Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungs-förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes für ihr Studium der Zahnmedizin in dem Bewilligungs-zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2015/16 an der Universität C. in dem Studiengang „Zahnmedizin“ mit dem Abschluss Staatsexamen. Für ihr Studium beantragte sie am 5. Oktober 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei dem Studentenwerk C. . Durch Bescheid vom 12. Februar 2016 bewilligte das Studierendenwerk C. der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 597,00 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2016. Zum Wintersemester 2016/17 wechselte die Klägerin an die private Hochschule X. -I. in den Studiengang „Zahnmedizin“ mit dem Abschluss Staatsexamen. Sowohl der Studiengang „Zahnmedizin“ an der Universität C. als auch der Studiengang „Zahnmedizin“ an der Universität X. -I. bestehen aus einem vorklinischen und einem klinischen Studium. Die zahnärztliche Ausbildung umfasst gemäß der Approbationsordnung für Zahnärzte an beiden Universitäten eine naturwissenschaftliche Vorprüfung, eine zahnärztliche Vorprüfung und die zahnärztliche Prüfung (Staatsexamen). Die Studieninhalte des Studiengangs Zahnmedizin unterscheiden sich an den beiden Universitäten insoweit, als an der Universität X. -I. ein umfangreicheres und teils mehr praxisorientiertes Studienangebot besteht. Laut der Studienordnungen für den Studiengang „Zahnmedizin“ der Universität C. und der Universität X. -I. sowie der Approbationsordnung für Zahnärzte werden an den beiden Universitäten für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung folgende Nachweise verlangt: Universität C. Universität X. -I. 1 Semester Zoologie oder Biologie 2 Semester Zoologie oder Biologie 2 Semester Physik 2 Semester Physik 2 Semester Chemie 2 Semester Chemie Praktikum Physik Praktikum Physik Praktikum Chemie Praktikum Chemie Praktikum Biologie Für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung werden ausweislich der Studienordnungen folgende Nachweise verlangt: Universität C. Universität X. -I. Nachweis über die naturwissenschaftliche Vorprüfung Nachweis über die naturwissenschaftliche Vorprüfung 1 Semester Histologie 4 Semester Histologie 1 Semester Entwicklungsgeschichte 1 Semester Entwicklungsgeschichte 2 Semester Physiologie 5 Semester Physiologie 2 Semester physiologische Chemie 4 Semester physiologische Chemie 2 Semester Werkstoffkunde 3 Semester Werkstoffkunde 3 Semester Anatomie 5 Semester Anatomie Seminar Einführung in die interdisziplinäre Zahnmedizin Seminar orale Strukturbiologie 5 Semester präklinische Zahnmedizin Anatomische Präparierübungen Anatomische Präparierübungen Physiologisches Praktikum Physiologisches Praktikum 1-5 Physiologisch-chemisches Praktikum Physiologisch-chemisches Praktikum Mikroskopisch-anatomischer Kurs 1 Mikroskopischer Kurs (Histologie 1-4) Kursus der technischen Propädeutik Kursus der technischen Propädeutik 2 Phantomkurse der Zahnersatzkunde 2 Phantomkurse der Zahnersatzkunde 3 integrierte präklinische Kurse Vorklinische Famulaturen Praktikum im Zahntechnischen Labor Praktikum Biologie Abgeschlossenes Seminararbeit Am 14. Juli 2016 beantragte die Klägerin nunmehr bei dem Beklagten Ausbildungsförderung für ihr Studium der Zahnmedizin an der privaten Hochschule X. -I. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2016 bis September 2017. Sie legte dem Beklagten eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität X. -I. vor, wonach sie sich im Wintersemester 2016/17 im dritten Fachsemester befand. Kurz darauf wurde die Klägerin in das erste Fachsemester zurückgestuft. Durch Bescheid vom 14. November 2016 bzw. 29. November 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 649,00 Euro monatlich für den beantragten Bewilligungszeitraum. Durch weiteren Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2017 wurde der monatliche Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum von Juli 2017 bis September 2017 auf 534,00 Euro festgesetzt. Am 20. März 2017 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 bei dem Beklagten. Die Klägerin legte dem Beklagten am 9. Oktober 2017 das Formblatt 5 vor. Darin bescheinigte ihr die Universität X. -I. , dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 2. Fachsemesters üblichen Leistungen am 21. August 2018 erbracht hat. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 bat der Beklagte die Klägerin um schriftliche Erklärung, warum sie an der Universität X. -I. neu eingestuft worden sei. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nach ihrer Einschreibung an der Universität X. -I. in das 1. Fachsemester zurückversetzt worden sei, da es zu große Differenzen im Studienverlauf der beiden Hochschulen sowie Probleme mit der Anerkennung ihrer Prüfungsleistungen gegeben habe. