicherweise nicht deckungsgleichen Definition der Folter in Art. 3 EMRK und der einfachgesetzlichen Norm des tunesischen Strafgesetzbuches ist darüber hinaus durch Art. 30 der tunesischen Verfassung jegliche unmenschliche Behandlung, unter die neben der Folter auch die unmenschliche und die erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK fallen dürfte, untersagt. Dies findet auch Eingang in die Anlage zur Verbalnote, wonach in Übereinstimmung mit Art. 30 jeder Inhaftierte mit der Achtung zu behandeln ist, die der Würde gebührt, die ihm als Mensch innewohnt, und kommt damit im Fall des Klägers zur Anwendung. Die Kammer geht ferner davon aus, dass, entgegen der Ansicht des Klägers, die Botschaft der Tunesischen Republik in Berlin, die die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 ausgestellt und übermittelt hat, Tunesien bezüglich der abgegebenen Zusicherung verpflichten kann. Es ist nicht ersichtlich, dass Verbalnoten, welche von einer Botschaft eines Staates gegenüber einem Ministerium eines anderen Staates abgegeben werden, keine diplomatische Zusicherung darstellen können. Dass dieser weitere Übermittlungsweg neben der Übermittlung von einem Ministerium eines Staates an eine Botschaft eines anderen Staates eröffnet ist, hat die Beklagte vielmehr angesichts der vorgelegten Verbalnote Nr. 000 vom 27. Februar 2018, die vom selben Aussteller herrührt und an denselben Adressaten gerichtet ist, in plausibler Weise dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 von der tunesischen Botschaft in Berlin gegenüber dem Auswärtigen Amt in Berlin abgegeben wurde, geht der Einwand des Klägers, dass es sich bei der deutschen Botschaft in Tunis nicht um eine eigenständige Behörde handelt, bereits fehl. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die tunesische Botschaft in Berlin ‑ in Anbetracht der Frage, ob die Botschaft nach tunesischem Recht eine eigenständige Behörde ist ‑ nicht berechtigt wäre, die Tunesische Republik insoweit zu verpflichten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht erforderlich, dass die Verbalnote unterschrieben ist. Nach der Definition im Duden handelt es sich bei einer Verbalnote um eine „nicht unterschriebene vertrauliche diplomatische Note“. Dass eine Unterschrift erforderlich wäre, ist schon der Semantik des Begriffs gerade nicht zu entnehmen. Vgl. Duden (online-Wörterbuch), Verbalnote https://www.duden.de/suchen/dudenonline/verbalnote. Die Kammer hält die in Form der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 abgegebene diplomatische Zusicherung für hinreichend verlässlich. Der Hilfsbeweisantrag des Klägers, zur Frage der Verlässlichkeit des Schreibens der tunesischen Botschaft vom 29. Oktober 2018 ein Gutachten einzuholen, ist abzulehnen. Er ist auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO - analog). Das benannte Beweisthema betrifft keine Tatsachen, sondern eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage und ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Bei der Überprüfung der Verlässlichkeit handelt sich um eine originär richterliche Aufgabe. Dies entspricht dem Prüfungskanon, wie er sich aus den vorgenannten Entscheidungen des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Für die Verlässlichkeit der vorliegenden Zusicherung sprechen die Umstände ihrer Abgabe. Dabei sind sowohl die Geschehnisse, die sich seit der Abschiebung des Klägers in Tunesien für ihn ergeben haben, als auch die Umstände, die letztlich zur Abgabe der diplomatischen Zusicherung geführt haben, in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der Geschehnisse in Tunesien stehen die Schilderungen des Klägers über seine Behandlung durch tunesische Stellen unmittelbar nach seiner Abschiebung der Verlässlichkeit der Zusicherung nicht - etwa wegen der Annahme einer früheren Misshandlung - entgegen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Kläger seit seiner Rückführung nach Tunesien am 13. Juli 2018, insbesondere in den ersten Tagen seiner Inhaftierung, durch tunesische Stellen einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen wurde. Den Vortrag des Klägers hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, die das Gericht nicht von der freien Würdigung des gesamten Vorbringens im Sinne von § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entbindet, bereits nicht für glaubhaft. Die erst im August 2018 durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung geltend gemachte unmenschliche Behandlung des Klägers steht im Widerspruch zu den früheren Schilderungen gegenüber der Presse. So hatte die Bild-Zeitung am 16. Juli 2018 berichtet, der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Gewahrsam der tunesischen Behörden befindende Kläger habe über seinen (ehemaligen) Anwalt Fragen des Reporters beantwortet und gesagt: „Ich werde seit meiner Ankunft in Tunis verhört. (…) Bislang wurde ich nicht gefoltert, aber ich habe Angst davor, dass ich noch gefoltert werde.“ Vgl. Bild-Zeitung (Online-Ausgabe, Bezahlinhalt): Bin Ladens Leibwächter Sami A. will zurück nach Deutschland - „Ich wurde entführt!“, https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/abschiebung/ich-wurde-entfuehrt-56336822,view=conversionToLogin.bild.html. Zudem hat der (ehemalige) tunesische Anwalt des Klägers gegenüber der Presse nach der Entlassung des Klägers aus dem Gewahrsam am 27. Juli 2018 angegeben, die Antiterrorpolizei habe sich diesem gegenüber „korrekt verhalten“. Vgl. Spiegel-Online, Bin Ladens mutmaßlicher Ex-Leibwächter - Unter Umständen frei, vom 27. Juli 2018, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tunesien-bin-ladens-ex-leibwaechter-sami-a-unter-umstaenden-frei-a-1220601.html. Soweit der Kläger im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7a L 1437/18.A mit Schriftsatz vom 8. August 2018 angegeben hat, die Äußerung seines (ehemaligen) Anwalts, der Kläger sei nicht gefoltert worden, entspreche nicht der Wahrheit und sei von ihm nicht autorisiert worden, und er habe es abgelehnt, an einer am 3. August 2018 von seinem ehemaligen Rechtsanwalt anberaumten Pressekonferenz teilzunehmen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat damit bereits nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, dass er gegenüber seinem (ehemaligen) Anwalt am 16. Juli 2018 die später im Artikel veröffentlichte Aussage getroffen hat. Einer solchen Äußerung in engem zeitlichem Zusammenhang zu den Ereignissen, über die berichtet wird, spricht die Kammer eine gewisse Glaubhaftigkeit zu. Wird hingegen erst einige Zeit später eine andere Version von Geschehensabläufen präsentiert, ohne dass bestehende Widersprüche aufgelöst werden, indem etwa nachvollziehbar erklärt wird, wie es zu der ersten Äußerung gekommen ist, legt dies eine verfahrensangepasste Vortragsweise nahe. Der Kläger hat es vorliegend - auch nach den von der Kammer im Beschluss vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) aufgezeigten Widersprüchen - unterlassen, darzulegen, warum es aus seiner Sicht dazu gekommen ist, dass sein Anwalt die ‑ nach seiner Ansicht unwahren ‑ Geschehnisse gegenüber dem Reporter bekundet hat bzw. ob er seinem Anwalt überhaupt im Hinblick auf die Behandlung in der Haft etwas berichtet hat oder welche Angaben er ihm gegenüber stattdessen gemacht hat. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger die in der Presse nach seiner Meinung falschen Darstellungen unverzüglich richtig stellt und seine Sicht der Dinge dort schildert. Dies hat der Kläger ebenfalls nicht getan. Stattdessen hat sein (ehemaliger) Anwalt im Widerspruch zu den bis dahin verbreiteten Berichten eine weitere Version der Geschehnisse geschildert, wonach der Kläger „48 Stunden durchgehend auf einem Stuhl“ habe sitzen müssen. Er habe „keine Nahrung und kein Wasser“ erhalten und habe nicht „auf die Toilette“ gedurft. Das sei „eine Art von Folter.