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Beschluss

12 L 113/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0627.12L113.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 22.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die bei ihr zu besetzende Planstelle Verwaltungsleitung (stellvertretende Amtsleitung), Kennziffer 51-195, Besoldungsgruppe A 15 LBesG NRW, mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zulässig, aber unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 I. 8 Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es fehlt allerdings an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 9 Die Auswahlentscheidung zur Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens mit der Beigeladenen zu Lasten des Antragstellers verletzt nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. 10 Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. 11 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 21. 12 Der daraus folgende und durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähige Bewerbungsverfahrensanspruch setzt voraus, dass der „übergangene“ Bewerber die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung glaubhaft macht und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit ihm führen kann. 13 Vgl. zu letzterem Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Kapitel 6 Rn. 26. 14 Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann. 15 Vgl. zu ersterem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, juris Rn. 4 u. 8; zu letzterem Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15, juris Rn. 19. 16 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt, da zwar ein Fehler vorliegt, dieser sich aber nicht kausal zu Lasten des Antragstellers auf die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ausgewirkt hat. 17 Denn die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines rechtlich nicht zu beanstandenden Auswahlgesprächs getroffen, an dem sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene – unabhängig von ihren Beurteilungsergebnissen – teilgenommen haben. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen, der es gebieten würde, ihn aufgrund einer besseren Nachzeichnung seiner dienstlichen Beurteilung unabhängig von den Ergebnissen des Auswahlgespräches auszuwählen, ist ausgeschlossen. 18 Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erfordert es, zur Ermittlung des Leistungsstandes in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall eine besondere Bedeutung zukommt; denn vor allem sie geben Auskunft darüber, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris Rn. 3. 20 Der so von der Antragsgegnerin vorrangig vorzunehmende Leistungsvergleich des Antragstellers und der Beigeladenen anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen bzw. der nachzuzeichnenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist rechtlich fehlerhaft, da den dienstlichen Beurteilungen die zeitliche Vergleichbarkeit fehlt. 21 Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 – juris Rn. 10 m.w.N. 23 Die Beurteilungszeiträume der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen und der Nachzeichnung des Antragstellers weisen hingegen erheblich unterschiedliche Zeiträume auf. 24 Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen erstreckt sich auf die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2018, wohingegen die Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auf den dienstlichen Beurteilungen seiner Vergleichsgruppe zum Stichtag 1. Mai 2015 beruht. Mithin beträgt die zeitliche Divergenz mehr als drei Jahre und berücksichtigt daher zum Nachteil des Antragstellers nicht die aktuelle Leistungsentwicklung seiner Vergleichsgruppe. 25 Dieser Fehler hat sich jedoch nicht kausal zu Lasten des Antragstellers auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt. 26 Im Falle einer rechtsfehlerfreien Neubeurteilung des Antragstellers könnte dieser lediglich einen Notengleichstand mit der Beigeladenen erreichen. 27 Denn die Beigeladene wurde in ihrer im Ergebnis nicht zu beanstandenden aktuellen dienstlichen Beurteilung mit der Gesamtnote „erheblich übertroffen“, der Bestnote, beurteilt. Dass der Antragsteller diese Spitzennote übertreffen und sich einen Qualifikationsvorsprung gegenüber der Beigeladenen verschaffen könnte, ist ausgeschlossen, da eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen angesichts der Nachzeichnung der Gesamtnote mangels Anknüpfungspunkten obsolet ist. 28 Diesen bestenfalls von dem Antragsteller zu erreichenden Qualifikationsgleichstand hat die Antragsgegnerin aber bereits ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt und letztlich auf der Grundlage eines Auswahlgesprächs entschieden. Der Antragsteller trägt weder vor, noch ist es sonst ersichtlich, dass dieses zusätzlich herangezogene leistungsbezogene Auswahlkriterium zu beanstanden wäre. 29 Der Dienstherr ist bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens befugt, das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranzuziehen. 