OffeneUrteileSuche
Urteil

2a K 10627/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0204.2A.K10627.17A.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die nicht Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die nicht Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragte am 00.00.0000 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrags führte der Kläger bei der Anhörung durch das C. G. N. V. G1. (im Folgenden C. ) am 00.00.0000 im Wesentlichen aus, dass er sein Herkunftsland aufgrund religiöser Probleme verlassen habe, da er sich unter zum Schiitentum bekehrt. Er habe dann auch mehrfach an religiösen Veranstaltungen der Schiiten teilgenommen, wo er zuletzt in seinem Heimatort eine Predigt gehalten habe, wobei er wichtige Kalifen der Sunniten beleidigt bzw. beschimpft habe. In der Folgezeit sei er dann in seinem Gebrauchtwagenhandel von Sunniten angegriffen worden und habe nur knapp entkommen können. Hierdurch habe seine Familie von seinem Glaubensübertritt erfahren und ihm gesagt, dass man seinen Glaubensübertritt nicht gut finde.seinen . Er sei dann mehrfach von einer sunnitischen Terrororganisation bedroht worden und die Polizei und ein Anwalt hätten ihm nicht helfen wollen. Er werde von der Terrororganisation, die in ganz Pakistan Büros habe verfolgt, so dass er schließlich ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von den Terroristen angeschossen worden, worauf dieser ihn verstoßen habe. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das C. die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Ferner lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das C. aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des Asylgesetzes, denn er müsse sich auf innerstaatliche Fluchtalternativen verweisen lassen, da es keine Gruppenverfolgung von Schiiten geben würde. Auch die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des C1. für N. und G. vom 00.00.0000 zu verpflichten dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen weiter hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. . Mit Beschluss vom 3. Januar 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen näher erläutert. Wegen der Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des C1. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG oder auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der G. vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Pakistan. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011 ‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor Gericht wenig nachvollziehbare Angaben gemacht hat, sondern sich in weitere Widersprüche verstrickt hat. So hat er weder beim C. , noch in der mündlichen Verhandlung konkret und nachvollziehbar erklärt, warum er Schiit geworden ist. Der Umstand, dass er nach Abschluss der mündlichen Verhandlung noch eine Mitgliedsbescheinigung eines Indisch-Pakistanischen Kulturvereins (!) und Bilder zu den Akten gereicht hat, die ihn augenscheinlich bei der Teilnahme an einem Flagellationsritual anlässlich des Aschurafestes zum Gedenken an den Tod von Husain ibn Ali, einem Enkel des Propheten Mohammed in der Schlacht von Kerbela zeigen, so ergibt sich daraus kein Nachweis für seine religiösen Aktivitäten in Pakistan. Soweit er bezüglich seiner religiösen Aktivitäten in Deutschland auf einen Geschäftsmann namens Herrn T. O. aus C. verweist, der einen schiitischen Religionskreis und eine Textilfirma namens X. betreiben soll, so führen entsprechende Internetrecherchen zu einer Arbeitsvermittlung, einem Kinderarzt aus Birmingham, einem Transportunternehmer aus Wien und einem indischen Politiker sowie zu einem indischen Geographen und einem indischen Ozeanographen, wobei die beiden Letzteren bereits verstorben sind, während man unter X. auf den Wachtturm Online (einen Internetauftritt der Zeugen Jehovas) und ein Softwareprogramm stößt, dass wohl ursprünglich von Hewlett-Packard stammt. Ansonsten beschränkte sich der Vortrag des Klägers auf die pauschal wiederholte Behauptung, dass er die sunnitischen Kalifen Usman, Abu-Bakkar (gemeint ist wohl Abu Bakr) und Ummar (gemeint ist wohl Umar ibn al Chattab) beschimpft und Letzteren für den Tod der Prophetentochter Fatima verantwortlich gemacht habe (wobei gemäß den einschlägigen Quellen nicht nur dieser, sondern auch Abu Bakr an der für Fatima und ihr ungeborenes Kind letalen Türöffnung beteiligt gewesen sein soll). Weitere Angaben, warum er von der sunnitischen zur schiitischen Konfession gewechselt sei und dort auch gleich als Prediger tätig werden konnte, erfolgten nicht. Auch ist sein Vorbringen zur Reaktion seiner Familie widersprüchlich. Beim C. gab er an, seine Eltern hätten seinen Konfessionswechsel zwar bissbilligt aber letztlich toleriert bis sein Vater von sunnitischen Radikalen bei einem Überfall angeschossen worden sei und ihn daraufhin verstoßen habe, so gab er in der mündlichen Verhandlung an, sein Vater habe sich sofort gegen ihn gewandt und nur seine Mutter habe zu ihm gehalten. Noch weniger nachvollziehbar sind die Angaben des Klägers zu seinem Verhalten nach dem behaupteten Überfall auf seinen Gebrauchtwagenhandel. Der Kläger gibt insofern an, er sei beim Angriff auf seinen Laden durch die Hintertür geflüchtet, was durchaus nachvollziehbar ist. Anschließend habe er sich aber abgesetzt und sich in keinsterweise, also auch nicht mittels Vertreter oder Strohleute, um den Verbleib seiner Fahrzeuge, deren Wert in Pakistan einem kleinen Vermögen gleichkommt, gekümmert, was umso unglaubhafter ist, als dass er im Laufe des Gerichtsverfahrens ein gerichtliches Protokoll aus Pakistan vorgelegt hat, in welchem ein Herr O1. T1. erwähnt wird, der ebenfalls mit dem Ausstellungsraum des Klägers etwas zu tun gehabt haben soll und familiäre Kontakte nach Deutschland haben soll. Es ist absolut unglaubhaft, dass der Kläger unter diesen Umständen nicht versucht hat, über diesen Mann zumindest einen Teil seines Firmenkapitals zu retten und sich für seinen Neuanfang in Europa überweisen zu lassen. Insgesamt vermögen die Angaben des Klägers in der Sitzung nicht zu überzeugen. Dem Kläger ist auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass er in Pakistan Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt sein könnte. Weder hat er geltend gemacht, Opfer solcher Maßnahmen geworden zu sein, noch lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise derartige Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar drohten oder nunmehr drohen könnten Aber auch Anhaltspunkte dafür, dass Schiiten in Pakistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sein könnten, liegen auch nicht vor. Übergriffen durch staatliche Stellen sind sie nicht ausgesetzt. Allerdings kommt es zu gewalttätigen Angriffen von radikalen sunnitischen Organisationen auf Angehörige der schiitischen Minderheit. Diese Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure können jedoch nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, weil der pakistanische Staat sich nach Kräften bemüht, die inter-konfessionelle Gewalt zu verhindern. So werden zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften große Polizeikontingente eingesetzt, um Übergriffen entgegenzuwirken. Besonders radikale Prediger erhalten Redeverbot. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2016. Aber auch die durch extremistische, insbesondere sunnitische Organisationen verübten Anschläge und Übergriffe erreichen in ihrer Gesamtheit nicht das Maß der nach der Rechtsprechung zu fordernden Verfolgungsdichte. Angesichts der Anzahl von Schiiten in Pakistan fällt die Anzahl der Opfer von Gewalt nicht in einem Maße ins Gewicht, dass von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden kann. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die zunehmende Häufung von Anschlägen, insbesondere gegen Moscheen und religiöse Veranstaltungen, insgesamt ein Klima der Sorge, Angst u Aber auch die durch extremistische, insbesondere sunnitische Organisationen verübten Anschläge und Übergriffe erreichen in ihrer Gesamtheit nicht das Maß der nach der Rechtsprechung zu fordernden Verfolgungsdichte. Angesichts der Anzahl von Schiiten in Pakistan fällt die Anzahl der Opfer von Gewalt nicht in einem Maße ins Gewicht, dass von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden kann. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die zunehmende Häufung von Anschlägen, insbesondere gegen Moscheen und religiöse Veranstaltungen, insgesamt ein Klima der Sorge, Angst und Bedrohung entsteht. Allerdings verlangt die Rechtsprechung, dass für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen muss. Dies ist aber nicht der Fall. Daher ist eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte zu verneinen. VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2013 – Au 6 K 13.30182 –, Rn. 20; VG München, Urteil vom 12. Juni 2015 – M 23 K 13.30964 –, Rn. 27 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. August 2014 - AN 11 K 14.30589 – Rn. 31 ff.; jeweils juris. Der Kläger hat zunächst nicht darlegt, dass er eine solch herausragende Position besäße, dass er aufgrund dieser Position verfolgt würde. Er hat selbst angegeben, dass er bereits früher schiitische Predigten gehalten habe, was ohne Folgen geblieben sei. Erst als er in seinem Heimatort gepredigt habe, sei es zu den angeblichen Übergriffen gekommen. Es daher davon auszugehen, dass sich die Verfolgung – sofern sie denn überhaupt stattfinden würde – regional begrenzen wird. Die Behauptung des Klägers, dass in 186 Niederlassungen einer sunnitischen Organisation im ganzen Land Bilder von ihm aushängen würden, ist durch nichts belegt. Auch gibt es eine derartige Vielzahl von schiitischen Predigern in Pakistan, die auf Kritik der Sunniten gestoßen sind, so dass es absolut unwahrscheinlich ist, dass der Kläger wegen einer einzelnen Predigt derart ins Visier dieser Organisation geraten ist, dass man ausgerechnet ihn vorrangig suchen würde. Unabhängig hiervon steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen möglicher Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure, die dem Kläger als Schiit drohen, jedenfalls entgegen, dass