“ Vgl. Focus online: Aus Deutschland abgeschoben - Anwalt behauptet: Sami A. wurde in tunesischer Haft gefoltert, 29. Juli 2018, https://www.focus.de/politik/ausland/aus-deutschland-abgeschoben-anwalt-von-sami-a-behauptet-gefaehrder-sei-in-tunesischer-haft-gefoltert-worden_id_9330643.html, Bild-Zeitung (Online-Ausgabe, Bezahlinhalt): Anwalt des Bin-Laden-Leibwächters behauptet gegenüber BILD „Sami A. ist in Tunesien gefoltert worden“ 29. Juli 2018, https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/osama-bin-laden/bild-beim-anwalt-des-bin-laden-leibwaechters-sami-a-ist-in-tunesien-gefoltert-wo-56465894,view=conversionToLogin.bild.html. Dies steht wiederum im Widerspruch zu der nunmehr in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. August 2018 des Klägers dargestellten davon abweichenden (dritten) Version, an der er weitestgehend auch im vorliegenden Verfahren festhält. Danach habe er im Unterschied zur Schilderung seines Anwaltes nur einige Stunden auf einem Stuhl sitzen müssen, die Toilette mehrfach benutzen dürfen und auch eine Flasche mit Wasser zum Trinken bekommen, wobei ihm das Wasser, da er an den Händen gefesselt gewesen sei, in den Mund gegossen worden sei. Die fehlende Glaubhaftigkeit stützt die Kammer auch darauf, dass die Schilderungen in der eidesstattlichen Versicherung zu der beanstandeten Behandlung im Kernbereich detailarm und unkonkret sind. Demgegenüber schildert der Kläger die jeweilige Vernehmungssituation im Randbereich anschaulicher und detailreicher. Unbeschadet der Glaubhaftigkeit erscheint auch bei Wahrunterstellung fraglich, ob bereits eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung gegeben ist. Für die Verlässlichkeit der Zusicherung spricht auch, dass diese vor dem Hintergrund der bestehenden bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland und Tunesien abgegeben wurde. Ein gesteigertes Interesse Tunesiens an der Einhaltung ergibt sich daraus, dass die Beziehungen bei Nichteinhaltung der Zusicherung möglicherweise belastet werden könnten. Auch wenn im Zusammenhang mit dem Fall des Klägers die rechtlichen Erwägungen deutscher Stellen zur Abschiebung und zur Frage der Rückholung des Klägers durch Tunesien teilweise kritisch kommentiert wurden, ist nicht erkennbar, dass dies die bilateralen Beziehungen (maßgeblich) geschwächt hätte. Die bilateralen Beziehungen sind weiterhin stetig ausgebaut worden. In jüngerer Vergangenheit wurden zwischen beiden Ländern Vereinbarungen zur Vertiefung der rechtlichen Zusammenarbeit geschlossen. Vgl. dazu bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 66 ff. Im Februar 2017 schlossen Deutschland und Tunesien ein Protokoll zu der Zusammenarbeit in Rückkehrfragen ab und die Bundesregierung erklärte die Bereitschaft, mit Tunesien sicherheitspolitisch zusammenzuarbeiten und die Entwicklungshilfe aufzustocken. Die Bundeskanzlerin, Gemeinsam gegen illegale Migration, https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/angela-merkel/terminkalender/reiseberichte/gemeinsam-gegen-illegale-migration-203112; DW, Deutschlands Rückkehrer-Pakt mit Tunesien vom 14. Februar 2017, https://www.dw.com/de/deutschlands-r%C3%BCckkehrer-pakt-mit-tunesien/a-37546321. Zudem arbeitet das Auswärtige Amt im Auslieferungsverkehr ‑ soweit vorgetragen und ersichtlich - auf der Grundlage von Verbalnoten und Zusicherungen vertrauensvoll mit Tunesien zusammen. Nach Ansicht der Kammer bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bisher ähnliche Zusagen seitens Tunesien in jeder Hinsicht und in jedem Fall eingehalten wurden bzw. ob es bislang, wie der Kläger vorträgt, nur in einem ,en) Fall eine Zusicherung Tunesiens gegeben hat und diese nicht eingehalten worden ist. Jedenfalls wäre damit die Verlässlichkeit der Zusicherung in diesem besonderen Einzelfall nicht entfallen oder durchgreifend in Zweifel gezogen. Insbesondere kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob im Fall des abgeschobenen Tunesiers I. T. die am 11. Juli 2017 abgegebene Zusicherung Tunesiens, wonach u.a. zugesichert wurde, dass er entsprechend den internationalen Normen für die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten behandelt werde, durch Tunesien tatsächlich nicht eingehalten wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob die von der Prozessbevollmächtigten zu 2) des Klägers dargestellten Vorfälle in tunesischer Haft betreffend den abgeschobenen Tunesier I. T. glaubhaft sind und ob die geschilderten Handlungen bereits die Erheblichkeitsschwelle einer menschenrechtswidrigen Behandlung überschreiten würden, zumal die Schilderungen