Leitsatz: Zum Anspruch auf Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) bezogen auf für eine Behörde erstellte bodenschutzrechtliche Gutachten (hier: Sanierungskonzeopt und Sanierungsuntersuchung). Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2014 verpflichtet, dem Kläger Kopien von dem Sanierungskonzept der P. vom 8. März 2006 und von der Sanierungsuntersuchung vom 20. Juli 2009 zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW). Unter dem 6. März 2014 beantragte der Kläger im Hinblick auf die Altlastenfläche 0000/000 in T., M.-Gelände, ihm das „Sanierungskonzept der P. vom 8. März 2006“ und die „G-Sanierungsuntersuchung vom 20. Juli 2009“ als Kopie zu überlassen. Zur Vermeidung unter anderem von unnötigen Kosten bat er um die Überlassung des jeweiligen Dokuments, um davon selbst Kopien anzufertigen. Mit Schreiben vom 18. März 2014 und vom 26. März 2014 unterrichtete der Beklagte die Beigeladenen zu 3. und zu 4. über den Antrag des Klägers und bat sie vor dem Hintergrund ihrer Urheberrechte an den Gutachten um Mitteilung, ob sie jeweils mit der Herausgabe einer Kopie an den Kläger, der ein Anwohner des betreffenden Geländes sei, einverstanden seien. Mit Schreiben vom 26. März 2014 bat der Beklagte zudem die Beigeladene zu 5. als Auftraggeberin der beiden Gutachten um Mitteilung, ob sie mit der Herausgabe einer Kopie an den Kläger einverstanden sei. Der Kläger sei ein Anwohner des oben genannten Geländes. Der Beklagte wies den Kläger unter dem 27. März 2014 darauf hin, dass nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit § 5 und § 9 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) ein Antrag abzulehnen sei, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen der Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen hätten zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Die Gutachten seien im Auftrag der Beigeladenen zu 5. erstellt worden. Daher sei zunächst von ihr als Auftraggeberin sowie von den erstellenden Gutachtern das Einverständnis einzuholen. Ferner könnten die Gutachten im Original nicht zur Verfügung gestellt werden, sondern es könnten nur Kopien von dort aus erstellt werden. Die Beigeladene zu 5. teilte dem Beklagten unter dem 1. April 2014 mit, mit der Herausgabe von Kopien der in ihrem Auftrag erstellten Gutachten nicht einverstanden zu sein. Mit E-Mail vom 4. April 2014 verweigerte der Beigeladene zu 2. im Namen der Beigeladenen zu 4. gegenüber dem Beklagten die Zustimmung zur Aushändigung einer Kopie des Gutachtens vom 20. Juli 2009 an einen Anwohner. Der Beigeladene zu 1. teilte mit Schreiben vom 7. April 2014 für die Beigeladene zu 3. mit, das Einverständnis des damaligen Auftraggebers, der Beigeladenen zu 5., vorausgesetzt, bestünden aus ihrer Sicht keine Einwände gegen die Herausgabe einer Kopie der Sanierungsuntersuchung vom 8. März 2006 an den Kläger. Durch Bescheid vom 22. April 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Herausgabe von Kopien des Sanierungskonzeptes der P. vom8. März 2006 und der Sanierungsuntersuchung der A. vom 20. Juli 2009 zum Gelände der ehemaligen Zeche T. I – M.-Gelände – in T. I. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG ab. Zur Begründung führte er an, der Antrag des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskünfte müsse abgelehnt werden, da hierdurch Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden. Zu den nach dem Urheberrecht geschützten Werken zählten auch Gutachten, da sie eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichten. Es handele sich bei einem Sanierungskonzept sowie einer Sanierungsuntersuchung nicht nur um eine Zusammenstellung von Analysedaten. Hier seien unter anderem einzelne Sanierungsvarianten mit ihren Auswirkungen und Kosten sowie deren Machbarkeit gegenüberzustellen. Das Sanierungskonzept und die Sanierungsuntersuchung seien jeweils im Auftrag der Beigeladenen zu 5. durch die Beigeladene zu 3. bzw. durch die Beigeladene zu 4. erstellt worden. Die Beigeladene zu 5. habe als Eigentümerin der Gutachten der Herausgabe von Kopien der Gutachten durch den Beklagten nicht zugestimmt. Daher könne dem Kläger eine Kopie nicht zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 4. als Inhaberin der Rechte am geistigen Eigentum der Sanierungsuntersuchung vom 20. Juli 2009 der Herausgabe einer Kopie nicht zugestimmt. Auch aus diesem Grunde könne eine Kopie des Gutachtens nicht zur Verfügung gestellt werden. Es überwiege auch nicht das öffentliche Interesse an der Herausgabe einer Kopie der Gutachten. Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit durch die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen solle dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schaffen, einen freien Meinungsaustausch sowie eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich den Umweltschutz so zu verbessern. Das im Jahr 2006 erstellte Sanierungskonzept habe als Grundlage für die geplante Sanierung dienen sollen. Die erneute Sanierungsuntersuchung aus dem Jahr 2009 habe der Vorbereitung einer geplanten Sanierung dienen sollen. Zwischenzeitlich habe der Eigentümer des Grundstücks gewechselt. Dieser sei erneut in die Sanierungsuntersuchung eingestiegen und entwickle sein eigenes Konzept zur Sanierung des Grundstücks. Damit hätten sich die beiden in Rede stehenden Gutachten überholt und seien nicht mehr Grundlage für ein Entscheidungsverfahren. Daher liege es nicht mehr im öffentlichen Interesse, diese Gutachten für eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit zu vervielfältigen und weiterzugeben. Der Kläger hat am 26. Mai 2014 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Informationsübermittlung lägen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei beiden in Rede stehenden Werken nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützte Werke. Bei beiden Werken handele es sich um Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, die grundsätzlich dem wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen seien. Bei wissenschaftlichen Schriftwerken könne die persönlich geistige Schöpfung nicht mit dem schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung begründet werden. Vielmehr befinde sich bei derartigen Schriftwerken der für den Urheberrechtsschutz erforderliche geistig-schöpferische Gehalt in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Werkes. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordere allerdings ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Auch die bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG bestehenden geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit bestünden hier nicht. Die für die Urheberrechtsfähigkeit erforderliche Schöpfungshöhe werde insoweit erst dann erreicht, wenn der betreffende Text sich durch eine sprachliche Gestaltungskunst auszeichne, die eine tiefe Durchdringung des Stoffes und eine souveräne Beherrschung der Sprach- und Stilmittel erkennen lasse. Er gehe vorliegend davon aus, dass sowohl bei dem Sanierungskonzept als auch bei der Sanierungsuntersuchung nicht die sprachliche schöpferische Leistung im Vordergrund stehe, sondern allenfalls eine technische Überprüfung der Bodenqualität des Geländes stattgefunden habe. Insoweit dürften die beiden Gutachten im Wesentlichen technisch ermittelte Daten enthalten, welche dann für sich genommen zu dem Ergebnis führen würden, ob und inwieweit eine Sanierung des vorliegenden Geländes erforderlich sei und gegebenenfalls auf welche Art und Weise diese Sanierung erfolgen müsse. Hierin liege allerdings keine sprachlich-schöpferische Leistung, so dass beide Gutachten die Urheberrechtsfähigkeit mangels der erforderlichen Schöpfungshöhe nicht erreichten. Insoweit verweise er auch auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 11. Mai 2011 mit dem Aktenzeichen 24 U 28/11. Die Beklagte habe in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid lediglich lapidar darauf hingewiesen, dass es sich bei den angeforderten Unterlagen nicht nur um eine bloße Zusammenstellung von Analysedaten handele, sondern auch einzelne Sanierungsvarianten mit entsprechenden Auswirkungen und Kosten dargestellt würden. Diese bloße zusammenfassende Bewertung habe die Beklagte nicht mit einem konkreten Tatsachenvortrag unterlegt. Im Übrigen halte er dies für eine Schutzbehauptung der Behörde, die ihm die angeforderten Unterlagen beharrlich nicht herausgeben wolle. Er gehe davon aus, dass es sich im Wesentlichen um entsprechende Analysedaten handele, wobei das Hauptaugenmerk der Sanierungsuntersuchung lediglich die Erhebung der entsprechenden Daten gewesen sein dürfe, während bei dem angeforderten Sanierungskonzept gegebenenfalls von einer Darstellung einzelner Sanierungsvarianten ausgegangen werden könne. Insoweit habe die Beigeladene zu 3. keine Einwände gegen die Herausgabe der Unterlagen geltend gemacht. Weitreichend schablonenhafte vorgefasste Informationen, die etwa durch technische oder messtechnische Gegebenheiten oder administrative Vorgaben wie bestimmte Vorgehensweisen oder auch DIN-Normen vorgegeben seien, hätten unzureichenden individuell-eigentümlichen Charakter und fielen deshalb nicht unter den Schutz des § 2 UrhG. Antragsunterlagen für Genehmigungsverfahren, Ausbreitungsrechnungen nach den TA Lärm und Luft, Emissionserklärungen, Listen über Messungen oder über bestimmte Tier- und Pflanzenarten seien nicht vom Urheberrechtsgesetz geschützt. Nichts anderes könne für Sanierungsgutachten gelten. In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sei nicht nur der Inhalt eines Sanierungsgutachtens rechtlich geregelt, vielmehr regele deren Anhang I im Detail die Anforderungen an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung. Dort seien zahlreiche DIN- und ISO-Normen aufgeführt, die die Vorgehensweise