für den Kläger mit Blick auf solche Übergriffe innerhalb Pakistans eine inländische Fluchtalternative gegeben ist. Denn nach § 3e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 gilt § 3 entsprechend wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht und subsidiär schutzberechtigt wäre. Es steht nicht zu befürchten, dass seine angeblichen Verfolger den Kläger in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie - was hier nicht der Fall ist - von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juli 2016; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 14 L 1890/13.A –, Rn. 16; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 - 6 K 1151/12.A -, Rn. 50; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 - A 6 K 10917/02 -, jeweils juris. Dies gilt auch für die durch die interkonfessionelle Gewalt bedrohten Schiiten. Eine interne Schutzmöglichkeit besteht für diese insbesondere in den Städten der Provinz Punjab mit stärkerer Toleranz gegenüber Schiiten. Die Übergriffe auf Schiiten ereigneten sich auch nicht landesweit mit gleicher Intensität, sodass ihnen ausgewichen werden könnte. Vgl. VG München, Urteil vom 08. Juni 2011 – M 23 K 07.50966 –, Rn. 27; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2013 – AN 11 K 12.30713 –, Rn. 28, jeweils unter juris. Auch für eine Verfolgung durch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, ist nichts erkennbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Extremisten die den Kläger angegriffen haben sollen, den pakistanischen Staat insgesamt oder jedenfalls in der Region, aus der der Kläger stammt, aus seiner Machtposition verdrängt haben könnten. Auch i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure wäre der Kläger in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Um eine in diesem Sinne relevante Verfolgung annehmen zu können, ist es nicht ausreichend, wenn Übergriffe privater Dritter vorkommen und einzelne Polizeibeamte nur gegen Bestechungsgeld tätig werden, wie es der Kläger beim C. vorgetragen hat. Hinzukommen muss vielmehr eine Schutzunwilligkeit oder –unfähigkeit des Staates. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn nicht in jedem Einzelfall effektiver staatlicher Schutz gewährleistet wird, denn kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder „Pannen“ sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Übergriffe Privater sind dem Staat nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährleistet. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bereitgestellten Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu auch landesweit angehalten sind, vorkommende Einzelfälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten darstellen. Vgl. BVerwGE, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 ‑, InfAuslR 1995, 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Oktober 2007 – 12 S 603/05 ‑, juris. Selbst wenn es tatsächlich zu den behaupteten Übergriffen gekommen sein sollte, so ist nicht hinreichend sicher, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte sich auch in anderen Landesteilen nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um den Schutz des Klägers bemüht hätten, da die Terrororganisation grundsätzlich vom pakistanischen Staat bekämpft wird. Letztlich kann dies dahinstehen, weil der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer möglichen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure jedenfalls entgegen steht, dass für den Kläger mit Blick auf solche Übergriffe innerhalb Pakistans eine inländische Fluchtalternative gegeben ist. Es steht ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Es deutet –wie bereits dargelegt – nichts darauf hin, dass seine örtlich tätigen Verfolger ihn im ganzen Land suchen und finden würden. Dem Kläger ist auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenssituation ein Ausweichen in andere Landesteile zumutbar. Eine Existenzmöglichkeit des Klägers kann auch außerhalb seiner Heimatstadt mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit angenommen werden. Das Ausweichen in andere Provinzen oder auch andere Städte innerhalb der Heimatprovinz bringt in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich, die ihm aber ohnehin entzogen worden ist, soweit man sein Vorbringen, seine Familie habe ihn verstoßen als wahr unterstellt. VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2013 – Au 6 K 13.30182 –, Rn. 21, juris. Es ist aber hinreichend sicher, dass der Kläger in anderen als sicher im oben dargestellten Sinn geltenden Landesteilen eine reale Existenzgrundlage finden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht gelingen sollte, seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nach Pakistan sicherzustellen, da er dort bereits erfolgreich in einem profitablen Geschäftsbereich tätig gewesen ist. Aus den dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 oder 5 AufenthG. Der Bescheid des C1. ist schließlich auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG sowie hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.