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Beschluss

12 L 271/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0815.12L271.19.00
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Leitsätze

1. Die Habilitation stellt eine für die wissenschaftliche Reputation wesentliche Qualifikation dar. Wird diese wesentliche Qualifikation nicht in allen im Berufungsverfahren für die Besetzung einer Professur eingeholten Gutachten berücksichtigt, so beruhen die entsprechenden Gutachten auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage.

2. Zu den Voraussetzungen einer sog. Hausberufung.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Professur für O.               am Institut für H.           der Besoldungsgruppe W2/W3 mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-denen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 40.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Habilitation stellt eine für die wissenschaftliche Reputation wesentliche Qualifikation dar. Wird diese wesentliche Qualifikation nicht in allen im Berufungsverfahren für die Besetzung einer Professur eingeholten Gutachten berücksichtigt, so beruhen die entsprechenden Gutachten auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage. 2. Zu den Voraussetzungen einer sog. Hausberufung. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Professur für O. am Institut für H. der Besoldungsgruppe W2/W3 mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-denen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 40.000,- € festgesetzt. Gründe: Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. I. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Professur ist abgeschlossen und die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Professur der Beigeladenen zu übertragen. Ohne den Erlass der begehrten Anordnung besteht die Gefahr, dass das aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgende Recht der Antragstellerin auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt wird. Diese Verletzung tritt ein, wenn die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung durch die angekündigte Stellenbesetzung endgültig umgesetzt wird. II.Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in Konkurrentenstreitverfahren der vorliegenden Art glaubhaft gemacht, wenn die unterlegene Bewerberin darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und ihre Aussichten, bei einer erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, ihre Auswahl mithin möglich erscheint. Vgl. zu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Kapitel 6 Rn. 26. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 1. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der in Rede stehenden Professur mit der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Antragsteller hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die ausgeschriebene Professur unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbaren leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Diese Vorgaben dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stelle des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von Hochschulprofessoren. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Anhand dieser Vorgaben hat die Berufungskommission unter mehreren Bewerbern den am besten geeigneten ausfindig zu machen. Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Ernennung auf die begehrte ausgeschriebene Stelle. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juli 2014 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 70 f. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zwischen den Bewerbern für die Besetzung der ausgeschriebenen W2/W3-Professur für O. muss diesen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen genügen. Bei der Ermittlung des Bestgeeigneten ist dabei grundsätzlich auf die Leistungsanforderungen der zu besetzenden Stelle abzustellen, wobei es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens zusteht, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber besondere Eignungsvoraussetzungen aufzustellen, die der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und festzulegen, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll. Anhand dieses Anforderungsprofils sind dann die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern lediglich konkretisiert und zugleich modifiziert. Ist das Organisationsermessen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Antragsgegnerin obliegt hierbei nicht nur die Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Professur, sondern auch als ein Akt wertender Erkenntnis die Feststellung, welcher Bewerber dieses Anforderungsprofil am besten erfüllt. Im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungs- und Ermessenspielraum ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerber vorzunehmen. Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die Besetzungsentscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris. Nach diesen Prämissen erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, als zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt die Rechtswidrigkeit nicht bereits aus einem Verstoß gegen das Hausberufungsverbot gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HG. Gemäß dieser Vorschrift können bei der Berufung auf eine Professur Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene. Sie hat nach ihrer Promotion durch die Universität zu L. die Hochschule gewechselt und wurde von der Antragsgegnerin als Juniorprofessorin ernannt. Ausweislich ihres Lebenslaufs war die Beigeladene von April 2007 bis September 2014 wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung für O1. T. und L1. der Antragsgegnerin sowie im Zeitraum von April 2005 bis März 2012 wissenschaftliche Mitarbeiterin, Lecturer sowie Lehrbeauftragte am Institut für O. der Universität zu L. . Sie wurde am 1. September 2010 im Fach O1. Q. durch die Q1. Fakultät der Universität zu L. promoviert. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wurde die Beigeladene unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren als Professorin – Juniorprofessorin bei der Antragsgegnerin ernannt. Dieses Beamtenverhältnis wurde zweimal verlängert und soll mit Ablauf des 11. Januar 2021 enden. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin konfligiert eine Beschäftigung der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin vor und während ihres Promotionsvorhabens nicht mit dem Grundsatz des Hausberufungsverbotes. Weder der Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 1 HG, noch der Sinn und Zweck, streiten für eine derartige Auslegung. Sinn und Zweck des Hausberufungsverbots ist es, Bewerber zu veranlassen, sich den Beurteilungen verschiedener Fakultäten zu unterwerfen sowie die Mobilität und das Sammeln externer Erfahrungen des wissenschaftlichen Nachwuchses zu fördern. Vgl. Pernice-Warnke, in: Coelln/Schemmer, BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 11. Edition, Stand: 01.05.2019, § 37 Rn. 33 f. Durch das Hausberufungsverbot soll ausgeschlossen werden, dass Wissenschaftler in das Professorenamt berufen werden, deren Qualifikation (insbesondere Promotion und Habilitation) bisher nur von einem Fachbereich positiv bewertet worden sind. Getragen wird dieser Ansatz von der Vorstellung, dass nur eine Bewertung zweier Fachbereiche in der Lage ist, einen hohen wissenschaftlichen Standard zu gewährleisten. Vgl. Epping, in: Leuze/Epping/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, 16. Aktualisierung 2018, § 36 Rn. 85. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beigeladene durch eine positive Bewertung ihrer akademischen Leistungen durch zwei Fakultäten die erforderliche Qualifikation für das Professorenamt nachgewiesen. Ihre wissenschaftliche Reputation wurde sowohl durch die Universität zu L. – Promotion – als auch durch die Antragsgegnerin – Ernennung zur Juniorprofessorin – bestätigt. Auch wenn die Beigeladene über einen längeren Zeitraum an diesen beiden Fakultäten gleichzeitig tätig war, wurde ihre Fachkunde unabhängig voneinander bewertet. Ferner wurde durch diese parallele Beschäftigung auch der wissenschaftliche Erfahrungsschatz erweitert und der fakultätsübergreifende wissenschaftliche Austausch gefördert. b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin weist aber Verfahrensfehler auf. Das Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bemisst sich nach § 38 HG in Verbindung mit der vom Senat der Hochschule gemäß § 38 Abs. 4 HG erlassenen Berufungsordnung – hier also der Berufungsordnung der Universität E. -F. vom 11. Mai 2012 (BO). Gemäß § 5 Abs. 1 BO ist es Aufgabe der Berufungskommission, den am besten geeigneten Bewerber ausfindig zu machen. Hierfür hat die Berufungskommission nach § 9 Abs. 1 BO über die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerber, die für einen Berufungsvorschlag vorgesehen sind, und wenn möglich über deren pädagogische Eignung Gutachten einzuholen. Gemäß § 10 Abs. 1 BO beschließt die Berufungskommission nach Eingang dieser Gutachten einen Berufungsvorschlag, der die Bewertung der Bewerber in