Beschluss
4 L 367/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0307.4L367.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wirdabgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wirdabgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihn für das Abiturverfahren 2019 einen Nachteilsausgleich in Form von 45 Minuten Arbeitszeitverlängerung in den Leistungskursen Mathematik und Geschichte, 30 Minuten Arbeitszeitverlängerung im Grundkurs Englisch, 15 Minuten Arbeitszeitverlängerung im Grundkurs Geschichte (mündlich) sowie 45 Minuten Arbeitszeitverlängerung in den abiturvorbereitenden Klausuren entsprechend dem Bescheid der X. vom 23. April 2018 festzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Bewilligung eines Nachteilsausgleichs. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist im vorliegenden Fall § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOST). Danach kann die Vorbereitungszeit und Prüfungszeit angemessen verlängert werden und es können sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zugelassen werden, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert. Bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist zu differenzieren zwischen der Beeinträchtigung, eine vorhandene geistige Leistungsfähigkeit, auf deren Feststellung sich die Prüfung bezieht, technisch umsetzen zu können, und der Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst. Die bloße Beeinträchtigung der Umsetzung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit ist durch geeignete Erleichterungen der Prüfungsbedingungen, wie z. B. durch technische Hilfsmittel oder Verlängerung der Bearbeitungszeit ausgleichbar. Hierauf hat der Prüfkandidat einen Anspruch, weil hierüber die Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen erst hergestellt wird. Handelt es sich hingegen um eine Behinderung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit selbst, die dauerhaft das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Prüflings prägt und die sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit bezieht, so ist diese nicht ausgleichbar. Es ist nicht Zweck des Nachteilsausgleichs, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden soll, von Bedeutung sind. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 19. September 2014 – 9 L 899/14 -; VG München, Beschluss vom 21. März 2014 - M 21 E 14.1168 -; VG Ansbach, Beschluss vom 26. April 2013 - AN 2 E 13.00754 -; jeweils juris. Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Er hat mit dem vorgelegten Attest bereits keine anspruchsbegründende Behinderung glaubhaft gemacht. Beruft sich ein Schüler oder eine Schülerin zur Begründung des Nachteilsausgleichs auf eine solche, muss sich aus dem Attest mindestens nachvollziehbar ergeben, welche Diagnose der ausstellende Facharzt überhaupt stellt, auf welcher Grundlage er diese Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Fähigkeit des Schülers oder der Schülerin zur Umsetzung der geforderten Prüfungsleistung beeinträchtigt. Zu den Mindestanforderungen an ein fachärztliches Attest zum Nachweis einer PTBS u. a. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -; für den Fall des krankheitsbedingten Unvermögens zum Spracherwerb vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2017 - 19 E 162/17 -; jeweils juris. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören für die Beurteilung eines angemessenen Nachteilsausgleichs jedenfalls Angaben darüber, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von dem Schüler/der Schülerin geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Behinderung geben und darüber, wie der durch sie erlittene Nachteil im Falle der konkreten Prüfung ausgeglichen werden kann. Diesen Mindestanforderungen wird das allein vorliegende Attest des Dr. med. N. vom 28. Mai 2018 (Bl. 7 der beigezogenen Verwaltungsvorgangs im zugehörigen Klageverfahren 4 K 682/19) nicht gerecht. Aus ihm wird bereits nicht ersichtlich, welche Diagnose beim Antragsteller überhaupt einschlägig ist. Aus dem ersten Satz des Attestes, der Klient befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung, kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der im zweiten Satz angesprochenen „vorliegende(n) Erkrankung“ um eine psychische handeln muss. Weitere Erkenntnisse können dem Attest nicht entnommen werden. Auch fehlen Angaben dazu, auf welche Art der Befund durch Dr. med. N. erhoben worden ist, welche Ergebnisse die Befunderhebung hatte und ob sie die vom Antragsteller (offenbar) geschilderten Beeinträchtigungen hinsichtlich des Erbringens einer Prüfungsleistung stützen. Das Attest beschränkt sich auf die Wiedergabe der dem Antragsteller entstehenden Beeinträchtigungen und die Bitte, einen (angemessenen) Nachteilausgleich unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen zu gewähren. Darüber hinaus bescheinigt das vorgelegte Attest dem Antragsteller ein Krankheitsbild, das dauerhaft sein Leistungsbild und seine Persönlichkeit prägt und folglich nicht ausgleichsfähig ist. So bedinge die Erkrankung unter anderem Denkstörungen und Entscheidungsschwierigkeiten – dies vor allem bei komplexeren Aufgaben mit eher geisteswissenschaftlich intellektueller Ausrichtung und möglicherweise uneindeutigen Ergebnissen. Der Antragsteller neige hier dazu, immer wieder überdifferenziert zu denken, sich auf unterschiedlichste Möglichkeiten zu fokussieren, anstatt naheliegende und höher wahrscheinliche Aspekte schnell zu erfassen und in den Vordergrund der Bearbeitung zu stellen. Dies gehe mit einem entsprechenden Zeitverlust bei der Bearbeitung einher, der weder motivational noch intellektuell im eigentlichen Sinne bedingt sondern allein Ausdruck der psychiatrischen Erkrankung sei. Diese Beeinträchtigungen des Antragstellers berühren den Kernbereich dessen, was in der Abiturprüfung festgestellt werden soll. Gemäß § 22 APO-GOSt sollen die Schülerinnen und Schüler in der Abiturprüfung nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe entsprechen. Für die Abiturprüfung Mathematik werden hinsichtlich des Kernlehrplans folgende Anforderungsbereiche untergliedert, https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/lehrplannavigator-s-ii/gymnasiale-oberstufe/mathematik/mathematik-klp/abiturpruefung/index.html, Anforderungsbereich I umfasst das Wiedergeben von Sachverhalten und Kenntnissen im gelernten Zusammenhang, die Verständnissicherung sowie das Anwenden und Beschreiben geübter Arbeitstechniken und Verfahren. Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Auswählen, Anordnen, Verarbeiten, Erklären und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten in einem durch Übung bekannten Zusammenhang und das selbstständige Übertragen und Anwenden des Gelernten auf vergleichbare neue Zusammenhänge und Sachverhalte. Anforderungsbereich III umfasst das Verarbeiten komplexer Sachverhalte mit dem Ziel, zu selbstständigen Lösungen, Gestaltungen oder Deutungen, Folgerungen, Verallgemeinerungen, Begründungen und Wertungen zu gelangen. Dabei wählen die Schülerinnen und Schüler selbstständig geeignete Arbeitstechniken und Verfahren zur Bewältigung der Aufgabe, wenden sie auf eine neue Problemstellung an und reflektieren das eigene Vorgehen. Das in der Abiturprüfung zu ermittelnde Leistungsbild ist danach geprägt durch selbstständige Anwendung bekannten Wissens, aber vor allem dessen selbstständiger Übertragung auf vergleichbare neue Sachverhalte, in denen dem Prüfling ein eindeutiges Ergebnis möglicherweise nicht von Beginn an ersichtlich ist. Aufgabenbereich III umfasst darüber hinaus auch die dem Antragsteller laut Attest Schwierigkeiten bereitende Verarbeitung komplexer Sachverhalte mit dem Ziel, selbstständige (vorher nicht eingeübte) Lösungen zu erarbeiten, wobei neue Denk- und Arbeitstechniken zur Bewältigung der Aufgabe zu entwickeln sein können. Zur Prüfungsleistung gehört es daher komplexe Aufgaben mit uneindeutigen Lösungsmöglichkeiten und Ergebnissen zu bewältigen. Soweit der Antragsteller über die Abiturprüfungen hinaus auch eine Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Arbeitszeitverlängerungen für die vorbereitenden Abiturprüfungen festzusetzen, ist der Antrag unzulässig, da er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Gemäß § 13 Abs. 7 APO-GOSt entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über eine angemessene Verlängerung von Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten sowie sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren. Nur in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleitung die obere Schulaufsichtsbehörde. Landeseinheitlich gestellte Aufgaben liegen im Falle der Vorabiturklausuren nicht vor. Nach alledem trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird im Hinblick darauf, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, gemäß § 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro fest-gesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.