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, sie habe ihre Eignung für das angestrebte Studienziel nicht nachgewiesen. Sie hätte eine Leistungsbescheinigung vorlegen müssen, die einen Leistungsstand bis zum Ende des erreichten vierten Fachsemesters ausweise. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie aufgrund des Lehrplans der Zahnmedizinischen Fakultät der Universität X. -I. in das erste Fachsemester eingestuft worden sei. Der Lehrplan sehe umfassende praktische Teile vor und sei nicht mit dem Konzept der Universität C. zu vergleichen. Sie habe alle Leistungen vollumfänglich erbracht. Dass die Leistungsbescheinigungen die Leistungen bis zum Abschluss des zweiten Fachsemesters ausweisen würden, sei ihr nicht anzulasten. Ihrer Pflicht zur Leistungserbringung sei sie vollumfänglich nachgekommen. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG vor, wonach über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet werde, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass sie einen mehrfach schwerbehinderten jüngeren Bruder habe, welcher aufgrund seiner Erkrankung in allen Bereichen auf umfassende Hilfe angewiesen sei. Diese offensichtlich immense und stetig andauernde psychische Belastung stelle sie, vor eine enorme Herausforderung. Darüber hinaus habe sie bereits zu Semesterbeginn die Möglichkeit auf einen Doktoranden-Platz erhalten. Auch diese zusätzliche Leistungserbringung sei zu berücksichtigen. Schließlich wirke sie zusätzlich auch noch in verschiedenen Gremien der Universität mit. Aktuell sei ihre Mitwirkung am „Tag der Forschung“ geplant, bei dem sie über die „morphologische Interaktion zwischen dem superfiziellen muskulo-aponeurotischen System und dem Supraorbitalrand“ referiere. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Wechsel der Klägerin von der Universität C. an die Universität X. -I. keinen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG, sondern lediglich einen Hochschulwechsel darstelle, da es sich um den gleichen Studiengang handele. Es sei davon auszugehen, dass jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines materiellen Wissensgebietes erbracht werde, in derselben Fachrichtung durchgeführt werde. Beide Ausbildungsstätten hätten zumindest vergleichbare Zugangsvoraussetzungen und setzten einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus, so dass sich die Klägerin förderungsrechtlich im Wintersemester 2017/18 im fünften Fachsemester befunden habe. Aufgrund dessen hätte der Eignungsnachweis gem. § 48 BAföG über die Leistungen des vierten Fachsemesters spätestens im vierten Monat des fünften Fachsemesters vorgelegt werden müssen. Wer den Hochschulort wechsele und dabei durch Rückstufung Fachsemester verliere, sei für diese Verzögerung selbst verantwortlich und könne diese Rückstufung nicht als Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises geltend machen. Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG lägen nicht vor. Die Pflege naher Angehöriger und Freunde sei in der Regel kein schwerwiegender Grund, für die Verlängerung der Förderungszeit. Die Doktorandentätigkeit und die Mitwirkung am „Tag der Forschung“ seien zudem nicht gleichzusetzen mit der Mitgliedschaft in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und könnte auch nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin hat am 9. Februar 2018 die vorliegende Klage erhoben. Unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren trägt die Klägerin zur Begründung ergänzend vor, dass neben der Tatsache, dass die Studienordnungen der Universität C. und der Universität X. -I. nicht zu vergleichen seien, der Wechsel vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass die Zahnklinik der Universität X. -I. die einzige Universitäts-Zahnklinik in E. mit einem Lehrstuhl und einer Abteilung für behindertenorientierte Zahnmedizin sei. Diejenigen, die hier das Fach Zahnmedizin studierten, hätten das Privileg vom ersten Semester an erfahren zu können, wie man als Zahnärztin oder Zahnarzt auf die spezifischen Belange von Patienten und Patientinnen mit Behinderung oder spezieller Beeinträchtigung eingehe. Durch ihre familiär geprägten Erfahrungen habe sie daher den Interessenschwerpunkt im Bereich der behindertenorientierten Zahnmedizin gesehen, so dass dies der maßgebliche Grund für den Hochschul-wechsel gewesen sei. Mit Blick auf die in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, dass dem Auszubildenden in der Anfangszeit seines Studiums ohne Gefährdung seines Anspruchs auf Ausbildungs-förderung zugestanden werde, etwa aufgrund eines alsbald festgestellten Neigungs-wandels das Fach zu wechseln, müsse es ihr möglich sein, den Ort der Hochschule zu wechseln, wenn sie erkenne, dass nur durch einen Hochschulwechsel besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem bestimmten Gebiet erlernt werden könnten. Der Wechsel der Hochschule sei für sie unabdingbar gewesen, um ihren Neigungen nachzugehen. Durch die besonderen Anforderungen, welche in allgemein bekannter Weise an die Behandlung von Menschen mit Behinderung zu stellen seien, könne daher bereits die Lehre an der Universität C. nicht mit der Lehre an der Universität X. -I. verglichen werden. Bereits für das Vorphysikum gebe es an den beiden Hochschulen unterschiedliche Zulassungskriterien. Auch gehöre an der Hochschule X. -I. im Gegensatz zur Universität C. die Vermittlung praktischer Kenntnisse zum Lehrplan des ersten und zweiten Semesters. Sie habe an der Universität C. sämtliche Prüfungen im ersten Semester bestanden. Auch die Prüfungen im zweiten Semester habe sie erfolgreich absolviert. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes für ihr Studium der Zahnmedizin in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die nachfolgende Herunterstufung der Klägerin darauf zurück zu führen sei, dass sie an der Universität C. nur in geringfügigem Umfang Leistungen erbracht habe. Im Wintersemester 2015/16 habe sie nur an einigen Prüfungen teilgenommen. Im Sommersemester habe sie lediglich zwei Veranstaltungen besucht. Soweit bei einem Hochschulwechsel durch eine andere Strukturierung des Studienablaufs Verzögerungen aufträten, hätte die Klägerin dies vor einem Wechsel berücksichtigen müssen. Sämtliche medizinischen Studiengänge seien an gesetzliche Prüfungsordnungen gebunden, die grundsätzlich schon zu gleichartigen Studieninhalten führten. Soweit die eine Universität einige zusätzliche Ausbildungsangebote zur Verfügung stelle, sei dies nicht zum elementaren Inhalt des Studienganges zu zählen. Der Studiengang Zahnmedizin gliedere sich an beiden Universitäten in einen vorklinischen und einen klinischen Studienabschnitt. In dem vorklinischen Studienabschnitt würden zunächst naturwissenschaftliche Fächer geprüft und gerade im Studium Zahnmedizin auch praktische Tätigkeiten geschult. Soweit an der Universität X. -I. schon zu einem früheren Zeitpunkt zusätzliche praktische Kenntnisse vermittelt würden, ändere dies nichts an der Grundstruktur und dem Gesamtinhalt des Studienganges. An beiden Universitäten gelte die gleiche Ausbildungsordnung. Gerade bei Medizinstudiengängen bestehe eine wesentliche sowohl inhaltliche als auch vom Prüfungsablauf vorgegebene Gleichheit. Zur weiteren Begründung beruft sich der Beklagte auf Kommentarliteratur und das Urteil des VG Hamburg vom 14. Mai 1982 (1 VG 281/82). Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 teilte die Universität X. -I. auf gerichtliche Nachfrage Folgendes mit: „Es besteht eine Vergleichbarkeit der Studiengänge Zahnmedizin an der Universität X. -I. und der Universität C. , da beiden Studiengängen die Approbationsordnung für Zahnmedizin zu Grunde liegt. Frau K. C1. konnten folgende Leistungen aus C. anerkannt werden: Kursus der technischen Propädeutik Zoologie Chemisches Praktikum Praktikum der medizinischen Terminologie Praktikum der Physik Teil 1“ Auf weitere gerichtliche Nachfrage teilte die Universität X. -I. mit Schreiben vom 23. Januar 2019 überdies Folgendes mit: „da das Curriculum Zahnmedizin an der Universität X. -I. einen anderen Aufbau in Vorklinik und Klinik hat und eine kontinuierliche praktische Ausbildung vom 1. bis zum 10. Semester erfolgt, ist ein Quereinstieg ins gleiche Fachsemester fast unmöglich.“ Durch Beschluss der Kammer vom 9. August 2018 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Durch Beschluss der Einzelrichterin vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung zurückübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis September 2018. Der Bewilligung von Ausbildungsförderung steht § 48 BAföG nicht entgegen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungs-förderung für den Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur vom dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2). Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin aus-gewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind (Satz 3). Den hiernach erforderlichen Leistungsnachweis hat die Klägerin nicht vorgelegt. Dazu war die Klägerin allerdings auch nicht verpflichtet, da sie sich aufgrund eines Fachrichtungswechsels erst am Ende des zweiten Fachsemesters befand. Ein Wechsel der Fachrichtung liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn der Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Begriff der Fachrichtung wird in der als Auslegungshilfe heranzuziehenden, aber das Gericht nicht bindenden Teilziffer - Tz - 7.3.2 der zum Bundesausbildungsförderungsgesetz erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BAföG-VwV) dahin definiert, dass es sich dabei um einen durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-) Ordnungen und/ oder Prüfungsordnungen geregelten Ausbildungsgang handelt, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind. Demnach wird die