wenig konkret sind und zudem erst Monate nach Kenntniserlangung erstmals in diesem Verfahren vorgetragen wurden. Der dahingehende Hilfsbeweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass I. T. trotz Zusicherung der tunesischen Regierung gefoltert wurde, ein Gutachten der OCTT Tunesien einzuholen, ist abzulehnen. Das Beweisthema ist bereits unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO analog), da es sich bei dem Begriff der Folter nicht um eine Tatsache, sondern um eine Wertungsfrage bzw. einen Rechtsbegriff handelt, dessen Bewertung dem Gericht obliegt. Selbst wenn im umgangssprachlich verwendeten Begriff der Folter ein Tatsachenkern enthalten sein sollte, ist der Hilfsbeweisantrag abzulehnen, da die Frage der Nichteinhaltung der Zusicherung Tunesiens, dass I. T. nicht gefoltert werde, im Fall des Klägers nicht entscheidungserheblich ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Denn unbeschadet der behaupteten Nichteinhaltung der Zusicherung im Fall I. T. durch Tunesien geht die Kammer nämlich jedenfalls im vorliegenden Einzelfall von der Einhaltung der in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 gegebenen Zusicherung betreffend die menschenrechtskonforme Behandlung des Klägers im Rahmen einer Gesamtschau aus, insbesondere auch wegen seiner herausgehobenen Stellung. Der Kläger verfügt über einen herausgehobenen Status, nicht zuletzt wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz wegen der Umstände seiner rechtswidrigen Abschiebung nach Tunesien am 13. Juli 2018 und der Verpflichtung zur Rückholung, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2018 ‑ 8 L 1315/18 ‑, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2018 ‑ 17 B 1029/18 ‑, juris, Rn. 12, sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses. Im Zuge des mit seiner Abschiebung und der Rückholverpflichtung aufgeflammten medialen Interesses am Fall des Klägers kam es zu wiederholten Darstellungen in der Presse, wonach offizielle Stellen in Tunesien beteuert haben, dass Folter eine „rote Linie“ sei bzw. dass dem Kläger in Tunesien keine Folter drohe. Vgl. Reuters, Nach Abschiebung von Sami A. - Behörden in der Kritik, vom 16. Juli 2018, vgl. https://de.reuters.com/article/deutschland-abschiebung-spd-idDEKBN1K60JH; vgl. Bild-Zeitung (Online-Ausgabe, Bezahlinhalt), Abschiebung des Bin-Laden-Leibwächter - Dieser Anwalt will Sami A. nach Deutschland zurückbringen, vgl. https://www.bild.de/bild-plus/politik/ausland/abschiebung/bin-laden-leibwaechter-anwalt-56324808,view=conversionToLogin.bild.html; vgl. Frankfurter Allgemeine (Online-Ausgabe), Wegen möglicher Anklage: Tunesien will Sami A. nicht nach Deutschland ausliefern, vom 24. Juli 2018, abgerufen unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/tunesien-will-sami-a-nicht-nach-deutschland-ausliefern-15705957.html. Zwar hält die Kammer nach wie vor an der Einschätzung fest, dass die Bekanntheit des Klägers und das mediale Interesse an seinem Fall für sich genommen ‑ ohne Berücksichtigung einer Zusicherung ‑ den Kläger nicht in ausreichendem Maße vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung schützen würden. Vgl. bereits zum nicht ausreichend langen und nachhaltigen Beobachtungsinteresse: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 ‑ 7a L 1200/18.A ‑, juris, Rn. 99 ff und Beschluss vom 10. August 2018 ‑ 7a L 1437/18.A ‑, juris, Rn. 24. Gleichwohl ist diesem Aspekt ein Gewicht im Hinblick auf die Beurteilung der Verlässlichkeit der vorliegenden Zusicherung beizumessen. Der Umstand, dass die Frage der Einhaltung der Menschenrechte durch Tunesien im Fall des Klägers in den Fokus der (internationalen) Presse gerückt ist, dürfte in besonderem Maße die Einhaltung dieser Zusicherung fördern. Die herausgehobene Stellung des Klägers ergibt sich auch daraus, dass dieser sowie die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien anlässlich seiner Abschiebung nicht nur in besonderem Maße in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt sind, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 2018 ‑ 7a L 1437/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff., sondern er selbst sowie seine menschenrechtskonforme Behandlung auch Gegenstand zahlreicher Gespräche zwischen Vertretern Tunesiens und Deutschlands gewesen sind. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ‑ unbeschadet der Frage, ob die vor der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 ausgetauschten Erklärungen, wie etwa die Erklärung in der E-Mail vom 5. Oktober 2018, selbst schon eine Zusicherung darstellen oder für sich genommen ausreichenden Schutz vor möglicher menschenrechtswidriger Behandlung geboten hätten ‑ jedenfalls ein entsprechender zwischenstaatlicher Austausch auf den verschiedenen Ebenen, nämlich auf administrativer, politischer und letztlich diplomatischer Ebene, stattfand. So hatte die Beklagte im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7a L 1437/18.A - mit Schriftsatz vom 10. August 2018 mitgeteilt, der Fall werde eng durch die Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Tunis betreut und mehrere ‑ auch hochrangige ‑ Mitarbeiter der Botschaft stünden in ständigem Austausch mit den zuständigen tunesischen Behörden. Dazu wurde eine diplomatische Korrespondenz vom 27. Juli 2018 vorgelegt, ausweislich derer am Vortag ein Telefonat zwischen dem ständigen Vertreter der Botschaft Tunis und dem stellvertretenden Leiter der Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Tunesien über die Behandlung des Klägers in Tunesien geführt worden war. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. August 2018 ‑ 7a L 1437/18.A ‑, juris, Rn. 26, 37. Zudem wurde in der Presse berichtet, dass es im Hinblick auf den Kläger auf politischer Ebene Gespräche gab, u.a. am 30. August 2018 ein Telefonat zwischen dem deutschen und tunesischen Innenminister. Vgl. Süddeutsche Zeitung (online-Ausgabe), Abgeschobener Islamist Wohin mit Sami A.? vom 26. September 2018 https://www.sueddeutsche.de/politik/abgeschobener-islamist-wohin-mit-sami-a-1.4146056. Auch die in dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 7a L 1947/18.A) von der Beklagten vorgelegte Erklärung im Rahmen einer E-Mail vom 5. Oktober 2018 des zu jenem Zeitpunkt noch amtierenden Kabinettschefs des tunesischen Präsidenten an den Leiter der Abteilung 2 für Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik im Bundeskanzleramt sowie außen- und sicherheitspolitischen Berater der Bundeskanzlerin zeigt, dass es ebenso auf politischer Ebene zu einem Austausch über die Behandlung des Klägers gekommen ist. Der E-Mail ging ausweislich ihrer anfänglichen Bezugnahme zudem ein themengleiches Telefonat zwischen dem Absender und dem Empfänger der E-Mail voraus. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht die Tatsache, dass die Amtszeit des Kabinettschefs des tunesischen Präsidenten wenige Tage nach der Erklärung in der E-Mail vom 5. Oktober 2018 vorzeitig endete ‑ unbeschadet der Frage, ob er (freiwillig) zurückgetreten ist oder wie der Kläger vorträgt „abgesetzt wurde“ ‑, nicht für eine generelle Unzuverlässigkeit der tunesischen Haltung. Dass die Beendigung der Amtszeit eine Reaktion auf die abgegebene Erklärung darstellt oder damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass Tunesien sich von der Erklärung in sachlicher Hinsicht distanziert, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ist dies sonst ersichtlich. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 ausgeführt hat, hat es im Vorfeld der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 zahlreiche Gespräche mit dem tunesischen Botschafter in Berlin und den tunesischen Behörden in Tunis bezüglich einer solchen Zusicherung für den Kläger gegeben. Der in diesen Gesprächen bekundete Wille, eine diplomatische Zusicherung zu erteilen, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes durch die Zusage des tunesischen Außenministers an den Bundesminister des Auswärtigen bekräftigt worden und die tunesische Botschaft hat diese Zusage durch die Verbalnote vom 29. Oktober 2018 bestätigt. Dass Tunesien zunächst auf die Anfrage zur Abgabe einer diplomatischen Zusicherung in Form einer Verbalnote zurückhaltend reagiert hatte, spricht, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht gegen die Verlässlichkeit