Leitsatz: Eine Aussetzung nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn in einem anderen Rechtsstreit lediglich gleichartige Rechtsfragen zu klären sind. Dem Gebot der Schätzgenauigkeit unterliegt nicht nur die Rücklagenbildung, sondern jeder Haushaltsansatz. In einem Geschäftsjahr geplante Aufwendungen sind im Betriebsaufwand dieses Geschäftsjahrs zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen nicht die Bildung einer zweckbestimmten Rücklage für ein vorangehendes Geschäftsjahr (hier Rücklage für bildungspolitische Projekte und Digitalisierungsrücklage). Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 einen Beitrag für das Jahr 2014 festsetzt. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zu einem Beitrag in Höhe von 162,20 Euro für das Jahr 2017 herangezogen wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist im Bereich der gewerblichen und industriellen Wasserbehandlung und –aufbereitung gewerblich tätig. Sie wendet sich gegen die Erhebung eines IHK-Beitrags für das Jahr 2017 durch die Beklagte. Am 24. November 2016 beschloss die Vollversammlung der Beklagten die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2017. Im darin festgestellten Wirtschaftsplan war ein Jahresergebnis von -4.109.940 Euro ausgewiesen. Geplant wurden eine Einstellung in die Nettoposition in Höhe von 7.000.000 Euro, Entnahmen aus Rücklagen in Höhe von insgesamt 17.051.941 Euro und Einstellungen in Rücklagen in Höhe von 5.942.000 Euro. Die Ausgleichsrücklage sollte bis zum Ende des Jahres 2017 um 7.517.752 Euro auf 4.882.248 Euro reduziert werden. Die bei Aufstellung des Wirtschaftsplans in Höhe von 2.048.353 Euro dotierende Liquiditätsrücklage sollte im Laufe dieses Jahres aufgelöst werden. Die Vollversammlung beschloss die Bildung einer Pensionszinsausgleichsrücklage in Höhe von 5.292.000 Euro für die Jahre 2017 bis 2022, die jährlich beginnend mit dem Jahr 2017 ergebniswirksam aufgelöst werden sollte. Ferner wurde eine Rücklage für bildungspolitische Projekte und Veranstaltungen in Höhe von 650.000 Euro beschlossen. Die Vollversammlung rechnete mit einem Betriebsaufwand in Höhe von 28.959.870 Euro. Die Erhöhung der Nettoposition wurde in der Vollversammlung damit begründet, dass sich das Sachanlagevermögen der Beklagten mit dem Bau des Weiterbildungszentrums deutlich erhöht habe. Dem Sachanlagevermögen sollte eine angemessene Nettoposition gegenüberstehen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Februar 2017 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der vorläufigen Veranlagung zu einem IHK-Beitrag für das Jahr 2017 in Höhe von 162,20 Euro heran. Mit Bescheid vom 17. Februar 2015 hatte sie die Klägerin vorläufig zu einem Jahresbeitrag von 117,50 Euro für das Jahr 2014 veranlagt. Hieran anknüpfend setzte die Beklagte mit dem Bescheid vom 7. Februar 2017 weitere 26,90 Euro Beitrag für das Jahr 2014 fest. Die Klägerin hat am 14. Februar 2017 Klage gegen den gesamten Bescheid vom 7. Februar 2017 erhoben. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid, soweit mit ihm der Beitrag für das Jahr 2014 festgesetzt wird, nachträglich mit dem Vorbehalt der Anpassung an den rechtskräftigen Ausgang eines anderen Verfahrens versehen hat, haben die Beteiligten insoweit das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Am 13. März 2017 hat die Klägerin beschlossen, ihren Sitz von I1. am T. nach N. zu verlegen. In ihrer Sitzung am 30. November 2017 beschloss die Vollversammlung der Beklagten einen Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2017. Mit diesem wurden die Baurücklage auf 504.000 Euro und die Ausgleichsrücklage auf 790.000 Euro reduziert, die Pensionszinsausgleichsrücklage um 905.000 Euro auf 6.197.000 Euro und die Rücklage für bildungspolitische Projekte um 1.220.000 Euro auf 1.870.000 Euro erhöht sowie eine Digitalisierungsrücklage in Höhe von 1.093.000 Euro beschlossen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls lag der Bemessung der Ausgleichsrücklage eine Risikoanalyse und –bewertung zugrunde. Sie sollte der Absicherung von Risiken technischer Störungen, Datenschutz- und Rechtsrisiken im Bereich der IT, Risiken von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Bildungszentrums der Beklagten sowie des Risikos eines Rückgangs von Erlösen dienen. Dabei wurden Einzelrisiken mit Eintrittswahrscheinlichkeiten bewertet. Mit der Pensionszinsausgleichsrücklage beabsichtigte die Vollversammlung, einen durch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank bedingten Aufwand für Pensionsverpflichtungen von