Beschluss
6 L 952/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0717.6L952.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage (6 K 2798/19) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 (Az.: 00873-18-01) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 00.00.0000 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Ob die Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Erteilung der Baugenehmigung noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014, (BauO NRW 2000) als Angrenzerin zu beteiligen war, mag dahinstehen. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler würde nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris (Rn. 17), und vom 18. Dezember 2017 - 7 A 2147/16 -, juris (Rn. 4), mit weiteren Nachweisen. Die Vorgaben des Abstandflächenrechts werden durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2000 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2000 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf dem Nachbargrundstück liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Die auf dem Lageplan dargestellten und erläuterten Abstandflächen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist auf der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten nordwestlichen Längsseite des genehmigten Gebäudes von der Regelung des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2000 Gebrauch gemacht worden, der zufolge auf einer Länge von 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze das 0,4-fache der Wandhöhe als Tiefe der Abstandfläche genügt. Die Abstandfläche des höheren Teils der Außenwand (T4) hat unter Zugrundelegung dieses reduzierten Abstandsmaßes rechnerisch eine Tiefe von 2,948 m. Damit verbleibt es bei der Mindestabstandfläche von 3 m (§ 6 Abs. 6 S. 1 letzter Halbsatz BauO NRW 2000), die ausweislich des Lageplans vollständig auf dem Baugrundstück liegt. Der niedrigere Abschnitt dieser Außenwand erfordert unter Zugrundelegung des vollen Abstandsmaßes von 0,8 etwas tiefere Abstandflächen von bis zu 4,04 m (ab dem zurückgesetzten Geländer der Dachterrasse), die aber ebenfalls deutlich auf dem Baugrundstück liegen und damit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. 2. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Der für die bauplanungsrechtliche Prüfung im – vorliegend gegebenen – Außenbereich maßgebliche § 35 BauGB entfaltet nicht generell nachbarschützende Wirkung. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 -, juris (Rn. 2); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 6 K 4686/13 -, juris (Rn. 47), und Beschluss vom 9. Juli 2018 - 5 L 588/18 -, juris (Rn. 35). So kann der Rechtsbehelf des Nachbarn gegen ein Außenbereichsvorhaben nicht darauf gestützt werden, dieses widerspreche Darstellungen des Flächennutzungsplans oder lasse die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Diese in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 7 BauGB genannten öffentlichen Belange sind zur Begründung von Nachbarrechten nicht geeignet. Folglich spielt die Außenbereichssatzung „Am T. “ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004 für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens keine Rolle. Die Wirkung dieser Satzung beschränkt sich nämlich gemäß § 35 Abs. 6 BauGB darauf, Wohnbauvorhaben im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer möglichen Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 7 BauGB für genehmigungsfähig zu erklären. Rechte der Grundstücksnachbarn sind von einer solchen Satzung daher regelmäßig nicht berührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2019 - 7 D 64/17.NE -, juris (Rn. 23), mit weiteren Nachweisen. Auch wenn einzelne Vorgaben der Satzung – etwa diejenige zur Zahl der Vollgeschosse – durch das genehmigte Vorhaben verletzt würden, ginge mit diesem Verstoß also nicht ohne weiteres eine Nachbarrechtsverletzung einher. Bei summarischer Prüfung ist ein entsprechender Verstoß indes auch nicht festzustellen; die auf dem amtlichen Lageplan niedergelegte „Vollgeschossberechnung“ erscheint plausibel und die Zulassung einer geringfügigen Überschreitung des Baufensters dürfte im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Nachbarschützende Wirkung kommt allerdings dem in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen „Gebot der Rücksichtnahme“ zu. Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB geregelt und hinsichtlich sonstiger nachteiliger Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 ff., und Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 39). Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Durch das genehmigte Bauvorhaben wird das Grundstück der Antragstellerin zwar zweifellos beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung geht aber nicht über das zumutbare Maß hinaus. Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW 2000 keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Sind die abstandflächenrechtlichen Vorgaben eingehalten, so ist im Regelfall auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 43 ff.), mit weiteren Nachweisen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass gerade nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der nordrhein-westfälischen Bauordnung vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei. Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; die Indizwirkung auch für das neuere Abstandflächenrecht bekräftigend hingegen OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 45). Für das vorliegend in Rede stehende Bauvorhaben hat diese Novellierung allerdings keine Bedeutung. Das genehmigte Mehrfamilienhaus wahrt nämlich auch die Anforderungen des bis Dezember 2006 geltenden früheren Abstandflächenrechts. Im Übrigen führt auch eine Einzelfallbetrachtung vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Gebäude eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Antragsteller hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 45 ff.). Ein solcher, die Indizwirkung des Abstandflächenrechts ausnahmsweise in Frage stellender Zustand wird vorliegend trotz der erheblichen Unterschiede zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und dem genehmigten Neubau nicht erreicht. Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass das durchaus voluminöse Gebäude, das Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, am Hang unterhalb des Wohnhauses der Antragstellerin liegt, deren Garten überdies im hinteren Bereich ein beträchtliches Gefälle aufweist. Das Volumen des Neubaus fällt daher zwar auf der von dem Antragstellergrundstück abgewandten Seite ins Auge, auf der das Gebäude dreigeschossig wirkt. Aus Sicht des Grundstücks der Antragstellerin liegt das Kellergeschoss jedoch vollständig unterhalb der Geländeoberfläche, so dass das Gebäude lediglich zweigeschossig, auf einem nicht unerheblichen Teil seiner Länge sogar nur eingeschossig anmutet. Da das Gebäude ein Flachdach erhält, hält sich auch seine absolute Höhe aus Sicht des Antragstellergrundstücks in Grenzen. Beeinträchtigungen der Besonnung und Belichtung des Grundstücks der Antragstellerin sind ebenfalls nur in begrenztem Umfang zu erwarten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine um 90 Grad gedrehte Anordnung des Neubaus hätte geringere Beeinträchtigungen ihres Grundstücks zur Folge, ist festzustellen, dass den Beigeladenen eine solche Variante schon aufgrund der Vorgaben der Außenbereichssatzung nicht gestattet war. Zum Erfolg des Antrags führt schließlich auch nicht der Umstand, dass der bisherige Ausblick vom Grundstück der Antragstellerin auf Wald, Wiesen und Ackerflächen aufgrund des genehmigten Gebäudes nicht mehr ungehindert besteht. Entsprechende vorhandene Sichtbeziehungen stellen sich im Wesentlichen als faktischer Lagevorteil dar. Auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils hat der Grundstückseigentümer regelmäßig keinen Rechtsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 58); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. November 2017 - 6 K 3879/16 -, juris (Rn. 27), und Beschluss vom 9. Juli 2018 - 5 L 588/18 -, juris (Rn. 57). Soweit die Antragstellerin sich zur Begründung ihres Antrags noch auf § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) beruft, ist festzustellen, dass diese Vorschrift auf ein Außenbereichsvorhaben keine Anwendung findet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens für das Hauptsacheverfahren in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,00 € bis 20.000,00 € angemessen an dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten vorläufigen Regelung. Für das Eilverfahren erscheint eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages angezeigt.