Fachrichtung einerseits durch den Gegenstand der Ausbildung, d.h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, und andererseits durch das Ausbildungsziel bestimmt. Vgl. Blanke, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Band 2, Stand: Mai 2018, § 7, Rn. 47. Eine Schwerpunktverlagerung ist demgegenüber dann anzunehmen, wenn die Ausbildungsinhalte nach den Ausbildungsbestimmungen weitgehend gleich sind oder wenn die vor der Verlagerung absolvierten Semester auf das weitere Studium voll angerechnet werden und daher keine Verlängerung der Gesamtausbildung zu erwarten ist, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. März 2004 - 15 K 58/03 -, wenn der Auszubildende also nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 B 97/85 -, juris. Diese weitgehende Gleichheit wird in der Literatur „vor und nach dem Wechsel“ betrachtet und bspw. bei identischem Grundstudium angenommen. Vgl. Buter, in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Band 2, Stand: Mai 2018, Band 2, § 7, Rn. 47.5. Sinn und Zweck der Regelung ist, die Förderung zeitlich zu begrenzen, wobei der Gesamtstudiendauer der ursprünglich gewählten Ausbildung maßgebliche Bedeutung beigemessen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1980 - 5 B 12/80 -, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Wechsel der Klägerin von dem Studiengang Zahnmedizin an der Universität C. zu dem Studiengang Zahnmedizin an der Universität X. -I. um einen Fachrichtungswechsel. Zwar spricht der erste Anschein dafür, dass die Klägerin mit dem streit-gegenständlichen Wechsel nur eine Schwerpunktverlagerung bzw. einen schlichten Hochschulwechsel vorgenommen hat. Jedoch rechtfertigen hier einzelfallbezogene außergewöhnliche Besonderheiten die Annahme, auch bei Beibehaltung des Berufs-bildes und des Studienziels in dem bisherigen und dem gegenwärtigen Studiengang von einem Fachrichtungswechsel auszugehen. Denn die betreffenden Studiengänge waren bis zum Wechsel nicht identisch im oben genannten Sinne. Nach den Bestimmungen der Studienordnungen der Universität C. und der Universität X. -I. ergibt sich, dass eine Identität des Studiums der Zahnmedizin an den beiden Universitäten bis zur jeweiligen naturwissenschaftlichen Vorprüfung oder zahnärztlichen Vorprüfung oder auch nur eine Vollanrechnung des Studiums nicht möglich ist. Nach § 15 der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde an der privaten Universität X. -I. reichen die an der Universität C. absolvierten Studienleistungen allein nicht aus, um zur naturwissen-schaftlichen oder zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen zu werden. Der Studierende muss für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung vielmehr zusätzlich nachweisen, dass er ein weiteres Semester Zoologie oder Biologie und ein Praktikum in Biologie absolviert hat. Für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung muss der Studierende zusätzlich nachweisen, dass er fünf Semester präklinische Zahnmedizin, jeweils drei weitere Semester Histologie und Physiologie, jeweils zwei weitere Semester physiologische Chemie und Anatomie, ein weiteres Semester Werkstoffkunde, die Seminare Einführung in die interdisziplinäre Zahnmedizin und orale Strukturbiologie, drei integrierte präklinische Kurse, die vorklinische Famulatur, das Praktikum im zahntechnischen Labor, das Praktikum Biologie und eine Seminararbeit absolviert hat. Diese zusätzlichen Anforderungen führen dazu, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres Studiums an der Universität C. das Studium an der Universität X. -I. nicht in einem Stand aufnehmen konnte, als hätte sie das Studium der Zahnmedizin von Anfang an dort studiert. Die Ausbildungsordnung der Universität X. -I. begründet die Notwendigkeit, zusätzliche Ausbildungsinhalte aufzunehmen bzw. gleiche Ausbildungsinhalte qualitativ wesensmäßig vertieft zu durchdringen. Vgl. Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde an der Privaten Universität X. -I. , abrufbar unter: https pdf. Die fehlende vollständige Anrechnung der bisherigen Ausbildung der Klägerin beruht darauf, dass die Ausbildungsinhalte nach den Studienordnungen der beiden Universitäten Unterschiede aufweisen, und nicht darauf, dass der bisherige individuelle Lernerfolg der Klägerin bis zum Wechsel ganz oder teilweise ausgeblieben ist. Vgl. dazu: VGH Hessen, Urteil vom 7. Dezember 1993 - 9 UE 992/91 -, juris. So hat auch die Universität X. -I. in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2019 ausgeführt, dass ein Quereinstieg in dem Studiengang Zahnmedizin in das gleiche Fachsemester aufgrund des Aufbaus und der kontinuierlichen praktischen Ausbildung fast unmöglich sei. Die dargelegten Besonderheiten rechtfertigen im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung eines Fachrichtungswechsels. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.