Beschluss
12 L 287/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0520.12L287.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mitAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Planstellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als Dozentinnen und Dozenten (Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugs-dienstes NRW) für die Fächer Kriminalistik und Kriminal-technik mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – das Bestehen eines zu sichernden Rechts (An-ordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (1.) noch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht. 8 1. 9 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Vergabe der streitbefangenen Stelle an die beigeladenen Mitbewerber zum jetzigen Zeitpunkt für ihn wesentliche Nachteile entstehen. 10 Gegenstand der streitbefangenen Auswahlentscheidung ist nicht eine Beförderung, die nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden könnte. Vielmehr handelt es sich ausweislich der Ausschreibung sowie des Vortrags der Beteiligten um eine das Statusamt der Bewerber unberührt lassende Besetzung dauerhafter Planstellen bei der Antragsgegnerin. Es geht weder um die Vergabe eines höheren statusrechtlichen Amtes (Beförderung), noch soll die Stellenbesetzung eine solche vorbereiten oder erweist sich – soweit ersichtlich – in sonstiger Form für den ausgewählten Bewerber als direkt förderlich für eine nach-folgende Auswahlentscheidung. 11 Ein Vollzug der Planstellenvergabe an die, ebenso wie der Antragsteller, bislang abgeordneten Mitbewerber durch (statusgleiche) Versetzung kann nachträglich aufgehoben und die dauerhaften Planstellen sodann anderweitig vergeben werden. Es handelt sich auch nicht um eine statusberührende sog. „förderliche“ Dienstpostenvergabe. Es ist nicht ersichtlich, dass die ausgewählten Bewerber – die Beige-ladenen – aufgrund der (bloßen) Zuordnung zu dauerhaften Planstellen einen sonstigen Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung erlangen könnten, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. 12 2. 13 Zudem fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 14 Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufzugeben, die Auswahlentscheidung um die o.g. Planstellen nicht vorzunehmen, ohne den Antragsteller zu berücksichtigen. 15 Einen dahingehenden Anspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn im weiteren Stellenbesetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrens-anspruch. 16 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist wie dargestellt eine das Statusamt der Bewerber unberührt lassende Besetzung dauerhafter Planstellen. 17 Ist eine Stellenbesetzung in Bezug auf eine Statusänderung der Bewerber nicht erheblich, unterfällt die Auswahlentscheidung nur ausnahmsweise dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Grundsätzlich ist sie eine rein innerorganisatorische Maßnahme des Dienstherrn, die die Individualsphäre des Beamten unberührt lässt und ihm eine schutzwürdige Rechtsposition nach Art 33 Abs. 2 GG nicht zu ver-mitteln vermag. Das ist nur dann anders, wenn der Dienstherr sich „freiwillig“ den Kriterien der Bestenauslese bei der Besetzung unterwirft. Hat der Dienstherr sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Besetzung eines Dienstpostens unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien entscheiden will, folgt daraus ein Anspruch der Bewerber, dass ihre Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 – und Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, zweifelnd: OVG NRW, a.a.O. Rn. 63 m.w.N., jeweils zitiert nach Juris. 19 So liegt der Fall hier. Zwar beinhaltet die Ausschreibung für das interne Interessenbekundungsverfahren (Bl. 1f. der Beiakte 11) keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, an welchen Kriterien eine gegebenenfalls erforderliche Auswahlentscheidung unter den Bewerbern erfolgen soll. Auch dem Auswahlvermerk vom 00.00.0000 (Bl. 42 der Beiakte 11) ist mit Ausnahme der bei der Zuweisung des betreffenden Studienorts in einem Fall berücksichtigten T. kein unmittelbarer Hinweis auf die berücksichtigten Kriterien zu entnehmen. Dies beruht darauf, dass die Anzahl der das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerber der Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen entspricht, nach der Bewertung der Antragsgegnerin mithin keine Auswahlentscheidung erforderlich war. Die Antragsgegnerin hat allerdings in der Antragserwiderung unter Verweis auf diesen Auswahlvermerk ausdrücklich erklärt, die Auswahlentscheidung sei nach Aktenlage im Rahmen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG getroffen worden. 20 Der danach dem Antragsteller zur Seite stehende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt einem Bewerber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Be-werbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Maßgaben stehen. Wird dieser Anspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus regelmäßig kein Anspruch auf eigener Auswahl; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Ent-scheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. 