Beschluss
12 L 823/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0814.12L823.19.00
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Leitsätze
Gerichtliche Streitigkeiten, die sich gegen die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen, gehören nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein solcher "Rechtsschutz gegen den Richter" ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gerichtliche Streitigkeiten, die sich gegen die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen, gehören nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein solcher "Rechtsschutz gegen den Richter" ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, „ Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dass Behauptungen im Klageverfahren 000 Xx-00 Xx 000/00-000/00, ich wäre im Besitz diverser Mobiltelefone und Aufnahmegeräte, während der Verhandlung am 09.10.2018 und die Grundlage für die Begleitanordnung waren, unverzüglich zu unterlassen.“ hat keinen Erfolg. Die Kammer geht unter verständiger Würdigung des Antragsbegehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) zwar davon aus, dass für dieses Begehren der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (1.). Der Antrag erweist sich aber mangels eines anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der erforderlichen Antragsbefugnis als unzulässig (2.). 1. Für das Antragsbegehren, wie es in dem vorstehend genannten Antrag zum Ausdruck kommt, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in diesem Sinne gehören solche, die Akte der rechtsprechenden Gewalt zum Gegenstand haben, die sich also auf die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen. Ein solcher "Rechtsschutz gegen den Richter" ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. OVG NRW, u.a. Beschuss vom 11. Januar 2019 – 4 E 1149/18 –, juris. Die Kammer wertet das Vorbringen des Antragstellers dahingehend, dass er sich mit dem vorliegenden Verfahren nicht gegen die Sachbehandlung im Strafverfahren mit dem o.g. Aktenzeichen durch den zuständigen Strafrichter am Amtsgericht H. wendet, sondern die Äußerungen eines Amtsträgers (des Strafrichters) im Wege eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs „aus der Welt schaffen“ will. Für diesen Anspruch ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Bezugspunkt des Antragsbegehrens ist zwar eine Äußerung des zuständigen Strafrichters in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2018 im Strafverfahren mit dem o.g. Aktenzeichen. (Eine entsprechende Wendung findet sich auch im Urteil vom 9. Oktober 2018, UA Blatt 4.) Dem Vorbringen des Antragstellers ist aber nichts dafür zu entnehmen, dass er mit dem vorliegenden Verfahren eine bestimmte verfahrensrechtliche Maßnahme im Strafverfahren angreifen möchte. Insbesondere ist der Antragsschrift vom 21. Mai 2019 nichts dafür zu entnehmen, dass er sich etwa nachträglich gegen eine Kontrolle der mitgeführten Mobiltelefone (in Bezug auf nicht erlaubte Audioaufnahmen) durch den Strafrichter in der Hauptverhandlung wendet und so eine Maßnahme der Verhandlungsleitung gem. § 238 Abs. 2 StPO oder eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG zur Prüfung stellt. Vielmehr stellt der Antragsteller durch die Formulierung in seinem Antrag einen Bezug zu der gegen ihn ergangenen Begleitanordnung des Direktors des Amtsgerichts H. her, die Gegenstand des Klageverfahrens 00 K 000/00 ist. Diese ist ausweislich der Klageerwiderung vom 3. April 2019 im vorgenannten Verfahren (auch) vor dem Hintergrund des Verhaltens des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2018 ergangen. Damit liegt die Erwägung nahe, dass der Antragsteller die Vorstellung verfolgt, mit der von ihm begehrten Untersagung der streitgegenständlichen Äußerung zugleich der Begleitanordnung die Grundlage zu entziehen und solchermaßen ein Präjudiz für die Entscheidung im diesbezüglichen Klageverfahren zu schaffen. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn sein – schwer zu deutendes – Antragsbegehren dahingehend zu verstehen wäre, dass er sich durch die streitgegenständlichen Äußerungen in seiner Ehre verletzt fühlt und er den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch vor diesem Hintergrund verfolgt. 2. Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO ist unzulässig. Ungeachtet aller weiteren Rechtsfragen, insbesondere (auch) in Bezug auf die vom Antragsgegner zu Recht problematisierte Frage des richtigen Antragsgegners, fehlt es jedenfalls an einem schutzwürdigen Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Antragsteller sein Unterlassungsbegehren mit Bezug auf die vom Direktor des Amtsgerichts H. ausgesprochene Begleitanordnung verfolgt. Gegen diese hat der Antragsteller bereits am 6. Februar 2019 Klage erhoben (Az. 00 K 000/00). Wesentlicher Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in Verfahren dieser Art ist die Frage, ob eine (ihre rechtliche Grundlage im Hausrecht findende) Begleitanordnung auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht, mithin ob das Verhalten des Adressaten dieser Maßnahme geeignet ist, den Hausfrieden zu stören. Gegenstand der Prüfung im vorgenannten Klageverfahren sind somit auch die Ereignisse im Rahmen der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2018, auf die sich die Begleitanordnung (u.a.) stützt. Ein darüber hinausgehender Rechtsschutz in einem weiteren Verfahren ist diesbezüglich weder geboten noch zulässig. Vielmehr genügt es einer effektiven Rechtsschutzgewährung i.S.d. Art 19 Abs. 4 GG in der Regel, wenn ein Rechtsbehelf gegen die behördliche Sachentscheidung selbst (hier: die Begleitanordnung) eröffnet ist. Dieser Grundsatz, dass die Kontrolle des Verwaltungshandelns in dem die Sachentscheidung betreffenden Verfahren gebündelt werden soll, kommt auch in § 44a VwGO zum Ausdruck. Nicht erforderlich ist danach, dass die der Sachentscheidung vorangegangenen Verfahrenshandlungen oder diese anderweitig bedingenden Handlungen jeweils einem separaten Rechtsschutz zugänglich sind. Soweit der Antragsteller sich durch die streitgegenständliche Äußerung in seiner persönlichen Ehre (als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) verletzt fühlen sollte, fehlt es schon an der erforderlichen Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Diese setzt voraus, dass unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts als möglich erscheint. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist im Übrigen ersichtlich, dass die in seinem Antrag konkret bezeichnete Äußerung des Strafrichters ihn in seiner persönlichen Ehre verletzen könnte. Es handelt sich weder um unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile. Hinsichtlich der Handys ergibt sich das schon daraus, dass diese Feststellung auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zutreffend ist. Er räumt mit seiner Antragsbegründung selbst ein, dass er insgesamt drei, mithin „diverse Mobiltelefone“, mit sich führte. Wie die Äußerung in Bezug auf weitere Aufnahmegeräte, die ihrer Art nach nicht weiter konkretisiert werden, zu verstehen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist auch insoweit die bloße Behauptung ihres Besitzes für sich genommen neutral. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.