Anerkenntnisurteil
15 K 5077/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0611.15K5077.18.00
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Leitsätze
Arbeitslosengeld I ist als Einkommen i.S.v. § 21 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 1 Buchst. a) BAföGVwV auf den gesetztlichen Bedarf nach § 11 ff. BAföG anzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitslosengeld I ist als Einkommen i.S.v. § 21 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 1 Buchst. a) BAföGVwV auf den gesetztlichen Bedarf nach § 11 ff. BAföG anzurechnen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.2002 geborene, bei ihrer Mutter wohnhafte Klägerin besucht die M. Schulen, an denen sie seit dem 1. September 2018 eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin absolviert. Die Ausbildung endet bei regulärem Verlauf zum 31. August 2020. Am 5. Juni 2018 hat die Klägerin bei der Beklagten Ausbildungsförderung beantragt. In ihrem Antrag gab sie an, bei ihrer Mutter zu wohnen. Mit Bescheid vom 27. September 2018 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2018 bis August 2019 ab. Zur Begründung verwies sie die Klägerin darauf, ihr monatlicher Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sei durch das in Höhe von 764,83 Euro anzurechnende Einkommen ihres Vaters gedeckt. Dagegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Mutter der Klägerin für diese vor, die Beklagte habe Unterlagen aus dem Jahr 2016 angefordert. Die Situation habe sich seit 2016 jedoch geändert. Sie sei als Friseurin in Teilzeit bei einem Arbeitgeber tätig gewesen, der im September 2017 seine Insolvenz bekannt gegeben habe. Bei dem Vater der Klägerin sei es leider zur selben Zeit ebenfalls zur Insolvenz gekommen. Sie würden nunmehr gegen die sehr schlechte finanzielle Situation kämpfen. Daher hätten sie entschieden, Ausbildungsförderung für die Klägerin zu beantragen. Sie würden um Berücksichtigung der sehr schlechten finanziellen Situation bitten. Seit dem 1. September 2018 habe sie wieder eine Arbeitsstelle und verdiene monatlich netto 834,00 Euro. Ihr Mann habe wieder seit dem 15. August 2018 Arbeit und verdiene monatlich netto 1.504,42 Euro. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2018 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihre am 1. September 2018 aufgenommene Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin an den M. Schulen für den Bewilligungszeitraum von September 2018 bis August 2019 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das anzurechnende Einkommen des Vaters der Klägerin auf deren Bedarf einer Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegenstehe. Dies gelte sowohl hinsichtlich seines im Jahr 2016 erzielten Einkommens als auch im Fall der Berücksichtigung der Einkommenssituation im Jahr 2018 aufgrund eines am 4. Dezember 2018 bei ihr eingegangenen Aktualisierungsantrages nach § 24 Abs. 3 BAföG. Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 15. April 2019 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre am 1. September 2018 aufgenommene Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin an den M. Schulen für den Bewilligungszeitraum von September 2018 bis Oktober 2019 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Bundes-ausbildungsförderungsgesetz - BAföG - ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, juris, Rn. 11. Einer Bewilligung von Ausbildungsförderung steht im vorliegenden Fall § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der dem § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG nachfolgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wozu die vorliegend von der Klägerin besuchte Ausbildung zählt, 231,00 Euro (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Als Einkommen gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 24 Abs. 1 BAföG). Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 BAföG). Nach der insoweit nicht angegriffenen und soweit ersichtlich auch nicht zu beanstandenden Berechnung der Beklagten wird der gesetzlich festgelegte monatliche Bedarf der Klägerin in Höhe von 231,00 Euro durch das Einkommen des Vaters gedeckt. Dies gilt zunächst hinsichtlich des im Antrag mitgeteilten und nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich maßgeblichen Einkommens aus 2016, von dem 764,83 Euro anzurechnen waren. Soweit die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern am 4. Dezember 2018 einen Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG) hinsichtlich des reduzierten Einkommens aus dem Jahr 2018 gestellt hat, sind davon 258,35 Euro anzurechnen. Demnach deckt das reduzierte Einkommen des Vaters im Jahr 2018 ebenfalls den gesetzlichen Bedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 231,00 Euro. Die Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I als Einkünfte im Sinne des § 21 BAföG folgt aus § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 1 lit. a) der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsforderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach zählt die Entgeltersatzleistung Arbeitslosengeld ausbildungsförderungsrechtlich als Einnahme, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt ist. Dem ist die Klägerin, auch auf entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 5. März 2019, nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.