Beschluss
9 L 1996/18
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz setzt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen voraus; bei summarischer Prüfung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig erscheint.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingende Rechtsfolge, wenn der Betroffene nach dem Tattag 8 oder mehr Punkte erreicht hat; abweichende Einzelfallentscheidungen sind nicht vorgesehen.
• Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist wirksam, sofern der Zustellnachweis durch den Postzusteller indiziert ist und der Betroffene dieses Indiz nicht schlüssig entkräftet.
• Zwangsgeldandrohung und -festsetzung sind nach den einschlägigen Vollstreckungsvorschriften zulässig und verhältnismäßig, sofern sie erforderlich sind, die Herausgabe des Führerscheins durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten; Zustellung und Ablehnung einstweiligen Rechtschutzes • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz setzt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen voraus; bei summarischer Prüfung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig erscheint. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingende Rechtsfolge, wenn der Betroffene nach dem Tattag 8 oder mehr Punkte erreicht hat; abweichende Einzelfallentscheidungen sind nicht vorgesehen. • Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist wirksam, sofern der Zustellnachweis durch den Postzusteller indiziert ist und der Betroffene dieses Indiz nicht schlüssig entkräftet. • Zwangsgeldandrohung und -festsetzung sind nach den einschlägigen Vollstreckungsvorschriften zulässig und verhältnismäßig, sofern sie erforderlich sind, die Herausgabe des Führerscheins durchzusetzen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 21.10.2018, mit der die Behörde nach Eintragungen im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnis entzogen und die Aushändigung des Führerscheins sowie Zwangsgeldandrohungen angeordnet hatte. Anlass waren mehrere rechtskräftig geahndete Verkehrsordnungswidrigkeiten (u. a. Handynutzung, Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen), die insgesamt 8 Punkte ergaben. Vorhergehende Stufen (Ermahnung, Verwarnung) waren ergangen; ein Fahreignungsseminar wurde nicht nachgewiesen. Der Antragsteller focht die Maßnahme an und beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er bestritt die Wirksamkeit der Zustellung einer Verwarnung und behauptete, seinen Wohnsitz bereits vor dem Zustellungsdatum aufgegeben zu haben. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtslage und die Zustellnachweise. • Zuständigkeit und Verfahrensauslegung: Der Einzelrichter war zuständig; der Antrag wurde dahin ausgelegt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren (§§ 122 Abs.1, 88 VwGO) wiederherzustellen. • Antragsgegenstand und Ausschluss: Nach § 80 Abs.2 VwGO entfaltet eine Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung; ebenso entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Gebührenfestsetzung, weshalb der Antrag insoweit nicht erfasst wurde. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine Abwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse; bei summarischer Prüfung überwog hier das öffentliche Interesse, weil der Verwaltungsakt rechtmäßig erschien. • Rechtsgrundlage und Punktbewertung: Die Entziehung stützte sich auf § 4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG; Punkte ergeben sich nach § 4 Abs.2 StVG i.V.m. § 40 FeV und Anlage 13 FeV. Die vom Verwaltungsvorgang belegten Eintragungen wurden korrekt nach BKatV/Anlage 13 FeV bewertet. • Berücksichtigung früherer Maßnahmen und Tattagprinzip: Nach § 4 Abs.5 Satz6 und Satz5 StVG sind Zuwiderhandlungen bei Berechnung des Punktestands auch dann zu berücksichtigen, wenn Maßnahmen vorhergehend eingeleitet wurden; maßgeblich ist der Tattag der letzten zum erstmaligen Erreichen der Maßnahmenstufe führenden Zuwiderhandlung. • Zustellung: Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist nach §§ 177 ff. ZPO, § 180 ZPO wirksam, wenn der Zusteller dies beurkundet. Die vom Antragsteller vorgetragenen Umzugsvorwürfe entkräfteten das Zustellindiz nicht schlüssig; die Meldebescheinigung schwächte seinen Vortrag weiter. • Zwangsgeld: Die Androhung beruhte auf den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW (§§ 55,57,60,63 VwVG NRW) und war verhältnismäßig, um die Herausgabe des Führerscheins zu erzwingen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgte aus § 154 VwGO; der Streitwert wurde nach GKG und Streitwertkatalog auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht stellte fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG und die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sind, da die Eintragungen im Fahreignungsregister zu acht Punkten führten und die Behörde die Vorschriften der FeV und BKatV zutreffend angewandt hat. Die Zustellung der vorangegangenen Verwarnung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten war wirksam; der Vortrag des Antragstellers zur Aufgabe der Wohnung überzeugte die summarische Prüfung nicht. Wegen der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsakts überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit, sodass die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wurde.