einer Rangfolge festsetzt. Der Vorschlag ist hinsichtlich der Qualifikation und Rangfolge der Bewerber eingehend zu begründen. Sofern ein Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung Mitglied der Universität ist, hat seine Berufung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu erfolgen, § 10 Abs. 2 Satz 3 BO. In diesen Fällen ist bei der Begründung zu beachten, dass sowohl der Fakultätsrat als auch die Berufungskommission auf der Basis von drei vergleichenden Gutachten die Berufung detailliert zu begründen haben (§ 10 Abs. 2 Satz 4 u. 5 BO). Die Gutachter sollen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BO konkret zu folgenden Punkten Stellung nehmen: Bewertung eines ergangenen auswärtigen Rufes (Universität, Forschungseinrichtung, Institute) bzw. einer Listenplatzierung Bewertung der wissenschaftlichen Reputation gegenüber den Nächstplatzierten, Herausstellung des Qualifikationsvorsprunges Bedeutung des Hausbewerbers/der Hausbewerberin für die Forschungs- und Profilbildung der ausschreibenden Fakultät (Sonderforschungsbereiche, Forschungsgruppen, Graduiertenkollegs, etc.) Die Gutachter haben gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 Satz 5 BO in Form eines „vergleichenden Gutachtens“ Stellung zu nehmen. Dies gebietet dem Wortlaut nach eine Gegenüberstellung der erbrachten Leistungen der einzelnen Bewerber, die in Beziehung zueinander gesetzt werden müssen. Insbesondere den vom Gutachtern zu behandelnden Aspekt „Bewertung der wissenschaftlichen Reputation gegenüber den Nächstplatzierten, Herausstellung des Qualifikationsvorsprunges“ ist seinem Wortsinn und vom Telos her der zwingend vergleichende Charakter der Gutachten immanent. Nur durch das komparative Element der Gutachten kann die Berufungskommission befähigt werden, die von den Gutachtern festgesetzte Rangfolge der Bewerber nachzuvollziehen und diese zur Grundlage ihres Berufungsvorschlages zu machen. Diesen besonderen Anforderungen für den Fall, dass ein Bewerber – wie hier die Beigeladene – zum Zeitpunkt der Bewerbung Mitglied der berufenden Universität ist, wird der Berufungsvorschlag der Berufungskommission nicht gerecht. Die Berufungskommission hat ihre Entscheidung zwar auf drei Gutachten gestützt, diese genügen den in der BO dargelegten Anforderungen jedoch nicht vollständig (aa)) und gehen von einer unvollständigen Tatsachengrundlage aus (bb)). aa) Jedenfalls die Gutachten von Frau Prof. Dr. M. K2. und Frau Prof. Dr. N1. L3. werden den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 6 BO nicht gerecht. Sie enthalten keine vergleichenden Ausführungen, verhalten sich nicht zu der Bewertung der wissenschaftlichen Reputation gegenüber den Nächstplatzierten und stellen keinen Qualifikationsvorsprung heraus, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum die jeweilige favorisierte Bewerberin den Vorzug vor den anderen beiden Konkurrentinnen erhalten hat. Die Begutachtungen von Frau Prof. Dr. M. K. und Frau Prof. Dr. N. L2. erschöpfen sich in der Darstellung des bisherigen wissenschaftlichen Wirkens und der Forschungsbereiche der drei verbliebenen Berufungsbewerberinnen. Frau Prof. Dr. M. K. vergleicht die Qualifikationen der Bewerberinnen einzig unter dem Aspekt: „Im Hinblick auf ihre Forschungsleistung erscheint V. C. weniger produktiv als die beiden anderen Bewerberinnen“. Frau Prof. Dr. N. L2. beschränkt sich auf den Hinweis, dass es ihr ratsam erscheine, den Blickwinkel der Forschungstätigkeit der Antragstellerin über die Grenzen des Mittelalters hinaus zu erweitern. Ausschließlich die Begutachtung von Herrn Prof. Dr. X. W. lässt einen Leistungsvergleich erkennen. So führt er beispielhaft aus, „was Dr. C. auf charakteristische Weise von den anderen Bewerberinnen unterscheidet, sind ihre sehr durchdachten, scharfsinnigen und ausgereiften Überlegungen zu didaktischen Methoden und Bildungsgrundsätzen“, „damit ist C. die einzige Kandidatin, die lückenlos das „zwingende Kriterium" eines Beitrags zur Erforschung des Rhein-Maas-Gebiets erfüllt“ und „wo Dr. C. einen ganz detaillierten und ausgefeilten Plan präsentierte, stellt Dr. T1. Grundsätze des Kompetenzerwerbs und der am Lernergebnis orientierten Lehre in Verbindung mit aktivem Lernen und aktiver Wissenskommunikation heraus.