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Beschluss

6 L 1503/18

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verein ist nur dann antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, wenn er eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend macht; die bloße Wahrnehmung von Mitgliederinteressen reicht nicht aus. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist geboten, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist und damit das private Aussetzungsinteresse überwiegt. • § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW erlaubt eine Beschränkung des Reitens in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, verlangt aber eine belastbare, ortsbezogene Darlegung dieser Voraussetzung durch die Behörde. • Bei unzureichender tatsächlicher Grundlage für die Annahme, alle Waldflächen einer Kommune seien in besonderem Maße für Erholung genutzt, liegt ein möglicher Ermessensfehler der Behörde vor.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Darlegung besonderer Erholungsnutzung von Waldflächen • Ein Verein ist nur dann antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, wenn er eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend macht; die bloße Wahrnehmung von Mitgliederinteressen reicht nicht aus. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist geboten, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist und damit das private Aussetzungsinteresse überwiegt. • § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW erlaubt eine Beschränkung des Reitens in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, verlangt aber eine belastbare, ortsbezogene Darlegung dieser Voraussetzung durch die Behörde. • Bei unzureichender tatsächlicher Grundlage für die Annahme, alle Waldflächen einer Kommune seien in besonderem Maße für Erholung genutzt, liegt ein möglicher Ermessensfehler der Behörde vor. Die Stadt Essen erließ eine Allgemeinverfügung, die das Reiten und Führen von Pferden auf allen Waldflächen ihres Stadtgebiets auf nach StVO gekennzeichnete Reitwege beschränkte. Ein Verein (Antragsteller 1) und eine einzelne Antragstellerin (Antragstellerin 2) erhoben Anfechtungsklage gegen die Verfügung; Antragstellerin 2 beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Gericht prüfte, ob die Antragsteller antragsbefugt sind und ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Die Behörde begründete die Allgemeinverfügung mit Landschaftsplänen, einer Waldfunktionskarte und einem Waldentwicklungsprogramm sowie Hinweisen auf Konflikte zwischen Nutzern. Der Verein machte satzungsmäßige Mitgliederinteressen geltend; die Antragstellerin 2 trug auf Unterlassung der Beschränkung für ihr Reitverhalten vor. • Antragsbefugnis: Der Verein (Antragsteller 1) ist nicht antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil er keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte dargelegt hat und seine satzungsmäßige Interessenwahrnehmung zugunsten Mitgliederinteressen allein kein eigenes Antragsrecht begründet. • Verfahrensrechtlich genügt keine pauschale Berufung auf Verbandsinteressen; Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, §§ 64 BNatSchG und 68 LNatSchG kommen nicht zugunsten des Vereins zur Anwendung, da der Verein nicht als anerkannter Naturschutzverband angehört. • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Für Antragstellerin 2 ist die Wiederherstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen und somit das private Aussetzungsinteresse überwiegt. • Rechtsmäßigkeit der Allgemeinverfügung: § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW erlaubt Beschränkungen nur für Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden; die Behörde muss dies konkrekt und belastbar darlegen. • Begründungsmängel: Die Stadt hat nicht hinreichend belegt, dass sämtliche Waldflächen ihres Stadtgebiets diese besondere Erholungsnutzung aufweisen; die herangezogenen Unterlagen (Landschaftsplan, Waldfunktionskarte, Waldentwicklungsprogramm, forstlicher Fachbeitrag) begründen diese Annahme nicht ortsbezogen und überprüfbar. • Ermessen: Die Behörde könnte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben, weil sie sich auf pauschale Angaben und vage Hinweise zu Konflikten stützt, ohne konkrete örtliche Feststellungen zur Notwendigkeit einer generellen Beschränkung zu treffen. • Führen von Pferden: Es bestehen auch Zweifel, ob die Ermächtigung des § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW das Führen von Pferden in gleicher Weise durch Allgemeinverfügung auf Reitwege beschränken kann; selbst wenn dies offen bleibt, führt die mangelhafte Darlegung der besonderen Erholungsnutzung hierzu ebenfalls zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2. gegen die Allgemeinverfügung wird wiederhergestellt, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung erhebliche Rechtszweifel aufweist und die Behörde die gesetzlich vorausgesetzte besondere Erholungsnutzung aller Waldflächen nicht hinreichend dargelegt hat. Der Antrag des Vereines (Antragsteller 1) ist unzulässig mangels Antragsbefugnis, da keine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte dargelegt wurde und Vereinsinteressen der Mitglieder hierfür nicht genügen. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten wurden geteilt bzw. entsprechend der Entscheidung verteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Insgesamt führt die Entscheidung dazu, dass die Allgemeinverfügung für die Antragstellerin zu 2. vorläufig ausgesetzt ist, bis im Hauptsacheverfahren abschließend über die Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Reitens und Führens von Pferden entschieden wird.