bestimmten. In Anhang 1 Nr. 6 BBodSchV seien über 60 Normen und Bestandteile von Regelwerken aufgeführt, die Anwendung finden müssten. Dem Gutachter verbleibe kein Platz für eine individuelle Gestaltung. Eine solche ergebe sich auch nicht bei der Bewertung der Bodenbelastung bzw. der Relevanz von Wirkungspfaden. Insoweit lege Anhang 2 BBodSchV detaillierte einzuhaltende Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte fest. Auch hier besitze der Gutachter keine individuelle Gestaltungsfreiheit. Auch die Argumentation, die Individualität des Gutachtens liege in der Darstellung der Ergebnisse, gehe fehl. Durch die genannten Vorgaben verbleibe kein relevanter Teil an individueller Gestaltungsfreiheit. Welche Formulierungen und Reihenfolge der Gutachter für die Darstellung seiner Ergebnisse wähle, begründe keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Auch ein Ermessen des Gutachters für die Handlungsempfehlungen bestehe nicht. Es existiere lediglich eine äußerst beschränkte Anzahl erprobter Sanierungsvarianten, die ein Gutachter nach fest vorgegebenen Kriterien zu bewerten habe. Soweit die Beklagte auf den Einzelfall abstelle, seien verschiedene Grundstücke hinsichtlich der Bodenkontamination nicht anders zu betrachten als etwaige Sachverständigengutachten über den Verkehrswert von Grundstücken, für die kein Urheberschutz bestehe. Auch das Bundes-Bodenschutzgesetz gehe von keiner Schutzwürdigkeit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes aus, wie aus § 12 Satz 2 BBodSchG hervorgehe. Danach seien die zur Beurteilung geplanter Sanierungsmaßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Dabei handele es sich insbesondere um die Sanierungsgutachten. Weiter seien die Ablehnungsgründe eng auszulegen. In der Praxis würde die von der Beklagten vorgebrachte Argumentation dazu führen, dass praktisch jedes Gutachten über den Zustand der Umwelt und über Maßnahmen, die sich auf diesen Zustand bezögen, aus Gründen des Urheberrechtsschutzes von der Übermittlung ausgenommen würde. Nicht jedes Gutachten, das einen individuellen Charakter besitze, könne von dem eng auszulegenden Recht am geistigen Eigentum umfasst sein, sondern nur solche mit einem überragenden individuellen Charakter. Ein solcher komme den vorliegenden Sanierungsgutachten nicht zu. Selbst wenn man in den Gutachten Werke im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 2 UrhG sehe, bestünde eine Übermittlungspflicht in Form von Kopien. § 45 UrhG ermögliche die Vervielfältigung für behördliche Verfahren und solle gewährleisten, dass die Erledigung von Staatsaufgaben nicht am Urheberrecht scheitere. Seit der Einführung des Umweltinformationsrechts sei auch die Schaffung von Transparenz im Umweltbereich eine Staatsaufgabe. Die Informationsübermittlung und Anfertigung von Kopien seien für eine effektive Wahrnehmung des Informationsrechts notwendig. So schaffe das Urheberrechtsgesetz die Voraussetzung für die effektive Umsetzung des Umweltinformationsgesetzes und der EU-Richtlinie. Ungeachtet dessen überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Die gebotene enge Auslegung der Ablehnungsgründe führe dazu, dass eine Verweigerung der Informationsübermittlung lediglich bei einem überragenden Übergewicht des Urheberrechts zulässig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Konkrete Aspekte zur Notwendigkeit der Wahrung von Urheberrechtsinteressen seien nicht geltend gemacht worden. Die pauschale Geltendmachung von Urheberrechten reiche nicht aus. Insoweit stehe der Kläger stellvertretend für die Öffentlichkeit. Es könne dem auch nicht entgegengehalten werden, dass die beiden Gutachten nicht mehr aktuell seien, da derzeit mit einem neuen Eigentümer ein neues Konzept zur Sanierung erarbeitet werde. Auch die damaligen Gutachten enthielten relevante Informationen zum Zustand des Bodens. Weiter würden in den Gutachten Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt beschrieben. Nur wenn die verschiedenen Gutachten mit ihren Möglichkeiten der Sanierung der Bevölkerung ungefiltert zur Verfügung stünden, könne eine öffentliche Debatte auf hohem Niveau und ein Vergleich von Umweltmaßnahmen stattfinden. Seinen Informationen zufolge sei das streitige Gutachten zudem aufgrund einer Ordnungsverfügung der Beklagten von 29. Februar 2008 aufgrund von § 13 Abs. 2 BBodSchG durch einen Fachgutachter gemäß § 18 BBodSchG eingeholt worden. Es handele sich also um ein im hoheitlichen Auftrag eingeholtes Gutachten. Die Beklagte hätte seinem Antrag uneingeschränkt stattgeben müssen. Auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden mit dem Aktenzeichen 3 K 1317/12 vom 22. April 2016 sei dem dortigen Antrag auf Einsichtnahme vollumfänglich stattgegeben worden. Im Klageverfahren überreicht der Kläger zudem eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2014 und verweist darauf, dieser sei ebenfalls der Auffassung, dass bei eingeholten Gutachten ein Urheberrechtsschutz nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 23 bis 25, 51 bis 54, 81 – 84 und 92 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. April 2014 zum Aktenzeichen (00/0) 0000/000 zu verpflichten, ihm Kopien der Sanierungsuntersuchung und des Sanierungskonzepts zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid vom 22. April 2014. Es handele sich entgegen der Auffassung des Klägers bei den beiden in Rede stehenden Gutachten sehr wohl um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 2 UrhG. Sie seien wissenschaftliche Werke. Er verweist auf die im Urteil des BGH in dem Verfahren I ZR 213/83 genannten Anforderungen an den Grad der erforderlichen schöpferischen Eigentümlichkeit von wissenschaftlichen Werken. Was eine Sanierungsuntersuchung beinhalten müsse, sei zwar nach Anhang 3 Nr. 1 BBodSchV gesetzlich vorgeschrieben, die Darstellungsform bleibe jedoch dem Gutachter überlassen. So habe der Gutachter im Vorfeld zu entscheiden, welche Untersuchungen zur Erstellung des Gutachtens noch erforderlich seien. Es liege im Ermessen und in der Fachkompetenz des Gutachters, aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen die möglichen Sanierungsvarianten zu entwickeln und die seiner Meinung nach beste Sanierungsvariante zu empfehlen. Mangels Vorgaben für die textliche Zusammenfassung der Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen sowie deren Darstellung lägen diese im Ermessen des Gutachters. In jedem Gutachten müsse der Gutachter individuell die Gegebenheiten des zu untersuchenden Grundstücks berücksichtigen und eine für diesen Einzelfall passende Sanierungsvariante vorschlagen. Gerade im Altlastenbereich sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kein Grundstück mit dem anderen zu vergleichen, auch wenn die im Boden gebundenen Schadstoffe auch gegebenenfalls an anderen Standorten vorkämen. Es gebe darüber hinaus eine Vielzahl an unterschiedlichen Schadstoffen, die auf Altlastengrundstücken vorkommen könnten. Aufgrund dieser Schadstoffe sei dezidiert darauf einzugehen, welche Sanierungsvarianten infrage kämen und welche Sanierungsvariante dann umgesetzt werden solle. Des Weiteren seien auch immer die beabsichtigten Folgenutzungen und die damit erforderlichen Sanierungsziele zu berücksichtigen. Zusammenfassend gebe es eine Menge an Faktoren, die bei der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung oder -konzeption zu berücksichtigen seien. Diese seien in einer persönlich-geistigen Schöpfung unter Berücksichtigung der technischen Regeln vom Gutachter zusammenzufassen. Alles in allem erreichten diese ein schöpferisches Ausmaß, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 2 UrhG geschützt sei. Die Auskunftsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz fänden ihre Grenze dort, wo die dort genannten Sonderschutzrechte wie Urheberrechte begönnen. Die Beigeladene zu 5. habe als Auftraggeberin und Eigentümerin alle Rechte an den Gutachten. Ohne ihr Einverständnis dürften diese nicht weitergegeben werden. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 1. der Herausgabe der Kopien nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass der Auftraggeber einverstanden sei. Dies sei nicht der Fall. Daher könne auch sein Einverständnis nicht als erteilt angesehen werden. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Gutachten liege nicht vor. Vor dem Hintergrund der neuen Sanierungsplanungen des neuen Eigentümers des Geländes hätten sich das Sanierungskonzept und die Sanierungsuntersuchung überholt und seien in keiner Weise mehr Grundlage für ein Entscheidungsverfahren. Angesichts von Sinn und Zweck des Umweltinformationsgesetzes ergebe es keinen Sinn, nicht aktuelle, bereits überholte Gutachten der Öffentlichkeit auszuhändigen. Es sei daher nicht mehr im öffentlichen Interesse, diese Gutachten für eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit zu vervielfältigen und weiterzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 39 bis 42 der Gerichtsakte Bezug genommen. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2015 hat das Gericht die Beigeladenen zu 1. bis 5. beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere des über die Sitzung gefertigten Protokolls und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (I.). Die Klage ist zulässig (II.) und begründet (III.). I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) eröffnet, denn der Kläger begehrt mit seiner Klage den Zugang zu Umweltinformationen nach den Umweltinformationsgesetzen. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage statthaft und wurde fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist hier auch ausnahmsweise zulässig, obwohl vor Klageerhebung kein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Dabei kann vorliegend im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob – wofür Vieles spricht – nach dem Umweltinformationsrecht auch auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen die Durchführung eines Vorverfahrens nach den §§ 68 bis 73 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist (vgl. unten 1.). Jedenfalls war die Durchführung eines Vorverfahrens im vorliegenden konkreten Einzelfall ausnahmsweise entbehrlich (vgl. unten 2.). 1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass ein Vorverfahren im Bereich des Umweltinformationsrechts auch auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Erteilung von Umweltinformationen gerichteten Verpflichtungsklage ist, soweit die Umweltinformationen von einer informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW begehrt werden. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nach Satz 2 nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn – erstens – der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder – zweitens – der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Gemäß § 68 Abs. 2 VwGO gilt Absatz 1 für die Verpflichtungsklage entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. § 3 Abs. 2 UIG NRW schreibt im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO vor, dass ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 VwGO gegen Entscheidungen staatlicher Stellen auch dann durchzuführen ist, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. Zwar hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Widerspruchsverfahren bereits durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW 2007 S. 393) weitgehend abgeschafft. Gemäß § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Justizgesetzes Nordrhein Westfalen (JustG NRW) bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren grundsätzlich nicht mehr. Dass der Landesgesetzgeber in dem UIG NRW vom 29. März 2007 – und damit in zeitlicher Hinsicht noch vor Erlass des Bürokratieabbaugesetzes II – durch die Regelung in § 3 Abs. 2 UIG NRW die Durchführung eines Vorverfahrens nicht nur bei Entscheidungen einer obersten Landesbehörde, sondern insgesamt angeordnet hat, so dass diese Bestimmungen von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens von vornherein ausgenommen geblieben wären (vgl. § 6 Abs. 4 des früheren Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung – AG VwGO – bzw. inzwischen § 110 Abs. 4 JustG NRW), dürfte zwar fraglich sein. Allerdings dürfte im vorliegenden Fall § 110 Abs. 1 JustG NRW jedenfalls wegen § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustG NRW keine Anwendung finden. Es spricht Vieles dafür, dass das Recht der Europäischen Union im Bereich des Umweltinformationsrechts hier die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG bestimmt insoweit, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Antragsteller Zugang zu einem Verfahren hat, in dessen Rahmen die Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Behörde von dieser oder einer anderen Behörde geprüft oder von einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle auf dem Verwaltungswege überprüft werden können. Auch wenn dem Wortlaut der Richtlinie zufolge ein solches Verfahren nicht notwendigerweise ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO sein muss, vgl. Blatt/Franßen, Rechtsschutz im Informationsrecht, NWVBl. 2014, 412, 413, so dürfte – nicht zuletzt aufgrund des Grundsatzes des „effet utile“ – allein die Möglichkeit der jederzeitigen Gegenvorstellung oder einer Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG an ein gesondertes Nachprüfungsverfahren nicht genügen. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt, dass sowohl der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des UIG als auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber bei der Schaffung des Landes-Umweltinformationsgesetzes davon ausgingen, dass aus dem europäischen Recht im Hinblick jedenfalls auf staatliche informationspflichtige Stellen das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens folge. Vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406 vom 21. Juni 2004, S. 17 („Die Regelung ist zur Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG erforderlich.“); Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Gesetz zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 14/2913 vom 29. November 2006, S. 23 („Nach Artikel 6 Abs. 1 der EU – Informationsrichtlinie ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens rechtlich erforderlich.“); ebenso Blatt/Franßen, Rechtsschutz im Informationsrecht, NWVBl. 2014, 412, 413. Die in § 6 Abs. 3 und Abs. 4 UIG vorgesehene Möglichkeit einer „nochmaligen Prüfung“ ist ausdrücklich auf informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG beschränkt. Dieses Nachprüfungsverfahren hat der Bundesgesetzgeber mithin nur für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts vorgesehen, während bei staatlichen informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG weiterhin das Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/4243 vom 25. November 2004, S. 18 („Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des UIG auf Personen des Privatrechts, die nicht den Be-stimmungen über das Widerspruchsverfahren unterliegen, macht es zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG erforderlich, der antragstellenden Person neben der Möglichkeit, ihren Informationszugangsanspruch gerichtlich geltend zu machen, auch die Möglichkeit einzuräumen, eine Überprüfung der Ablehnungsentscheidung durch die private informationspflichtige Stelle zu verlangen. Das Verfahren hierzu wird in den neuen Absätzen 3 und 4 geregelt.“); ebenso BT-Drs. 15/3680 S. 2; vgl. hierzu auch Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89 ff.; Geiger, Das Umweltinformationsrecht der EU und seine Umsetzung in Deutschland, AnwBl 2010, 464, 466; Schmidt, Die Zugangsverweigerungsgründe und ihre Überprüfbarkeit durch die Gerichte bei Entscheidungen nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG), 2016, S. 231 ff., 239 ff. Diese differenzierende Regelung wird durch § 2 Abs. 2 UIG NRW auch für Nordrhein-Westfalen übernommen. Auch in Nordrhein-Westfalen besteht daher nach § 6 Abs. 3 und 4 UIG die Überprüfungsmöglichkeit (nur) bei privater informationspflichtiger Stelle. Vgl. LT-Drs. 14/2913 vom 29. November 2006, S. 22. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Satz 2 UIG NRW, wonach, soweit im Umweltinformationsgesetz des Bundes auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 verwiesen wird, dies durch die informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 2 des UIG NRW ersetzt wird. Mithin ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die pauschale Bezugnahme ausgerechnet die in § 6 Abs. 3 und 4 UIG getroffene Einschränkung der Möglichkeit der nochmaligen Prüfung auf private informationspflichtige Stellen nicht ins nordrhein-westfälische Landesrecht übernommen werden sollte, sondern in Nordrhein-Westfalen das in § 6 Abs. 3 und 4 UIG geregelte Überprüfungsverfahren auch für öffentliche Stellen gelten soll. Vgl. dazu auch Blatt/Franßen, Rechtsschutz im Informationsrecht, NWVBl. 2014, 412, 413; vgl. demgegenüber zur anders gelagerten Rechtslage nach Art. 9 Abs. 2 und 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) etwa VG München, Urteil vom 30. März 2010 – M 1 K 09.3448 –, juris, Rdnr. 32. Hätte § 110 Abs. 1 JustG NRW die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgeschafft, sähe das geltende Landesrecht in Nordrhein-Westfalen entgegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG folglich kein förmliches Verwaltungsverfahren im Hinblick auf staatliche informationspflichtige Stellen mehr vor. 2. Im Ergebnis kann die Frage, ob im Umweltinformationsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen die Zulässigkeit der Klage die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt, aber für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben. Die Durchführung eines Vorverfahrens war hier jedenfalls – ebenso wie eine etwaige Nachholung des Vorverfahrens unter Aussetzung des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – entbehrlich. Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens folgt hier nicht bereits daraus, dass der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung seines angefochtenen Bescheides direkt auf den Klageweg verwiesen hat. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung sind in § 58 VwGO abschließend geregelt. Dass ein Rechtsbehelf entbehrlich wird, wenn über ihn nicht belehrt wird, ist dort nicht bestimmt. Damit bleibt es grundsätzlich auch bei einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, Rdnr. 19, und vom 20. April 1994 – 11 C 2.93 –, Rdnr. 17, jeweils juris. Das Vorverfahren war im konkreten dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Einzelfall jedoch deswegen entbehrlich, weil der Zweck eines Vorverfahrens hier nicht mehr zu erreichen war. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält aus Gründen der Prozessökonomie und im Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die darin ausdrücklich gesetzlich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich der Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, Rdnr. 24 ff., vom 20. April 1994 – 11 C 2.93 –, Rdnr. 18, vom 4. August 1993 – 11 C 15.92 –, Rdnr. 14, vom 27. September 1988 – 1 C 3.85 –, Rdnr. 19, und vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, Rdnr. 20, jeweils juris. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn zum einen die Ausgangsbehörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist und sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, Rdnr. 26, vom 20. April 1994 – 11 C 2.93 –, Rdnr. 18, und vom 21. Oktober 1983 – 8 C 162.81 –, Rdnr. 22, jeweils juris, und es sich zum anderen in der Sache um eine gebundene Entscheidung handelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, Rdnr. 35 f., und vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, Rdnr. 24 ff., 26, 30, m.w.N., so ähnlich bereits Urteil vom 2. September 1983 – 7 C 97.81 –, Rdnr. 9, jeweils juris. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte ist zugleich Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Eine solche Regelung wurde in § 111 Satz 1 JustG NRW getroffen. Danach ist, soweit ein Vorverfahren nach § 110 JustG durchzuführen ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Der Beklagte hat sich auch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung zur Sache eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt. Bei dem Anspruch aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 3 UIG handelt es sich schließlich auch um einen gebundenen Anspruch. Vgl. zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nach vorbehaltloser Einlassung auf die Klage im Rechtsstreit auf Zugang zu Umweltinformationen auch VG Darmstadt, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 8 E 159/01 (2) –, Rdnr. 16; VG Weimar, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 1 K 583/08 We –, Rdnr. 18; VG Gera, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 5 K 523/14 Ge –, Rdnr. 51 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 13 A 941/15 –, Rdnr. 58 f. (zu Auskünften nach dem Verbraucherinformationsgesetz – VIG); jeweils juris. III. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 2 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG auf Zugang zu den von ihm begehrten Umweltinformationen zu. Die formellen (vgl. unten 1.) und materiellen (vgl. unten 2.) Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Anspruch ist auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG i.V.m. § 2 Abs. 2 UIG NRW ausgeschlossen (vgl. unten 3.). Der Kläger hat einen Anspruch nicht nur auf Einsichtnahme in die betreffenden Gutachten, sondern auch auf Überlassung von Kopien (vgl. unten 4.). 1. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat, wie in § 2 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 UIG vorausgesetzt, einen Antrag auf Informationszugang in Form der Aushändigung von Kopien der beiden Gutachten gestellt. Der Antrag des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG hinreichend bestimmt. Der Kläger hat die Gutachten, zu denen er Zugang begehrt, konkret bezeichnet. 2. Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. a) Der Kläger ist als natürliche Person „jede Person“ im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG NRW. b) Der Beklagte ist als Kreis, mithin als Gemeindeverband und Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG. c) Sowohl bei dem Sanierungskonzept der P. vom 8. März 2006 als auch bei der A.-Sanierungsuntersuchung vom 20. Juli 2009 handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; […]. Dabei ist der Begriff der Umweltinformationen weit auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, Rdnr. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 A 769/18 –, Rdnr. 18; jeweils juris. Unter dem Begriff „Boden“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG ist die oberste Schicht der Erdkruste einschließlich ihrer flüssigen und gasförmigen Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) zu verstehen. Vgl. Fluck/Theuer, in: Fluck/Fischer/Martin, Informationsfreiheit, Stand: Juni 2006, § 2 UIG Bund Rdnr. 286. Es sind alle Informationen, die sich mit der Umwelt und ihrem Zustand befassen, erfasst, sofern sich die Informationen unmittelbar auf den Zustand beziehen. Dabei bezieht sich der Begriff „Zustand“ auf die Beschaffenheit der Umweltbestandteile, wobei vorrangig deren gegenwärtige Beschaffenheit, aber auch in der Vergangenheit liegende und gegebenenfalls abgeschlossene Vorgänge erfasst sind. Daten über im Boden vorhandene Altlasten, wie die in den hier in Rede stehenden Gutachten enthaltenen, fallen unter den Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 2 UIG Rdnr. 36, 37, 39 m.w.N. Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen zudem nicht nur objektive Tatsachen und reine Tatsachenermittlungen. Vielmehr schließt der Begriff auch aus diesen geschlossene subjektive Bewertungen und Analysen ein. Vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 K 753/10 –, juris, Rdnr. 29. Bei alledem ist eine gesonderte Feststellung für jede einzelne in den Gutachten enthaltene Angabe und Ausführung, dass es sich dabei um eine Umweltinformation handelt, nicht erforderlich. Vgl. die in BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris, Rdnr. 32, in Bezug auf Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) UIG getroffene Wertung. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Sanierungskonzept und bei der Sanierungsuntersuchung um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Sie beziehen sich auf den Boden als oberste Schicht der Erdkruste. Sie befassen sich mit der Belastung des Bodens mit Altlasten und haben damit den Zustand in Form der Beschaffenheit des Bodens im Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten zum Gegenstand. Schließlich handelt es sich nach den obigen Ausführungen auch bei den in den Gutachten getroffenen Wertungen und Schlussfolgerungen aus den Untersuchungsergebnissen um Umweltinformationen. d) Die Gutachten sind bei dem Beklagten auch tatsächlich vorhanden, so dass dieser über sie verfügt, wie es § 2 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 4 UIG voraussetzen. Die informationspflichtige Stelle verfügt dabei auch über solche Informationen, die bei ihr vorhanden sind und sich – wie hier – auf einen in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt beziehen. Hierzu gehören mithin auch solche Informationen zu Geschehnissen, die sich bereits in der Vergangenheit abgespielt haben. Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juli 2006 – 8 A 10267/06 –, juris, Rdnr. 34; Fluck/Gündling, in: Fluck/Fischer/Martin, Informationsfreiheit, Stand Juni 2008, § 3 UIG Rdnr. 50. Dass die beiden Gutachten, zu denen der Kläger Zugang begehrt, nicht mehr „aktuell“ sein mögen, steht daher dem Anspruch nicht entgegen. 3. Der danach grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht ausgeschlossen. Insbesondere steht dem Anspruch nicht der vom Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG entgegen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Herausgabe der Gutachten an den Kläger (in Kopie) käme zwar – da diese bisher unstreitig noch nicht veröffentlicht wurden – einer Erstveröffentlichung gleich, zu der grundsätzlich nur der Urheber berechtigt ist, vgl. § 12 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG). Auch könnte die Herausgabe von Kopien das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers verletzen (§§ 16, 17 UrhG). Bei gegen Entgelt erstellten (Sachverständigen-) Gutachten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 –, Rdnr. 66 ff., sowie Beschluss vom 28. Januar 2019 – 15 B 624/18 –, Rdnr. 32 f.; VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – 2 K 291.16 –, Rdnr. 74; VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 – 7 K 3873/13 –, Rdnr. 177 f.; jeweils juris. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands liegen hier indes nicht vor. Vorliegend würde die Aushändigung von Kopien von den beiden Gutachten an den Kläger weder Urheberrechte der Beigeladenen zu 1. bis 4. (als mögliche Urheber) noch etwaige übertragene Urheberrechte der Beigeladenen zu 5. (als Auftraggeberin) verletzen. Zwar handelt es sich bei den Gutachten nicht bereits um so genannte amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, die per se keinen Urheberrechtsschutz genießen (vgl. unten a)). Die beiden Gutachten sind gleichwohl nicht als urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, Abs. 2 UrhG zu qualifizieren, da die Beklagte die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche geistig-schöpferische Leistung nicht dargelegt hat (vgl. unten b)). Aber selbst dann, wenn es sich bei der Sanierungsuntersuchung und bei dem Sanierungskonzept ganz oder teilweise um urheberrechtlich geschützte Werke handeln würde, erweist sich jedenfalls die Verweigerung der Zustimmung durch die Beigeladenen als unwirksam mit der Folge, dass die fehlende Zustimmung der urheberrechtlich Berechtigten dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht entgegengehalten werden kann; denn die Gutachten wurden für ein Verwaltungsverfahren mit möglicher Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt (vgl. unten c)). a) Bei der Sanierungsuntersuchung und dem Sanierungskonzept handelt es sich nicht um amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, die von vornherein von einem Urheberrechtsschutz ausgenommen sind. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Diese genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Nach § 5 Abs. 2 UrhG gilt das gleiche für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Dabei ist § 5 Abs. 2 UrhG eng auszulegen. Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 – I ZR 95/79 – (WK-Dokumentation), juris, Rdnr. 32 f. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung zum einen, dass das Werk aus einem Amt herrührt, also einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist. Das ist dann der Fall, wenn das Werk entweder unmittelbar aus dem Amt stammt, also von einem Bediensteten des Amtes geschaffen ist, oder wenn nicht dem Amt angehörenden Privatpersonen die Mitwirkung von vornherein auferlegt worden ist. Unter Amt ist dabei eine Stelle zu verstehen, die mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betraut ist. Dabei macht das bloße Erscheinungsbild allein ein Werk noch nicht zu einem amtlichen Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG. Auch auf einen amtlichen Gegenstand kommt es nicht an. Weitere Voraussetzung ist, dass das Werk tatsächlich im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 5 Rdnr. 5, 9. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere sind beide Gutachten weder durch den Beklagten noch in seinem Auftrag erstellt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Ursache für die Erstellung der Gutachten gesetzt haben mag, indem er die Beigeladene zu 5. durch Ordnungsverfügung(en) auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 BBodSchG zur Einholung von Gutachten unter Beauftragung eines Gutachters gemäß § 18 BBodSchG verpflichtet haben mag. Auftraggeberin gegenüber den Beigeladenen zu 3. und zu 4. ist für beide Gutachten die Beigeladene zu 5., nicht aber der Beklagte. b) Bei dem Sanierungskonzept der P. vom 8. März 2006 und bei der A.-Sanierungsuntersuchung vom 20. Juli 2009 handelt es sich gleichwohl nicht um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und bzw. oder Nr. 7, Abs. 2 UrhG. In dem für die Entscheidung der hier vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht nicht mit hinreichender Überzeugung fest, dass die beiden Gutachten die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Dies hat der Beklagte nicht, wie ihm oblegen hätte, substantiiert dargelegt. (1) Die Frage, ob es sich bei einem bestimmten Dokument um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, ist anhand der Vorgaben des jeweiligen Fachgesetzes, hier des Urheberrechts, zu beantworten. Werden nach den maßgeblichen urheberrechtlichen Bestimmungen über das geistige Eigentum keine dort geregelten Anforderungen zulasten eines Rechtsinhabers verletzt, greift auch der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht ein. Vgl. Paal, in: Gersdorf, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand Februar 2019, § 9 UIG Rdnr. 18; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 9 UIG Rdnr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 –, juris, Rdnr. 29. Werke sind nach der in § 2 Abs. 2 UrhG enthaltenen Legaldefinition nur persönliche geistige Schöpfungen. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG insbesondere Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme. Zu den geschützten Werken zählen darüber hinaus auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Unter den Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks fallen vom Menschen entwickelte Gedankenäußerungen, die von seiner Persönlichkeit geprägt sind und individuelle Züge aufweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 –, juris, Rdnr. 78; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 9 UIG Rdnr. 17. Die Sanierungsuntersuchung und das Sanierungskonzept sind – was ihren textlichen Teil betrifft – dem Bereich der wissenschaftlichen Schriftwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und – sofern sie Tabellen, graphische Darstellungen oder Pläne enthalten – dem Bereich der wissenschaftlichen Darstellungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zuzuordnen. Vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 24 U 28/11 –, juris, Rdnr. 5, betreffend Sachverständigengutachten über den Verkehrswert von Grundstücken. Ungeachtet der Werkart ist ein Werk nur dann schutzwürdig, wenn es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe handelt. Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 2 Rdnr. 6. Dabei muss die persönliche geistige Schöpfung bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in der Formgestaltung selbst liegen. Da derartige Darstellungen regelmäßig einem praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Gestaltung einengt, darf für die Unterschutzstellung kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden. Vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 – I ZR 147/89 – (Bedienungsanweisung), Rdnr. 26, und vom 11. April 2002 – I ZR 231/99 – (technische Lieferbedingungen), Rdnr. 22 m.w.N., jeweils juris. Vielmehr ist insoweit bereits die so genannte „kleine Münze“, also eine geistige Schöpfung geringer Schöpfungshöhe, geschützt, wobei der dargestellte Inhalt – wie etwa in eine Karte eingearbeitete Informationen – urheberrechtlich frei ist. Vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 – I ZR 81/96 – (Stadtplanwerk), juris, Rdnr. 16, 18, in Bezug auf die Schutzfähigkeit eines Kartenwerks. Das in den Darstellungen enthaltene „technische Gedankengut“ (Zahlen- und Datenmaterial, Stoffsammlungen, Berechnungen oder das wissenschaftliche Ergebnis einer Forschungsarbeit), dessen Ermittlung und Ausformung auch und gerade bei der Erstellung von Sachverständigengutachten häufig den hauptsächlichen Arbeitsaufwand ausmachen dürfte, ist daher als solches nicht urheberrechtlich geschützt. Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 24 U 28/11 –, Rdnr. 6 (Verkehrswerte für Grundstücke); vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 – I ZR 47/91 –, Rdnr. 26 (Buchhaltungsprogramm); ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2001 – 3 U 120/00 –, Rdnr. 34; FG Nürnberg, Urteil vom 26. Januar 1993 – II 142/90 –, Rdnr. 29; jeweils juris. Auch bei wissenschaftlichen Schriftwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG kann die persönliche geistige Schöpfung nicht auf dem schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung gründen. Vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1985 – I ZR 52/83 – (Inkasso-Programm) –, Rdnr. 78, vom 29. März 1984 – I ZR 32/82 – (Ausschreibungsunterlagen), Rdnr. 22, und vom 21. November 1980 – I ZR 32/82 – (Staatsexamensarbeit), Rdnr. 18; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 24 U 28/11 –, Rdnr. 6; jeweils juris. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit wissenschaftlicher Schriftwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG kann ihre Grundlage vielmehr allein in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden. Sie sind deshalb schutzfähig bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs. Vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1984 – I ZR 32/82 – (Ausschreibungsunterlagen), Rdnr. 22; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 24 U 28/11 – (Sachverständigengutachten), Rdnr. 6 f.; LG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 O 58/14 –, Rdnr. 6; jeweils juris. Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Bei Schriftwerken wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gelten danach die bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG bestehenden geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit gerade nicht. Vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 – I ZR 147/89 – (Bedienungsanweisung), Rdnr. 29 f., und vom 17. April 1986 – I ZR 213/83 – (Anwaltsschriftsatz), Rdnr. 12; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 24 U 28/11 – (Sachverständigengutachten), Rdnr. 7; jeweils juris. Die allgemeinen Antragsunterlagen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens wie Anwaltsschriftsätze, behördliche Prüfungsvermerke und Ähnliches sind danach regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt. Etwas anderes gilt indes für (Sachverständigen-) Gutachten, Architektenpläne und sonstige genehmigungsrelevante Ausarbeitungen, die eine überdurchschnittliche individuelle Eigenart als Ergebnis einer eigenen geistigen Leistung aufweisen. Derartige Antragsunterlagen, zumindest die entsprechenden Teile oder Passagen, können Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie den vorstehenden Ansprüchen genügen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 –, juris, Rdnr. 82 m.w.N. (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die in Rede stehenden Gutachten nicht als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie die dafür erforderliche hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts zwar weder aus dem Sanierungskonzept vom 8. März 2006 noch aus der Sanierungsuntersuchung vom 20. Juli 2009. Die beiden hier in Rede stehenden Gutachten liegen dem Gericht nicht vor. Das Gericht hat auch von einer Beiziehung der Gutachten abgesehen, um eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern, die durch eine Einsicht des Klägers in die Gutachten gemäß § 100 VwGO hätte eintreten können. Vorliegend hat jedoch der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die beiden Gutachten die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Mit Blick auf das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem freien Informationszugang und den Versagungsgründen der informationspflichtigen Stelle obliegt die Darlegung der Umstände, die einen Versagungsgrund bilden, der informationspflichtigen Stelle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 A 769/18 –, Rdnr. 33; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 6 A 1734/13.Z –, Rdnr. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13.12 –, Rdnr. 29; VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 – 7 E 2109/05 –, Rdnr. 57; jeweils juris. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beklagte in seinen prozessualen Darlegungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, da er die genaue sprachliche Fassung der Gutachten im Gerichtsverfahren geheim halten möchte und die Gutachten daher auch im Rahmen seines Vortrags nicht wörtlich wiedergeben kann. Insofern sind grundsätzlich geringere Anforderungen an die Substantiiertheit des Vorbringens zu stellen. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 – 8 A 654/12 –, juris, Rdnr. 85 ff. m.w.N. Ein pauschales Berufen der informationspflichtigen Stelle auf den Schutz des geistigen Eigentums gegenüber dem Antragsteller ist gleichwohl insoweit nicht ausreichend. Vielmehr hat die informationspflichtige Stelle zumindest im Ansatz durch entsprechende Umschreibungen näher darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Ausschlussgrund der Verwirklichung des Informationsanspruchs entgegensteht. Vgl. allgemein Paal, in: Gersdorf, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand Februar 2019, § 9 UIG Rdnr. 21a; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 6 A 1734/13.Z –, juris, Rdnr. 24. Insofern kann von dem Beklagten durchaus erwartet werden, näher zu umschreiben, worin genau die geistig-schöpferische Leistung liegen soll. Dies gilt erst recht deshalb, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der im wissenschaftlichen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlen wird; dasselbe gilt für einen Aufbau und eine Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind und deren Anwendung deshalb nicht als eigentümliche geistige Leistung angesehen werden kann. Vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1984 – I ZR 32/82 –, juris, Orientierungssatz 2. Dies zugrunde gelegt fehlt es im Hinblick auf die erforderliche Schöpfungshöhe der beiden Gutachten an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2014. Der Beklagte hat sich in dem Bescheid nicht mit den beiden in Rede stehenden konkreten Gutachten auseinandergesetzt. Er hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Details der Gutachten er auf eine ausreichende Schöpfungshöhe der Gutachten schließt. Dem Bescheid ist bereits nicht zu entnehmen, ob der Beklagte insoweit von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, die bei der Bewertung der erforderlichen Schöpfungshöhe wissenschaftlicher Sprachwerke im Gegensatz zu der erforderlichen Schöpfungshöhe wissenschaftlicher Darstellungen anzulegen sind. In dem angefochtenen Bescheid wird schon nicht zwischen wissenschaftlichen Sprachwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG und wissenschaftliche Darstellungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG differenziert. Der Beklagte beschränkt sich auf die pauschalen Ausführungen, dass zu den nach dem Urheberrecht geschützten Werken auch Gutachten zählten, da sie eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichten. Bei einem Sanierungskonzept sowie einer Sanierungsuntersuchung handele es sich auch nicht nur um die Zusammenstellung von Analysedaten. Hier seien unter anderem einzelne Sanierungsvarianten, bezogen auf das jeweilige zu sanierende Grundstück, mit ihren Auswirkungen und Kosten sowie deren Machbarkeit gegenüberzustellen. Diese pauschalen Ausführungen hat der Beklagte auch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr weitergehend hinreichend substantiiert ergänzt und konkretisiert. So zitiert der Beklagte in der Klageerwiderung vom 12. August 2014 Passagen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1986 – I ZR 213/82 – (Anwaltsschriftsatz) und verweist auf die gesetzlichen Vorgaben über den Inhalt einer Sanierungsuntersuchung nach Anhang 3 Nr. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Auch insoweit zeigt der Beklagte jedoch lediglich auf, inwieweit diese Vorgaben dem Gutachter seiner Ansicht nach Raum für eigene Darstellungsformen lassen. So führt er an, dass der Gutachter im Vorfeld zu entscheiden habe, welche Untersuchungen zur Erstellung des Gutachtens noch erforderlich seien. Es liege im Ermessen und in der Fachkompetenz des Gutachters, aus den Untersuchungsergebnissen die möglichen Sanierungsvarianten zu entwickeln und die seiner Meinung nach Beste zu empfehlen. Auch für die textliche Zusammenfassung der Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen gebe es keine Vorgaben, so dass sie im Ermessen des Gutachters lägen. Weiter seien die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Grundstücke nicht miteinander vergleichbar und es könnten eine Vielzahl unterschiedlicher Schadstoffe vorkommen. Zusammenfassend seien eine Menge an Faktoren bei der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung und Sanierungskonzeption zu berücksichtigen. Diese seien in einer persönlich-geistigen Schöpfung unter Berücksichtigung der technischen Regeln vom Gutachter zusammenzufassen. Diese erreichten alles in allem ein schöpferisches Ausmaß, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG geschützt sei. Auch diese Ausführungen des Beklagten treffen letztendlich auf jedwede Sanierungsuntersuchung und -planung zu. Sie setzen sich nicht mit den Besonderheiten des hier in Rede stehenden Sanierungskonzepts vom 8. März 2006 und der Sanierungsuntersuchung vom 20. Juli 2009 auseinander. Wiederum geht der Beklagte nicht auf die Eigentümlichkeiten der beiden Gutachten ein, aus denen sich seiner Ansicht nach eine ausreichende Schöpfungshöhe im konkreten Einzelfall ergeben soll. Das bloße Abstellen des Beklagten auf bestimmte Gestaltungsspielräume im Hinblick auf die Untersuchung und Präsentation der Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen der Gutachten genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht, da nicht zugleich aufgezeigt wird, wie die Gutachter diese Freiräume im konkreten Fall unter Abhebung vom Gewöhnlichen und Alltäglichen ausgenutzt haben. Soweit der Beklagte weiter auf inhaltliche Aspekte von Sanierungsgutachten wie etwa die fehlende Vergleichbarkeit der Grundstücke und ihrer individuellen Altlastenbelastung eingeht, handelt es sich um inhaltliche Details, die einem urheberrechtlichen Schutz nicht unterstehen. Hat der Beklagte nach alledem das Vorliegen des von ihm geltend gemachten Versagungsgrundes nicht dargelegt, kann dieser dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht entgegengehalten werden. c) Ungeachtet dessen stünden auch dann Urheberrechte der Beigeladenen dem Anspruch des Klägers auf den begehrten Informationszugang nicht entgegen, wenn es sich bei dem Sanierungskonzept und der Sanierungsuntersuchung – zumindest teilweise – um urheberrechtlich geschützte Werke handeln würde. Denn auch unter Zugrundelegung dieser Prämisse würde die Gewährung des begehrten Informationszugangs an den Kläger nicht zu einer Verletzung von Urheberrechten der Beigeladenen führen. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beigeladenen ihre Zustimmung zur Aushändigung von Kopien der Gutachten an den Kläger schriftlich verweigert haben. Denn die Verweigerung der Zustimmung war im konkreten Einzelfall nicht wirksam. Die Beigeladenen hatten bereits zuvor, im Rahmen der Erstellung und Vorlage der Gutachten, eine Zustimmung zur Veröffentlichung des Sanierungskonzepts und der Sanierungsuntersuchung jedenfalls konkludent erteilt (vgl. aa)). Vor diesem Hintergrund konnten die Beigeladenen ihre Zustimmung jedenfalls dem Kläger gegenüber im Nachhinein nicht mehr wirksam verweigern (vgl. bb)). aa) Die Beigeladenen hatten bereits in der Vergangenheit, im Rahmen der Erstellung und Vorlage des Sanierungskonzepts und der Sanierungsuntersuchung, jedenfalls konkludent ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung der beiden Gutachten erteilt. Das Sanierungsverfahren nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sieht eine potentielle Veröffentlichung von Sanierungsgutachten vor, ohne dass dem Ersteller oder Eigentümer der Gutachten insoweit ein Wahlrecht eingeräumt wäre und ohne dass er insoweit einer Veröffentlichung Urheberrechte entgegenhalten könnte (vgl. unten (1)). Dieser potentiellen Veröffentlichung haben die Beigeladenen in der Vergangenheit auch – jedenfalls konkludent – zugestimmt (vgl. unten (2)). Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: (1) Im Rahmen des vom Bundes-Bodenschutzgesetz vorgesehenen Verfahrens im Hinblick auf die Altlastensanierung in Verbindung mit § 11 des Bodenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG NRW) ist eine potentielle Veröffentlichung der eingereichten Sanierungsgutachten gesetzlich vorgesehen. Bei dem in Rede stehenden Sanierungskonzept und der Sanierungsuntersuchung handelt es sich um Gutachten, die vor dem Hintergrund geplanter Sanierungsmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz erstellt wurden. Dabei wurde nach dem vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers die Sanierungsuntersuchung der Beigeladenen zu 2. und zu 4. auf der Grundlage einer auf § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BBodSchG gestützten Ordnungsverfügung in Auftrag gegeben und erstellt. Nach § 12 Satz 1 BBodSchG haben die zur Sanierung Verpflichteten die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Nach § 13 Abs. 3 BBodSchG hat, wer nach Abs. 1 aufgrund einer Ordnungsverfügung einen Sanierungsplan vorzulegen hat, die nach § 12 Betroffenen bereits frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren, wobei § 12 Satz 2 und 3 BBodSchG entsprechend gelten. § 11 Abs. 1 LBodSchG NRW sieht in Anknüpfung daran vor, dass, wenn der Kreis der nach § 12 Abs. 1 BBodSchG zu informierenden Betroffenen nicht in vollem Umfang bekannt ist, die Unterlagen von der zuständigen Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung über den Ort und die Zeit der Auslegung einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen sind. Wird also ein Verfahren zur Altlastensanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz durchgeführt, ist eine Auslegung der Sanierungsgutachten zur Einsicht durch die Betroffenen und darüber hinaus möglicherweise – bei nicht hinreichend bekanntem Betroffenenkreis – eine Auslegung zur Einsichtnahme durch jedermann mithin gesetzlich vorgeschrieben. In der Auslegung zur Einsichtnahme nach den § 12 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LBodSchG NRW liegt zugleich zwangsläufig eine Erstveröffentlichung im Sinne des § 12 Abs. 1 UrhG. Dabei wird der insoweit maßgebliche Begriff des Veröffentlichens in § 6 Abs. 1 UrhG bestimmt. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Unter Öffentlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG ist ein nicht von vornherein bestimmt abgegrenzter Personenkreis möglicher Rezipienten des Werks zu verstehen, mit dem keine persönliche Verbundenheit des Urhebers oder Nutzungsberechtigten besteht und dem das Werk sinnlich wahrnehmbar gemacht wird. Die entsprechende Zustimmung kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent erteilt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 –, juris, Rdnr. 92 ff. m.w.N.; Wegener, Zum Verhältnis des Rechts auf freien Zugang zu Umweltinformationen zum Urheberrecht, Mai 2010, Rdnr. 41. Dies ist jedenfalls bei einer Auslegung der Sanierungsgutachten nach ortsüblicher Bekanntmachung nach § 12 BBodSchG i.V.m. § 11 LBodSchG NRW der Fall. Denn in einem solchen Fall richtet sich die ortsübliche Bekanntmachung mangels bekanntem Betroffenenkreis an jedermann. In der Folge hat ein nicht von vornherein bestimmt abgegrenzter Personenkreis möglicher Rezipienten im oben dargestellten Sinne das Recht, innerhalb eines Monats während der dafür vorgesehenen Öffnungszeiten den Ort aufzusuchen, an dem die Gutachten zur Einsichtnahme ausgelegt sind. Mit der Einsichtnahme erfolgt die sinnliche Wahrnehmung der entsprechenden Gutachten. Der Auslegung der Gutachten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz können Urheberrechte nicht entgegengehalten werden. § 12 Satz 3 BBodSchG bestimmt, dass dann, wenn Unterlagen „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ enthalten, ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein muss, dass es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen. Einen entsprechenden Schutz von „Urheberrechten“ sieht das Gesetz hingegen nicht vor. (2) Die Beigeladenen haben einer (Erst-) Veröffentlichung der vorgenannten Gutachten im Wege der öffentlichen Auslegung nach ortsüblicher Bekanntmachung zugestimmt und damit ihr Recht auf (Erst-) Veröffentlichung der Gutachten aus § 12 UrhG ausgeübt. Vgl. insoweit die in OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 –, juris, Rdnr. 101 ff., vorgenommene Wertung im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Verfahren; vgl. auch Steinbach, Anmerkung zum Urteil des OVG NRW vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 –, jurisPR-UmwR 1/2018, Anm. 1 („Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung im förmlichen Verfahren dürfte aufgrund der gesetzlich verpflichtend durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung eine konkludente Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung im Regelfall anzunehmen sein.“); Lenski, Informationszugangsfreiheit und Schutz geistigen Eigentums,NordÖR 2006, 89, 94. Die Gutachten wurden einzig und allein zu dem Zweck einer Verwendung in dem nach den Grundsätzen des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchgeführten Sanierungsverfahren erstellt. Sie sollten Aufschluss über die Bodenbelastung des in Rede stehenden ehemaligen Zechengeländes geben und in Betracht kommende Sanierungsmaßnahmen aufzeigen und empfehlen. Dies geschah in dem vom Bodenschutzrecht vorgesehenen Verfahren. Dieses sieht in der Folge der Erstellung der Gutachten – bzw. nach § 13 Abs. 3 BBodSchG bereits „frühzeitig“ – für den Fall, dass der Kreis der Betroffenen nicht in vollem Umfang feststeht, eine Gewährung der Einsichtnahme in die Gutachten durch die Öffentlichkeit zwingend vor. Vgl. im Unterschied dazu die Fallkonstellation in OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 –, juris, bei der Einsicht in Fachgutachten begehrt wurde, die von vornherein für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wurden. Der Zweck der Gutachten war den Beigeladenen zu 1. bis zu 4. als Gutachtern im Bereich der Altlastensanierung – wie jedem Gutachter, der ein solches Sanierungsgutachten erstellt – bekannt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 1. bis zu 4. als Ersteller der Gutachten bei der Aushändigung der Gutachten der Weiterverwendung der Gutachten inklusive ihrer Veröffentlichung im Rahmen des bundesbodenschutzrechtlichen Sanierungsverfahrens durch die Beigeladene zu 5. bzw. durch den Beklagten zugestimmt haben. Wenn auch die Beigeladenen zu 1. bis zu 4. eine ausdrückliche Zustimmung zur (Erst-) Veröffentlichung möglicherweise nicht im Rahmen der zwischen ihnen auf der einen Seite und der Beigeladenen zu 5. auf der anderen Seite geschlossenen Verträge – deren Inhalt dem Gericht unbekannt ist – erteilt worden sein mag, ist insoweit jedenfalls von der Erteilung einer konkludenten Zustimmung zur (Erst-) Veröffentlichung auszugehen. Denn ohne das Einverständnis mit einer Verwendung der Gutachten im Sanierungsverfahren wären die Gutachten wertlos. Stünden Urheberrechte einer potentiellen (Erst-) Veröffentlichung entgegen, könnten die Sanierungsgutachten nicht in Sanierungsverfahren verwendet werden. Diesen Überlegungen entspricht auch die bereits oben angesprochene in § 12 BBodSchG getroffene gesetzliche Wertung, dass einer etwaigen Veröffentlichung eines Sanierungsgutachtens in einem bodenschutzrechtlichen Verfahren Urheberrechte nicht entgegengehalten werden können. Gleiches gilt für die Beigeladene zu 5. als zur Sanierung Verpflichtete, soweit ihr die Ausübung des (Erst-) Veröffentlichungsrechts nach § 12 UrhG vertraglich durch die übrigen Beigeladenen übertragen wurde. Der Umstand, dass die beiden in Rede stehenden Sanierungsgutachten im konkreten Fall tatsächlich nicht öffentlich ausgelegt und damit bislang auch nicht veröffentlicht worden sind, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung insoweit eingewandt, viele Sanierungsgutachten würden erstellt, ohne dass das Sanierungsverfahren selbst so weit fortschreite, dass es zu einer Auslegung komme. Denn im Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung des jeweiligen Gutachtens stehen Fortgang, Verlauf und Ausgang eines Sanierungsvorhabens regelmäßig noch nicht fest. bb) Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beigeladenen war vor diesem Hintergrund nicht wirksam. Zwar kann eine einmal erteilte Zustimmung grundsätzlich widerrufen werden (vgl. unten (1)). Hier stellt sich die nachträgliche Zustimmungsverweigerung indes als unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. unten (2) und (3)) (1) Grundsätzlich ist eine Zustimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UIG nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie ist als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der informationspflichtigen Stelle zu erklären und wird mit dortigem Zugang wirksam. Sie muss eindeutig erkennen lassen, auf welche Daten sie sich bezieht. Grundsätzlich ist eine Zustimmung zudem mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 9 UIG Rdnr. 31. Dies gilt entsprechend für den Fall der Verweigerung der Zustimmung. (2) Im konkreten Einzelfall steht der Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung jedoch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegen. Dieses wurzelt als Ausprägung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung im Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht beeinflusst und auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – 4 C 22.94 –, Rdnr. 17, Beschlüsse vom 12. Januar 2004 – 3 B 101.03 –, Rdnr. 3, und vom 11. Februar 1997 – 4 B 10.97 –, Rdnr. 1, jeweils juris; Pfeiffer, in: Herberger/Martinek u.a., jurisPK-BGB, Stand Dezember 2016, § 242 BGB Rdnr. 29. Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens muss sich, wer sich in einer bestimmten Weise verhält, hieran festhalten lassen, wenn das Verhalten geeignet ist, die Erwartung zu begründen, der Betreffende werde sich auch in Zukunft in Übereinstimmung hiermit verhalten. Vgl. Pfeiffer, in: Herberger/Martinek u.a., jurisPK-BGB, Stand Dezember 2016, § 242 BGB Rdnr. 57. Auch das Urheberrechtsgesetz trägt dem Grundsatz von Treu und Glauben in einer Vielzahl von Regelungen Rechnung, so etwa im Bereich der Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte im Fall von Miturhebern (§ 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG) oder im Bereich der Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Mit der Verweigerung der Zustimmung zur Aushändigung von Kopien der Gutachten an den Kläger haben sich die Beigeladenen ohne erkennbaren Grund in Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten gesetzt. Denn bei einem Fortgang des damaligen Sanierungsverfahrens wäre es möglicherweise zu einer öffentlichen Auslegung der Sanierungsuntersuchung und des Sanierungskonzepts gekommen, ohne dass dem etwaige Urheberrechte der Beigeladenen hätten entgegengehalten werden können. Da der Kläger als mittelbarer Nachbar des Zechengeländes möglicherweise sogar Betroffener im Sinne des § 12 Abs. 1 BBodSchG ist, wäre in einem solchen Fall zudem die Beigeladene zu 5. ihm gegenüber – ungeachtet einer öffentlichen Auslegung – bereits nach § 12 Abs. 1 BBodSchG zur Information und Auslegung der Gutachten verpflichtet gewesen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hätte der Kläger möglicherweise sogar im Klagewege entweder gegenüber der Beigeladenen zu 5. vor den ordentlichen Gerichten, so wohl Sondermann/Terfehr, BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 12 Rdnr. 11, oder vor den Verwaltungsgerichten in Form eines Antrags auf behördliches Einschreiten des Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 5. geltend machen können. So angedeutet in Fluck, Die Information Betroffener bei der Altlastensanierung nach § 12 BBodSchG – Privatisierung der Betroffenenbeteiligung?, NVwZ 2001, 9, 12. Nachdem im Nachgang der Erstellung der Gutachten die Pläne der Beigeladenen zu 5. zur Sanierung des ehemaligen Zechengeländes aufgegeben wurden, hat dies darüber hinaus keiner der Beigeladenen zum Anlass genommen, die vormals (konkludent) erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung der Gutachten in Form der Auslegung zu widerrufen. Aus welchem Grunde nunmehr, etwa acht Jahre nach Erstellung des Sanierungskonzepts und etwa fünf Jahre nach der Erstellung der Sanierungsuntersuchung, Urheberrechte der Beigeladenen einem Zugang des Klägers zu den Gutachten entgegenstehen sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Beigeladenen haben die Verweigerung ihrer Zustimmung im Verwaltungsverfahren nicht näher begründet. Insbesondere haben sie nicht ausgeführt, unter welchem Aspekt sie in der Aushändigung von Gutachten-Kopien an den Kläger eine Urheberrechtsverletzung sehen. Weitere Erläuterungen seitens der Beigeladenen sind auch nach ihrer Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Der Beigeladene zu 1. als einziger in der mündlichen Verhandlung erschienener Beigeladener hat dort insoweit lediglich angegeben, bei dem Beigeladenen zu 3. bestehe die ständige Praxis, die Zustimmung zur Herausgabe von Gutachten immer von der Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers abhängig zu machen. (3) Des Weiteren liegt eine unzulässige Rechtsausübung aber auch unter dem Gesichtspunkt des mangelnden Eigeninteresses vor. Wiederum unter der Prämisse, dass es sich bei den Sanierungsgutachten um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, ist – abgesehen von dem rein ideellen Aspekt des Urheberpersönlichkeitsrechts – ein eigenes Interesse der Beigeladenen daran, dass die Gutachten dem Kläger nicht zugänglich gemacht werden, nicht ersichtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt eines mangelnden Eigeninteresses kann eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen. Dabei kann ein mangelndes Eigeninteresse vorliegen, wenn die eine Seite ohne jedes Eigeninteresse beachtliche Interessen der anderen Seite verletzt. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt aber auch in dem Ausnutzen einer formal bestehenden Rechtsposition, deren materieller Zweck oder Gehalt sich bereits erledigt hat. Vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 – VII ZR 47/86 –, juris, Rdnr. 23; Schubert, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage 2019, § 242 Rdnr. 483 ff., 485; Pfeiffer, in: Herberger/Martinek u.a., jurisPK-BGB, Stand Dezember 2016, § 242 BGB Rdnr. 77 ff. Ein solcher Fall liegt hier vor. Soweit die Verweigerung der Zustimmung durch die Beigeladenen den Aspekt des (Erst-) Veröffentlichungsrechts des Urhebers (§ 12 UrhG) betrifft, ist festzustellen, dass dieses Recht für die Beigeladenen wertlos geworden ist. Auch wenn es bislang noch nicht zu einer (Erst-) Veröffentlichung der Gutachten gekommen ist, ist nicht erkennbar, dass für die Beigeladenen an der Erstveröffentlichung des Sanierungskonzepts und der Sanierungsuntersuchung überhaupt noch ein Interesse bestehen könnte oder dass eine Veröffentlichung für sie von wirtschaftlichem Wert sein könnte. In Bezug auf die Beigeladenen zu 1. bis zu 4. ist insoweit davon auszugehen, dass ihr Honorar für die Erstellung der Gutachten auch die Abgeltung einer potentiellen (Erst-) Veröffentlichung beinhaltete. Unabhängig von der Frage, ob die Gutachten im Zeitpunkt der verweigerten Zustimmung oder im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch hinreichend aussagekräftig waren bzw. sind, ist auch ein Interesse der Beigeladenen zu 5. an der Ausübung eines ihr möglicherweise zukommenden (Erst-) Veröffentlichungsrechts nicht ersichtlich. Die Beigeladene zu 5. ist nicht mehr Eigentümerin des Zechengeländes T. I.. Der neue Eigentümer hat im Zuge neuer Sanierungsplanungen seinerseits neue, aktuelle Sanierungsgutachten eingeholt. Die Beigeladenen haben auch weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargetan, dass und inwieweit für sie noch ein Interesse an der Ausübung ihres (Erst-) Veröffentlichungsrechts besteht. Nach alledem konnten die Beigeladenen jedenfalls dem Kläger gegenüber ihre Zustimmung zu dem begehrten Informationszugang nicht wirksam verweigern. 4. Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Zugang zu dem Sanierungskonzept vom 8. März 2006 und zu der Sanierungsuntersuchung vom 20. Juli 2009 umfasst auch den vom Kläger begehrten Erhalt von Kopien der beiden Gutachten. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UIG NRW. Danach wird, wenn eine bestimmte „Art“ des Informationszugangs beantragt wird, diesem entsprochen, es sei denn, es ist für die informationspflichtige Stelle angemessen, die Informationen auf andere Art zu eröffnen. Zwar kann der Urheberrechtsschutz auch im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsrechts der Anfertigung von Vervielfältigungen grundsätzlich entgegengehalten werden. Vgl. VG Frankfurt, ZIP 2008, 2138 (2144), zum Anspruch auf Informationszugang zu den Akten der BaFin/Berichte von Wirtschaftsprüfern: nur handschriftliche Notizen zulässig. Dem Anspruch des Klägers auf Erhalt von Kopien der begehrten Gutachten stehen Urheberrechte der Beigeladenen, namentlich die aus § 16 und § 17 UrhG folgenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, indes nicht entgegen. Wie soeben bereits ausgeführt, ist schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass die Gutachten überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus dürfte dem Kläger jedenfalls das – von ihm spätestens im vorliegenden Gerichtsverfahren (sinngemäß) geltend gemachte – Recht zustehen, Kopien der Gutachten zur Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu erhalten. Damit würde eine Verletzung von Urheberrechten der Beigeladenen nicht einhergehen. Nach § 45 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Vorschrift erfasst auch unveröffentlichte Werke wie die hier in Rede stehenden Sanierungsgutachten. Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. April 1999 – 11 U 38/98 –, Rdnr. 28; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 – 4a O 521/05 –, Rdnr. 81; jeweils juris; Lüft, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage 2019, § 45 Rdnr. 4. In der Rechtsprechung und in weiten Teilen der Literatur ist zudem anerkannt, dass § 45 Abs. 1 UrhG die Anfertigung von Vervielfältigungen bereits vor Einreichung einer Klage zum Zwecke der Vorbereitung des Verfahrens erlaubt, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 –, Rdnr. 58; BPatG, Beschluss vom 23. März 2015 – 7 B (pat) 7/14 –, Rdnr. 31 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 – 4a O 521/05 –, Rdnr. 75 ff. m.w.N. auch zur Gegenmeinung; LG Bielefeld, Urteil vom 8. September 2000 – 4 O 464/00 –; jeweils juris; Lüft, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage 2019, § 45 Rdnr. 3, wobei bisweilen betont wird, dass dann aber eine Verwendung in einem Verfahren der dort genannten Art beabsichtigt sein muss. Vgl. etwa Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 45 Rdnr. 6; Schulz, in: Ahlbeck/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand April 2019, § 45 Rdnr. 8. Für die Kammer liegt es auf der Hand, dass der Kläger Kopien des Sanierungskonzepts und der Sanierungsuntersuchung mit Blick auf ein behördliches oder gerichtliches Verfahren zur Abwehr möglicher Altlastenbeeinträchtigungen seines Grundstücks gegenüber dem Grundstückseigentümer und/oder der zuständigen (Gefahrenabwehr-) Behörde benötigt, soweit sich aus dem Gutachten eine solche Beeinträchtigung seines Grundstücks ergeben sollte. Ungeachtet dessen greifen jedenfalls die vorstehenden Ausführungen unter 3. zur unzulässigen Rechtsausübung unter dem Aspekt mangelnden Eigeninteresses der Beigeladenen auch, soweit die Verweigerung der Zustimmung durch die Beigeladenen ihre Verwertungsrechte aus § 16 UrhG und § 17 UrhG betrifft. Ein über das ideelle Urheberpersönlichkeitsrecht hinausgehendes Interesse der Beigeladenen an einer Verwertung der Gutachten haben die Beigeladenen nicht benannt. Ein solches ist auch nicht erkennbar. Ungeachtet der Frage, ob die in Rede stehenden Sanierungsgutachten noch hinreichend aktuell sind, ist kein weiterer wirtschaftlicher Wert der Gutachten erkennbar, der ein eigenes Interesse der Beigeladenen an einer Verwertung der Gutachten begründen könnte. Im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1. bis zu 4. ist wiederum davon auszugehen, dass ihr Honorar für die Gutachten auch die Abgeltung einer etwaigen Verwertung umfasst haben dürfte. Ein Interesse der Beigeladenen an einer Verweigerung der Zustimmung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ihres Schutzes vor einer unberechtigten Übernahme ihrer Gutachten durch konkurrierende Gutachter anzunehmen. Denn betreffend das in Rede stehende Zechengelände hat der neue Eigentümer mittlerweile neue, aktuellere Gutachten erstellen lassen. Inwieweit die Beigeladenen die beiden in Rede stehenden Gutachten zu anderen Zwecken als zu dem, zu dem sie erstellt wurden, verwerten könnten, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Der Umstand, dass eine Vervielfältigung der Gutachten von der Zustimmung der Beigeladenen zu einer potentiellen Veröffentlichung der Gutachten im damaligen Sanierungsverfahren nicht erfasst gewesen sein dürfte mit der Folge, dass insoweit ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen nicht vorliegt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Schließlich hat der Beklagte nicht geltend gemacht, dass es hier ausnahmsweise für ihn als informationspflichtige Stelle angemessen wäre, die Informationen auf andere Art zu eröffnen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, 2. HS UIG NRW). Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch mithin auch hinsichtlich der begehrten Art des Informationszugangs zu. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keine Anträge gestellt haben und sich damit auch keinem Kostenrisiko unterworfen haben. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.