21 Gemessen daran kann dahinstehen, ob sich im vorliegend zu bewertenden Auswahlverfahren das Vorgehen der Antragsgegnerin insgesamt als fehlerfrei erweist, da unabhängig hiervon ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgewählt werden könnte. 22 Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist das Recht des Beamten, dass u.a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, mithin die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Maßstäben schließt ein, dass jene Entscheidung – verfahrensrechtlich richtig – (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenaus-lese getroffen wird. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen zu besetzenden Dienstposten legt der Dienstherr verbindlich für das jeweilige Auswahlverfahren die maßgeblichen Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden. Erst wenn mehrere Bewerber um einen Dienstposten allen so gesetzten Anforderungskriterien gerecht werden, haben – in der Regel durch dienstliche Beur-teilung ausgewiesene – Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3/00 –; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2002 – 1 B 1133/11 –, juris. 24 Vorliegend hat die Antragsgegnerin für die Besetzung der Dienstposten ein Anforderungsprofil aufgestellt. Unter der Überschrift „Die Stellenausschreibung richtet sich an:“ ist in der Stellenausschreibung ausgeführt: „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 12 und A 13, die derzeit an die FHöV NRW abgeordnet sind“. Dieses Qualifikationsmerkmal ist nach der Aus-schreibung der Antragsgegnerin konstitutiv, d.h. wenn es nicht vorliegt, ist die Einbeziehung eines Beamten in das eigentliche Auswahlverfahren ausgeschlossen. Der Ausschreibungstext bietet keinen Anhalt dafür, dass in bestimmten Ausnahmefällen auf diese Voraussetzung verzichtet werden könne. Es ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sich in der Überschrift die Bezeichnung „Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes NRW“ findet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist damit nicht gesagt, dass die Ausschreibung an alle Beamten des Laufbahnabschnittes II des Polizeivollzugsdienstes gerichtet wäre. Vielmehr handelt es sich ersichtlich (nur) um einen Bestandteil der Stellenbeschreibung in der Überschrift, wohingegen der streitgegenständliche Passus ein konstitutives Anforderungsmerkmal aufstellt. 25 Der Antragsteller bekleidet das Amt eines L. – Besoldungsgruppe X 00 –. Damit erfüllt er das konstitutive Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich nicht. 26 Das von der Antragsgegnerin in der Stellenausschreibung geforderte Anforderungsprofil begrenzt den Kreis der berücksichtigungsfähigen Bewerber in zulässiger Weise. Grundsätzlich liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, welches Anforderungsprofil er einer zu besetzenden Stelle zugrunde legt. In Ansehung dessen ist die gerichtliche Überprüfung des Anforderungsprofils im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Be-werbers darauf beschränkt, ob der Dienstherr die Grenzen seines Ermessens – etwa durch Missachtung gesetzlicher Vorgaben – überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die mit der Erstellung des Anforderungsprofils verbundene Personalsteuerung ist nicht zu beanstanden, wenn sich ein Missbrauch des Organisationsermessens nicht aufdrängt und dem Organisationsakt die objektive Zwecktauglichkeit nicht abgesprochen werden kann. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2003– 1 B 1037/03 –, juris. 28 Gemessen daran ist ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung der Antragsgegnerin in Bezug auf das in der Ausschreibung geforderte Qualifikationsmerkmal der Bewerber (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 12 und A 13, die derzeit an die FHöV NRW abgeordnet sind) nicht festzustellen. Die Eingrenzung eines Bewerberfeldes nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne ist mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar und entspricht dem Gedanken des Laufbahnrechts. Dem Beamten, dem ein (Beförderungs-)Amt – hier der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 – bereits übertragen ist, ist gegenüber Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen grundsätzlich allein aufgrund dessen ein Qualifikationsvorsprung zuzuerkennen. 