der Zusicherung, zumal Tunesien diese Zurückhaltung letztlich erkennbar aufgegeben hat. Dieser intensive Austausch zwischen tunesischen und deutschen Stellen unterstreicht die herausgehobene Stellung des Klägers. Auch unter Berücksichtigung der Praxis und der Verhältnisse in Tunesien ist die Zusicherung verlässlich. Die Kammer hält die Missachtung der Zusicherung durch die örtlichen Behörden mit der Folge einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung nicht für beachtlich wahrscheinlich. Trotz der von der OMCT gegebenen Einschätzung zur aktuellen Situation in Tunesien vom 7. November 2018 und weiterer auch im Jahr 2018 von der OCTT beschriebener einzelner Vorfälle insbesondere von körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte im Rahmen von Vernehmungen, im Polizeigewahrsam bzw. im Gefängnis in Tunesien, vgl. OCTT, Bericht zum Monat Januar 2018, Seite 3 f, Bericht Juli 2018, Seite 15 f. und Bericht August 2018, Seite 2 f und Bericht vom September 2018, Seite 1, und unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer geht die Kammer, entgegen der Ansicht des Klägers, vielmehr im konkreten Fall des Klägers davon aus, dass die diplomatische Zusicherung zu seiner menschenrechtskonformen Behandlung auch von den örtlichen Behörden in Tunesien eingehalten werden wird. Dies hält die Kammer angesichts der oben dargelegten herausgehobenen Stellung des Klägers und der damit verbundenen erhöhten Schutzfunktion für sehr wahrscheinlich. Die Kammer geht davon aus, dass die tunesische Regierung mit gesteigertem Interesse die Einhaltung der gegebenen diplomatischen Zusicherung auf der Ebene der örtlichen Behörden überprüfen wird. Der zwischenstaatliche Austausch auf den verschiedenen Ebenen, insbesondere auf der administrativen, operativen Ebene, zu der auch der stellvertretende Leiter der Antiterror-Staatsanwaltschaft gehört, spricht für eine breit gestreute Befassung sowie das Interesse Tunesiens an der Einhaltung der Zusicherung auch auf der operativen Ebene. Dazu fügt sich, dass der Kläger zwar seit seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am 27. Juli 2018 nach eigenen Angaben von der Polizei wiederholt aufgesucht und zuletzt am 4. November 2018 ‑ und damit nach der gegebenen Zusicherung in der Verbalnote vom 29. Oktober 2018 ‑ verhört wurde, jedoch nach seinem Vortrag dabei weder gefoltert noch unmenschlich oder erniedrigend behandelt wurde. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere ‑ hier nicht vorliegende ‑ Zusage der Überwachung der Einhaltung der Zusicherung unmittelbar durch Angehörige der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung menschenrechtswidriger Behandlung entbehrlich. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 ‑ 1 VR 5/17 ‑, juris, Rn. 58. Die Einhaltung der diplomatischen Zusicherung kann durch die in Tunesien vorhandenen und insoweit zudem explizit zugesicherten Überwachungsmechanismen in ausreichendem Maße objektiv geprüft werden. Insoweit verweist die Anlage zur Verbalnote vom 29. Oktober 2018 unter IV. auf die Möglichkeit des Besuchs von Häftlingen durch das Komitee des Roten Kreuzes, durch den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, durch die Tunesische Liga für die Verteidigung der Menschenrechte sowie durch die Nationale Instanz für die Bekämpfung von Folter. Zudem wird dort auch ausdrücklich auf das Besuchsrecht des Rechtsanwalts hingewiesen sowie auf dessen Recht, bei den Vernehmungen, sowohl bei den ersten Vernehmungen als auch vor dem Ermittlungsrichter oder vor dem Gericht, anwesend zu sein. Im Rahmen der Gesamtschau geht die Kammer mit Blick auf den Aspekt eines wirksamen Schutzsystems gegen Folter davon aus, dass in Tunesien die Bemühungen zur Abkehr von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zwar noch nicht flächendeckend Früchte getragen haben und es noch Verbesserungsbedarf bei der konsequenten strafrechtlichen Ermittlung bzw. Verfolgung von Foltervorwürfen gibt, vgl. insoweit bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7 L 1200/18.A, juris, Rn. 77 ff sowie 90 ff., worauf der Kläger unter Nennung einiger konkreter Schicksale hingewiesen