Urteil
3 K 1489/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0826.3K1489.18.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger wurde mit Bescheid des C. für den A. vom 23. November 2005 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Er leistete vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 ein Freiwilliges Soziales Jahr in einer Ganztagsschule in S. . Mit Bescheid des C. für den A. vom 29. August 2007 wurde festgestellt, dass die Pflicht, Zivildienst zu leisten, nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes erloschen sei, weil der Kläger ein mindestens 12-monatiges Freiwilliges Soziales Jahr im Inland geleistet habe. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wurde der Kläger von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt. Am 12. Mai 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz mit Blick auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017, dem Kläger zugegangen am 28. Juli 2017, wurde die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016, in welcher der Kläger als Tarifbeschäftigter bei der Beklagten tätig war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 10 BeamtVG anerkannt. Ebenfalls als ruhegehaltfähig anerkannt wurde nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG die Zeit des Studiums des Klägers vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2011. Mit E-Mail vom 3. August 2017 erfragte der Kläger bei der Beklagten, ob nicht auch die Zeiten, in denen er ein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet habe, als ruhegehaltfähig anerkannt werden müssten. Mit Schreiben vom 21. August 2017 bat die Beklagte zum Zwecke der weiteren Prüfung dieser Frage um Mitteilung, ob der Kläger anerkannter Kriegsdienstverweigerer und das Freiwillige Soziale Jahr als ziviler Ersatzdienst anerkannt worden sei sowie entsprechende Nachweise. Mit E-Mail vom 23. August 2017 übersandte der Kläger die erbetenen Nachweise. Mit Bescheid vom 21. September 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung des Freiwilligen Sozialen Jahres als ruhegehaltfähig ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG müsse der zivile Ersatzdienst dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst vergleichbar sein. Für den Zivildienst ergebe sich dieser Ersatzcharakter aus § 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes, dem Freiwilligen Sozialen Jahr fehle dieser Ersatzcharakter aber. Die Zeit des Freiwilligen Sozialen Jahres sei daher keine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG. Mit E-Mail vom 29. September 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2017 ein. Den Widerspruch begründete er damit, das Freiwillige Soziale Jahr habe er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer mit dem Zweck der Erfüllung der Wehrpflicht absolviert. Dies belege den Ersatzcharakter. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2018, dem Kläger zugestellt am 22. Februar 2018, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Der Kläger hat am 12. März 2018 Klage erhoben. Er begründet seine Klage damit, dass er das Freiwillige Soziale Jahr zum Zwecke der Erfüllung der auf ihm lastenden Zivildienstpflicht geleistet habe. Im Übrigen habe er bis zum Ablauf seines 32. Lebensjahres wieder der Zivildienstüberwachung unterlegen. Die Verwaltungspraxis der Beklagten verletze Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2018 zu verpflichten, das vom Kläger in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 erbrachte freiwillige soziale Jahr als ruhegehaltfähig anzuerkennen, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, das Freiwillige Soziale Jahr stelle keinen gegenüber dem Wehrdienst vergleichbaren Ersatzdienst dar. Das Freiwillige Soziale Jahr werde freiwillig abgeleistet und sei daher wesensverschieden mit Blick auf die Wehrpflicht. Eine § 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes vergleichbare Regelung fehle im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber es bei einer Änderung des § 9 BeamtVG im Jahr 2012 – bewusst – unterlassen, neben dem Ersatzdienst eine Tätigkeit im Sinne der §§ 3 ff. des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Ergänzend verweist sie auf die Regelung des § 61 Abs. 2 S. 3 BeamtVG. Taugliche Rechtsgrundlage für den ablehnenden Bescheid sei § 49 Abs. 10 S. 1 BeamtVG. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Berücksichtigung des Freiwilligen Sozialen Jahres als ruhegehaltfähig sich bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nicht auf die Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge auswirken würde, da der Kläger den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. auch ohne die streitige Vordienstzeit erreicht habe. Der Einzelrichter hat am 3. Mai 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Rahmen haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Niederschrift verwiesen (Bl. 64 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 4. Juli 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe : Der Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da dieser ihm durch Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2019 zur Entscheidung übertragen wurde und die Beteiligten sich am 3. Mai 2019 übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat lediglich in Ansehung des Hilfsantrages Erfolg (II.), der Hauptantrag bleibt – da er unzulässig ist – erfolglos (I.). I. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) als nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig anzuerkennen. Dieser Antrag ist als Verpflichtungsantrag statthaft. Der Hauptantrag ist aber nicht von dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis getragen und damit unzulässig. Der Kläger, der erst zum 1. Januar 2017 in das Beamtenverhältnis berufen wurde, hat kein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten des FSJ zum jetzigen Zeitpunkt verbindlich klären zu lassen. Grundsätzlich ist über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nämlich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden. Siehe nur VG Frankfurt, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 9 K 1467/14.F –, Rn. 19, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 1998 – 10 A 11500/97 –, Rn. 4, juris; für die Vorgängerregelung des § 155 BBG schon BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 – 2 C 4/81 –, Rn. 13, juris. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 49 Abs. 1 S. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), und § 4 Abs. 2 BeamtVG. Nach § 49 Abs. 1 S. 1 BeamtVG setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt (erst) mit dem Beginn des Ruhestandes. Erst im Zusammenhang mit der Anspruchsentstehung (Eintritt des Versorgungsfalls) erfolgt also eine Festsetzung durch die oberste Dienstbehörde, die ihrerseits namentlich eine Festlegung der kraft Gesetzes ruhegehaltfähigen Dienstzeiten umfasst. Im Einzelnen Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer, BeamtVG, Band II, § 49 Rn. 14 ff. (Stand 132. Lfg. April 2018). Dementsprechend ist für die Versorgungsbezüge die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend (sog. Versorgungsfallprinzip). Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2019 – 4 S 934/18 –, Rn. 36, juris; VG Minden, Urteil vom 12. Juli 2018 – 4 K 2591/16 –, Rn. 71, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 1998 – 10 A 11500/97 –, Rn. 4, juris. Der vorstehende Grundsatz erfährt eine Durchbrechung durch die Regelung des § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist bei der Einstellung eines Beamten des Bundes auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 BeamtVG vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Die Norm regelt eine sog. Vorabentscheidung. Sie berechtigt die Beklagte in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall – im Sinne einer Ausnahmevorschrift –, über die Frage, ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, vorab, d.h. vor dem Eintritt des Versorgungsfalles, zu entscheiden. VG Trier, Urteil vom 27. November 2017 – 6 K 2267/17.TR –, Rn. 25, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 9 K 1467/14.F –, Rn. 19, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit BeamtVG, Band 2, § 49 BeamtVG Rn. 49 ff. (Stand Nov. 2015). Die Bestimmung dient der Beweissicherung und soll dem Beamten eine sichere Grundlage für die Berechnung seiner späteren Versorgung verschaffen. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 – 2 C 4/81 –, Rn. 13, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz mit BeamtVG, Band 2, § 49 BeamtVG Rn. 49 ff. (Stand Nov. 2015). Die in § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG normierte Vorabentscheidung umfasst dem eindeutigen Wortlaut nach lediglich Zeiten, die § 10 bis § 12 BeamtVG zuzuordnen sind. Der Kläger macht indes Zeiten geltend, die unter § 9 BeamtVG fallen sollen. Zeiten nach § 9 BeamtVG werden von der Vorabentscheidung nach § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG offensichtlich nicht erfasst. Damit bleibt es für die Bestimmung der potentiell § 9 BeamtVG unterfallenden Zeiten bei der Grundregel des BeamtVG, dass diese erst im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versorgungsfalls zu prüfen sind. Angemerkt sei, dass die vorstehend beschriebene Grundregel auch deswegen zweckmäßig ist, weil es unter Umständen auf die Festlegung bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähig bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Blick auf den Ruhegehaltssatz gar nicht ankommt. Dies illustriert der vorliegende Sachverhalt: Wie die von der Beklagten vorgelegten fiktiven Berechnungen zeigen, wird der Kläger im Falle des Erreichens der Regelaltersgrenze unabhängig von der Ruhegehaltfähigkeit des FSJ den Höchstruhegehaltssatz erdient haben. Ergibt sich mithin keine Auswirkung auf den monatlichen Versorgungsbetrag, würde einer entsprechenden Klage, welche die Festlegung der Zeiten des FSJ als ruhegehaltfähig erstrebt, (wohl) das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Diese Erwägungen schließen freilich nicht aus, dass die Frage der Ruhegehaltfähigkeit des FSJ für den Kläger in Zukunft von Relevanz werden kann. Sie zeigen indes – im Sinne einer Kontrollüberlegung –, dass zumindest derzeit kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer diesbezüglichen Klärung besteht. II. Demgemäß ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist. 1. Der Hilfsantrag ist zulässig. Zwar ist eine isolierte Anfechtungsklage, mit welcher nur die Aufhebung der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts erstrebt ist, angesichts der Spezialität der Verpflichtungsklage grundsätzlich unstatthaft. Siehe statt vieler Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 30. In Ausnahmefällen ist aber auch eine isolierte Anfechtung statthaft. Dies gilt unter anderem für den – hier vorliegenden – Fall, dass der erstrebte begünstigende Verwaltungsakt (hier: Anerkennung der Zeiten des FSJ als ruhegehaltfähig) gerichtlich nicht erwirkt werden kann (sub I.), der Ablehnungsbescheid aber an einem materiellen Fehler leidet und der Kläger ein Interesse an dessen Aufhebung hat. Vgl. zu dieser Ausnahme Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 30 m.w.N. Ein rechtsrelevantes Interesse des Klägers an einer Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2018 liegt hier vor, weil die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der Ablehnung Bindungswirkung für die Zukunft beimisst, dergestalt, dass sie die Anerkennung der Zeiten des FSJ als ruhegehaltfähig auch bei Eintritt des Versorgungsfalls schon unter Hinweis auf die vorgenannten Bescheide ablehnen würde. 2. Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Die Ablehnung der Anerkennung des FSJ als ruhegehaltfähige Dienstzeit zeitlich weit vor Eintritt des Versorgungsfalls ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO, weil die Beklagte keine Rechtsgrundlage für diese den Kläger belastende Regelung hat. Nach dem Vorbehalt des Gesetzes muss staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimiert sein. Dieses Erfordernis wird aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, das seinerseits zu den grundlegenden Prinzipien und Strukturmerkmalen des Grundgesetzes gehört, teilweise auch in Verbindung mit den Grundrechten. Statt vieler etwa Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, S. 805 ff.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Aufl., Rn. 201, 508 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 69 ff. Demgemäß bedarf die Verwaltung einer Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt. Statt vieler BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105/83 –, BVerwGE 72, 265-269, Rn. 12, juris. Diese muss nicht zwingend unmittelbar in einem förmlichen Gesetz zu finden sein; eine Rechtsgrundlage in einem materiellen Gesetz kann ausreichen (sog. Rechtssatzvorbehalt). Das materielle Gesetz muss freilich wirksam, d.h. insbesondere auf ein Gesetz im förmlichen Sinne rückführbar sein. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 6 Rn. 9. Es ist auch nicht zwingend notwendig, dass eine Verwaltungsaktbefugnis ausdrücklich in einem (formellen oder materiellen) Gesetz erwähnt ist; unter bestimmten Umständen reicht es aus, dass diese Befugnis im Wege der Auslegung ermittelt werden kann. Dazu etwa BVerwG, Urteil vom 20. August 2014 – 6 C 15/13 –, Rn. 23, juris, m.w.N. Auf eine nach diesen Maßstäben erforderliche Rechtsgrundlage kann die Beklagte ihren Bescheid vom 21. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2018 resp. die darin enthaltene belastende Maßnahme in Form der Ablehnung der Anerkennung der Zeiten des FSJ als ruhegehaltfähig auch für die Zukunft (mithin ebenfalls den Eintritt des Versorgungsfalls) nicht stützen. Eine explizite Rechtsgrundlage dafür gibt es nicht; eine solche ist auch im Wege der Auslegung nicht ermittelbar. § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG stellt für die streitgegenständliche Ablehnung keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Dem eindeutigen Wortlaut nach werden von der Vorabentscheidung bzw. der damit verbundenen Prüfung der Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten nur solche nach §§ 10 bis 12 BeamtVG erfasst. § 9 BeamtVG ist in dieser Aufzählung offensichtlich nicht enthalten. Eine teleologische Extension der Vorschrift scheidet hier aus. Für sie besteht weder ein Bedürfnis, noch ist sie methodisch zulässig. Die Norm stellt, wie sub I. dargetan, eine Ausnahmevorschrift dar, die unter Anlegung allgemeiner Auslegungsgrundsätze eng auszulegen ist. Im Übrigen stellt eine Ausdehnung des Prüfungsumfangs einer Vorabentscheidung auf Zeiten nach § 9 BeamtVG keine Auslegung, sondern – da über den Wortlaut hinausreichend – eine Analogie dar. § 49 Abs. 1 S. 1 BeamtVG kann als Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Anerkennung der Zeiten des FSJ als ruhegehaltfähig zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht herangezogen werden. Jenseits der Frage des Charakters dieser Vorschrift als Aufgaben- oder Befugnisnorm wird sie erst im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versorgungsfalles aktiviert. Dieser stand hier nicht in Rede. Auf § 49 Abs. 10 S. 1 BeamtVG kann die Beklagte sich – anders als von ihr vorgebracht – nicht stützen. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Dienstbehörde dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die auf der Grundlage dieser Vorschrift erteilten Versorgungsauskünfte sind keine Verwaltungsakte; ihnen fehlt die Regelungswirkung. Siehe nur Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer, BeamtVG, Band II, § 49 Rn. 238 ff. (Stand 132. Lfg. April 2018). Der streitgegenständlichen Ablehnung kommt jedoch offensichtlich Regelungswirkung zu, was alleine daran deutlich wird, dass die Beklagte selbst von einer Bindungswirkung für die Zukunft ausgeht und es zudem im gerichtlichen Verfahren abgelehnt hat, den Ablehnungsbescheid deklaratorisch aufzuheben. Eine Ermächtigung vermag die Beklagte schließlich auch nicht darin zu finden, dass der Kläger ausdrücklich um die Prüfung der Zeiten des FSJ als ruhegehaltfähig gebeten hat. Eine rechtmäßige Reaktion bestand insoweit nicht in der Ablehnung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig, sondern hätte vielmehr etwa in dem Hinweis bestanden, über diese Zeiten werde zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden, sondern erst im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versorgungsfalles. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Haupt- und Hilfsantrag waren hier nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammenzurechnen, da sie denselben Gegenstand im Sinne dieser Norm betreffen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.