29 Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargestellt, dass die streitgegenständliche Ausschreibung sich in ein grundlegendes Personalkonzept einfügt, das auf zwei Säulen beruht. Abgeordnete Polizeivollzugsbeamte sollen den aktuellen Praxisbezug in polizeispezifischen Fächern dadurch gewährleisten, dass auf diesen Stellen eine regelmäßige Rotation stattfindet. Die „festen“ Polizeivollzugsbeamten sollen demgegenüber die inhaltliche Weiterentwicklung des Studiengangs sicherstellen. Diese Stellen seien grundsätzlich dem Laufbahnabschnitt III vorbehalten, müssten aus personalwirtschaftlichen Gründen derzeit allerdings für Beamte des Laufbahnabschnitts II geöffnet werden. Auch hier sollten die Strukturen durch eine regelmäßige altersbedingte Rotation eine gewisse Fluktuation ermöglichen. Dabei sei die Fest-legung auf die Statusämter A 12 und A 13 LBesO NRW mit Blick auf das gesamte Besoldungsgefüge der Lehrenden bei der Antragsgegnerin vorgenommen worden. Sie sei auch deshalb sachgerecht, weil diese Beamtinnen und Beamten bereits über einschlägige mehrjährige Erfahrungen auch in Führungsfunktionen der Polizei verfügten. 30 Diese grundsätzliche Vorgehensweise ist nachvollziehbar und bietet keinen Anhaltspunkt für eine Berücksichtigung sachfremder Erwägungen. Es spricht nichts dafür, dass dieses am Statusamt orientierte Kriterium nur gewählt wurde, um den Antragsteller aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Vielmehr ist es schlüssig und konsequent, wenn die Öffnung der grundsätzlich der Laufbahngruppe III vorbehaltenen Stellen für Angehörige der unteren Laufbahngruppe II auf Angehörige der dortigen höchsten Statusämter beschränkt wird. Dies entspricht dem von der Antragsgegnerin angeführten Ziel der Rotation, da bei den Angehörigen der höchsten Ämter einer Laufbahngruppe grundsätzlich ein fortgeschrittenes Lebensalter und damit auch eine grundsätzlich kürzere Verweildauer auf den festen Stellen erwartet werden kann. 31 Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kriterium der Besoldungsgruppe die Zwecktauglichkeit abzusprechen wäre. Dass der Antragsteller die Trag-fähigkeit der Erwägungen der Antragsgegnerin anders beurteilt, ändert hieran nichts. Es ist weder Sache des Antragstellers noch des Gerichts, das geeignetste Kriterium zu bestimmen. Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller – wie er selbst meint – über mehr als ausreichende Berufserfahrung insbesondere im fraglichen Dozentenbereich verfügt und ob gerade Bewerber mit – bei ihm mit dem Masterabschluss vorhandenem – abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium grundsätzlich vorzugswürdig wären. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe es die von der Antragsgegnerin angewendete grundsätzliche Vorgehensweise nicht als will-kürlich und missbräuchlich erscheinen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller – nach erfolgreicher Absolvierung eines Auswahlverfahrens – die gleichen Stellen im Abordnungsverhältnis bekleidet und die gleichen Tätigkeiten verrichtet wie seine in höheren Statusämtern befindlichen Kollegen. Auf diese Kriterien kommt es nicht an. 32 Die Antragsgegnerin verhält sich auch nicht deshalb widersprüchlich, weil sie bei der Vergabe von Abordnungsstellen abweichend verfährt. Die Vergabe von Abordnungsstellen unterscheidet sich wesentlich von der Vergabe fester Stellen und erfüllt nach der plausiblen Darstellung der Antragsgegnerin eine andere Funktion. Ebenso wenig kann der Antragsteller etwas ihm Günstiges daraus herleiten, dass im vergangenen Jahr einmal eine Polizeivollzugsbeamtin der Besoldungsgruppe X 00 XXXXX XXX eine feste Stelle erhalten hat. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass dies auf einem Versäumnis beruhte, das im Rahmen einer nachträglichen Änderung einer Ausschreibung unterlaufen ist. Ein solcher einmaliger Fehler verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, auch für die Zukunft von ihren plausibel dargestellten Strukturen abzuweichen. 33 Die Beschränkung der Ausschreibung auf Angehörige bestimmter Besoldungs-gruppen verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen. Nach dieser Vorschrift sind für die Bestellung zum Dozenten neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrungen treten, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Dozenten mit abgeschlossenem Hochschul-studium entspricht. Damit statuiert die Norm jedoch lediglich Mindestvoraus-setzungen an die Dozenten. Ein Verbot, die Vergabe bestimmter Stellen an das Vorhandensein weiterer Voraussetzungen zu knüpfen, ist dem nicht zu entnehmen. 34 Hat die Antragsgegnerin demnach ein konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt, das der Antragsteller nicht erfüllt, so ist seine Auswahl in dem streitgegenständlichen Besetzungsverfahren ausgeschlossen mit der Folge, dass es auf seine weiteren Rügen gegen die Verfahrensweise der Antragsgegnerin nicht ankommt. 35 3. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen (Ablehnungs-)Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks ist lediglich die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen.§ 52 Abs. 1 und 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG sind nicht anzuwenden, da der Streitgegenstand nicht die Verleihung eines anderen Amtes betrifft.