Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 0. September 0000 und der Bescheinigung über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule vom 0. September 0000 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 00. Dezember 0000 über die Zweite Staatsprüfung der Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule. Sie trat am 0. November 0000 in den Vorbereitungsdienst ein. Ihre Ausbildung in den Fächern Mathematik und Kunst fand zunächst bei dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Q. (ZfsL Q.) und bei der Hauptschule P. in Q. statt. Der Leiter des ZfsL Q., Herr V., beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in seiner unter dem 00. Januar 0000 an das Landesprüfungsamt übersandten Langzeitbeurteilung mit der Endnote "befriedigend bis ausreichen (3,5)". Sie beruhte auf den Beurteilungsbeiträgen der Fachleiterin Frau N. (Kunst) und dem Fachleiter Herr C. (Mathematik). Die Langzeitbeurteilung der Schulleiterin der Hauptschule P. in Q., Frau O., vom 00. Februar 0000 schloss mit der Endnote "ausreichend". Durch Bescheid vom 00. März 0000 teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) der Klägerin mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt nicht bestanden habe, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens „ausreichend" sei. Der Vorbereitungsdienst der Klägerin wurde daraufhin – beginnend mit Ablauf des 00. April 0000 – um sechs Monate verlängert. Mit Schreiben vom 00. März 0000 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Q. den Wechsel des Seminarstandortes. Mit Bescheid vom 00. April 0000 wies die Bezirksregierung Q. die Klägerin mit Wirkung vom 00. April 0000 dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in T. (ZfsL T.) zu. Das ZfsL T. wies die Klägerin mit Bescheid vom 00. April 0000 der Hauptschule M. in E. zu. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung dort fort. Die von der Leiterin des ZfsL T., Frau W., am 0. September 0000 erstellte Langzeitbeurteilung schloss mit der Note „mangelhaft“. Sie beruhte auf den Beurteilungsbeiträgen der Seminarausbilderinnen Frau X. (Kunst) und Frau Z. (Mathematik), dem von diesen gemeinsam erarbeiteten (Noten-)Vorschlag für die Langzeitbeurteilung der Klägerin sowie der vorliegenden Langzeitbeurteilung des ZfsL Q.. Die Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M., Herrn L., vom 0. September 0000 schloss ebenfalls mit der Endnote „mangelhaft" (5,0). Als Beurteilungsgrundlagen hatte der Schulleiter die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und -lehrer der Hauptschule M. herangezogen. Das Landesprüfungsamt teilte der Klägerin durch Bescheid vom 0. September 0000 mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP) endgültig nicht bestanden habe, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens "ausreichend" (4,00) gewesen sei. Am selben Tag stellte das Landesprüfungsamt der Klägerin eine Bescheinigung über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule aus. Die Klägerin reichte eine Gegenäußerung zur Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M., verfasst unter dem 0. September 0000, ein, wegen deren Inhalte auf Blatt 130-133 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 0. September 0000 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 0. Oktober 0000 Widerspruch, den sie nicht weiter begründete. Das Landesprüfungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 00. Dezember 0000 zurück. Die Klägerin hat am 00. Januar 0000 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die erfolgte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes genüge nicht den Anforderungen der §§ 38 Abs. 2 HS. 1, 34 Abs. 2 OVP. So sei der Vorbereitungsdienst bei erstmaligem Nichtbestehen um sechs Monate zu verlängern. Beginn des Verlängerungszeitraumes sei der 00. April 0000 gewesen, so dass die Verlängerung bis zum 00. Oktober 0000 laufe. Dieser gesamte Zeitraum hätte der Beurteilung zu Grunde liegen müssen. Tatsächlich bezögen sich die Langzeitbeurteilungen aber maximal auf die Zeit von Mitte April bis Anfang September und damit auf einen Zeitraum von nicht einmal fünf Monaten. Die den Langzeitbeurteilungen zu Grunde liegenden Beurteilungsbeiträge der einzelnen Fächer an der Ausbildungsschule bezögen sich sogar nur auf die Monate Mai, Juni und Juli und damit auf einen Zeitraum von nur drei Monaten. Aus dieser Zeit ließen sich keine ausreichend aussagekräftigen Beobachtungen über die Leistung der Klägerin gewinnen. Die Langzeitgutachten würden zudem keinerlei Bezug auf die erste Beurteilung nehmen und somit den Entwicklungsprozess während der Lehramtsausbildung nicht berücksichtigen. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie die gravierenden Differenzen zwischen der Langzeitbeurteilung und den dazugehörigen Beurteilungsbeiträgen bezüglich des Vorbereitungsdienstes an der Hauptschule P. einerseits und den Langzeitbeurteilungen für den Verlängerungszeitraum an der Hauptschule M. andererseits zustande gekommen seien. Angesichts der durchweg grundsätzlich positiven Beurteilungen aus dem ersten und dreimal so langen Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes wäre es erforderlich gewesen, dass die Bewertungen seitens des stellvertretenden Schulleiters der zweiten Ausbildungsschule und der Leiterin des ZfsL T. genauer begründet würden und erkennen ließen, weshalb gerade deren Darstellung vom Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes in der Gesamtschau zutreffend und ausschlaggebend seien. Beispielsweise führe der stellvertretende Schulleiter der Hauptschule M. zum Handlungsfeld 1 aus, die Klägerin habe ihren Unterricht nicht sach- und fachgerecht geplant und didaktische bzw. fachwissenschaftliche Vorgaben nicht ausreichend oder sogar falsch einbezogen. Ferner habe ihr Unterricht keine klare Struktur und Zielvorgabe aufgewiesen. Es folge eine pauschale Verweisung, dass diese Einschätzung auch für das Fach Kunst gelte. Ein solcher pauschaler Verweis reiche für die Begründung jedoch nicht aus, da es bereits bei den fachwissenschaftlichen Vorgaben Unterschiede in den Anforderungen gebe. Es hätte vielmehr einer individuellen Beurteilung der jeweiligen Fächer bedurft. Die Beurteilungsbeiträge aus der Zeit an der Hauptschule P. hätten zudem in die Bewertung mit einfließen müssen. Die Bewertung der Unterrichtskonzepte betreffe das Handlungsfeld 1. Der stellvertretende Schulleiter behaupte, dass die Unterrichtverläufe keine klare Struktur und Zielvorgaben aufwiesen. Als Beispiel, welches das Gegenteil belege, könne die Klägerin auf den zweiten Unterrichtsbesuch für das Fach Mathematik verweisen. In der Hinführung zur Stunde würde eine klare Fragestellung an die Tafel geschrieben, die eine klare Zielvorgabe für die Schülerinnen und Schüler darstelle. Sie erkenne die dargestellte Problemstellung und formuliere eine Stundenfrage, welche sie lösen wolle. Außerdem würde in dieser Phase eine mündliche Transparenz des Verlaufs gegeben. In der Erarbeitungsphase hätten Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, zunächst selbstständig, dann in der Gruppe, ihre Ansätze zu bilden und die Stundenfrage zu lösen. Zuletzt habe es eine Präsentation des Erarbeiteten und eine Sicherung gegeben. Somit liege eine Think-Pair-Share-Methode vor, die in der Fachliteratur vertreten werde. Soweit der Klägerin vorgeworfen werde, dass sie in ihren Unterrichtsentwürfen die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler nicht dargestellt habe, werde verkannt, dass in der Vereinbarung zur Verschriftlichung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung T. die verbindlichen Vorgaben für die Unterrichtentwürfe enthalten seien. Eine Darstellung der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler werde dort jedoch nicht verlangt. Zudem verweist die Klägerin auf den ersten Unterrichtsbesuch an der Hauptschule M. am 0. Juli 0000 im Fach Kunst. In dem Entwurf sei eine Sachanalyse enthalten, welche fachlich korrekt sei. Damit widerlege sie die Behauptung in der Langzeitbeurteilung, sie sei nie zu einer ausreichenden Erstellung einer fachlich korrekten Sachanalyse bekommen. Ihre Fachkenntnisse habe die Klägerin überdies durch ihren „Einserschnitt“ der universitären Noten bewiesen. Ihre Stellungnahme zur Reflexion der Stunde habe die Klägerin nach einer Struktur vom Studienseminar Q. aufgebaut. Sie habe hier zunächst ihre Ziele der Stunde genannt und dann zwei bis drei Aspekte aus der Planung genommen, die eine Gelenkstelle darstellen würden. Zudem habe sie ihre Beobachtungen aus der Unterrichtsstunde reflektiert. Dazu gehörten die Begründungen in Bezug auf die Zielsetzungen, die Reflexion, Indikatoren und mögliche Alternativen. Zuletzt habe die Klägerin beurteilt, ob das Unterrichtsziel erreicht worden sei. Diese Struktur habe die Klägerin von ihrem Fachseminarleiter aus Q. bekommen, dessen Vorgaben sie habe vertrauen dürfen. Der Vorwurf, dass die Klägerin für keine motivierende und lernfördernde Unterrichtsatmosphäre gesorgt habe, sei nicht berechtigt. Die Klägerin verweist dazu auf den zweiten Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik am 00. Juni 0000: Die Schülerinnen und Schüler hätten überprüfen sollen, ob das Werkstück für ein Longboard für ausreichend Sicherheit sorge, indem es passsicher sei. Longboards seien zurzeit sehr angesagt. Dazu habe es motivierte Schüleräußerungen gegeben. Somit sei die Behauptung, dass die Themen keineswegs aus der Alltagswelt der Schüler stammen würden, falsch. Ebenso wenig treffe es zu, dass ein Eingreifen des Fachlehrers erforderlich gewesen sei, um Ruhestörungen zu beheben. Dies sei eine unsubstantiierte und nicht der Wahrheit entsprechende Behauptung. Weiterhin seien die Medien zielführend eingesetzt worden. In dem bereits angesprochenen zweiten Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik habe die Klägerin den Schülerinnen und Schülern etwa 3D-Drucke ausgeteilt. Diese hätten besonders denjenigen Kindern geholfen, die Schwierigkeiten bei der Raumvorstellung hätten. Die Langzeitbeurteilung der Hauptschule M. bemängle im Hinblick auf den Erziehungsauftrag in der Schule und Unterricht, dass die Klägerin bei der Aufsicht im Schulhof nicht ins Gespräch mit den Schülerinnen und Schülern gekommen sei. Dies sei aber nicht Teil der Aufsichtspflicht, die die Klägerin als angehende Lehrerin in den Pausen ausgeübt habe und deren Erfüllung bewertet werden solle. Es werde der Klägerin vorgeworfen, sie habe nicht an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts teilgenommen. Dabei habe sich die Klägerin sehr wohl an solchen Veranstaltungen beteiligt. Sie habe bei der Erstellung der Dekoration für den Abschluss der zehnten Klasse mitgewirkt, an dem Bundesjugendspieletag teilgenommen, an dem Sportfest, am