Urteil
6 K 12406/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0122.6K12406.17.00
1mal zitiert
26Zitate
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung V. , Flur XX, Flurstück XX (I.----straße X) in V. . Das ca. 15 m breite und gut 100 m tiefe Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut, in dem sich die Empfangs- und Büroräume eines Gebrauchtwagenhandels (Erdgeschoss) und eine von dem Kläger genutzte Wohnung (Obergeschoss) befinden. In der rückwärtig angebauten Halle wird eine Kfz-Werkstatt (einschließlich Karosseriearbeiten) als Teil des Gebrauchtwagenhandels betrieben. Auf der gut 50 m tiefen Fläche hinter der Halle sind die entsprechenden Fahrzeuge (ca. 100 PKW) abgestellt. Auf der ca. 24 m tiefen Fläche vor dem Gebäude befinden sich Stellplätze. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht; der Flächennutzungsplan stellt eine gemischte Baufläche dar. In der Umgebung, die im Süden durch umfangreiche Gleisanlagen (Vorfeld des Hauptbahnhofs V. ) begrenzt wird, befinden sich zahlreiche Wohngebäude (V1. X. X; I.----straße XX, X, X, X, XX, X, X, XX, X, XX, XX, XX, XX, XX; W.-------straße XX, XX, XX, XX). Es ist aber auch eine ganze Reihe von Gewerbebetrieben vorhanden, nämlich unter anderem eine größere, rund um die Uhr geöffnete Tankstelle mit Reparaturservice, LKW-Zapfsäulen, Waschboxen und Staubsaugerplätzen (hinter I.----straße X/A), eine Tischlerei (hinter I.----straße XX), ein Kfz-Lackierbetrieb (I.----straße X), ein Dekorationsartikelhandel (I.----straße X), ein Kosmetik- sowie ein Orthopädiebetrieb (hinter I.----straße X/X) und ein Betrieb für Heizungssystemtechnik (I.----straße XX). In der großen Halle nordwestlich des Baugrundstücks (hinter W.-------straße XX) werden Industrieöfen und entsprechendes Zubehör gefertigt. Die Gebäude W.-------straße XX/XX gehören zu den Stadtbetrieben V. , deren Recyclinghof sich weiter östlich an der W.-------straße befindet. Das Gebäude I.----straße XX ist eine Moschee. Das Gebäude I.----straße XX, an dem eine Fremdwerbetafel im Euroformat angebracht ist, steht derzeit leer; bis 00.00.00 wurde hier ein im 00.00.0000 genehmigtes Bordell mit drei Zimmern nebst Empfangs- und Aufenthaltsraum betrieben; inzwischen ist die Umnutzung in Wohnraum beantragt. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Am 00.00.0000 stellte der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung der Kfz-Werkstatt auf seinem Grundstück in eine Spielhalle. Diese sollte mit zwölf Geldspielautomaten und zwei Billardtischen ausgestattet werden. Die Nutzfläche sollte „ca. 200 qm“ betragen. Die Öffnungszeiten waren mit 8 bis 24 Uhr an allen Wochentagen geplant. Unter dem 00.00.0000 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags mit der Begründung an, das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Der Kläger nahm dazu mit Schreiben vom 00.00.0000 durch seine Prozessbevollmächtigten Stellung. Mit Bescheid vom 00.00.0000 – zugestellt am 00.00.0000 – stellte die Beklagte fest, dass das geplante Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig sei und führte zur Begründung aus: Bei der maßgeblichen Umgebung handele es sich um eine Gemengelage. Die Spielhalle füge sich hier nicht ein, weil es an einer Vergnügungsstätte als Vorbild fehle. Insbesondere sei das in dem Gebäude I.----straße XX betriebene Bordell keine Vergnügungsstätte, sondern ein Gewerbebetrieb allgemeiner Art. Im Übrigen sei die Voranfrage mangels exakter Angabe der Nutzfläche unbestimmt und mangels Geräuschprognose unvollständig. Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte die Beklagte die Gebühren für die Bauvoranfrage auf 675,- € fest. Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die maßgebliche Umgebung sei angesichts der vorhandenen gewerblichen Nutzungen als faktisches Gewerbegebiet einzustufen. Die Spielhalle sei hier als Vergnügungsstätte zulässig. Selbst wenn man die Umgebung als Mischgebiet einstufe, sei die Spielhalle zulässig, weil sie in einem überwiegend gewerblich geprägten Teil des Gebietes geplant sei. Es handele sich um eine kleine Spielhalle mit nur zwölf Geräten. Die bisherige Abgrenzung zwischen kerngebietstypischer und nicht kerngebietstypischer Spielhalle sei angesichts der tatsächlichen Entwicklung in der Branche und des inzwischen geltenden Glücksspielrechts, das die Ansiedlung mehrerer Spielhallen in räumlich engem Zusammenhang ausschließe, obsolet. Ein gastronomisches Angebot sei für die Spielhalle nicht geplant. Von erheblichen Störungen für die Nachbarschaft sei nicht auszugehen. Halte man die Umgebung für eine Gemengelage, so sei die Spielhalle zulässig, weil es mit dem früheren Bordell eine Vergnügungsstätte als Vorbild gebe. Diesem Vorbild komme – insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt der Bauvoranfrage – nachprägende Wirkung zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000, Az. XXXX/XX, zu verpflichten, seine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 00.00.0000, Az. XXXX/XX, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung ihres Bescheides und führt ergänzend aus: Da die Grenze zur Kerngebietstypik bei Spielhallen nach wie vor mit 100 qm angenommen werde, handele es sich vorliegend um einen kerngebietstypischen Betrieb. Damit sei sie in einem Mischgebiet von vornherein unzulässig. Es handele sich vorliegend im Übrigen um eine Gemengelage. Ein Vorbild für eine Vergnügungsstätte sei nicht vorhanden, weil das einzig in Betracht kommende Bordell nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Gewerbebetrieb allgemeiner Art angesehen werde. Im Übrigen sei dieser Betrieb inzwischen aufgegeben worden und ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt; das Bordell entfalte daher keine nachwirkende Prägung mehr. Die Kammer hat am 00.00.0000 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Bauordnung NRW (in der vorliegend noch anwendbaren Fassung aus dem Jahre 2000), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass die planungsrechtliche Bauvoranfrage nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig ist. Dem Vorhaben stehen indes planungsrechtliche Vorschriften entgegen; die geplante Spielhalle ist nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Da es sich um eine Fläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils handelt und ein Bebauungsplan nicht existiert, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Dabei wäre hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 2 BauGB heranzuziehen, wenn die maßgebliche Umgebung sich einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beschriebenen Gebietstypen zuordnen ließe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die „nähere Umgebung“ ist für jedes der genannten Kriterien gesondert abzugrenzen. Maßstabbildend ist jeweils diejenige Umgebung, auf welche die Ausführung des Vorhabens sich auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, Juris, und vom 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 -, BauR 2018, 1840 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Vorliegend ist als maßgebliche Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zumindest die das Baugrundstück umschließende Bebauung in dem Winkel zwischen I.----straße und W.-------straße anzusehen, die im Süden durch die Bahnanlagen und im Westen durch Freiflächen und Kleingärten begrenzt wird. Vieles spricht dafür, dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch die Bebauung an der Ostseite der I.----straße einzubeziehen ist; für das Ergebnis ist dies jedoch ebenso wenig bedeutsam wie die Frage, inwieweit die Bebauung nördlich der W.-------straße einzubeziehen ist. Schon die Bebauung im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks ist nämlich sehr heterogen und lässt sich keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung zuordnen. Um ein faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO kann es sich nicht handeln, weil dafür bei weitem zu viele Wohnnutzungen vorhanden sind, die ganz überwiegend auch nicht betriebsbezogen sind. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nur ausnahmsweise können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. In dem vorliegend maßgeblichen Gebiet findet sich neben gemischt genutzten Grundstücken eine ganze Reihe von reinen Wohngrundstücken. Als das Gebiet nicht prägende Ausreißer können diese Wohnnutzungen angesichts ihrer Zahl und Qualität keinesfalls betrachtet werden. Auch ein faktisches Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ist im Ergebnis nicht anzunehmen. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwar könnte nach dem zahlenmäßigen Verhältnis zwischen Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen die Qualifizierung des Gebiets als Mischgebiet eventuell in Betracht gezogen werden. Die gewerblichen Nutzungen beschränken sich aber erkennbar nicht auf solche, die das Wohnen „nicht wesentlich stören“. Das gilt schon für den nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Autolackierbetrieb. Vgl. zu derartigen Betrieben BeckOK BauNVO/Hornmann, § 6 Rn. 52.1 m.w.N. Es gilt zudem auch für den südlich angrenzenden Tischlereibetrieb, dessen Störpotenzial der Kläger im Ortstermin hervorgehoben hat. Tischlereien und ähnliche holzverarbeitende Betriebe sind bei typisierender Betrachtung mit dem Charakter eines Mischgebiets nicht vereinbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, ZfBR 2018, 685 f., m.w.N. Es spricht zudem vieles dafür, dass der auf dem Baugrundstück bislang vorhandene Betrieb, der aus einem durchaus umfangreichen Gebrauchtwagenhandel und einer ergänzenden Kfz-Werkstatt, in der auch Karosseriearbeiten stattfinden, besteht, nicht mehr mischgebietsverträglich ist. Sowohl bei Kfz-Werkstätten als auch beim Gebrauchtwagenhandel ist eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 7 A 896/09 -, juris. Auch das in dem Gebäude I.----straße XX bis 00.00.00 betriebene Bordell, dem möglicherweise eine nachwirkende Prägung zukommt, ist wegen seiner milieubedingten Auswirkungen kein mischgebietsverträglicher Gewerbebetrieb. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 10 A 471/09 -, und vom 14. Februar 2018 - 7 B 1272/17 -, juris. Nicht mischgebietsverträglich ist schließlich auch der im Nordwesten an das Baugrundstück anschließende Industrieofenbetrieb. Metallverarbeitende Betriebe sind bei typisierender Betrachtung mit dem Charakter eines Mischgebiets nicht vereinbar. Vgl. VGH BW, Urteil vom 28. März 2001 - 8 S 2120/00 -, BauR 2002, 65; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 ZB 04.3549 -, NVwZ-RR 2007, 659 (660). Da es sich weder um ein Gewerbegebiet, noch um ein Mischgebiet handelt und andere Gebietstypen ersichtlich nicht in Betracht kommen, ist von einer Gemengelage auszugehen. Das Vorhaben ist somit auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es müsste sich demnach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen; es bedürfte also eines Vorbilds für einen entsprechenden Betrieb. Dabei hat sich die Ermittlung des Rahmens der zulässigen Bebauung an den in der Baunutzungsverordnung typisierend beschriebenen Nutzungsarten auszurichten. Sind in der maßgeblichen Umgebung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Rahmen ein; eine weitere Differenzierung ist nicht geboten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 1987 - 4 C 41.87 -, juris (Rn. 17), und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris (Rn. 18), m.w.N. Eine Spielhalle ist nach allgemeiner Auffassung der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ zuzuordnen. Ein Vorbild für diese Nutzungsart ist in der maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden. In Betracht käme allenfalls das bis 00.00.00 betriebene Bordell in dem Gebäude I.----straße XX, dem unter Umständen eine nachwirkende Prägung beigemessen werden könnte. Vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 -, juris (Rn. 62 ff.). In der Rechtsprechung ist aber inzwischen geklärt, dass es sich bei Bordellen nicht um Vergnügungsstätten, sondern um Gewerbebetriebe allgemeiner Art handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei Bordellen allenfalls um „atypische Vergnügungsstätten“ handele, weil angesichts der „allgemeinen sozialethischen Bewertung“ und der „milieubedingten Begleiterscheinungen“ eine Unterbringung allein in dem nach den früheren Baunutzungsverordnungen (von XXXX und XXXX) einzig für die Aufnahme von Vergnügungsstätten offenen Kerngebiet wohl kaum der Absicht des Verordnungsgebers entsprochen habe. Bordelle könnten daher grundsätzlich auch im Gewerbegebiet als Gewerbetriebe allgemeiner Art zugelassen werden. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 ff.; siehe auch Beschlüsse vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 -, NVwZ-RR 1996, 84, und vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97 -, NVwZ-RR 1998, 540. Diese Sichtweise, der zufolge Bordelle als Gewerbebetriebe allgemeiner Art und zugleich möglicherweise auch als (atypische) Vergnügungsstätten behandelt werden konnten, war für die Baunutzungsverordnungen von XXXX und XXXX nicht mehr tragfähig. Denn diese Baunutzungsverordnungen regeln die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erkennbar abschließend und für alle Gebietstypen, wobei die Zulassung restriktiver gefasst ist als für „Gewerbebetriebe aller Art“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder für „sonstige Gewerbebetriebe“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Die nunmehr zwingende Zuordnung des Bordells entweder zu den „Vergnügungsstätten“ oder zu den „Gewerbebetrieben aller Art“ war indes lange Zeit umstritten. Für Vergnügungsstätte z.B. OVG Saarl., Beschluss vom 30. Juni 2009 - 2 B 367/09 -, juris (Rn. 13); VG München, Urteil vom 6. Mai 2014 - M 1 K 13.5492 -, juris (Rn. 22); für Gewerbebetrieb z.B. VGH BW, Beschluss vom 5. März 2012 - 5 S 3239/11 -, juris (Rn. 5); OVG HH, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 Bs 102/99 -, juris (Rn. 9); offenlassend z.B. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 A 326/15 -, juris (Rn. 20); BayVGH, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 1 B 15.886 -, NVwZ 2016, 706 f. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen aber entschieden, dass Bordellbetriebe Einrichtungen seien, für die sich im Hinblick auf die sich aus dem "Milieu" ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eigne, der außerhalb oder allenfalls am Rande des "Blickfeldes" und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen liege; deshalb seien Bordelle – auch nach der Novelle der Baunutzungsverordnung aus dem Jahre XXXX – als Gewerbebetriebe allgemeiner Art im Sinne der Baunutzungsverordnung einzuordnen. Eine Einordnung als Vergnügungsstätte scheidet damit aus. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2015 - 4 B 32.15 -, NVwZ 2016, 151 f.; weniger klar demgegenüber noch Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 -, ZfBR 2014, 574.; an den Beschluss von November 2015 anschließend auch BayVGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 1 B 15.2795 -, juris (Rn. 19); Fickert/Fieseler, 13. Aufl. 2019, § 4a Rn. 23.7 und § 8 Rn. 5.3; Stock bzw. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, § 4a BauNVO Rn. 60/§ 8 BauNVO Rn. 24a; BeckOK BauNVO/Mampel/ Schmidt-Bleker, § 8 Rn. 108; Stühler, GewArch 2018, 335 (337); möglicherweise auch OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 A 471/15 -, juris (Rn. 62 a.E.). Dem schließt die Kammer sich an. Damit fehlt es vorliegend an einer tatsächlich vorhandenen oder nachwirkend prägenden Vergnügungsstätte in der maßgeblichen Umgebung als Vorbild für die streitgegenständliche Spielhalle, ohne dass auf die Frage einer Differenzierung nach kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten näher eingegangen werden müsste. Dass das Vorhaben ausnahmsweise trotz Überschreitens des in der Umgebung vorhandenen Rahmens zulässig ist, weil es weder für sich genommen noch infolge einer Vorbildwirkung für weitere, ähnliche Vorhaben keine städtebaulichen Spannungen begründen oder erhöhen kann, vgl. zu dieser Ausnahme BVerwG, Urteil vom 30. August 2016 - 4 C 7.15 -, juris (Rn. 17), mit weiteren Nachweisen, ist nicht festzustellen. Denn mit der Spielhalle als Vergnügungsstätte würde ein neuer, nicht von vornherein unproblematischer Typ von Nutzung zu dem ohnehin schon problematisch zusammengesetzten Nutzungsmix hinzutreten. Zudem wären bei Umsetzung des Vorhabens weitere Vergnügungsstätten gemäß § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig. Zusätzliche Nutzungskonflikte sind damit zumindest denkbar. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides vom 00.00.0000 sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kammer hat als Genehmigungsstreitwert einer Spielhalle einen Betrag von 500,- € je Quadratmeter angenommen und die Summe (200 qm x 500,- € = 100.000,- €) sodann auf drei Viertel reduziert, da lediglich eine Voranfrage Streitgegenstand ist.