insgesamt 6.197.000 Euro in den Jahren von 2017 bis 2025 abzudecken. Mit der Erhöhung der Rücklage für bildungspolitische Projekte sollten in der Beschlussvorlage im Einzelnen bezeichnete Projekte und Veranstaltungen in den Jahren 2018 bis 2020 (2018: 650.000 Euro, 2019: 605.000 Euro, 2020: 615.000 Euro) finanziert werden. Die Digitalisierungsrücklage wurde für in der Beschlussvorlage benannte Digitalisierungsprojekte in den Jahren 2018 bis 2020 gebildet. Entsprechend den in den jeweiligen Jahren vorgesehenen Ausgaben (2018: 417.000 Euro, 2019: 514.500 Euro, 2020: 161.500 Euro) sollte die Rücklage durch Entnahmen in diesen Jahren sukzessive aufgelöst werden. Zugleich beschloss die Vollversammlung, die Grundbeitragssätze für im Handelsregister eingetragene Unternehmen um 20 Euro zu senken. Auf dieser Grundlage reduzierte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2018 den mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2017 festgesetzten Beitrag auf 142,20 Euro und setzte minus 20 Euro fest. Die Beklagte stellte dabei klar, dass bereits ergangene Beitragsbescheide durch den neuen Bescheid nicht aufgehoben würden. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung der Klage auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 – und rügt die Rücklagenbildung der Beklagten. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die pauschale Behauptung einer gesetzeswidrigen Rücklagenbildung genüge nicht den Darlegungsanforderungen und biete deswegen keinen Anlass für eine tiefgreifende gerichtliche Überprüfung der jeweiligen Wirtschaftsplanung. Die verwaltungsgerichtliche Inzidentkontrolle der Wirtschaftsplanung beschränke sich auf eine Willkürkontrolle. Es müsse genügen, wenn die IHK plausibel darlege, dass die geplante Rücklage nicht völlig willkürlich „ins Blaue hinein“ vorgehalten werde. Eine solche Willkür habe die Klägerin nicht dargelegt. Die zuständigen Gremien der Beklagten hätten sich mit den wirtschaftsplanrelevanten Aspekten auf mehreren Stufen stets ordnungsgemäß befasst. Für eine ordnungsgemäße Beteiligung der Vollversammlung an der Wirtschaftsplanung genüge es, wenn die Unterlagen zur Wirtschaftsplanung vor der Beratung zur Verfügung stünden, im Vorfeld entsprechende Fragen geklärt und Anmerkungen gemacht werden könnten und in der Vollversammlungssitzung sodann auf Besonderheiten hingewiesen werde. Es liege im eigenen Verantwortungsbereich der Vollversammlung, wenn sie sich auf Auskünfte, Prüfungen und Planungen von Ausschüssen und anderen Organen verlasse und sich deren Erwägungen zu eigen mache. Die im Jahr 2017 gebildete Ausgleichsrücklage habe ursprünglich lediglich ca. 15,9 % der im Wirtschaftsplan 2017 geplanten Aufwendungen betragen. Innerhalb eines Korridors von 30 bis 50 % der geplanten Aufwendungen sei eine Ausgleichsrücklage ohne weitere Darlegungen notwendig und angemessen. Bereits in der Sitzung vom 24. November 2016 habe sich die Vollversammlung intensiv mit den rücklagenrelevanten Risiken und den Höhen der Rücklagen befasst. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsveranlagung sei unbeschadet dessen auf den Wirtschaftsplan in Gestalt des Nachtragswirtschaftsplans abzustellen. Die Dotierung der Ausgleichsrücklage für das Jahr 2017 sei mittels einer Risikoanalyse nach dem sog. „Risiko Tool“ vorgenommen worden. Dabei handele es sich um eine anerkannte simulationsbasierte Methode, die die Anforderungen an eine schätzgenaue, sachgerechte und vertretbare Risikoprognose erfülle. Die zweckbestimmten Rücklagen, insbesondere die Rücklage für bildungspolitische Projekte und die Digitalisierungsrücklage, seien nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich daraus, dass § 15 a Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulasse. Dass die Rücklagen der Deckung eines erst in den Jahren 2018 bis 2020 erwarteten Bedarfs dienten, sei unbedenklich, da die zweckbestimmten Rücklagen anders als die Ausgleichsrücklage nicht der Absicherung ungewisser Risiken dienten. Die Bestimmtheit der in der Beschlussvorlage zur Vollversammlung am 30. November 2017 in diesem Zusammenhang bezeichneten Planungen werde gerade durch das Gebot in § 15 a Abs. 2 Satz 4 des Finanzstatuts gefordert, Zweck, Höhe und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme hinreichend zu konkretisieren. Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren nach § 94 VwGO analog auszusetzen, hilfsweise, es ruhend zu stellen. Zur Begründung hat sie auf drei beim Bundesverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen 10 C 7-9.18 anhängige Revisionsverfahren verwiesen, in denen grundlegende Feststellungen zur inzidenten gerichtlichen Kontrolle einer IHK-Wirtschaftsplanung im Beitragsanfechtungsfahren sowie zur Dotierung der Ausgleichsrücklage und zu den Anforderungen an die Risikoprognose, deren methodische Anwendung und gerichtliche Überprüfbarkeit zu erwarten seien. Es sei sachdienlich und zweckmäßig, zunächst den Ausgang dieser Verfahren abzuwarten. Die Klägerin hat der Aussetzung des Verfahrens zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit das Verfahren die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2017 betraf, war es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten es in diesem Umfang übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist das Gericht zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ungeachtet der Anträge der Beklagten auf Aussetzung, hilfsweise Ruhendstellung des Verfahrens berechtigt. Die Kammer hat das Verfahren nicht ausgesetzt, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Eine Aussetzung nach § 94 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ein derartiges vorgreifliches Rechtsverhältnis besteht nicht, wenn in dem anderen Rechtsstreit, wie hier von der Beklagten behauptet, lediglich gleichartige Rechtsfragen zu klären sind. In einem solchen Fall besteht mangels planwidriger Regelungslücke auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO. Vgl. statt vieler nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85.11 –, NVwZ-RR 2012, 296. Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargetan, dass in den angeführten Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gleichartige Rechtsfragen wie im vorliegenden Verfahren zu klären sind. Mit den von ihr erwarteten „Feststellungen zur inzidenten gerichtlichen Kontrolle einer IHK-Wirtschaftsplanung im Beitragsanfechtungsfahren“ ist keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Auf die Anforderungen an die Risikoprognose zur Dotierung der Ausgleichsrücklage mittels des „Risiko Tools“ kommt es nach den folgenden Ausführungen vorliegend nicht an. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine Gründe ersichtlich sind, die die Anordnung des Ruhens des Verfahrens als zweckmäßig erscheinen lassen. Vielmehr sprechen Gründe der Prozessökonomie dagegen, ein jetzt entscheidungsreifes und zur Entscheidung stehendes Klageverfahren nur deswegen zurückzustellen und später zu bearbeiten, weil in einem revisionsrechtlichen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht näher definierte bzw. hier nicht entscheidungserhebliche Feststellungen zu kammerbeitragsrechtlichen Fragen zu erwarten sein können. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob auch die Klägerin, wie von § 251 Abs. 1 ZPO gefordert, das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, indem sie der Aussetzung des Verfahrens zugestimmt hat. Das erkennende Gericht ist auch örtlich zuständig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung folgte seine örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Die Klägerin hat erst nach Rechtshängigkeit ihren die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründenden Sitz nach N. verlegt. Die Klage ist in dem zur Entscheidung gestellten Umfang zulässig und begründet. Die auf Aufhebung der vorläufigen Veranlagung zu einem Beitrag von 162,20 Euro für das Geschäftsjahr 2017 gerichtete Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ist in vollem Umfang sachbescheidungsfähig. Insbesondere ist die vorläufige Beitragsfestsetzung für das Geschäftsjahr 2017 nicht, auch nicht teilweise, durch den Bescheid vom 6. Februar 2018 aufgehoben worden. In diesem späteren Beitragsbescheid ist für das Beitragsjahr 2017 der Betrag 162,20 Euro ausdrücklich als „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ und der Betrag „-20,00“ Euro als „mit diesem Bescheid festgesetzt“ angegeben, verbunden mit dem Hinweis, dass wenn bereits zu den betreffenden Beitragsjahren Beitragsbescheide ergangen sind, diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben werden. Dieser Wortlaut streitet gegen eine Erledigung bzw. Teilerledigung der vorliegend angefochtenen Beitragsfestsetzung. Indem sich die Regelungswirkung des Bescheids vom 6. Februar 2018 hinsichtlich des IHK-Beitrags für das Jahr 2017 auf einen Abzug von der streitgegenständlichen Festsetzung beschränkt, knüpft sie vielmehr an diese Festsetzung an und setzt deren Wirksamkeit gerade voraus. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 2018 – 5 Bf 213/12 – juris. Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet. Die Festsetzung eines Beitrags von 162,20 Euro für das Geschäftsjahr 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge dürfen also nur insoweit erhoben werden, als die besagten Kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Bei der hier nur in Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Dieser Rahmen wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein durch das Verbot „völliger Willkür“ bzw. einer Planung „ins Blaue hinein“ gezogen. Vielmehr ist er in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt und wird gebildet durch die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Diese bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist. Im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Rücklagenbildung bedeutet dies, dass das Verbot der Bildung von Vermögen nicht die Bildung von Rücklagen ausschließt, sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bindet. Zudem muss auch die Höhe der Rücklage von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, BVerwGE 153, 315 = GewArch 2016, 148. Dabei sind die für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung geltenden Maßstäbe nicht nur bei einer nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellten IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Beklagte die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung mit der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat. Vgl. BVerwG, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 –; Urteil der Kammer vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 –, jeweils juris. Dem Gebot der Schätzgenauigkeit unterliegt nicht nur die Rücklagenbildung, sondern jeder Haushaltsansatz. Das bedeutet, dass in einem Geschäftsjahr geplante Aufwendungen bereits im Betriebsaufwand zu berücksichtigen sind, und zwar im Betriebsaufwand eben des von den Planungen betroffenen Geschäftsjahrs. Deshalb können Rücklagen nur das ungewisse Risiko bestimmter zukünftiger, noch nicht aktueller Aufwendungen abdecken, die aufgrund unvorhergesehener und unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden können. Diese Maßgaben gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur für die Ausgleichsrücklage, sondern auch für die zweckbestimmten Rücklagen. Vgl. Hamb. OVG, a. a. O. Dass die Bildung zweckbestimmter Rücklagen durch § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten zugelassen wird und dabei gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der Verwendungszweck, der Umfang und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme hinreichend zu konkretisieren sind, befreit die Beklagte nicht von den vorgenannten, aus dem Gebot der Schätzgenauigkeit folgenden Grenzen ihres haushaltsrechtlichen Gestaltungsspielraums. Zwar können Rücklagen in der freien Wirtschaft auch anderen Zwecken als der Absicherung ungewisser Risiken wie etwa der Verbesserung der finanziellen Ausstattung des Unternehmens, der positiven Beeinflussung der Kapitalstruktur oder einer gleichmäßigen Gewinnausschüttung dienen, doch ist den Industrie- und Handelskammern die Verfolgung solcher Zwecke durch das Verbot der Bildung von Vermögen verwehrt. Nach diesen Vorgaben ist die der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 zugrundeliegende Feststellung des Mittelbedarfs rechtsfehlerhaft. Maßgeblich ist die Wirtschaftsplanung in der Gestalt, die sie durch den am 30. November 2017 beschlossenen Nachtragsplan erhalten hat. Denn für das Geschäftsjahr 2017 ist der Wirtschaftsplan mit diesem Nachtrag insgesamt und damit rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 neu festgestellt worden. Er dient damit als Grundlage der Beitragserhebung für das Geschäftsjahr 2017 unabhängig davon, wann der einzelne Beitragsbescheid erlassen worden ist und ob für seine Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses oder einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist. Dass die strittige vorläufige Veranlagung ursprünglich auf anderen Planungen beruhte, führt auch wegen ihrer Offenheit für eine spätere Minderung oder Nachveranlagung zu keinem anderen Ergebnis. Vgl. Hamb. OVG, a. a. O. Die Fehlerhaftigkeit der Mittelbedarfsfeststellung im genannten Nachtragswirtschaftsplan ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Rücklage für bildungspolitische Projekte und Veranstaltungen in Höhe von 1.870.000 Euro und die Digitalisierungsrücklage in Höhe von 1.093.000 Euro schon dem Grunde nach rechtswidrig sind. Mit diesen beiden Rücklagen soll kein im Wirtschaftsjahr 2017 bestehender Bedarf abgedeckt