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Urteil

6 K 2134/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0226.6K2134.17.00
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Tenor

Soweit das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur X, Flurstück XXX (Q. XX) in G. . Das mehr als 20000 qm große Grundstück ist mit einem größeren Gebäudekomplex mit mehreren Wohnungen und Nebenräumen sowie – nordwestlich des Komplexes – mit einer Reihe von kleineren Anlagen bebaut. Zum Wohnungseigentum des Klägers gehört das Sondernutzungsrecht an diesen nordwestlichen Grundstücksflächen. Diese Flächen sind an die Fa. S. GmbH vermietet. Südwestlich des Gebäudekomplexes und der übrigen Anlagen fällt das Gelände stark nach Südwesten ab. Das von landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie – rund 200 m entfernt – zwei Sportplätzen umgebene Grundstück liegt im Außenbereich der Stadt G. . Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der Flächennutzungsplan stellt hier „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Im einschlägigen Landschaftsplan des Kreises V. ist das Grundstück als Teil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 10 („G. Ost“) ausgewiesen. Der südwestliche Bereich ist überdies Teil des geschützten Landschaftsbestandteils Nr. 108 („S1. mit Gehölz- und Grünlandkomplexen zwischen S2. und Q1.---straße “). Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, auf dem die angesprochenen kleineren Anlagen, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, allerdings nicht dargestellt sind: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. Der Gebäudekomplex auf dem streitgegenständlichen Grundstück war ursprünglich Kern einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Noch im Juni XXXX wurde dem Landwirt C1. die Baugenehmigung (XX/XX) für eine Erweiterung des Wohnhauses erteilt. Ältere Baugenehmigungen sind offenbar nicht vorhanden. Im Januar XXXX wurde der Vater des Klägers Eigentümer des Grundstücks. Im Februar XXX und im Juli XXXX wurden diesem eine Baugenehmigung (XXXX) und eine Nachtragsgenehmigung (XXXX) für die Umnutzung der im westlichen Bereich des Gebäudekomplexes vorhandenen Scheune zu einem „Lagerraum für Baumaterial“ sowie für die Errichtung von fünf Dachgauben, einer Loggia und einer Erweiterung der Wohnung erteilt. Im Jahre XXXX wurde Wohnungseigentum auf dem Grundstück gebildet (zwei Wohnungen in der östlichen Hälfte des Gebäudekomplexes; eine dritte, nicht dem Wohnen dienende Nutzungseinheit in der westlichen Hälfte, verbunden mit dem oben angesprochenen Sondernutzungsrecht). Die östlichen Wohnungen stehen seitdem im Eigentum der Familie L. . Im Mai XXXX erließ der Beklagte gegen den Vater des Klägers eine Stilllegungsverfügung wegen unerlaubter Umbauarbeiten. Im Juli XXXX beantragte die inzwischen auf dem Grundstück ansässige Fa. S3. GmbH (Geschäftsführer: J. E. ) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung und den Ausbau des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (westlicher Teil) zu Betriebsräumen für das Bauunternehmen und einer betriebsbedingten Wohnung. Im September XXXX erging eine weitere Stilllegungsverfügung gegen die S3. GmbH und den Vater des Klägers. Mit Baugenehmigungen vom April XXXX (XXXX) und vom September XXXX (XXXX) sowie Nachtragsgenehmigung vom Dezember XXXX (XXXX) wurden die Umbau- und Umnutzungsmaßnahmen genehmigt. Die nunmehr hergestellte dritte Wohnung wird seitdem durch die Eltern des Klägers genutzt. Der Kläger bevollmächtigte seinen Vater am 00.00.0000, ihn in allen Angelegenheiten einschließlich der Verwaltung seines Teileigentums, auch gegenüber Banken und Behörden, zu vertreten. Im Juli XXXX stellte der Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass eine Reihe von Anlagen nordwestlich des Gebäudekomplexes errichtet worden war. Der Beklagte forderte den Vater des Klägers zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen auf. Unter dem 00.00.0000 teilte das inzwischen zur S. GmbH (Geschäftsführerin: Dipl.-Ing. Arch. H. E. ) umfirmierte Unternehmen der Stadt G. mit, sie wolle demnächst ihre „Freizeit-, Fitness- und Sportanlagen“ (u.a. vier Picknick- und Grillhütten“) eröffnen. Man wolle dies dem „Touristikteam“ gerne einmal präsentieren. Der Beklagte führte daraufhin im Mai XXXX eine Ortsbegehung durch, bei der zahlreiche Anlagen festgestellt wurden, darunter ein aus Sicht des Beklagten nicht mehr standsicheres Gebäude am westlichen Rand des Grundstücks. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Beklagte den Vater des Klägers auf, eine Nutzung dieses „Gartenhauses“ zu unterlassen. Wegen der anderen Anlagen werde er sich in Kürze mit ihm und der Eigentümergemeinschaft in Verbindung setzen. Die S. GmbH legte daraufhin eine Bescheinigung des Architekten O. vom 00.00.0000 vor, der zufolge das „Gartenhaus“ mit zwei Stahlstützen gesichert worden sei; eine Einsturzgefahr sei trotz erheblichen Sanierungsrückstands nicht ersichtlich. Der Beklagte sah daraufhin von weiteren Schritten betreffend das „Gartenhaus“ ab. Unter dem 00.00.0000 erteilte der Beklagte dem Kläger (nachträglich) die landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung einer Überdachung (Holzlager, Freisitz, Fotovoltaikanlage) in der Nähe des Hauptgebäudes. Ein entsprechender Bauantrag ist offenbar bis heute nicht beschieden worden. Es handelt sich nicht um die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen. Im Februar XXXX kündigte der Vater des Klägers gegenüber der Stadt G. an, im Mai werde auf dem Grundstück die „G1. Stadtmeisterschaft im Boule“ stattfinden. Zudem werde dort die neue „G1. Waldbühne“ mit einem Theaterstück eröffnet. Unter dem 00.00.0000 teilte der Beklagte dem Vater des Klägers nach einer weiteren Ortsbesichtigung mit, die erstellte „Waldbühne“ sei nicht genehmigt und könne wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange im Sinne von § 35 BauGB auch nicht genehmigt werden. Der Vater des Klägers beschwerte sich daraufhin beim Beklagten und erklärte, da die Behörde sich entgegen ihrer Ankündigung vom Mai XXXX nicht mehr gemeldet habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Anlagen genehmigungsfrei seien. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 untersagte der Beklagte dem Vater des Klägers unter Hinweis auf die formelle Illegalität die Nutzung der „Freilichtbühne“ und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im Juli XXX führte der Beklagte einen weiteren Ortstermin durch, um die vorhandenen Anlagen umfassend aufzunehmen. Anschließend befasste sich die Stadt G. nochmals mit den Vorhaben des Vaters des Klägers. Unter dem 00.00.0000 teilte sie diesem mit, sie beabsichtige keine planungsrechtliche Absicherung des „S4. “ als Freizeitbetrieb; ein Planverfahren werde nicht eingeleitet. Bei einer gemeinsamen Besprechung im März XXXX schlugen Vertreter des Beklagten dem Vater des Klägers vor, das überdachte Podest als „Rinderunterstand“ zu dulden und auch nicht gegen die „Boulebahnen“ einzuschreiten. Im Gegenzug müssten die errichteten Gebäude/Unterstände vollständig beseitigt werden. Eine entsprechende Einigung kam (auch bei einem weiteren Ortstermin im Mai XXX) nicht zustande. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Beklagte den Vater des Klägers ausdrücklich zur Beseitigung von acht konkret benannten und durch beigefügte Fotos dokumentierten Anlagen (Bar/Theke und Holzlagerstätte, überdachter Sitzplatz, überdachter Freisitz mit Terrasse, Metall-Container, Toilettenanlage, überdachter quadratischer Freisitz/Pavillon, Bauwagen, überdachte Grill-/Picknickhütte) auf. Sämtliche Anlagen seien baugenehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung sei aber weder beantragt, noch erteilt worden. Nachträgliche Baugenehmigungen könnten auch nicht erteilt werden, weil die in Rede stehenden Anlagen gegen § 35 Abs. 2, 3 BauGB verstießen. Wenn der Vater des Klägers nicht zusichere, die Anlagen bis Ende November zu beseitigen, werde ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen den Kläger als Eigentümer eingeleitet. Unter dem 00.00.0000 nahm der Vater des Klägers umfassend Stellung. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung an. Dieser antwortete mit E-Mail vom 00.00.0000, die Flächen seien seit zehn Jahren an die S. GmbH vermietet; der Beklagte möge sich an seinen Vater wenden. Unter dem 00.00.0000 erwiderte der Beklagte, als Eigentümer und Sondernutzungsberechtigter komme der Kläger als „Störer“ in Betracht. Der Kläger teilte daraufhin mit, da die Mieter die zweckdienlichen Anlagen errichten dürften, habe er selbst keine Möglichkeit, diese Anlagen zu beseitigen. Auch sein Vater machte mit Schreiben vom 00.00.0000 noch einmal ausführliche Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 gab der Beklagte dem Kläger auf, die oben genannten acht Anlagen binnen drei Monaten nach Bestandskraft vollständig zu beseitigen. Für den Fall der Nichterfüllung drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,- € an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die für die Anlagen erforderliche Baugenehmigung sei weder beantragt, noch erteilt worden. Die Anlagen beeinträchtigten die Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 des BauGB, sodass auch ein materiell-rechtlicher Verstoß vorliege. Die Beseitigungsverfügung sei, auch zur Verhinderung einer Vorbildwirkung, geboten. Als Grundstückseigentümer sei der Kläger verantwortlich. Als Adressaten der Ordnungsverfügung kämen insoweit auch der Miteigentümer L. und die Mieterin S. GmbH in Betracht. Herr L. scheide indessen aus, weil der Kläger ein Sondernutzungsrecht an den betreffenden Grundstücksflächen habe. Die Mieterin S. GmbH sei der Behörde gegenüber praktisch nicht in Erscheinung getreten; vielmehr habe stets der Vater des Klägers agiert. Eine Inanspruchnahme seines Vaters als Bauherr und Verwalter sei aus wirtschaftlichen Gründen (Abgabe einer Vermögensauskunft) wenig erfolgversprechend. Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Betriebsflächen für die Land- und Forstwirtschaft bestünden seit mehr als 200 Jahren. Die „Mitbenutzung“ als Baubetrieb sei XXX genehmigt worden. Auch die „Mitnutzung“ als Freizeitbetrieb mit Sporteinrichtung für Gesundheit und Fitness bestehe seit mehreren Jahren. Die „Bar“ (Anlage Nr. 1) sei während der Sanierung des Ferienhauses vorübergehend genutzt worden; inzwischen werde die Anlage wieder als Kaminholzlager genutzt; zudem würden dort Raritäten zum Kauf angeboten. Der überdachte Sitzplatz (Nr. 2) werde als Unterstand für Heu genutzt. Der überdachte Freisitz mit vorgebauter Terrasse (Nr. 3) sei von den Boule-Spielern gestiftet und aufgebaut worden. Zurzeit werde dort Obst gelagert. Der Metall-Container (Nr. 4) diene der Lagerung von Werkzeugen der Land- und Forstwirtschaft sowie für den Baubetrieb. Die Toilettenanlage (Nr. 5) sei errichtet worden, um Besuchern eine behindertengerechte Toilette anbieten zu können. Der überdachte Freisitz an den Boule-Feldern (Nr. 6) sei auf Veranlassung der Boule-Spieler errichtet worden; diese nutzten ihn als Regenschutz. Der Bauwagen (Nr. 7) werde seit einiger Zeit nicht mehr genutzt; es handele sich aber um ein zum Baubetrieb zählendes Utensil. Die Picknick-Hütte (Nr. 8) diene als Heulager und werde in den Wintermonaten als Futterlager für Wildtiere genutzt. Insgesamt dienten die Anlagen also dem Bau-, dem landwirtschaftlichen und dem Freizeitbetrieb. Der zuletzt genannte Betrieb sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die Anlagen seien jedenfalls teilweise nach § 65 BauO NRW genehmigungsfrei. Hinsichtlich des nach Erlass der Ordnungsverfügung von dem Grundstück entfernten Bauwagens haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die der Ordnungsverfügung beigefügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Auch insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Der Kläger besitze keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern betreibe nur Hobby-Tierhaltung. Baugenehmigungen existierten weder für den „Sport- und Freizeitpark“, noch für den Baubetrieb, soweit es um die Nutzung von Außenflächen gehe. Die Kammer hat am 00.00.0000 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Im Februar XXXX hat der Beklagte festgestellt, dass das von ihm vormals als „Gartenhaus“ bezeichnete Gebäude als „Almhütte am S. “ auf dem Buchungsportal „XXXX“ angeboten wird. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 hat er – nach vorheriger Anhörung – dem Vater des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, das Gebäude als Beherbergungsstätte zu nutzen und Dritten das Übernachten zu gestatten. Die dagegen erhobene Klage (6 K 5665/18) und der zugehörige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 2039/18) sind am 00.00.0000 für in der Hauptsache erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte die Ordnungsverfügung auf Hinweise des Gerichts hin aufgehoben hat. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten es im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die noch verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 ist – jedenfalls nach Aufhebung der Zwangsgeldandrohung – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 S. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Erlass des Bescheides noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 00.00.0000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 00.00.0000 (BauO NRW 2000). Verfahrens- oder Formfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW angehört worden. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage formell und seit ihrer Errichtung materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 -, juris (Rn. 34), und Beschluss vom 25. April 2016 - 7 A 184/14 -, NVwZ-RR 2017, 17 f. Die in Rede stehenden baulichen Anlagen verstoßen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Sie sind sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Die Anlagen verstoßen gegen formelles Bauordnungsrecht. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW 2000 bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei allen von der Ordnungsverfügung erfassten Bauten handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW 2000. Die Anlagen sind auch nicht etwa von dem Genehmigungserfordernis freigestellt, und zwar unabhängig davon, ob man sie separat oder als Bestandteile eines (gewerblichen) Gesamtbetriebes „Freizeitpark“ betrachtet. Eine Freistellung nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 kommt nicht in Betracht. Zwar können Kleingebäude nach dieser Regelung im Einzelfall genehmigungsfrei sein. Im Außenbereich gilt dies aber ausdrücklich nur für Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dienen. Dies ist vorliegend bei keiner der streitgegenständlichen Anlagen der Fall. Zwar mag es sich bei dem Halten der beiden Rinder um eine landwirtschaftliche Betätigung handeln (vgl. § 201 BauGB). Damit liegt aber noch kein „Betrieb“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Bauplanungsrechts durch eine spezifische betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 ff., und vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, NVwZ 2013, 155 ff.; mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Halten von zwei Rindern, die, wie der Vater des Klägers im Ortstermin erklärt hat, irgendwann einmal („vielleicht nach zehn Jahren“) geschlachtet werden und dann einen kleinen Gewinn abwerfen, lässt noch nicht auf ein auf Dauer lebensfähiges Unternehmen schließen, zumal offenbar weder der Kläger, noch sein Vater über eine einschlägige fachliche Qualifikation verfügen. Selbst wenn man das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes zugrunde legte, ließe sich im Übrigen wohl nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Anlagen diesem Betrieb „dienen“, wie durch das Gesetz verlangt. Dazu ist nämlich erforderlich, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs – das fragliche Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit der gleichen Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400 f.; BeckOK BauGB/Söfker, § 35 BauGB Rn. 12 mit weiteren Nachweisen. Dass ein Landwirt zur Versorgung von zwei Rindern eine ganze Reihe von über das Gelände verstreuten Kleinanlagen errichten würde, ist kaum anzunehmen. Auch ein forstwirtschaftlicher Betrieb liegt nicht vor. Unter Forstwirtschaft ist die planmäßige Bewirtschaftung des Waldes zu verstehen. Für einen forstwirtschaftlichen Betrieb ist indes ein Mindestumfang an forstwirtschaftlicher Betätigung, namentlich an bewirtschafteter Waldfläche erforderlich, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 -, BauR 1983, 343, und vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400 f., der bei der Gewinnung von Kaminholz aus etwa einem Hektar Wald – so die Angabe des Vaters des Klägers im Ortstermin – nicht erreicht wird. Im Übrigen dürfte auch insoweit die zusätzliche Voraussetzung des „Dienens“ schwerlich erfüllt sein. Mangels land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes kommt auch der Freistellungstatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2000 nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW 2000 meint erkennbar Anlagen, die sich abseits sonstiger Bebauung in der freien Landschaft befinden. Die nach alledem erforderliche Baugenehmigung für die in Rede stehenden Anlagen ist weder beantragt, noch erteilt worden. Sie sind damit formell illegal. Die Anlagen verstoßen nach Lage der Dinge auch gegen materielles Baurecht. Da es sich unzweifelhaft um Außenbereichsflächen handelt, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit an § 35 BauGB zu messen. Dabei sind die in Rede stehenden Bauten nicht als im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte, sondern als sonstige Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen. Als solche sind sie unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheidet aus, weil die Anlagen – wie bereits aufgezeigt – nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht anzunehmen. Dieser Tatbestand erfasst Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand für Vorhaben, die von den in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 bis Nr. 8 BauGB enthaltenen, konkreter gefassten Tatbeständen nicht erfasst werden. Als Auffangtatbestand und wegen des dem § 35 BauGB insgesamt zugrunde liegenden Leitgedankens einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist er eng auszulegen, um nicht ein Einfallstor für eine Vielzahl von Außenbereichsvorhaben zu schaffen. Er soll Vorhaben privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls aber nicht in größerer Zahl zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1975 - 4 C 41.73 -, BVerwGE 48, 109, vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, NVwZ 1995, 64, und vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 -, NVwZ 2019, 243 (244 Rn. 16), sowie Beschluss vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 -, ZfBR 2011, 481 f. Zu bedenken ist überdies, dass der Außenbereich neben seiner land- und forstwirtschaftlichen Funktion vor allem dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur vorbehalten sein soll. Dieser Zweckbestimmung widerspräche eine Auslegung, die individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche einzelner oder bestimmter Gruppen bevorzugt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 -, BeckRS 1972, 31298649, vom 14. März 1975 - 4 C 41/73 -, BVerwGE 48, 109, vom 4. Juli 1991 - 4 B 109/91 -, NVwZ-RR 1992, 172, vom 29. November 1991 - 4 B 209.91 -, NVwZ 1992, 476; BayVGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 2 B 09.2257 -, BeckRS 2010, 46377. Betrachtet man die einzelnen Anlagen mit der ihnen in der Klagebegründung jeweils zugeschriebenen Funktion (Kaminholzlager/Heulager/Unterstand/Werkzeuglager/ Futterlager etc.), kommt eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB von vornherein nicht in Betracht. Denn es handelt sich schon nicht um Anlagen singulären Charakters und auch ein zwingender Außenbereichsbezug ist kaum erkennbar. Nimmt man demgegenüber die von dem Vater des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren skizzierte Gesamtanlage „Freizeit- und Fitnesspark“ in den Blick, stellt sich das Problem, dass die Subsumtion unter den Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein prüffähiges Konzept voraussetzt. Es ist Sache des Bauherrn, die Voraussetzungen der Privilegierung durch Darlegung eines entsprechenden Konzepts zu untermauern, auch um die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit prüfen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 B 6.11 -, ZfBR 2011, 481 (482) mit weiteren Nachweisen. Ein Bauantrag ist vorliegend niemals gestellt worden, so dass auf die Informationen in entsprechenden Bauvorlagen, namentlich in einer Betriebsbeschreibung, nicht zurückgegriffen werden kann. Zwar hat der Vater des Klägers immer wieder Ausführungen zu dem im Entstehen begriffenen Betrieb gemacht. Ein einigermaßen genaues Konzept, anhand dessen sich der Außenbereichsbezug sowie die Funktion jeder einzelnen Anlage im Betriebsablauf und damit auch ihre Notwendigkeit prüfen ließen, steht indes bis heute aus. Schon deshalb vermag das Gericht eine Genehmigungsfähigkeit des „Freizeit- und Fitnessparks“ nicht festzustellen. Ob sich ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierter, genehmigungsfähiger Betrieb der dem Kläger und seinem Vater vorschwebenden Art bei Vorlage eines entsprechenden Konzepts denken ließe, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Es erscheint aber durchaus zweifelhaft. Die somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Anlagen beeinträchtigen öffentliche Belange. Sie widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB); denn dieser stellt den fraglichen Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Überdies widersprechen sie den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 10 „G. Ost“, der hier ein Landschaftsschutzgebiet mit den entsprechenden Bauverboten ausweist (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB). Schließlich wird durch die Errichtung einer Vielzahl von baulichen Kleinanlagen aus verschiedensten Materialien auf gedrängtem Raum auch die natürliche Eigenart der Landschaft deutlich in Mitleidenschaft gezogen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Der Kläger durfte als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden, da er Eigentümer des Grundstücks und Sondernutzungsberechtigter der in Rede stehenden Flächen ist. Die umfangreichen Ausführungen zur „Störerauswahl“, namentlich die (Ermessens-) Überlegungen zu der Frage, ob die Miteigentümer, die Mieterin und der Vater des Klägers als „Verwalter“ in Anspruch genommen werden sollen, sind nachvollziehbar und im Ergebnis vertretbar. Ob der Umsetzung des Beseitigungsverlangens Rechte Dritter – etwa der S. GmbH oder der Miteigentümer – entgegenstehen, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch wenn der Kläger durch derartige Rechte an der Erfüllung der Forderungen gehindert wäre, würde dies nicht die Grundverfügung, sondern nur ihre zwangsweise Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung rechtswidrig machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 11 B 2310/96 -, NVwZ-RR 1998, 76. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei formeller und materieller Rechtswidrigkeit einer Anlage ist der Erlass einer Beseitigungsverfügung grundsätzlich ermessensgerecht, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, BauR 2016, 805 ff., und vom 21. Juni 2016 - 2 A 853/14 -, juris (dort Rn. 75). Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend etwas anderes gelten könnte, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des ursprünglich von der Ordnungsverfügung erfassten Bauwagens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des insoweit in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Denn insoweit hätte die Klage aus den oben ausgeführten Gründen keinen Erfolg gehabt. Soweit die Ordnungsverfügung ursprünglich eine Zwangsgeldandrohung enthielt, die in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Denn mit Blick auf Fragen der Bestimmtheit, der Verhältnismäßigkeit sowie der eventuellen Erforderlichkeit von Duldungsverfügungen gegen die Miteigentümer und/oder die Mieterin spricht vieles für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Da es sich insoweit jedoch um ein im Verhältnis zu der Beseitigungsverfügung geringfügiges Unterliegen des Beklagten gehandelt hätte – die Zwangsgeldandrohung wirkt sich aus demselben Grunde auch nicht streitwerterhöhend aus –, werden die Kosten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO vollständig dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.