Elternsprechtag, sowie an Lehrer-, Zeugnis- und Fachkonferenzen und sie habe Unterrichtsstunden vertreten. Darüber hinaus habe sie mehrere Stunden lang einen Auftritt für den Abschluss der 10. Klassen mit einem großen Teil der Schülerinnen und Schüler organisiert und geübt und an der Abschlussfeier teilgenommen. Durch dieses Engagement lasse sich das Interesse der Klägerin an den Schülern sowie deren sozialen und kulturellen Lebensbedingungen erkennen, dass die Beurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M. ihr völlig abspreche. Die Klägerin sei zuvor eineinhalb Jahre an der Hauptschule P. tätig gewesen, an der mehr als 60 % der Schülerinnen und Schüler einen Migrationsanteil gehabt hätten. Die diesbezügliche Langzeitbeurteilung halte fest, dass die Klägerin auf Probleme der Schülerinnen und Schüler mit Leichtigkeit reagiere und besonderen Wert auf respektvolles Miteinander lege. Außerdem sei erwähnt worden: Stilleren bzw. inaktiven Schülerinnen und Schülern wende sie sich liebevoll zu, um sie zur Beschäftigung mit der Sache zu motivieren. Dabei spreche sie diese Kinder und Jugendlichen immer so an, dass sie sich nie bedrängt oder überfordert fühlten, sondern habe ihnen Tipps und Hilfen gegeben, die ihnen Mut machten. Zudem sei beurteilt worden, dass die Hauptschule P. über ein breites Spektrum an Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft verfüge. Von Anfang an sei die Klägerin diesen Voraussetzungen offen und interessiert begegnet. Sie lege in ihrem Unterricht einen großen Wert auf einen respektvollen Umgang miteinander. Mit Feingefühl sei sie auf die Arbeit der Schülerinnen und Schüler eingegangen und hätte diese angehalten, zu reflektieren. Die Klägerin habe den einzelnen Schüler vor Augen und fördere ihn jeweils individuell. Der soziale und kulturelle Hintergrund werde dabei stets bedacht. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung des Ausbildungsbeauftragten der Hauptschule M. nicht nachvollziehbar und wenig plausibel, insb. die aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe wenig Interesse an den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen gezeigt oder sie zeige ein wenig den Schülern zugesagtes Verhalten. Der Vorwurf, die Klägerin habe die Eltern nicht über den Werdegang der Schüler in Elterngesprächen informiert, gehe ins Leere. Im Rahmen des Elternsprechtages habe die Klägerin eine Aussage über den Werdegang nicht fundiert treffen können, da sie die Schülerinnen und Schüler zum Zeitpunkt der Gespräche höchstens zweimal im Unterricht erlebt habe. Sie habe sich daher zurückgehalten. Es habe zwischen den Gesprächen mit den Eltern jeweils ein Gespräch zwischen dem Fachlehrer und der Klägerin stattgefunden, in dem diese ihre Ansichten mitgeteilt habe. Die Klägerin habe in den Pausen zu individuellen Schülerberatungsgesprächen zur Verfügung gestanden, womit auch der Vorwurf entkräftet sei, sie habe nicht ausreichend für solche Gespräche zur Verfügung gestanden. Bezüglich des Handlungsfeldes 6 „im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientierte Zusammenarbeiten“ werfe der stellvertretende Schulleiter der Klägerin vor, dass sie einen erheblichen Mehraufwand an Beratung und Begleitung für die an der Ausbildung beteiligten Fachlehrer generiert haben, auch in deren Freizeit und an Wochenenden, indem sie Themen und Ziele der Unterrichtsbesuche immer wieder kurzfristig geändert habe. Es zeige sich daraus eine mangelnde Kooperationsbereitschaft gegenüber den Kolleginnen und Kollegen und keine ausreichende Teamfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin habe jedoch den Fachlehrern, die geholfen haben, immer ihre Dankbarkeit geäußert. Allerdings sei zu beachten, dass Betreuung von Lehramtsanwärtern zu den Aufgabengebieten eines jeden Lehrers gehöre. Die Klägerin habe die Fachlehrer nicht über Gebühr beansprucht. Dass diese zusätzlich in ihrer Freizeit und an den Wochenenden für sie arbeiten müssten, seine pauschale, unsubstantiierte Behauptung, die bestritten werde. Es habe keiner der in der Ausbildung beteiligten Lehrerinnen und Lehrer gegenüber der Klägerin jemals Klagen oder ähnliches in Bezug auf ihre Betreuung geäußert. Soweit die Klägerin bei der Themenstellung für Unterrichteinheiten oder im Rahmen der Unterrichtsentwürfe Änderung vorgenommen habe, sei dies jeweils auf Anregung der jeweiligen Ausbildungslehrer erfolgt. Der Vorhalt des Beurteilers stehe somit im Widerspruch zu Behauptung, die Klägerin sei beratungsresistent. Bezüglich des Handlungsfeldes 3 „Leistungen herausfordern, erfassen, rückmelden, dokumentieren und beurteilen“ kritisiere der stellvertretende Schulleiter, dass die Klägerin Beurteilungskriterien mit den Schülern nur unzureichend besprochen und nicht nachvollziehbar dargestellt habe. Die Klägerin trete dem entgegen. Die Beurteilungskriterien habe sie immer wieder wiederholt. In dem ersten Unterrichtsbesuch für das Fach Kunst beispielsweise seien die Kriterien für die erfolgreiche Realisierung der Modelle der Getränkeverpackungen am Anfang der Stunde auf einer Tafel präsentiert worden. Die Schülerinnen und Schüler hätten gruppenweise anschließend ihre bisherige praktische Arbeit reflektiert, indem sie die Kriterien beachtet hätten. Zuletzt seien offene Fragen geklärt und besonders gelungene Aspekte hervorgehoben worden. Am Anfang der Reihe sei diagnostiziert worden, inwieweit sich die Schülerinnen und Schüler mit dem Inhalt auskennen würden. Hierzu hätten viele verschiedene Getränkeverpackungen zur Verfügung gestanden. Die Schülerinnen und Schüler hätten Vermutungen geäußert, welche Zielgruppe welche Getränkeverpackungen kaufen würde, und dies begründet. Fortlaufend hätten sie die Kriterien für eine gelungene Getränkeverpackung aufgestellt. Diese seien Anhand von Plakaten Schriften visualisiert worden und hätten jede Stunde zur Verfügung gestanden. Da die Klägerin keinen bedarfsdeckenden Unterricht gegeben habe, hätte sie keine Noten vergeben können. In Kooperation mit Fachlehrkräften und in den Fachkonferenzen hätte sie jedoch Kriterien zur Leistungsbewertung entwickelt und sich über Bewertungsmodelle, Bewertungsmaßstäbe und Ergebnisse von Leistungsüberprüfungen ausgetauscht. Die Klägerin habe eine Tabelle zur Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler entwickelt, die von der Schulleiterin der Hauptschule P. und von der Fachseminarleiterin Q. für gut befunden wurde. Differenzierungsmaßnahmen sowie Fördermaßnahmen gehörten entgegen dem Vorwurf der Langzeitbeurteilung zum Unterricht der Klägerin. Dazu hätten „Tipp-Karten“ und Zusatzaufgaben, abgestufte Schwierigkeitsstufen sowie Medien für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf gehört. Es habe z.B. vor Beginn eines Themas und vor Übungsphasen eine Checkliste gegeben. Diese Checkliste hätten die Schülerinnen und Schüler selbständig ausfüllen dürfen. Die Klägerin habe diese unter anderem bei Lerntheken genutzt. Hierzu hätten weitere Übungsmöglichkeiten gehört, die von Schülerinnen und Schülern bei Unsicherheiten hätten genutzt werden können. Eine weitere Stützung hätten Schülerrinnen und Schüler z.B. durch kooperative Arbeit mit Mitschülerinnen erhalten. Dazu gehöre das Lerntempoduett. Nach der Fachliteratur fördere das Lerntempoduett die Individualität und Selbststeuerung, vertiefendes Lernen, weniger Unterrichtsstörung und Erfolgserlebnisse. Die Fehler in der Korrektur der Klassenarbeit, die die Langzeitbeurteilung negativ bewertet, seien durch ein Missverständnis entstanden, da die Klägerin und die Fachlehrerin unterschiedliche Vorstellungen im Hinblick auf die Punkteverteilung gehabt hätten. Die Langzeitbeurteilung kritisiere auf den Seiten 7 und 8, dass die Klägerin mit dem Ausbildungsbeauftragten und Teilen der Schulleitung keinen Kontakt zum weiteren Verlauf der Ausbildungsphase aufgenommen habe. Dies treffe nicht zu. Dann da in der Schule keine Stundenpläne mit einer Übersicht über alle Stunden der jeweiligen Fächer vorhanden gewesen seien, habe die Klägerin alle Fachlehrer persönlich angesprochen, um einen Stundenplan erstellen zu können. Ihren Stundenplan haben sie nach Fertigstellung dem Ausbildungsbeauftragten zweifach ausgehändigt. Am Tag der Bekanntgabe der Noten, die zu einem endgültigen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung geführt hätten, habe die Klägerin sofort mit dem Ausbildungsbeauftragten einen Termin ausgemacht, der am nächsten Tag stattgefunden habe. Auf ihre Frage hin, was sie nun zu erwarten habe, habe sie nur die Antwort erhalten, dass sie nur noch auf den endgültigen Bescheid warten oder als Alternative kündigen könne. Der Klägerin sei nicht mitgeteilt worden, dass sie trotz des endgültigen Nichtbestehens noch einen Termin für die Prüfung machen müsse, was auch sinnlos gewesen wäre. Dies werde ihr jedoch im Langzeitgutachten vorgeworfen. Die Ausbildungsdauer an der Hauptschule M. erstrecke sich über einen Zeitraum, der von zahlreichen Feiertagen und damit einhergehendem Unterrichtsausfall gekennzeichnet gewesen sei. Aus diesem Grund hätte sich die Vorbereitung der vorgegebenen Unterrichtsbesuche unter massivem zeitlichem Druck gestaltet. Trotz all dieser Umstände habe sich die Klägerin nach bestem Gewissen um alle Unterrichtsbelange innerhalb des Aufgabenfeldes gekümmert. Auch der Umstand, dass sie keinen bedarfsdeckenden Unterricht erteilt habe, habe es mit sich gebracht, dass die von ihr geplanten Unterrichtsreihen lediglich auf die Klassen zugeschnitten gewesen seien, in denen sie Ausbildungsunterricht gehabt habe und somit auch Unterrichtsbesuche durchgeführt worden seien. Der auf Seite 6 und 7 geäußerte Vorwurf, die Klägerin habe aus egoistischen Gründen ihre Unterrichtentwürfe priorisiert, statt den alltäglichen Unterricht vorzubereiten, und habe deswegen bei der Vorbereitung auf Unterrichtbesuche des Öfteren keinen normalen Unterricht erteilt, sei durch nichts konkret zu belegen, daher gegenstandslos und dürfen nicht in die Bewertung der Klägerin einfließen. Bei der Erstellung der schriftlichen Entwürfe habe die Klägerin aufgrund fehlender regelmäßiger Treffen mit dem Ausbildungsbeauftragten keine ausreichende Beratung und Hilfestellung während der Ausbildungszeit an der Ausbildungsschule erhalten. Damit habe der Ausbildungsbeauftragte seine Mitwirkungspflichten verletzt. Es erscheint möglich, dass die schlechten Bewertungen auf dieser unzureichenden Unterstützung des Ausbildungsbeauftragten basierten. Der Ausbildungsbeauftragte habe ohne Ankündigung und ad hoc die Aushändigung eines noch nicht vollständigen Entwurfs gefordert. Für Rückfragen bezüglich der Unterrichtsplanung habe der Ausbildungsbeauftragte nicht ausreichend zur Verfügung gestanden. Er habe lediglich nach dem ersten Lesen des ersten Entwurfs drohend mitgeteilt, dass auch diese nicht vollständigen Entwürfe in die Beurteilung einfließen würden. Von einer Beratungssituation im Sinn einer Ausbildungsbegleitung habe keiner Weise die Rede sein können. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die Rückmeldungen der Ausbildungsschule bezüglich der Unterrichtsplanung, inklusive der schriftlichen Entwürfe, sehr widersprüchlich ausgefallen seien. Während der Ausbildungsbeauftragte Kritik am Aufbau der Unterrichtsplanung vorgenommen habe, hätten die Ausbildungslehrer auf Rückfragen positive Rückmeldungen gegeben und hätten die Klägerin in ihren Unterrichtsvorhaben ermutigt. Die unsachliche Einstufung der Klägerin von Seiten des Ausbildungsbeauftragten als überheblich, selbstgerecht und beratungsresistent erfolge aus Anlass einer Situation, in der die Klägerin eine von ihm angeregte Idee in der Unterrichtsplanung nicht umgesetzt und sich im Einklang mit ihrer Lerngruppe und in Kooperation mit dem Ausbildungslehrer für anderes Vorhaben in der Stunde entschieden habe. Im Anschluss an diese Entscheidung habe der Ausbildungsbeauftragte seine persönliche Enttäuschung signalisiert. Dieses unsachgemäße Verhalten äußere sich auch in seiner weiteren Kommunikation mit der Klägerin. Er habe z.B. zur Klägerin gesagt, sie könne jetzt zu sehen, wie sie zurechtkomme. Ab diesem Zeitpunkt sei der Klägerin jegliche Beratung von Seiten des Ausbildungsbeauftragten verwehrt worden. Die vorgeschriebenen regelmäßigen Treffen hätten nicht stattgefunden. Es liege nahe, dass die Beurteilung der Klägerin insgesamt von seiner negativen Einschätzung ihrer Persönlichkeit geprägt gewesen sei, die negative Aspekt aus diesem Grund mehr als das objektiv angemessene Gewicht bekommen hätten und der Ausbildungsbeauftragte die positiven Aspekte ihrer Tätigkeiten nicht ausreichend die Bewertung habe einfließen lassen. Die Langzeitbeurteilung der Leiterin des ZfsL bewerte die Tätigkeit der Klägerin zum größten Teil mithilfe von Textbausteinen und nur vereinzelt konkret und persönlich zugeschnitten. Die Anforderungen, die sich aus den einzelnen Handlungsfeldern und Kompetenzen ergeben, würden weitestgehend nur in verneinter Form aufgelistet, ohne dass nachvollziehbar sei, weshalb die Tätigkeiten angeblich unbrauchbar seien. Insgesamt sei das Zustandekommen der Note in dieser pauschalen Form nicht nachvollziehbar. Der Klägerin sei soweit nicht möglich, mögliche Einwendungen geltend zu machen, insbesondere in der notwendigen Weise zu spezifizieren. Allein deshalb sei die Langzeitbeurteilung der Leiterin des ZfsL rechtswidrig und dürfe nicht zur Grundlage der Entscheidung für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung gemacht werden. Im Übrigen halte die Klägerin den Bewertungen der einzelnen Kompetenzen bezüglich der Handlungsfelder dasselbe entgegen wie der Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M.. Ergänzend weist die Klägerin auf hin, dass sie Schwierigkeiten und Konflikte im Unterricht mithilfe der mit der Klassenlehrerin und Sozialpädagogen vereinbarten Klassenregeln bewältigt habe. Soweit ihr vorgeworfen werde, sie reagiere auf Schwierigkeiten und Konflikte im Unterricht mit mangelhaften Lösungsansätzen, hält sie dem entgegen, dass sie in der fünften Klasse eine Tabelle an der Wand entworfen habe, in der die Namen der zu ermahnen Kinder eingetragen würden und beim Erreichen der letzten Zeile eine angemessene Konsequenz zu erwarten hätten. Die Behauptung, die Klägerin verfüge nicht über ein ausreichendes Selbstmanagement, werde in keiner Weise belegt. Es bleibt völlig unklar, was der Klägerin hier vorgeworfen werde. Die Klägerin weist auf hin, dass sie insbesondere im Fachseminar Kunst und in der Nachbesprechung mit der Fachseminarleitung keine Beratung erhalten habe. Die Fachleiterin, Frau X., habe jede Beratung abgelehnt. Auch in der nach Besprechung habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass die Klägerin in allen Handlungsfeldern schlecht sei. Aus diesem Grund sei nicht mehr auf Beratungsaspekte eingegangen worden und die Klägerin habe auch kein Protokoll mehr schreiben sollen. Zudem sei die Fachleiterin vermutlich wegen des nicht bestandenen ersten Examensversuchs der Klägerin, an dem sie teilgenommen hätte, voreingenommen gewesen. Schon in der ersten Seminarsitzung habe sie über die Mängel der Klägerin gesprochen, diese aber sehr allgemein gehalten habe. Auch habe die Fachleiterin in Gesprächen die Sachebene verlassen und die Klägerin persönlich kritisiert. Sie sei selbstzerstörerisch, da sie ja schon wisse, dass sie nicht zur Prüfung zugelassen werde. Sie hätte den zweiten Unterrichtsbesuch in Kunst nicht machen sollen. Hinzukomme, dass sie in der Nachbesprechung die angemessene Bekleidung der Klägerin kritisiert habe. Eine Kunstlehrerin dürfe kein Hemd tragen, sie hätte mit einer Latzhose kommen müssen. Diese Äußerung würden die Vermutung nahelegen, dass der Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin, der zusammen mit anderen zur Grundlage der Langzeitbeurteilung der Leiterin des ZfsL geworden sei, nicht mit der gebotenen Sachlichkeit verfasst worden seien ansonsten anders ausgefallen wäre. Mit Schriftsatz vom 0. August 0000 hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom 30. November 2016 (14 B 1309/16) geänderte Rechtsauffassung des OVG NRW zu den in der Langzeitbeurteilung des Verlängerungszeitraumes zu berücksichtigenden Beurteilungsbeiträgen eine neue Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M. vom 00. Juli 0000 vorgelegt. Dieser lägen – den Vorgaben des OVG NRW entsprechend – auch die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und ‑lehrer an der Hauptschule P. unter Ausklammerung der Langzeitbeurteilung der Schulleiterin, Frau O., zugrunde. Der stellvertretende Schulleiter, Herr L., halte im Ergebnis jedoch an der Endnote „mangelhaft“ fest. Der Beklagte hat zudem eine Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters auf die Gegendarstellung der Klägerin übersandt. Die Klägerin ergänzte daraufhin ihre Klagebegründung: Der Beklagte habe eine neue Langzeitbeurteilung vom 00. Juli 0000 eingereicht. Das Vorgehen sei rechtswidrig. Maßgeblich für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen könne nur eine Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule sowie des ZfsL sein. Eine alternative Begründung des Bescheides verbiete sich. Es sei zudem rechtsfehlerhaft, dass der stellvertretende Schulleiter die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer an der Hauptschule P. zwar zur Kenntnis genommen habe, diese aber nicht in sein Gutachten mit eingeflossen seien. Die im gerichtlichen Verfahren übersandte schriftliche Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters auf die mit der Klageschrift vorgebrachten Einwände setze sich nicht vollständig mit den Einwänden auseinander. Die Ausführungen seien zudem unzutreffend. Soweit der stellvertretende Schulleiter ausführe, dass die Behauptung der Klägerin unzutreffend sei, dass die Einbeziehung der Lernvoraussetzungen im schriftlichen Entwurf nicht zwingend erforderlich gewesen sein, sei dies wiederum unzutreffend. Die Klägerin habe dem Schulleiter mehrfach ihre Unterrichtsentwürfe zukommen lassen. Dabei habe der Schulleiter zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Unterrichtsentwürfe vermeintliche Lücken bezüglich der Planung des Unterrichtsverlaufs im didaktischen Sinne aufwiesen. Vielmehr habe die Klägerin die Unterrichtsentwürfe zumeist übersandt und im Anschluss nur eine generelle Rückmeldung des Schulleiters bekommen, dass diese insgesamt schlecht seien. Diese Auskunft habe die Klägerin umso mehr verwirrt, da ihr Ausbildungslehrer im Fach Kunst anderer Auffassung gewesen sei, als er den Unterricht der Klägerin mit ihr besprochen habe. Zur Verdeutlichung, dass der stellvertretende Schulleiter anders als behauptet, nicht darauf hingewiesen habe, dass die Unterrichtentwürfe seiner Auffassung nach lückenhaft gewesen sein, überreicht die Klägerin einen Auszug aus einem SMS-Verlauf mit dem stellvertretenden Schulleiter. Die Ausführung des stellvertretenden Schulleiters, es habe zahlreiche Treffen und weitere Angebote für Gespräche und Telefonate von seiner Seite gegeben, die Klägerin habe jedoch die Vorschläge, Ratschläge und Impulse sowohl vom Schulleiter, den Mentoren und den Fachleiterinnen nicht in die Tat umgesetzt, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe sehr wohl die Anregungen ihrer Ausbildungslehrer aufgegriffen und diese in ihrem Unterricht berücksichtigt. Der stellvertretende Schulleiter führe in seiner Gegenäußerung z.B. die Hochschule in E. und dort das so genannte „FabLab“ an und behaupte, dass die Klägerin den Ratschlag zur Verwendung ignoriert habe. Dies sei jedoch nicht richtig. Vielmehr habe die Klägerin mithilfe dieses Labors 3D-Drucke erstellen lassen, die sie für ihren letzten Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik benutzt haben. Hierzu legt die Klägerin einen Auszug aus einem SMS-Verlauf sowie Bilder der verwendeten Drucke vor. Die Ausführungen des stellvertretenden Schulleiters seien auch nicht nachvollziehbar, soweit er ausführe, dass allen Ausbildungslehrern aufgefallen sei, dass die Klägerin zum einen gravierende Mängel im Fachwissen Mathematik und Kunst aufweise und zum anderen eine mangelhafte Planung ihres Unterrichts aufweise. Hierzu führe der stellvertretende Schulleiter als Beispiel die Planung einer Mathematikklassenarbeit mit der Mentoren der Klägerin, Frau S., an. Nach der Erinnerung der Klägerin sei es zu keinen gravierenden Korrekturfehlern gekommen, sondern lediglich die Punktevergabe der Mathematikklausur für die Zwischenergebnisse und die Vorgehensweise der Schülerinnen und Schüler hätte nach Auffassung der Ausbildungslehrerin anders erfolgen sollen. Hieraus gravierende Mängel des Fachwissens Mathematik zu konstruieren, erscheinen nicht gerechtfertigt. Bereits mit ihrer eigenen Gegendarstellung habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Vorwurf, dass sie nicht an außerschulischen Veranstaltungen teilgenommen habe, unzutreffend sei. Mit seiner Stellungnahme zur „Aussage 9“ bestätige der Schulleiter, dass die Klägerin an den von ihr in der Gegendarstellung genannten Veranstaltungen allesamt teilgenommen habe. Insbesondere bestätige er die Teilnahme an der Abschlussfeier der zehnten Klasse und die Mithilfe der Klägerin bei der Organisation zur Feier. Die anschließende Behauptung des Schulleiters, dass die Klägerin die Abschlussfeier als solche als eine Dienstaufgabe ansehe, sei falsch und auch unerheblich. Feststehe vielmehr, dass die Klägerin auch an außerschulischen Veranstaltung teilgenommen habe. Die innere Haltung der Klägerin zu diesen Veranstaltungen habe der Schulleiter nicht zu bewerten und diese hätten auch keinen Einfluss auf die Lehrbefähigung der Klägerin. Insgesamt lege auch die nunmehr überreichte Gegendarstellung des Schulleiters nahe, dass er seine Langzeitbeurteilung nicht mit der gebotenen Sachlichkeit verfasst habe. Eine Rechtfertigung für die teils sachfremden Erwägungen des stellvertretenden Schulleiters ließe sich nicht erblicken. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 0. September 0000 und der Bescheinigung über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule vom 0. September 0000 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 00. Dezember 0000 zu verpflichten, über die Zweite Staatsprüfung der Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M. (s. Blatt 109-129 der Gerichtsakte) Bezug. Soweit die Klägerin meint, es sei bei der im Rahmen des Klageverfahrens erfolgten Überarbeitung und Neufassung der Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 00. Juli 0000 zu Fehlern gekommen, könne dies dahinstehen, da der angegriffene Bescheid nicht länger auf die Langzeitbeurteilung vom 00. Juli 0000 gestützt werde. Die Überarbeitung sei in Umsetzung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2016 erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht habe aber zwischenzeitlich in einem Urteil vom 20. Dezember 2017 entschieden, dass es die in der Entscheidung vom 30. November 2016 dargelegten Grundsätze in einem für diesen Rechtsstreit relevanten Umfang nicht länger aufrechterhalte. Es gehe nunmehr davon aus, dass die im Rahmen einer Wiederholungsprüfung zu erstellende Langzeitbeurteilung der Schule auch die im Rahmen des ersten Versuchs der Staatsprüfung an einer anderen Schule erstellte Langzeitbeurteilung mitberücksichtigen müsse. In Umsetzung dieser Entscheidung hat der Beklagte eine überarbeitete Langzeitbeurteilung der Hauptschule M. vom 0. Mai 0000 übersandt. Die Klägerin gehe mit Ihrer Einschätzung fehl, die von ihr in der Langzeitbeurteilung der ersten Ausbildungsschule erreichten, besseren Noten würden eine schlechtere Bewertung in den Langzeitbeurteilung des Wiederholungsversuches von vornherein ausschließen. In den letzten sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes könne naturgemäß auch eine negative Leistungsentwicklung auftreten, die ebenso wie eine Leistungssteigerung entsprechend zu bewerten sei. Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung. Die Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes vom 00. März 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0. Juli 0000 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie sich auf eine rechtswidrige Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in T. stützt. Die Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M. ist hingegen nicht zu beanstanden. Das Landesprüfungsamt hat zu Unrecht die Zweite Staatsprüfung der Klägerin auf der Grundlage des § 16 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. §§ 34 Abs. 2 Nr. 3, 38 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP - vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) für endgültig nicht bestanden erklärt und den diesbezüglichen Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Das Erreichen dieses Notenwerts ist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP eine zwingende Voraussetzung für das Bestehen der Staatsprüfung. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP lagen im Fall der Klägerin nicht vor. Die Langzeitbeurteilung des ZfsL T., die das Landesprüfungsamt – zusammen mit der Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters – für das endgültige Nichtbestehen auf Grundlage der oben genannten Vorschriften für maßgeblich erachtet hat, ist rechtswidrig. Bei den Langzeitbeurteilungen handelt es sich weder um Prüfungsleistungen noch um dienstliche Beurteilungen, sondern um ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Mit ihr wird die Lern- und Kompetenzentwicklung des Lehramtsanwärters im bis dahin zurückgelegten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes dargestellt und der während der Ausbildungszeit gezeigte Kompetenzerwerb sowie der Leistungsstand zum Beurteilungszeitpunkt bewertet. Die ausgewiesene Endnote (§ 28 OVP) dient allein dem Zweck der Ermittlung der Gesamtnote der Staatsprüfung, ohne darüber hinaus eine Aussage über die weitere Verwendung des Lehramtsanwärters zu treffen. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris. Für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab ergeben sich aus dieser Einordnung hingegen keine Besonderheiten. Langzeitbeurteilungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums ebenso wie Prüfungsentscheidungen und dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die zur Beurteilung berufene Person von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 - (zum Prüfungsrecht), Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - , und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 - (zur dienstlichen Beurteilung); jeweils juris. Die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden prüfungsspezifischen Erwägungen beziehen sich auf die Gewichtung verschiedener Anforderungen und Aufgaben(-teile) untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der fachlichen Argumentation des Prüflings sowie die eigentliche Vergabe der Note. Insoweit haben die Prüfer alle von der Prüfungsordnung – hier: Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – geforderten Beurteilungsaspekte den verlangten Anforderungen entsprechend gegeneinander abzuwägen und das Abwägungsergebnis in der Regel in einem Gesamturteil mit einer Note zusammenzufassen. Letztlich setzt eine wirksame gerichtliche Kontrolle voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Langzeitbeurteilung Bewertungsfehler aufweist. Der Kläger hat klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der von dem Kläger im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Vgl. zu Prüfungsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, juris m.w.N. Werden Verfahrens- und Bewertungsfehler festgestellt, besteht ein Anspruch auf Neubewertung der bereits erbrachten Leistungen nicht grundsätzlich und uneingeschränkt, sondern setzt zudem voraus, dass die festgestellten Fehler das Zustandekommen der Prüfungsentscheidung möglicherweise beeinflusst haben. Dabei ist die Langzeitbeurteilung letztlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten und daraufhin zu überprüfen, ob festgestellte formelle oder materielle Fehler der vorgenommenen Beurteilung Auswirkungen auf die gefasste Note im Sinne des § 28 OVP haben können und damit eine Neubewertung rechtfertigen. Sind solche Auswirkungen jedoch mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Dabei darf die gerichtliche Kausalitätsprüfung jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen, weshalb mögliche Auswirkungen eines festgestellten Verfahrens- oder Bewertungsfehlers nicht auf die Weise verneint werden dürfen, dass die Gerichte dabei selbst Bewertungen abgeben. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 - 6 B 35/12 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze haftet der Langzeitbeurteilung der Leiterin des ZfsL T., Frau W., vom 0. September 0000 ein Bewertungsfehler an, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt. Gegenstand der Beurteilung ist grundsätzlich der gesamte Vorbereitungsdienst. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und ZfsL für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen neben der 18-monatigen Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP auch die Verlängerungsdauer mitumfassen, damit sie aussagekräftig sind. Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar. Ein Wille des Verordnungsgebers, nur den Zeitraum, um den der Vorbereitungsdienst sich nach nicht bestandener Staatsprüfung verlängert, zum Gegenstand der den Wiederholungsversuch betreffenden Langzeitbeurteilungen zu machen, lässt sich der OVP nicht entnehmen, OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, und würde – formal betrachtet – eine Besserstellung derjenigen Lehramtsanwärter in der Verlängerungsphase bedeuten, die sich lediglich über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum bewähren müssten und deren – erfahrungsgemäß schwächere – Leistungen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht in die Beurteilung einflössen. Hierzu bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑, juris. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage des bereits abgeleisteten und beurteilten ersten Teils des Vorbereitungsdienstes ist das jeweilige Gutachten für diesen Zeitraum. Der in § 16 Abs. 1 OVP normierte Zweck der Langzeitbeurteilungen, den Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes anhand der in Anlage 1 zur OVP festgehaltenen Bewertungsmaßstäbe und Standards zu beurteilen, ist nur erreichbar, wenn die Langzeitbeurteilungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und die verfügbaren Erkenntnisquellen im Sinne von § 16 OVP ausschöpfen. Für die Langzeitbeurteilung des ZfsL bedeutet dies nach § 16 Abs. 4 OVP, dass die Langzeitbeurteilung durch die Leiterin oder den Leiter auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellt wird. Die Beurteilungsbeiträge sind dabei Grundlage einer Beratung der an der fachbezogenen Ausbildung einer Lehramtsanwärterin oder eines Lehramtsanwärters beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder. Diese sollen nach Beratung der Leiterin oder dem Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorlegen. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag in begründeten Fällen nicht zustande, wird der Vorschlag von der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter vorgelegt. Sofern der Lehramtsanwärter den Verlängerungszeitraum an einer anderen Ausbildungsschule absolviert, kann § 16 Abs. 4 Satz 1 OVP jedoch nur durch Mitberücksichtigung der ersten (fremden) Langzeitbeurteilung Rechnung getragen werden. Ein Außerachtlassen der ersten Langzeitbeurteilung hätte ansonsten zur Folge, dass Beobachtungen der Seminarausbilder nur für den Verlängerungszeitraum Eingang in die Langzeitbeurteilung fänden, während für den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes Beurteilungsbeiträge vorlägen. Zudem würde das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil für den Lehramtsanwärter, der den Seminarstandort wechselt, andere Beurteilungsgrundlagen maßgeblich wären als bei Prüflingen, die auch den Verlängerungszeitraum am selben Seminarstandort ableisten. Stehen die Noten der ersten Langzeitbeurteilungen fest, scheidet eine nochmalige Bewertung derselben Ausbildungsleistungen in den Langzeitbeurteilungen für die Wiederholungsprüfung aus. Diese Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Bewertungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangenen Langzeitbeurteilungen auf. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass darin enthaltene Feststellungen und Wertungen zu Kompetenzen und Standards aufgegriffen und mit dem im Beurteilungszeitpunkt erreichten Leistungsstand verglichen und fortgeschrieben werden können. Der Ersteller der zweiten Langzeitbeurteilung beurteilt den gesamten Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung, erläutert durch die jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten. So OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 4 K 738/14 ‑, jeweils zur Langzeitbeurteilung des Schulleiters der Ausbildungsschule. Tatsachengrundlage für die Beurteilung bildet danach die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung auch der Langzeitbeurteilung des Seminars während des ersten Ausbildungsabschnitts, wobei der Lehramtsanwärter in Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen wird. Diesen Anforderungen werden die Langzeitbeurteilung der Leiterin des ZfsL T. vom 0. September 0000 sowie die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilder erkennbar nicht gerecht. Weder die einzelnen Beurteilungsbeiträgen der Seminarausbilder noch die abschließende Langzeitbeurteilung der Leiterin setzen sich mit den Bewertungen des vorangegangenen Beurteilungszeitraums auseinander. Den beteiligten Seminarausbildern lag die Langzeitbeurteilung des ZfsL Q. schon nicht vor. Obwohl die Langzeitbeurteilung der Leiterin des ZfsL T. eingangs auf das Vorliegen der Langzeitbeurteilung des ZfsL Q. hinweist, finden sich keinerlei Ansatzpunkte, dass dieser bereits einer Bewertung unterzogene Ausbildungsabschnitt in die (Gesamt-)Beurteilung eingeflossen wäre. Erkennbar setzt sich die Beurteilung nur mit den letzten sechs Monaten des Verlängerungszeitraums auseinander. Es wäre jedoch zu gewährleisten gewesen, dass dieser Abschnitt Berücksichtigung findet. In der derzeitigen Ausgestaltung ist es nicht plausibel, wieso die Klägerin für den gesamten Ausbildungszeitraum – einschließlich des Verlängerungszeitraums – die Note „mangelhaft“ erhalten hat, da der achtzehnmonatige erste Ausbildungsabschnitt mit der Note „befriedigend bis ausreichend“ (3,5) benotet wurde. Im Übrigen ist die Langzeitbeurteilung des ZfsL Q. im Hinblick auf die geltend gemachten Einwände nicht zu beanstanden. Mit dem Einwand, die Klägerin habe insbesondere im Fachseminar Kunst keine Beratung erhalten, macht sie einen Ausbildungsmangel geltend. Es kann offen bleiben, ob insoweit Defizite gegeben waren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Ausbildungsmängel vor Beginn der Prüfung und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser geltend gemacht werden müssen und dass es einem Prüfling, der sich wegen einer seiner Meinung nach unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen sieht, zuzumuten ist, die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt abzulegen, dass er seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde. Statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2018 – 6 A 179/17 –, juris Rn. 3. Dass die Klägerin um Abhilfe ersucht oder diesen Umstand vor Entgegennahme ihrer Beurteilung gerügt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ebenso fehlt es an einer unverzüglichen Rüge der Befangenheit der Seminarausbilderin wegen des von der Klägerin angeführten Kommentars über ihre Kleidung. Es wäre ihr zumutbar gewesen, eine entsprechende Rüge frühzeitig zu erheben und nicht die Ausbildung vorbehaltlos fortzusetzen. Die Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M. begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte war rechtlich nicht gehindert, den ursprünglichen Bescheid im Rahmen des Gerichtsverfahrens auf eine (erneute) überarbeitete Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Hauptschule M. vom 0. Mai 0000 zu stützen. Der Beklagte kann einer rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich zuvorkommen, indem er während des Gerichtsverfahrens eine (erneute) Bewertung einholen lässt. Wenn ein Beklagter ein zu erwartendes Bescheidungsurteil hinsichtlich einzelner Punkte für zutreffend hält, hinsichtlich anderer Punkte aber nicht, muss er sich nicht erst insgesamt verurteilen lassen, bevor er den einen – von ihm anerkannten – Rechtsmangel durch nachträgliches Handeln beseitigt. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsergebnisses kann in diesem Punkte nicht nur durch die Erfüllung des (rechtskräftigen) Bescheidungsurteils, sondern ebenso durch ein Nachgeben vor Rechtskraft bzw. bereits im Verfahren hergestellt werden. Erweist sich der Prüfungsbescheid im Übrigen als rechtmäßig, ist nunmehr die Klage abzuweisen, sofern der Kläger ihn weiter angreift und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache erklärt Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -; juris, sowie das Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 – 4 K 3418/15 –, juris Rn. 23. So liegt der Fall hier. Die hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen für den ersten Ausbildungsabschnitt überarbeitetet Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters vom 00. Juli 0000 sollte den Maßgaben der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW im Beschluss vom 30. November 2016 (Az.: 14 B 1309/16) Rechnung tragen. Es lag für den Beklagten nicht fern, dass sich das erkennende Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung anschließen und ihn zur Neubewertung unter Berücksichtigung der dortigen Maßgaben verurteilen würde. Nachdem der nunmehr (wieder) zuständige 19. Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az.: 19 A 811/16) an den zuvor durch den 14. Senat aufgestellten Grundsätzen nicht mehr festhielt, ließ der Beklagte erneut eine geänderte Langzeitbeurteilung erstellen, um einer Verurteilung zuvorgekommen. Darin liegt auch kein zu einem materiellen Bewertungsfehler führender Begründungsaustausch. Das Landesprüfungsamt hat die dem Bescheid vom 00. März 0000 zugrunde liegende Entscheidung nach § 34 Abs. 2 Nr. OVP auf die mangelhafte Benotung der Langzeitbeurteilungen des Klägers gestützt und damit eine den Vorgaben der OVP genügende Begründung gegeben. Ob die zugrunde liegenden Langzeitbeurteilungen selbst einer rechtlichen Überprüfung standhalten, ist insoweit unerheblich. Vgl. zur Abgrenzung prüfungsrechtlich zulässiger Ergänzung im Widerspruchsverfahren und unzulässigem Begründungsaustausch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 19 A 39/11 -; juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 K 3418/15 –, juris. Der Langzeitbeurteilung berücksichtigt auch die zutreffende Beurteilungsgrundlage. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage des bereits abgeleisteten und beurteilten ersten Teils des Vorbereitungsdienstes ist das Schulleitergutachten für diesen Zeitraum. Für die Langzeitbeurteilung der Schule bedeutet dies nach § 16 Abs. 3 OVP, dass die Schulleitung sich aus eigener Anschauung einen persönlichen Eindruck von der Person des Lehramtsanwärters und ihren im gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen verschaffen muss, z. B. durch Unterrichtsbesuche, Teilnahme an Konferenzen, Schulveranstaltungen, Projekten, etc. Daneben muss sie die von den Ausbildungslehrern am Maßstab der Anlage 1 zur OVP erstellten Beurteilungsbeiträge berücksichtigen, d. h. die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zur Kenntnis nehmen, sie mit dem eigenen vom Lehramtsanwärter im Verlauf des Vorbereitungsdienstes gewonnenen Eindruck ins Verhältnis setzen, um dann –nach Anhörung des Ausbildungsbeauftragten – die Zuordnung zu einer der Noten des § 28 OVP sowohl bezüglich jedes Ausbildungsfachs als auch der Endnote zu treffen. Mithin ergibt sich aus der Konzeption des § 16 Abs. 3 OVP, dass die für eine umfassende und sachgerechte Bewertung des Lehramtsanwärters wesentlichen Erkenntnis- und Tatsachengrundlagen in den eigenen Beobachtungen der Schulleitung und den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrerinnen und -lehrer bestehen. Sofern der Lehramtsanwärter den Verlängerungszeitraum an einer anderen Ausbildungsschule absolviert, kann § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP jedoch nur durch Mitberücksichtigung der ersten (fremden) Langzeitbeurteilung Rechnung getragen werden. Beurteilungsbeiträge und Schulleiterbeobachtungen stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern gewinnen gerade dadurch Aussagekraft, dass der Schulleiter als Ausbildungsverantwortlicher gemäß §§ 9 Satz 2, 11 OVP und in übergeordneter Stellung tätiger Beurteiler die positiven und negativen Aussagen der Ausbildungslehrer über Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen des Lehramtsanwärters aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungswerte einzuordnen und in Beziehung zu den eigenen Beobachtungen zu setzen vermag. Er ist aufgrund des ständigen Arbeitskontakts in der Lage, die von den Ausbildungslehrern in ihren Beurteilungsbeiträgen verwandten Formulierungen zu deuten und weiß regelmäßig, welche graduellen Leistungsstufen sie beschreiben, etwa ob bestimmte Aussagen die Vergabe von Durchschnitts- oder Spitzennoten rechtfertigen. Hierbei legt er Einschätzungen und Erfahrungen zugrunde, die er im Laufe seiner Schulleiterpraxis bei vergleichbaren Beurteilungen entwickelt hat und allgemein anwendet. Tatsachengrundlage für die Beurteilung bildet danach die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung auch der Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule während des ersten Ausbildungsabschnitts, wobei der Lehramtsanwärter in Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann – wie bereits zur Langzeitbeurteilung des Seminars ausgeführt – eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Schulleitergutachten vom 0. Mai 0000 gerecht. Das Schulleitergutachten berücksichtigt nunmehr in zutreffender Weise den gesamten Ausbildungszeitraum unter Einbeziehung des bereits durch die vorliegende Langzeitbeurteilung bewerteten Ausbildungsabschnittes an der Hauptschule P.. Der stellvertretende Schulleiter ist der Berücksichtigung der vorliegenden Langzeitbeurteilung in besonderer Weise nachgekommen. Er hat einerseits die entsprechenden Passagen der Langzeitbewertung des Schulleiters der Hauptschule P. wörtlich übernommen. Er hat sodann jeweils die dort gemachten Beobachtungen mit den an der Hauptschule M. von ihm selbst und den Ausbildungslehrern dokumentierten Beobachtungen ins Verhältnis gesetzt, ohne jedoch dabei den vorangegangen Ausbildungsabschnitt selbst neu zu bewerten. So hat er z.B. sich widersprechende Beobachtungen herausgestellt. Zu nennen sind hierbei etwa die Feststellungen in den Kompetenzbereichen 1 bis 3: Im Gegensatz zur den Erfahrungen der Hauptschule P. habe er festgestellt, dass die Klägerin kein besonderes Fördermaterial für Kinder in den Klassen des gemeinsamen Unterrichts zur Verfügung gestellt habe. Auch beispielsweise im Hinblick auf die Kooperation mit den übrigen Lehrkräften stellte der stellvertretende Schulleiter Unterschiede in den Beobachtungen heraus. Aber auch auf Gemeinsamkeiten ging er ein: So stellte er im Hinblick auf das Reflexionsverhalten der Klägerin fest, dass sowohl an der Hauptschule P. als auch an der Hauptschule M. die eigene Wahrnehmung und Bewertung des Unterrichts durch die Klägerin von denen des beobachtenden Lehrers abweiche. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß rügt, dass der stellvertretende Schulleiter zwar auf die Beobachtungen der Langzeitbeurteilung der Hauptschule P. eingehe, es jedoch an einer selbständigen, abschließenden, gewichtenden (Gesamt-)Bewertung fehle, greift dieser Einwand nicht durch. Denn eine solche gewichtende Bewertung hat der stellvertretende Schulleiter vorgenommen. Dies ergibt sich nicht nur aus der gewählten Überschrift in der Langzeitbeurteilung „Gewichtende Zusammenfassung beider Langzeitbeurteilung der Hauptschule P. und der Hauptschule M.“. Auch inhaltlich nimmt der stellvertretende Schulleiter eine solche vor. Er greift immer wieder an verschiedenen Stellen die Bewertung durch die Hauptschule P. mit „ausreichend“ auf (Bsp: „Im Langzeitgutachten der Hauptschule P. wird Frau A. eine ausreichende Fach-, Methoden- und Medienkompetenz bescheinigt“; „Sie zeigte in den hier aufgeführten Handlungsfeldern nicht ausreichende, sondern mangelhafte Leistungen“). Diese setzt er mit den durchgängig als mangelhaft beurteilten Leistungen ins Verhältnis. Er stellt insbesondere heraus, dass die Bewertung der Hauptschule P. viele offene („schwammige“) Formulierungen enthalte, die eine Weiterentwicklung der Leistungen der Klägerin von Bedingungen abhängig darstellten. Diese Bedingungen seien nach seinen Beobachtungen aber nicht eingetreten. Des Weiteren nennt der stellvertretende Schulleiter Erwägungen, die in der vorliegenden Langzeitbeurteilung noch keine Berücksichtigung fanden, etwa die Verletzung von Dienstpflichten auf Grund des unentschuldigten Fehlens bei einer Lehrerkonferenz. Vor dem Hintergrund einer – zulässigen und im Regelfall gebotenen – stärkeren Gewichtung des Verlängerungszeitraumes ist die Beurteilung mit der Note „mangelhaft“ bei einer vorangegangen Note „ausreichend“ hinreichend begründet und ihr Zustandekommen nachvollziehbar. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen weiteren Begründungsmangel geltend macht, weil die Beurteilung einen pauschalen Verweis enthalte, dass die Einschätzungen für das Fach Mathematik auch für das Fach Kunst gelten würden, begründet dies nicht den Anspruch auf Neubewertung. Unabhängig von der Frage, ob eine vermeintlich unzureichende Begründung den angetragenen Neubewertungsanspruch überhaupt zu stützen vermag oder lediglich zu einem Anspruch auf weitergehende Begründung führt, ist die Langzeitbeurteilung des Schulleiters vom 0. Mai 0000 ausreichend begründet. Sie ermöglicht der Lehrkraft, Einwendungen gegen ihre Leistungsbeurteilung anzubringen sowie dem Gericht, die grundlegenden Gedankengänge der abschließenden Leistungsbewertung nachzuvollziehen. Auch die inhaltlichen Einwendungen gegen die Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters greifen nicht durch. Soweit die Klägerin gegen die Kritik, die Unterrichtverläufe wiesen keine klare Struktur und Zielvorgaben auf, einwendet, in der Stunde des zweiten Unterrichtsbesuchs habe sie ein sog. Think-Pair-Share-Methode angewandt, führt dies nicht zum Erfolg. Denn sie verfehlt damit bereits die Prüferkritik. Es wurde nicht moniert, dass sie keine Methodik anwende, sondern dass diese fehlerhaft durchgeführt wurde. Soweit die Klägerin weiter ausführt, sie habe in der Hinführung zur Stunde eine klare Fragestellung an die Tafel geschrieben, die eine klare Zielvorgabe für die Schülerinnen und Schüler darstelle; sie erkenne die dargestellte Problemstellung und formuliere eine Stundenfrage, welche sie lösen wolle; außerdem würde in dieser Phase eine mündliche Transparenz des Verlaufs gegeben; in der Erarbeitungsphase hätten die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit gehabt, ihre Ansätze zu bilden und die Stundenfrage zu lösen und anschließend zu präsentieren und zu sichern, nimmt sie insbesondere im Hinblick auf die Zielstellung des Unterrichts eine Eigenbewertung vor. Durch die bloße Nennung und Beschreibung der Methode zeigt die Klägerin nicht auf, ob diese auch fehlerfrei durchgeführt wurde. Der stellvertretende Schulleiter hat in der mündlichen Verhandlung in seiner Stellungnahme im Gegensatz dazu nachvollziehbar erläutert, dass die Anwendung der Methode fehlerhaft war. Denn es mangelte in dieser Stunde an der nötigen Zieltransparenz für die Schülerinnen und Schülern. Die Methode sei kein Selbstzweck, sondern diene nur dem Erreichen des Ziels des Unterrichts. Da den Schülerinnen und Schülern das Ziel nicht erläutert worden sei, sei auch die Methode nicht zielführend. Die Kritik, in den vorgelegten, nicht ausreichenden Unterrichtsskizzen und Unterrichtsentwürfen seien keine ausreichende Einbeziehung der Lernvoraussetzungen für die Methoden- und Sozialformenwahl vorhanden, zieht die Klägerin nicht mit Erfolg in Zweifel mit dem Einwand, die Darstellung der Lernvoraussetzungen sei nach den verbindlichen Vorgaben für die Unterrichtsentwürfe des ZfsL nicht erforderlich. Die Klägerin verfehlt mit ihrem Einwand bereits die Prüferkritik. Denn als fehlerhaft wird insbesondere vorgeworfen, dass durch die nicht ausreichende Einbeziehung der Lernvoraussetzungen die Methoden- und Sozialformenwahl nicht sachgerecht war. Nachvollziehbar hat insoweit der stellvertretende Schulleiter in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass gerade bei Kandidaten, die bereits durch eine Staatsprüfung gefallen sein, es unbedingt wichtig sei, darauf zu achten, dass eine genaue Planung des geplanten Unterrichtsverlaufes im didaktischen Sinne und innerhalb der Methoden ausführlich erfasst wird. Er bezieht dies nachvollziehbar auf seine Beobachtungen in den Unterrichtsbesuchen, dass nämlich dort die Unterrichtsgestaltung nicht strukturiert und zielorientiert sei. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, der stellvertretende Schulleiter habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Unterrichtsentwürfe vermeintliche Lücken bezüglich der Planung des Unterrichtsverlaufs im didaktischen Sinne aufwiesen, sondern nur eine generelle Rückmeldung des Schulleiters bekommen, dass diese insgesamt schlecht sein, kann sie hieraus nichts für sich ableiten. Denn sie räumt damit selbst ein, dass die Unterrichtsentwürfe bemängelt worden sind. Auch im Hinblick auf den vorgelegten SMS-Verlauf ergibt sich nichts anderes. Die Unterrichtsentwürfe wurden darin vom stellvertretenden Schulleiter weder gebilligt noch sonst einer Bewertung unterzogen. Soweit sie damit einen Ausbildungsmangel geltend machen will, würde ein solcher schon nicht den begehrten Anspruch auf Neubewertung stützen. Der Kritik, aufgrund des nicht ausreichenden Fachwissens in beiden Fächern sei es nie zu einer ausreichenden Erstellung einer fachlich korrekten Sachanalyse gekommen, kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr Unterrichtsentwurf für den ersten Unterrichtsbesuch am 0. Juli 0000 im Fach Kunst habe eine fachlich korrekte Sachanalyse enthalten. Es handelt sich um eine unerhebliche Eigenbewertung. Auch der Hinweis der Klägerin auf ihren „Einserschnitt“ der universitären Noten verfängt nicht. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist ausschließlich die von der Klägerin im Rahmen des Vorbereitungsdiensts gezeigte Leistung. Der Einwand gegen die Kritik, die Klägerin sei an der Hauptschule M. beratungsresistent gewesen, sei auf keine Vorschläge für die Unterrichtsplanung eingegangen und habe eine nicht ausreichende Reflexion ihrer Unterrichtsplanung gezeigt; auch bei den Nachbesprechungen der jeweiligen Unterrichtsbesuche mit den Fachlehrerinnen, Ausbildungslehrern und einem Teil der Schulleitung habe die Kläger ihre jeweiligen stunden nicht ausreichend reflektiert und diese sogar als gelungen angesehen, verfängt nicht. Soweit sie hierzu ausführt, ihre Stellungnahme zur Reflexion der Stunde habe sie nach einer Struktur von Studienseminar Q. aufgebaut; sie habe hier zunächst ihre Ziele der Stunde genannt und dann zwei bis drei Aspekte aus der Planung genommen, die eine Gelenksstelle darstellen würden; zudem habe sie ihre Beobachtungen aus den Unterrichtsstunden reflektiert; dazu gehörten die Begründungen in Bezug auf die Zielsetzungen, die Reflexion, Indikatoren und mögliche Alternativen; zuletzt habe die Klägerin beurteilt, ob das Unterrichtsziel erreicht worden sei, bekräftigt sie eher die Prüferkritik als sie in Zweifel zu ziehen. Denn nach der von der Klägerin dargestellten Methode ist sie gerade nicht auf Kritik, Wahrnehmungen oder die Ansichten anderer eingegangen. Die Kritik, in der Unterrichtsgestaltung der Klägerin habe die Förderung der selbstständigen und kooperativen Erarbeitung keine ausreichende und zentrale Rolle gespielt; dabei habe sie für keine motivierende und lernförderliche Unterrichtsatmosphäre gesorgt, zieht die Klägerin nicht mit dem Einwand durchgreifend in Zweifel, Schülerinnen und Schüler hätten im zweiten Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik überprüfen sollen, ob das Werkstück für ein Longboard für ausreichend Sicherheit sorge, indem es passsicher sei und Longboards zurzeit sehr angesagt seien; dazu habe es motivierte Schüleräußerungen gegeben. Denn der Vortrag ist unsubstantiiert. Durch die bloße Nennung eines Sport- und Freizeitgegenstand – wie etwa das Longboard – lassen sich keine Rückschlüsse auf eine motivierende und lernförderliche Unterrichtsatmosphäre ziehen. Auch entkräftet sie damit nicht die Kritik, die Themen der Stunden seien nicht ausreichend vorbereitet gewesen und würden keineswegs aus der Alltagslebenswelt der Schüler entstammen. Denn der bloße Hinweis auf einen Gegenstand genügt für sich nicht den Substantiierungsanforderungen. Die Klägerin hat keinen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand und der Themenstellung des Unterrichts aufgezeigt. Soweit die Klägerin der Kritik, aufgrund von Ruhestörungen sei das Eingreifen des Fachlehrers erforderlich gewesen, nur die bloße Behauptung des Gegenteils entgegenhält, ist dieser Einwand ebenfalls unsubstantiiert. Denn sowohl nach dem zu Grunde liegenden Beurteilungsbeitrag der Ausbildungslehrerin, Frau S., als auch nach den eigenen Beobachtungen des stellvertretenden Schulleiters gab es solche Vorfälle. Der stellvertretende Schulleiter hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, wie es zu den Ruhestörungen gekommen ist. Er führte aus, dass diese Ruhestörungen in solchen Situationen zu Tage getreten seien, in denen die Unterrichtsverläufe nicht ausreichend geplant und vorbereitet gewesen seien und es dann den Schülerinnen und Schülern an einer Zieltransparenz gefehlt habe. Insbesondere aufgrund der Heterogenität der Gruppe sei es sodann zu Störungen gekommen. Diese Beurteilung hinsichtlich der mangelnden Vorbereitung deckt sich auch mit der schriftlichen Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters, in der er ausführte, dass insbesondere im Fach Mathematik mehrere Aufgaben gestellt worden sind, die nicht lösbar waren. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Der Einwand, die Klägerin habe entgegen den Ausführungen in der Langzeitbeurteilung der Hauptschule M. Medien zielführend eingesetzt, z.B. habe sie in der Stunde des zweiten Unterrichtsbesuchs mit einem 3D-Drucker erstellte Figuren genutzt, die besonders denjenigen Kindern geholfen hätten, die Schwierigkeiten bei der Raumvorstellung hätten, verfängt nicht. Denn der Einwand verfehlt die Prüferkritik. Der Klägerin wurde nicht vorgehalten, dass kein Medieneinsatz stattgefunden habe, sondern vielmehr, dass ihr unangemessenes Lehrerverhalten und der nicht sinnvolle und nicht zielgerichtete Medieneinsatz zu keiner angenehmen und erfolgreichen Lernatmosphäre geführt haben. Der stellvertretende Schulleiter hat zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass es nicht darum gehe, 3D-Drucke an sich zu verwenden, sondern dass diese zur Erreichung des Ziels der Stunde eingesetzt werden müssen. Dies bedürfe einer genauen Planung, an der es im Falle der Klägerin gefehlt habe. Ohne Erfolg hält die Klägerin gegen die Kritik, sie sei Hinblick auf den Erziehungsauftrag in der Schule und Unterricht bei der Aufsicht auf dem Schulhof nicht ins Gespräch mit den Schülerinnen und Schülern gekommen, entgegen, dass dies nicht Teil der Aufsichtspflicht sei, die die Klägerin als angehende Lehrerin in den Pausen ausgeübt habe und deren Erfüllung bewertet werden solle. Nachvollziehbar hat der stellvertretende Schulleiter in seiner Stellungnahme dargelegt, zur Aufsicht gehöre zwar die gesetzlichen Pflichten einer Lehrerin oder eines Lehrers, wie sie die Klägerin auch zitiere. Für eine Lehramtsanwärterin sei darüber hinaus auch sehr wichtig, aus pädagogischen und schulischen Gründen Kontakt zu ihren Schülerinnen und Schülern zukommen zu lassen, um diese kennenzulernen. Die Aussage der Klägerin bestätige, dass sie kein Interesse daran gehabt habe, Schülerinnen und Schüler der Schule genau kennen zu lernen. Nur wer seine Schülerinnen und Schüler, ihre Interessen und Gegebenheiten kenne, könne auch einen erfolgreichen schülerbezogenen Unterricht planen. Dies sei ein wesentlicher Grundsatz der Lehrerausbildung. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Der Kritik, bei anderen Veranstaltungen, z.B. AGs, Unterrichtsgänge etc. habe die Klägerin nicht hospitierte und auch an keinen außerschulischen Veranstaltungen teilgenommen, um die Schüler besser kennen zu lernen, begegnet die Klägerin nicht mit Erfolg mit ihrem Einwand, sie habe sich sehr wohl an außerunterrichtlichen Veranstaltungen beteiligt, nämlich bei der Erstellung der Dekoration für den Abschluss der 10. Klasse mitgewirkt, an dem Bundesjugendspieletag, an dem Sportfest, am Elternsprechtag, sowie an Lehrer-, Zeugnis- und Fachkonferenzen teilgenommen und Unterrichtsstunden vertreten und darüber hinaus mehrere Stunden lang einen Auftritt für den Abschluss der 10. Klassen mit einem großen Teil der Schülerinnen und Schüler organisiert und geübt sowie an der Abschlussfeier teilgenommen. Denn ihr Einwand verfehlt die Prüferkritik. Es ging bei der Kritik nicht darum, dass die Klägerin nicht an Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, sondern an außerschulischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Der stellvertretende Schulleiter hat dazu erläutert, dass ihm bei der Unterscheidung nicht darum ging, dass die Klägerin lediglich an Unterricht im engeren Sinn teilgenommen hat, sondern dass ausschließlich an verpflichtenden Veranstaltungen. Er nach nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin es nicht verstanden habe, dass es zu einer Ausbildung zur Lehrerin gehöre, dass sie als Lehramtsanwärterin an den Schulveranstaltung teilnehme, um das gesamte Schulleben einer Schule kennen zu lernen und somit optimal auf den Einsatz an einer Schule vorbereitet werde. Darüber hinaus würden Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bei solchen Veranstaltung, wie dem Sportfest oder den Bundesjugendspielen, die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern kennen lernen. Dieses solle gerade für die Klägerin ein Erfahrungswert sein, um für ihre weitere pädagogische Laufbahn Erfahrungen zu sammeln und für Unterrichtsplanungen die Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Er weise darauf hin, dass die Klägerin an der Teilnahme der von ihr genannten Veranstaltungen im Rahmen ihrer Ausbildung verpflichtet gewesen sei dies keine Kür gewesen sei. Den somit näher erläuterten Vorwurf, sie habe nicht an freiwilligen Veranstaltungen teilgenommen, entkräftet die Kläger sodann nicht mehr mit ihrem Hinweis, ihre innere Haltung zu Veranstaltungen habe der Schulleiter nicht zu bewerten. Soweit die Klägerin einwendet, es sei nicht nachvollziehbar und wenig plausibel, dass die Langzeitbeurteilung der Hauptschule M. ausführe, dass sie wenig Interesse an den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen oder ein den Schülern wenig zugesagtes Verhalten gezeigt habe, und dazu auf die Langzeitbeurteilung der Hauptschule P. verweist, führt dies nicht zum begehrten Anspruch auf Neubewertung. Denn Gegenstand der Wahrnehmung des stellvertretenden Schulleiters konnten nur seine eigenen Beobachtungen sein und das, was die begleitenden Ausbildungslehrer wahrgenommen haben. Diese widersprechen nach der Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters zwar den Feststellungen des – zur Kenntnis genommenen – Gutachtens der Hauptschule P.. Die Klägerin ist den Beobachtungen an der Hauptschule M. jedoch nicht entgegengetreten. Die Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, der Vorwurf, die Klägerin habe die Eltern nicht über den Werdegang der Schüler in Elterngesprächen informiert, gehe ins Leere, da sie im Rahmen des Elternsprechtages eine Aussage über den Werdegang nicht fundiert habe treffen können, da sie die Schülerinnen und Schüler zum Zeitpunkt der Gespräche erst zweimal im Unterricht erlebt habe; sie habe sich daher zurückgehalten; es habe zwischen den Gesprächen mit den Eltern jeweils ein Gespräch zwischen dem Fachlehrer und der Klägerin stattgefunden, in dem diese ihre Ansichten mitgeteilt habe; die Klägerin habe in den Pausen zu individuellen Schülerberatungsgesprächen zur Verfügung gestanden, womit auch der Vorwurf entkräftet sei, sie habe nicht ausreichend für solche Gespräche zur Verfügung gestanden. Der Einwand geht an der Prüferkritik vorbei. Sie bezog sich nicht auf eine konkrete Situation bei einem Elternsprechtag. Vielmehr lautete der Vorwurf, eine besondere Elternarbeit sei nicht zu beobachten gewesen. Die Klägerin habe nie Schüler oder Eltern zu Einzelgesprächen eingeladen. Sie habe Eltern und Erziehungsberechtigte nicht über den Werdegang des einzelnen Schülers informiert. Des Weiteren habe die Klägerin nicht mit der Sozialarbeiterin der Hauptschule zusammengearbeitet und dementsprechend nicht an den Beratungsgesprächen und Betreuungsgesprächen mit Erziehungsberechtigten und Mitarbeitern des Jugendamtes teilgenommen. Diese Kritik hat der stellvertretende Schulleiter in seiner Stellungnahme weiter erläutert, nämlich dass es zu den Aufgaben einer Lehramtsanwärterin besonders gehöre, sich pädagogisch für die Schülerinnen einer Hauptschule einzusetzen und zu beraten. Die Klägerin hätte in Bezug auf ihren Vortrag zum Elternsprechtag vorab mit der Kollegin der Klasse über die einzelnen Schülerinnen und Schüler kommunizieren können. So hätte sie, der Klassenlehrerin beratend zur Seite stehen können. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Die Kritik, die Klägerin habe einen erheblichen Mehraufwand an Beratung und Begleitung für die an der Ausbildung beteiligten Fachlehrer generiert, auch in deren Freizeit und an Wochenenden, indem sie Themen und Ziele der Unterrichtsbesuche immer wieder kurzfristig geändert habe; es zeige sich daraus eine mangelnde Kooperationsbereitschaft gegenüber den Kolleginnen und Kollegen keine ausreichende Teamfähigkeit der Klägerin, zieht die Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel. Soweit sie ausführt, sie habe den beteiligten Ausbildungslehrern immer ihre Dankbarkeit geäußert widerspricht sie der Kritik nicht. Ihr Vortrag, sie habe die Kolleginnen und Kollegen nicht „über Gebühr“ beansprucht, stellt eine unerhebliche Eigenbewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme dar. Soweit sie die Ausführungen, dass die Kolleginnen und Kollegen in ihrer Freizeit und an den Wochenenden für sie hätten arbeiten müssten als eine pauschale und unsubstantiierte Behauptung bezeichnet und diese bestreitet, entspricht ihr eigener Klagevortrag nicht der Wahrheit. Aus den von ihr selbst im Klageverfahren vorgelegten Auszügen aus SMS-Verläufen zeigt sich, dass die Klägerin sehr wohl die Kolleginnen und Kollegen in der Freizeit und am Wochenende behelligt hat. Beispielsweise sind zu nennen: Die SMS an den stellvertretenden Schulleiter vom Sonntag, 00. Juni 0000, 16:02 Uhr, auf die dieser um 21:59 Uhr geantwortet hat; die SMS an den stellvertretenden Schulleiter vom Freitag, 00. Juni 0000, 16:02 Uhr, in der die Klägerin um ein Telefongespräch bat; eine SMS vom Samstag, 00. Juni 0000, 16:13 Uhr, in der die Klägerin mitteilte, dass sie ihm einen schriftlichen Entwurf geschickt habe; SMS vom Samstag, 00. Juni 0000, in der die Klägerin fragte, ob die Planung der Stunde „ok“ sei sowie eine SMS vom Sonntag, 00. Juni 0000, 17:52 Uhr, an Herrn F. vom „FabLab“ mit der Bitte um einen Termin am nächsten Tag für den 3D-Druck von Modellen. Dass es keine Klagen von Seiten der Kolleginnen und Kollegen gegenüber der Klägerin gegeben habe, hat der stellvertretende Schulleiter nachvollziehbar erläutert, denn die Klagen der Kolleginnen und Kollegen seien an die Schulleiterin und auch an den stellvertretenden Schulleiter adressiert worden. Soweit die Klägerin vorträgt, dass wenn sie bei der Themenstellung für Unterrichteinheiten oder im Rahmen der unteren Entwürfe Änderung vorgenommen habe, sei dies jeweils auf Anregung der jeweiligen Ausbildungslehrer erfolgt, woraus auch ersichtlich sei, dass sie nicht „beratungsresistent“ sei, hat der stellvertretende Schulleiter nachvollziehbar ausgeführt, dass die Änderungen insbesondere erforderlich geworden seien, weil die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, Unterrichteinheiten langfristig zu planen. Bei einem Unterrichtsbesuch hätten z.B. die Fachlehrerin und der stellvertretende Schulleiter darauf hingewiesen, dass eine Unterrichtsreihe mit einer Klassenarbeit direkt nach den Sommerferien als sehr fraglich gelte. Gleichwohl habe die Klägerin die Ratschläge der Mentoren, der Fachleiterinnen, der Schulleiterin und des stellvertretenden Schulleiters großen Teils einfach ignoriert. Diese Befunde finden sich nachvollziehbar auch in den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrer. Die Klägerin kann der Kritik, Beurteilungskriterien seien mit den Schülerinnen und Schülern unzureichend besprochen und nicht nachvollziehbar dargestellt worden, keinen durchgreifenden Einwand entgegenhalten. Soweit sie hierzu ausführt, in dem ersten Unterrichtsbesuch für das Fach Kunst beispielsweise seien die Kriterien für die erfolgreiche Realisierung der Modelle von Getränkeverpackungen am Anfang der Stunde einer Tafel präsentiert worden; die Schülerinnen und Schüler hätten gruppenweise anschließend ihre bisherige praktische Arbeit reflektiert, indem sie die Kriterien beachtet hätten; zuletzt seien offene Fragen geklärt und besonders gelungene Aspekte hervorgehoben worden; hierzu hätten viele verschiedene Getränkeverpackungen zur Verfügung gestanden; fortlaufend hätten sie die Kriterien für eine gelungene Getränkeverpackung aufgestellt verfehlt sie die Prüferkritik. Denn die Kritik zielt erkennbar nicht darauf ab, nach welchen inhaltlichen Kriterien Getränkeverpackungen beurteilt werden sollen, sondern dass den Schülerinnen und Schülern die Kriterien für ihre eigene Leistungsbewertung deutlich gemacht werden sollen. Insoweit hat der stellvertretende Schulleiter in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass es nicht um eine einzelne Stunde geht, sondern den Schülerinnen und Schülern bewusst sein muss, wie sie z.B. ihre Note verbessern können, wie sich ihre Note zusammensetzt und in welchen Bereichen sich die Schülerinnen und Schüler z.B. sich auf eine anstehende Klausur vorbereiten müssen. Der Einwand, sie hätte keine Noten vergeben können, da sie keinen bedarfsdeckenden Unterricht gegeben habe, steht dieser Kritik nicht entgegen. Der Kritik, angedachte Lernerfolge der Schülerinnen und Schüler habe die Klägerin nicht durch Differenzierungsmaßnahmen, Fördermaßnahmen und einen strukturierten Unterrichtsablauf gefördert, begegnet die Klägerin nicht mit Erfolg. Soweit sie auf Differenzierungsmaßnahmen sowie Fördermaßnahmen im Sinne von „Tipp-Karten“, Zusatzaufgaben, abgestufte Schwierigkeitsstufen sowie Medien für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf, Checklisten für Schüler sowie die Nutzung einer „Lerntheke“ hinweist, geht dieser Einwand an der Kritik vorbei. Denn es wurde nicht kritisiert, dass keine Differenzierungsmaßnahmen oder Fördermaßnahmen versucht wurden, sondern dass die Klägerin damit nicht gefördert hat. Die bloße Angabe verschiedener Methoden ist dabei zu unsubstantiiert um die Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal insbesondere auch aus den Beurteilungsbeiträgen der Fachlehrer hervorgeht, dass die Klägerin versucht habe, den individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Differenzierungsmethoden zu begegnen. Die Umsetzung sei ihr nicht immer gelungen. So seien einige Schülerinnen und Schüler durch die Arbeitsaufträge unterfordert, einige Schülerinnen und Schüler überfordert gewesen. Soweit die Klägerin versucht, die Kritik, bei der Vorkorrektur einer Mathematikklassenarbeit durch die Klägerin habe sich herausgestellt, dass Punkte falsch vergeben und falsch zusammengezogen und in einigen Arbeiten Aufgaben mit Tipp Ex bearbeitet worden seien und ein Schüler ein „sehr gut“ erhalten habe, obwohl er einige Aufgaben nicht bearbeitet habe, mit einem Missverständnis zwischen der Klägerin und der Fachlehrerin zu relativieren, dass nämlich unterschiedliche Vorstellungen im Hinblick auf die Punkteverteilung vorgelegen hätten, ist dieser Einwand gänzlich unsubstantiiert. Die Kritik, die Klägerin habe nach dem Ende der Sommerferien mit dem Ausbildungsbeauftragten und damit einem Teil der Schulleitung keinen Kontakt zum weiteren Verlauf der Ausbildungsphase bezüglich Stundenplanung, Unterrichtsvorhaben, Prüfungsterminen etc. aufgenommen, wird vom Einwand der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Denn ihr Vortrag, diese Kritik treffe einerseits nicht zu, anderseits hätte sie sich mangels Vorliegen eines Stundenplans mit einer Übersicht über alle Stunden der jeweiligen Fächer alle Fachlehrer persönlich angesprochen, um einen Stundenplan erstellen zu können, ist bereits in sich widersprüchlich. Denn sie bestätigt, dass sie keinen Kontakt zum Ausbildungsbeauftragten aufgenommen hat. Auch die weiteren Ausführungen zum Verfahren nach dem endgültigen Nichtbestehen stehen nicht im Widerspruch zur geäußerten Kritik. Der von den Ausbildungslehrern geäußerten und in der Langzeitbeurteilung aufgegriffenen Kritik, die Klägerin habe aus egoistischen Gründen ihre Unterrichtentwürfe priorisiert, statt den alltäglichen Unterricht vorzubereiten und habe wegen der Vorbereitung auf Unterrichtbesuche des Öfteren keine normalen Unterricht erteilt, stellt die Klägerin eine bloße unsubstantiierte und damit unerhebliche Behauptung des Gegenteils gegenüber. Ihre Erklärungsversuche, sie habe wegen zahlreicher Feiertage und damit einhergehendem Unterrichtsausfall unter massivem zeitlichen Druck gestanden und trotzdem sich nach bestem Gewissen um alle Unterrichtsbelange innerhalb des Aufgabenfeldes gekümmert, entkräftet die Kritik nicht. Der stellvertretende Schulleiter hat zudem nachvollziehbar dargelegt, Feiertage gehörten zum Alltag des Schullebens. Eine vorausschauende Planung für ein Schuljahr setze eine Absprache und Kommunikation mit der Schulleitung und den Kolleginnen und Kollegen sowie Mentorinnen und Mentoren voraus. Daran fehle es. Soweit die Klägerin vorträgt, der Ausbildungsbeauftragte habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, führt dies nicht zum begehrten Anspruch. Denn mit diesem Einwand macht sie einen Ausbildungsmangel geltend, der schon nicht den geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung zu begründen vermag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 6 A 179/17 –, juris Rn. 51. Der sinngemäße Einwand der Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem stellvertretenden Schulleiter verfängt nicht. Denn die Klägerin hat eine entsprechende Rüge nicht ohne schuldhaftes Zögern erhoben. Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, die Besorgnis der Befangenheit nach dem von ihr vorgetragenen Vorfall geltend zu machen. Darüber hinaus bleibt der Einwand, der stellvertretende Schulleiter sei befangen gewesen, in der Sache ohne Erfolg. Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass ein Prüfer speziell diesem Prüfling gegenüber nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht mehr offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4000/10 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris. Gemessen daran liegen keine Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des stellvertretenden Schulleiters zu rechtfertigen. Die Formulierungen „überheblich“, „selbstgerecht“ und „beratungsresistent“ in der Langzeitbeurteilung lassen keine Rückschlüsse auf ein Fehlen der notwendigen Distanz zu. Sie erfolgten erkennbar mit entsprechender Begründung und unter Nennung konkreter Anlässe, etwa die mangelhafte Selbstreflexion sowie das Ignorieren von Ratschlägen. Es wird insoweit auf die obigen Bewertungsrügen Bezug genommen. Auch der geschilderte Vorfall lässt keine Rückschlüsse auf eine Befangenheit zu. Der stellvertretende Schulleiter hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Klägerin zitierte Aussage „Sie können jetzt zusehen, wie Sie zurechtkommen“ nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise und als Ausdruck persönlicher Enttäuschung gefallen ist, weil die Klägerin einen seiner Ratschläge nicht befolgt habe. Da die Klägerin vielmehr mehrmals vom stellvertretenden Schulleiter beraten worden sei, jedoch sie seine Vorschläge nicht in die Unterrichtsplanung eingebaut habe und alle Unterrichtsbesuche von den Fachleiterinnen mit mangelhaft bewertet worden seien, habe der stellvertretende Schulleiter die Klägerin in einem Gespräch darauf hingewiesen, dass sie in seinen Augen und auch nach Meinung der Kolleginnen beratungsresistent sei und wenn sie nicht auf die Vorschläge eingehen, selber weiter zu Recht kommen müsse. Der Einwand gegen die Kritik, die Klägerin weise zum einen gravierende Mängel im Fachwissen Mathematik und Kunst und zum anderen eine mangelhafte Planung ihres Unterrichts auf, verfängt nicht. Denn die Klägerin stellt der Kritik nur eine unerhebliche Eigenbewertung gegenüber. Die beiden Langzeitbeurteilungen sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beurteilungszeitraum zu kurz bemessen war. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP lagen im Fall der Klägerin vor. Eine „echte“ Wiederholungschance erhält der Prüfling jedoch nur dann, wenn seine Leistungen im sechsmonatigen Verlängerungszeitraum möglichst weitgehend in die Langzeitbeurteilungen einfließen, indem diese erst zum Ende dieser Zeit erstellt werden. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und ZfsL für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen, um aussagekräftig zu sein, nicht nur die 18-monatige Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP, sondern regelmäßig auch vier bis fünf Monate der Verlängerungsdauer mitumfassen. Mit den letzten circa sechs Wochen steht genügend Zeit zur organisatorischen Abwicklung der Wiederholungsprüfung (§§ 27, 38 OVP) zur Verfügung. Soweit eine Erstellung der Langzeitbeurteilung im fünften oder sechsten Monat des Verlängerungszeitraums aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, z. B. weil das Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes in die Schulferien fällt oder als Prüfungstermin nur ein Tag unmittelbar vor den Schulferien in Betracht kommt, können im Einzelfall besondere Umstände eine Vorverlagerung rechtfertigen, sie müssen jedoch nicht nur sachlich nachvollziehbar, sondern vor allem auch mit dem Zweck des Wiederholungsversuchs vereinbar sein. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 –, juris Rn. 29. Die Langzeitbeurteilungen berücksichtigen die Monate Mai bis August und damit vier Monate des Verlängerungszeitraus. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Q., schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.