“ bb) Alle Gutachten basieren zudem auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Sie würdigen bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation wesentliche Umstände der Bewerberinnen nicht. So findet die Habilitation der Antragstellerin in keinem der drei Gutachten Erwähnung, obwohl die Gutachten auf die akademischen Prüfungsleistungen der Bewerberinnen eingehen. Die Begutachtung von Herrn Prof. Dr. X. W. hebt zu Beginn seiner Ausführungen zwar die Promotion der Bewerberinnen heraus, führt die Habilitation der Antragstellerin jedoch nicht an. Zudem verhält sich das Gutachten von Frau Prof. Dr. N. L2. in Bezug auf Frau K1. C1. -van E1. zu ihrem begonnenen Habilitationsprojekt, bezieht die abgeschlossene Habilitation der Antragstellerin aber nicht mit ein. Die Habilitation der Antragstellerin durfte aber nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Habilitation prägt die wissenschaftliche Reputation nachhaltig und ist damit Bestandteil eines jeden wissenschaftlichen Qualifikationsvergleichs. Mit ihr wird die Befähigung, ein wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen und die Voraussetzung zur Verleihung einer Lehrbefugnis geschaffen. Die Würdigung der Habilitation der Antragstellerin war insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass die Beigeladene und Frau K1. C1. -van E1. nicht habilitiert sind. Die Antragstellerin weist damit im akademischen Bereich eine herausgehobene Qualifikation auf, die in die Gesamtbegutachtung zwingend einzubeziehen war. Diese Fehlerhaftigkeit der Gutachten wirkt sich nicht nur auf den Berufungsvorschlag der Berufungskommission aus, sondern auch auf die nachfolgenden Gremienentscheidungen und insbesondere die abschließende Auswahlentscheidung und macht diese rechtswidrig. Auch wenn die Berufungskommission lediglich in Form eines rechtlich unselbständigen Zwischenschrittes einen Berufungsvorschlag unterbreitet, über den der Fakultätsrat (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BO) und das Rektorat (§ 14 Abs. 1 BO) beschließen, bis letztlich der Rektor den Ruf erteilt (§ 16 Abs. 1 BO), stellt der Berufungsvorschlag ein wesentliches Element des Auswahlverfahrens dar. Der Berufungskommission ist das Auswahlverfahren teilweise überantwortet und sie soll die Bewerberauswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sicherstellen und vorbereiten. Somit wirkt ein Mangel in der Entscheidungsgrundlage der Berufungskommission bei der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag, der für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip – wie hier die Gutachten – relevant ist, grundsätzlich auch bei den Entscheidungen weiterer Hochschulgremien in den nachfolgenden Verfahrensstufen fort. Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom26. Juni 2019 – 2 EO 292/18 –, juris Rn. 35; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016– 2 C 30/15 –, juris Rn. 23. Da bereits der dargelegte Mangel zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führt, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob weitere Fehler vorliegen – insbesondere, ob die Information der Gutachter hinreichend erfolgt und dokumentiert ist sowie die Publikationen der Bewerberinnen zutreffend erfasst wurden. 2. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei der noch zu treffenden Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgewählt wird. Eine Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes kann nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann. Vgl. zu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19. Eine solche „offensichtliche Chancenlosigkeit“ liegt nicht vor. Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin im Vergleich zu allen Bewerbern um die streitgegenständliche Professur mit der Beigeladenen zusammen in die bestmögliche Bewerbergruppe „A“ eingeordnet und alle drei eingeholten Gutachten betonten die uneingeschränkte fachliche Eignung und Befähigung der Antragstellerin. 3. Da der Hauptantrag der Antragstellerin vollumfänglich Erfolg hat, ist die Bedingung für eine Entscheidung über den nur hilfsweise gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin den aktuellen Stand des Besetzungsverfahrens für die Professur im Fach O. der Besoldungsgruppe W3/W2 an der Universität E. -F. mitzuteilen, nicht eingetreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit auch keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks ist danach von der Hälfte der im Kalenderjahr im streitgegenständlichen Amt zu zahlenden Bezüge auszugehen mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von der Antragstellerin an-gestrebte Amt der Besoldungsgruppe W 2/W 3 LBesG NRW. Sowohl unter Zugrundelegung der aus W 2 als auch aus W 3 zu zahlenden Besoldung errechnet sich der im Beschlussausspruch festgesetzte Streitwert in der Wertstufe bis zu 40.000,00 Euro.