hat. Gleichwohl zieht dies die Verlässlichkeit der Zusicherung nicht durchgreifend in Zweifel. Insofern gab es zwar auch im Jahr 2018 die oben geschilderten Vorfälle von körperlicher Gewalt. Allerdings berichtet die OCTT in den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln - trotz Kritik an nicht seriösen Ermittlungen - davon, dass Angriffe von Sicherheitsbeamten auf Bürger tatsächlich strafrechtlich verfolgt würden und es in mehreren Fällen, u.a. aus den Jahren 2013 und 2014, bereits zu Verurteilungen gekommen sei. Weitere gleichgelagerte Strafverfahren seien bei Gericht anhängig. Vgl. OCTT, Bericht zum Monat Januar 2018, Seite 3 f, Bericht Juli 2018, Seite 15 f., Bericht August 2018, Seite 2 f und Bericht vom September 2018, Seite 1. Auch die Anklagen gegen hochrangige Regierungsmitglieder wegen Foltervorfällen und Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Revolution im Jahr 2011 führten bereits zu (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilungen zu Haftstrafen vor dem Militärgericht. Ferner haben Prozesse der Übergangsjustiz begonnen, im Rahmen derer zahlreiche Fälle betreffend schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen geprüft werden. Vgl. OCTT, Bericht Juli 2018, Seite 1, 3 f., Bericht vom September 2018, Seite 1, 6. Des Weiteren besteht seitens Tunesiens die Bereitschaft, mit internationalen Menschenrechtsorganisationen intensiv zusammen zu arbeiten. Hierzu hat die Kammer bereits ausgeführt, dass im März und April 2017 der tunesische Parlamentarische Ausschuss zu Rechten, Freiheiten und Außenbeziehungen (Commission des Droits et Libertés et des Relations extérieures) Amnesty International einlud, das Gremium zu beraten. Zuvor hatte der Ministerpräsident angekündigt, die Regierung werde Amnesty-Berichten über Folter und andere Verstöße der Sicherheitskräfte nachgehen. Der Ausschuss hielt anschließend vier weitere Sitzungen zum Thema Folter ab, an denen jeweils Vertreter von Amnesty International, zwei tunesischen NGOs und der Innenminister teilnahmen. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report - Tunesien 2017/18 vom 22. Februar 2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/tunesien. Auch die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter nimmt ‑ trotz Kritik seitens Amnesty International an einer nur eingeschränkten Möglichkeit der Arbeit ‑ ihre Aufgaben nach Angaben der OCTT in der Praxis wahr. Vgl. Amnesty International, Stellungnahme zu dem Entwurf eines x-ten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes - Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten, vom 12. Juli 2018, Seite 14; OCTT, Bericht Mai 2018, Seite 3 f. wonach sie nach Foltervorwürfen ein Kind im Gefängnis besuchte und zur ärztlichen Untersuchung vorstellte. Wenn ‑ wie nunmehr vorliegend ‑ durch die verlässliche individualbezogene Zusicherung die Gefahr der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist und damit die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegen, ist entsprechend § 73c Abs. 2 AsylG die Feststellung des betreffenden Abschiebungsverbots i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde ein Ermessen zusteht. Dabei kommt es weder auf die Frage der etwaigen Gefährlichkeit oder die familiären Bindungen des Klägers noch auf die gerügte fehlende Bemühung bzw. behauptete Verhinderung seiner Rückholung durch staatliche Stellen an. Vor diesem Hintergrund sah sich die Kammer nicht gehalten, der Beweisanregung, Akten des Bundesinnenministeriums, des MKFFI NRW oder des Außenministeriums beizuziehen, nachzukommen. Denn am zwingenden Widerruf des Abschiebungsverbotes ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger mit Blick auf seine rechtswidrige Abschiebung und die gerügte fehlende Bemühung bzw. behauptete Verhinderung seiner Rückholung auf einen (temporären) Ausschluss des Widerrufsrechts bzw. eine Verwirkung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten beruft. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, wie die geltend gemachten Umstände rechtlich und dogmatisch einzuordnen wären, ob sie - wenn überhaupt - etwa ein Verwertungsverbot oder einen Ausschluss des Widerrufs begründen oder zu einer zeitlichen Verschiebung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) führen könnten. Denn die Argumentation des Klägers geht fehl. Eine Verwirkung kommt hier offensichtlich nicht in Betracht. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Betroffene ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Februar 1974 – III C 115.71 –, juris, Rn. 18. Dies ist hier unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt der Fall. Das im Streit stehende Abschiebungsverbot wegen einer angenommenen beachtlich wahrscheinlichen Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bezweckt es allein, zu verhindern, dass der Betroffene einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Ist eine solche Behandlung nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich, ist - auch mit Blick auf die rechtswidrigen Abschiebung, die in der Folge des Widerrufs des Abschiebungsverbots ergriffen wurde - kein Raum für eine Begünstigung in Form des Wirksambleibens eines Abschiebungsverbots, dessen Voraussetzungen objektiv nicht mehr vorliegen. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht, wie er meint, temporär - bis der durch die rechtswidrige Abschiebung bedingte widerrechtliche Zustand durch seine Rückkehr beseitig sein würde - auf etwaige Folgewirkungen der rechtswidrigen Abschiebung sowie der gerügten fehlenden Bemühung bzw. behaupteten Verhinderung seiner Rückholung berufen. Denn damit würde ein Verstoß gegen den - aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeleiteten - Grundsatz des Verbots unzulässiger Rechtsausübung vorliegen, wonach derjenige böswillig handelt, der fordert, was sofort zurückgegeben werden muss („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Selbst nach der Argumentation des Klägers würde mit seiner erfolgten Rückkehr der Widerruf nicht mehr ausgeschlossen sein und er könnte bzw. müsste ggf. erneut abgeschoben werden. Vgl. zum fehlenden Bleiberecht des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 8 L 2184/18, juris, Rn. 15 ff. Zudem ist - unbeschadet der Frage, ob ein Verwertungsverbot hinsichtlich der unmittelbar durch die Abschiebung geschaffenen Tatsachen überhaupt vorläge - jedenfalls keine Fernwirkung auf die in der Folge eingetretenen Umstände anzunehmen, die im Rahmen der Gesamtschau bei der Beurteilung der diplomatischen Zusicherung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Zusicherung selbst, das mediale Interesse infolge der rechtswidrigen Abschiebung oder die im Folgenden stattgefundene zwischenstaatliche Korrespondenz. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG ist, da der streitgegenständliche Bescheid insoweit entgegen § 73c Abs. 3 AsylG analog i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG keine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus des Klägers enthält, als Untätigkeitsklage statthaft, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger droht in seiner Heimat derzeit kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Stichhaltige Anhaltspunkte für einen drohenden ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 AsylG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist zulässig, aber unbegründet. Die Feststellung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig, und der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Tunesiens (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Analog § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG ist bei dem Widerruf oder der Rücknahme eines Abschiebungsverbots auch zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich Tunesiens liegen für den Kläger indes nicht vor. Insoweit wird hinsichtlich einer geltend gemachten Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen. Auf die geltend gemachten familiären Bindungen des Klägers in Deutschland kommt es nicht entscheidungserheblich an, da im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu prüfen sind. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid, der die Kammer insoweit auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung folgt, Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung.