Urteil
5 K 4223/18
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO kann den Erbbauberechtigten treffen, wenn ihm das Erbbaurecht kraft Verwaltungsakt als Steuerschuldner zugewiesen wurde.
• Die Anmeldung von Grundsteuer- und Gebührenforderungen im Insolvenzverfahren unterbricht die Verjährung nach § 231 AO und macht die Forderungen durch Anmeldung in der Insolvenztabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend.
• Ein Anhörungsmangel vor Erlass eines Abgabenbescheids kann durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO).
• Bei Ermessensentscheidungen über Duldungsbescheide sind vorliegend keine Ermessensfehler feststellbar, wenn die Behörde zuvor erfolglose bzw. aussichtslose Drittverfolgungsversuche geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Duldungsbescheid gegen Erbbauberechtigten wegen rückständiger Grundsteuer und Grundbesitzabgaben • Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO kann den Erbbauberechtigten treffen, wenn ihm das Erbbaurecht kraft Verwaltungsakt als Steuerschuldner zugewiesen wurde. • Die Anmeldung von Grundsteuer- und Gebührenforderungen im Insolvenzverfahren unterbricht die Verjährung nach § 231 AO und macht die Forderungen durch Anmeldung in der Insolvenztabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend. • Ein Anhörungsmangel vor Erlass eines Abgabenbescheids kann durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO). • Bei Ermessensentscheidungen über Duldungsbescheide sind vorliegend keine Ermessensfehler feststellbar, wenn die Behörde zuvor erfolglose bzw. aussichtslose Drittverfolgungsversuche geprüft hat. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte eines Grundstücks; zuvor war die insolvente W2. GmbH Erbbauberechtigte, deren Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Die Beklagte meldete gegenüber dem Insolvenzverwalter der W2. GmbH Grundsteuer- und Grundbesitzabgaben zur Tabelle an. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens und Löschung der W2. GmbH erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid wegen rückständiger Grundsteuer- und Gebührenforderungen in Höhe von 21.012,48 €. Die Klägerin widersprach und rügte u. a. fehlende Akteneinblicke, Verjährung sowie Unzulässigkeit der Inanspruchnahme wegen § 75 Abs. 2 InsO. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin beantragte Klage auf Aufhebung des Bescheids; das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Eine fehlende Anhörung vor Erlass des Duldungsbescheids wurde durch das anschließende Widerspruchsverfahren geheilt (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO). • Materielle Rechtmäßigkeit: Rechtsgrundlage für den Duldungsbescheid ist § 191 Abs. 1 Alt.2 AO i.V.m. § 77 AO und § 10 Abs. 2 GrStG; Erbbauberechtigte sind nach § 12 GrStG bzw. § 6 Abs. 5 KAG NRW zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, weil die Grundsteuer und die grundstücksbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. • Adressat des Duldungsbescheids: Durch Aufhebung der Einheitswert- und Messbescheide und durch einen rückwirkenden Messbescheid wurde die Klägerin zur Steuerschuldnerin, sodass sie taugliche Adressatin eines Duldungsbescheids geworden ist. • Akzessorietät der Duldungspflicht: Der Duldungsanspruch ist akzessorisch; besteht die Abgabenschuld gegenüber dem Hauptschuldner und ist sie noch durchsetzbar, kann die Duldung gegenüber dem Erbbauberechtigten verlangt werden. • Insolvenz- und Verjährungsfragen: Die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren unterbrach die Verjährung nach § 231 AO; die Unterbrechung endete mit der Einstellung des Verfahrens, so dass bei Erlass des Duldungsbescheids keine Verjährung vorlag. • Ermessensprüfung: Die Behörde hat die Möglichkeit einer Verfolgung der Altschuldnerin geprüft; nach Einstellung des Insolvenzverfahrens und Löschung der W2. GmbH war eine direkte Durchsetzung gegen die Altschuldnerin aussichtslos, weshalb kein Ermessensfehler vorliegt. • Sonstiges: Die Rüge, § 75 Abs. 2 AO schütze die Klägerin, greift nicht, weil diese Vorschrift auf Betriebsübernahmen abzielt und grundstücksbezogene Steuern nicht erfasst sind. Die Klage wird abgewiesen; der Duldungsbescheid vom 20.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin haftet für die geltend gemachten Grundsteuer- und Grundbesitzabgaben, weil sie durch Verwaltungsakte als Steuerschuldnerin festgestellt wurde und die Forderungen auch während des Insolvenzverfahrens angemeldet wurden, wodurch die Verjährung unterbrochen wurde. Ein formeller Anhörungsmangel wurde durch das Widerspruchsverfahren geheilt, und es sind keine Ermessensfehler der Behörde erkennbar, da eine Verfolgung der insolventen Altschuldnerin nach Einstellung des Insolvenzverfahrens aussichtslos war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.