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Urteil

4 K 2105/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0417.4K2105.18.00
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Leitsätze

Die geforderte Mindestnote für den Zugang zum Masterstudium ist auch von einer Studienbewerberin mit Behinderung nachzuweisen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die geforderte Mindestnote für den Zugang zum Masterstudium ist auch von einer Studienbewerberin mit Behinderung nachzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin hat bei der Beklagten im März 2016 das Studium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre mit einer Gesamtnote von 3,4 abgeschlossen. Aufgrund ihrer Behinderung wurde der Klägerin im Rahmen dieses Studiums Nachteilsausgleich gewährt. Im Januar 2018 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung zum Masterstudiengang Financial Management zum Sommersemester 2018 und stellte gleichzeitig einen Härtefallantrag, gestützt auf ihre behinderungsbedingte Ortsgebundenheit. Durch E-Mail vom 16. Januar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Zulassungsantrag nicht entsprochen werden könne, da sie nicht über die für die Zulassung erforderliche Mindestnote von 2,5 im Bachelorstudiengang verfüge. Der Härtefallantrag sei kein Instrument, um diese Zugangshürde zu überwinden. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 13. April 2018 Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az. 4 L 721/18). Zur Begründung trägt sie vor, es liege eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Anknüpfung an ein einziges Kriterium sei, gerade wenn es sich um eine Vornote handelt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 verfassungswidrig. Was für die Abiturnote als Vornote gelte, müsse auch für die Bachelornote als Vornote zur Zulassung zum Masterstudium gelten. Zudem sei die Abschlussnote wegen ihrer behinderungsbedingten Nachteile höher zu bewerten, da der Nachteilsausgleich im Rahmen des Studiums nicht ausreichend gewesen sei. Die Entscheidung verstoße ferner gegen § 62b Abs. 2 HochschulG und verletze Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie im Sommersemester 2018 zum Masterstudiengang Financial Management zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klägerin nicht die für die Zulassung zum Masterstudium erforderliche Mindestnote von 2,5 oder besser aufweise und die von ihr vorgebrachten Umstände kein Abweichen von dieser Mindestnote begründeten. Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im zugehörigen Verfahren 4 L 721/18 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 L 721/18 und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Financial Management nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2018. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Studiengangsprüfungsordnung für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaft und Financial Management des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Dortmund vom 27. November 2017 (nachfolgend: PO) ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums der Nachweis des Abschlusses eines Diplom- oder Bachelorstudiengangs der Betriebswirtschaftslehre bzw. Wirtschaftswissenschaften oder eines Studiengangs, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zu einem dieser Studiengänge aufweist, an einer Hochschule oder der Abschluss eines entsprechenden akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“ (2,5). Die Klägerin erfüllt diese Zugangsvoraussetzung nicht, da sie ihren Bachelor im Studiengang Betriebswirtschaft (lediglich) mit einem Notenschnitt von 3,4 abgeschlossen hat. Die für den streitgegenständlichen Masterstudiengang festgelegte Mindestnote von 2,5 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – HG NRW –. Danach können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für den Zugang zu einem Masterstudiengang ein vorangegangener „qualifizierter Abschuss“ nachzuweisen ist. Der hiermit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung grundsätzlich gerechtfertigt. Es darf für den Zugang zum Masterstudium eine Mindestnote des Bachelorabschlusses gefordert werden, weil diese Eignungsvoraussetzung das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudiengangs und damit auch die internationale Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse sicherstellen soll. Zudem lassen sich die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand der Universität erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 – 13 B 1516/15 –, vom 11. Februar 2014 – 13 B 80/14 –, vom 16. Mai 2013 – 13 B 310/13 und 13 B 307/13 –, vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 –; jeweils juris. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, dass die festgelegte Mindestnote von 2,5 nicht notwendig oder unverhältnismäßig ist. Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14 und 4/14) führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage. Dieses Urteil betrifft das Auswahlverfahren für die erstmalige Aufnahme eines (Medizin-)Studiums und ist auf die Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Masterstudiums nicht übertragbar. Dass die Abschlussnote in einem zugehörigen Bachelorstudium ein geeignetes Kriterium für die fachliche Eignung eines Bewerbers darstellt, wird durch die die Abiturnote betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt. Die Konzeption des Bachelor- und Masterstudiums beruht auf der Annahme, dass der Bachelor ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil hat und mit ihm deshalb ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht ist. Das Masterstudium ist deshalb ein Zweitstudium. Obgleich der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Teilhabeanspruch auch nach einem Erststudium noch gilt, unterliegen Beschränkungen des Zugangs zum Zweitstudium allgemein geringeren Rechtmäßigkeitsanforderungen als Beschränkungen des Zugangs zum Erststudium. Zusätzliche Zugangsbedingungen können ihre Rechtfertigung darin finden, dass sich der Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 310/13 und 13 B 307/13 –,juris. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie alleine mit dem Bachelorabschluss in Betriebswirtschaft keine berufliche Perspektive hat. Sie hat im Gegenteil – wenn auch befristet – bereits eine Anstellung mit ihrem Studienabschluss gefunden. Der von der Klägerin bei der Beklagten gestellte Härtefallantrag ist nicht geeignet, die Mindestnote von 2,5 zu überwinden. Im Unterschied zu den Kriterien „Abschlussnote“ und „Wartezeit“ bei der Auswahl der Studierenden für ein Erststudium handelt es sich bei der geforderten Mindestnote für einen Masterstudiengang um eine Studienvoraussetzung, die - wie oben dargelegt - das fachliche Niveau des Masterstudienganges sicherstellen soll. Diese Zugangsvoraussetzung ist auch von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit Behinderung nachzuweisen. Eine Berücksichtigung der Härtefallumstände findet erst auf der nächsten Stufe des Vergabeverfahrens statt, wenn es um die Frage geht, welche der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich ausgewählt werden. Vor diesem Hintergrund war eine Entscheidung über den gestellten Härtefallantrag ebenso entbehrlich wie die Beteiligung des Beauftragten für Studierende mit Behinderung gemäß § 62b Hochschulgesetz NRW. Das so gestaltete Vergabeverfahren verletzt auch nicht Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen -UN-Behindertenrechtskonvention. Die Klägerin hat im Sinne von Art. 24 Abs. 5 UN-Behindertenrechtskonvention gleichberechtigt mit anderen Bewerbern Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung. Sie hat bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Im Rahmen ihres Bachelorstudiums hatte sie zudem die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge auf Nachteilsausgleich ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Leistungserbringung zu kompensieren. Dass sie nunmehr mit ihrer so erreichten Abschlussnote mit allen anderen Bewerbern konkurriert, benachteiligt sie nicht. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.