werden, sondern ein Bedarf, der erst in den nachfolgenden Jahren 2018 bis 2020 entstehen wird. Ausweislich des Tagesordnungspunktes 5.2 der Beschlussempfehlung zur Vollversammlung am 30. November 2017 war die Rücklage für bildungspolitische Projekte und Veranstaltungen schon mit der ursprünglichen Wirtschaftsplanung für das Jahr 2018 gebildet worden. Mit der Erhöhung dieser Rücklage durch den Nachtragswirtschaftsplan sollte zusätzlich der durch die zeitgleich beschlossene Fortführung dieser Projekte und Veranstaltungen in den Jahren 2019 und 2020 entstehende Aufwand finanziert werden. Die Digitalisierungsrücklage sollte für ebenfalls in den Jahren 2018 bis 2020 geplante Digitalisierungsprojekte gebildet werden. Dementsprechend waren Entnahmen aus der Rücklage in diesen Jahren vorgesehen. Nach den oben genannten Maßstäben müssen die Kosten dieser in den Jahren 2018 bis 2020 geplanten Projekte in den jeweiligen Wirtschaftsplänen für diese Jahre im Betriebsaufwand prognostiziert werden. Ihrer Art nach rechtfertigen sie nicht die vorsorgliche Bildung einer Rücklage im Wirtschaftsplan für ein vorangehendes Geschäftsjahr. Denn es handelt sich bei diesen Projektaufwendungen nicht um ungewisse, aus unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren Umständen resultierende Risiken, sondern um in den Jahren 2018 bis 2020 geplante prognostizierbare Aufwendungen. Die geplanten bildungspolitischen Projekte („Passgenaue Besetzung, Kein Abschluss ohne Anschluss, Ausbildungsbotschafter, Partnerschaft Schule-Betrieb, Mobilitätsberatung, Starthelfer Ausbildungsmanagement, Willkommenslotsin, Karl-Holstein-Preis, Azubi-Speed-Datings, Regionale Bestenehrungen, Regionalwettbewerb Jugend forscht und Absolventenfeier „Höhere Berufsbildung“) und Digitalisierungsprojekte („IHK DIGITAL, Archivierung von elektronisch geführten Firmenakten, Einführung eines Personalmanagementsystems, Erweiterung der Online-Portale in der Berufs- und Fortbildung sowie der Austausch von Servern und Systemumstellung auf eine Vollvirtualisierung der IHK“) sind in der Beschlussempfehlung zur Vollversammlung im Einzelnen aufgeführt und bestimmt bezeichnet. Die hierfür im jeweiligen Geschäftsjahr erwarteten Kosten bzw. geplanten Entnahmen sind auffällig differenziert prognostiziert. So sollen exemplarisch der Digitalisierungsrücklage im Jahr 2018 417.000 Euro, im Jahr 2019 514.500 Euro und im Jahr 2020 161.500 Euro entnommen werden. In Würdigung dieser Umstände ist die Bildung der Rücklage für bildungspolitische Projekte und Veranstaltungen und der Digitalisierungsrücklage im Wirtschaftsplan 2017 als vorsorgliches Ansparen von Mitteln für die Finanzierung eines zukünftigen, erst in den nachfolgenden Geschäftsjahren zu prognostizierenden Betriebsaufwands anzusehen, der mit dem im streitbetroffenen Wirtschaftsjahr zu deckenden Bedarf in keinem hinreichenden Zusammenhang steht. Damit handelt es sich um eine unzulässige Vermögensbildung auf Vorrat. Es kann dahinstehen, ob entsprechendes für die mit 6.197.000 Euro dotierte Pensionszinsausgleichsrücklage gilt, weil und soweit mit dieser Rücklage ein Aufwand abgesichert werden soll, der nicht nur im Jahr 2017, sondern auch in den Jahren 2018 bis 2025 erwartet wird. Offen bleiben kann ebenso, ob die nur noch mit 790.000 Euro dotierte Ausgleichsrücklage mit der Risikobewertung auf der Grundlage des Risiko-Tools der IHK-Organisation fehlerfrei prognostiziert worden ist. Dabei erscheint namentlich nicht zweifelsfrei, ob zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist, dass zum Zeitpunkt der Nachtragswirtschaftsplanung bereits elf von zwölf Monaten des Wirtschaftsjahrs 2017 vergangen waren, die angeführten Risiken also allenfalls noch bezogen auf den ausstehenden Monat Dezember zu prognostizieren waren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Entscheidungstragend ist der Rechtssatz, dass das Gebot der Schätzgenauigkeit es gebietet, die in einem Geschäftsjahr geplanten Aufwendungen im Betriebsaufwand für dieses Geschäftsjahr zu berücksichtigen, und damit der Bildung einer zweckbestimmten Rücklage in einem vorhergehenden Geschäftsjahr mit dem Ziel der Finanzierung dieser Aufwendungen entgegensteht. Entscheidungstragend ist ferner der Rechtssatz, dass (auch) zweckbestimmte Rücklagen nur das ungewisse Risiko bestimmter zukünftiger, noch nicht aktueller Aufwendungen abdecken dürfen, die aufgrund unvorhergesehener bzw. unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden können. Mit den damit aufgeworfenen Fragen hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.