30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris Rn. 7. 31 Entschließt sich der Dienstherr zu derartigen Gesprächen, muss sichergestellt sein, dass jeder der Teilnehmer die gleiche Chance hat, seine für die Entscheidung maßgeblichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Hierzu ist grundsätzlich zu fordern, dass jeweils die gleichen oder jedenfalls vergleichbare Fragen und/oder Themen zur Diskussion gestellt werden und dass den Bewerbern ein gleicher und ausreichend großer Zeitraum eingeräumt wird, in dem sie ihre Vorstellungen darlegen können. Zudem muss hinsichtlich der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung derartiger Gespräche und der Frage, anhand welcher Kriterien deren Ergebnisse zu bewerten sind, dem Dienstherrn ein weites Ermessen zugebilligt werden. Ferner muss er - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden können, welche Fragen bzw. Themenkomplexe er zur Diskussion stellt und wie Leistung und Verhalten der Bewerber zu beurteilen sind. 32 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris Rn. 25 ff. 33 Diese freie Gestaltung des Auswahlgesprächs geht so weit, wie damit noch dem Zweck des Auswahlverfahrens entsprochen wird, Erkenntnisse zu gewinnen, die im Rahmen der Bestenauslese von Relevanz sind. Die Fragen und Themen, mit denen die Bewerber konfrontiert werden, müssen daher grundsätzlich geeignet sein, Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Bewerber und ihre Eignung für das angestrebte Amt zu ermöglichen, und sich an den dafür notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen orientieren. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 – OVG 10 S 66.16 –, juris Rn. 22. 35 Zudem folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Entsprechendes gilt für das hier der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlgespräch. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris Rn. 34 m.w.N. 37 Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin mit den hier in Rede stehenden Auswahlgesprächen die aufgezeigten Grundsätze missachtet bzw. den ihr zukommenden Ermessensspielraum überschritten hat. 38 Den Gesprächen lag ein einheitlicher Fragenkatalog mit 9 Hauptaufgabenstellungen und einer vorzubereitenden Präsentation zugrunde. Die Bewertung, die sich an den zu erwartenden Antworten orientierte, erfolgte anhand einer Punkteskala von 1 bis 4 Punkten für jede vorgesehene Fragestellung, wobei die Note 1 die Spitzenbewertung darstellte. Für beide Gespräche war ein einheitlicher zeitlicher Rahmen von 60 Minuten und für die Vorbereitungszeit der Präsentation von 30 Minuten vorgesehen. 39 Der verwendete Aufgabenkatalog und die Bewertungskriterien weisen zudem einen sachlichen Bezug zu der Entscheidung über die Stellenbesetzung auf und sind rechtlich nicht zu beanstanden. 40 Eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Auswahlgespräche nur unzureichend dokumentiert worden wären. 41 Die Antragsgegnerin hat mit dem Fragenkatalog die Gesprächsgegenstände, sowie die Bewertung der Bewerber sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtleistung schriftlich festgehalten. Die sich daraus ergebenden Informationen reichen aus, um die streitgegenständliche Auswahlentscheidung hinlänglich zu verdeutlichen. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ausgefallen ist, weil sie in den Auswahlgesprächen die – anhand des von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Punktesystems – bessere (Gesamt-) Bewertung von 27 Punkten erzielt hat und der Antragsteller mit 30 Punkten bewertet wurde. Diese Bewertung ist wiederum anhand der Angaben zu den von den Bewerbern im Einzelnen erzielten Punktwerten ohne weiteres nachvollziehbar. Einer weiteren - etwa schriftlichen - Begründung der den Bewerbern im Einzelnen zuerkannten Punkte bedarf es nicht. 42 Nach alledem kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil erfüllt und über Führungserfahrung verfügt, nicht entscheidungserheblich an. 43 II. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen (Ablehnungs-)Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks ist danach von einem Viertel der im Kalenderjahr im streitgegenständlichen Beförderungsamt zu zahlenden Bezüge auszugehen mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind.