Leitsatz: Die Verhinderung der Überstellung in Kirchenasylfällen, die aus der (rechtlich nicht gebotenen) Zurückhaltung der Behörden herrührt, stellt danach keine im Unionsgebiet allgemein anerkannte Übung dar. Sie ist auch aus diesem Grund nicht geeignet, die in der gesamten Union gebotene einheitliche Auslegung des Begriffs der „Flucht“ auszufüllen.“ Der Bescheid der Beklagten vom °. Dezember 2018– °°°°°°° – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am °°. April 1990 in T. im Iran geboren, ist iranischer Staatsangehöriger vom Volk der Perser und christlicher Religionszugehörigkeit. Er stellte am °°. August 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in F. einen Asylantrag. Im Erstgespräch am gleichen Tag gab der Kläger an, T. im September 2017 verlassen zu haben und über die Türkei, Italien und Frankreich am 7. August 2018 nach Deutschland eingereist zu sein. Einen Asylantrag habe er seines Wissens nach nicht gestellt. Ihm seien lediglich Fingerabdrücke abgenommen worden. Dies wird auch bestätigt durch einen Eurodac-Treffer der zweiten Kategorie (IT2°°°°°°°) vom 31. Juli 2018. Eurodac-Treffer der zweiten Kategorie sind solche, die nicht mit einer Asylantragstellung verbunden sind. Während der Anhörung über die Zulässigkeit seines Asylantrags vom °°. August 2018 verneinte er die Frage, ob er an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder einer Behinderung leide. Ebenfalls konnte er keine Gründe dafür angeben, dass sein Asylantrag nicht in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werden sollte. Von Italien aus fürchte er aber, in den Iran abgeschoben zu werden. Schließlich verneinte er auch das Bestehen von Gründen, die für die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots relevant sein könnten. Allerdings lebe sein Bruder in Deutschland. Am °. September 2018 stellte das Bundesamt unter Benennung der Personalien des Klägers gegenüber Italien ein Aufnahmegesuch. Gemäß der elektronischen Zugangsbestätigung des „DubliNet“ erreichte das Aufnahmegesuch die italienischen Behörden am selben Tag. Die italienischen Behörden reagierten hierauf nicht. Mit Bescheid vom °. Dezember 2018 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.). Weiterhin wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – verneint (Ziffer 2.) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 3.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung des Klägers befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Italien aufgrund des Grenzübertritts des Klägers zunächst in Italien gemäß Art. 18 Abs.1 b) Dublin-III-VO zuständig sei. Nationale Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – drohe. Die Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei ermessensgerecht, der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die hierbei zu berücksichtigen seien. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides benannte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als zuständiges Gericht. Der Bescheid wurde am 10. Dezember 2018 zugestellt. Der Kläger hat am 17. Dezember 2018 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung gestellt. Unter dem °°. März 2019 ging der Kläger ins Kirchenasyl der ev.-lutherischen Kirchengemeinde C. und teilte dies noch am selben Tag dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde mit. In der Folgezeit verließ er dieses trotz Aufforderung durch das Bundesamt nach ablehnender Prüfung des Kirchenasyl-Dossiers nicht. Unter dem 30. April 2019 teilte das Bundesamt den italienischen Behörden dann mit, dass sie die Überstellungsfrist auf 18 Monate bis zum 14. August 2020 verlängert habe, nachgewiesen über eine DubliNet-Zugangsbestätigung vom selben Tag. Zur Begründung der Klage macht der Kläger inhaltlich systemische Mängel in Italien geltend. Zwischenzeitlich sei jedenfalls die Überstellungsfrist abgelaufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Bundesamtesfür Migration und Flüchtlinge vom °. Dezember 2018, zugestelltam °°. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides. Den am 17. Dezember 2018 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht durch Beschluss vom 14. Februar 2019 (1a L 2314/18.A) abgelehnt. Der Beschluss ist den Beteiligten am 15. Februar 2019 bekannt gemacht worden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 4. September 2018 den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 21. August 2019, die Beklagte mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 1a L 2314/18.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, da die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –). Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2019 damit einverstanden erklärt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2017 eine (fortgesetzte) generelle Prozesserklärung identischen Inhalts abgegeben hat (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Anfechtungsklage, die zulässig ist, soweit sie die Aufhebung des Bescheides zum Gegenstand hat, hat keinen Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom °°. Oktober 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1. des Bescheides ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht unzulässig ist. Gemäß dem nun anzuwendenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG (zuvor § 27a AsylG) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend war gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ursprünglich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Denn er hat sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst in Italien aufgehalten, was durch einen ihm zugeordneten Eurodac-Treffer der zweiten Kategorie bestätigt wird (vgl. im Einzelnen den Beschluss vom 14. Februar 2019 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 1a L 2314/18.A). Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Klägers ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nachfolgend auf die Beklagte übergegangen. Danach geht dann, wenn eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Staat erfolgt, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist war hier zunächst durch die Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen. Nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 14. Februar 2019 (1a L 2314/18.A) am 15. Februar 2019 begann die Frist erneut zu laufen, so dass sie am 14. August 2019, 24 Uhr abgelaufen ist. Es ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass zu Lasten des Klägers die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO heranzuziehen ist. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Zwar hat das Bundesamt den italienischen Behörden unter dem 30. April 2019 mitgeteilt, dass eine Überstellung des Klägers derzeit nicht möglich sei, eine Überstellung erfolge bis zum 14. August 2020. Die Entscheidung des Bundesamtes, die Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern, war jedoch rechtswidrig. Es ist nicht anzunehmen, dass zu Lasten des Klägers die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO herangezogen werden kann. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Dublin III-Verordnung definiert selbst nicht, was unter dem Tatbestandsmerkmal „flüchtig sein“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 zu verstehen ist. Art. 2 Buchstabe n) Dublin III-Verordnung definiert lediglich die „Fluchtgefahr“ unter Bezugnahme auf den Terminus „durch Flucht entziehen“. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein Kläger "flüchtig" i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Kläger die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das erkennende Gericht zu prüfen hat, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, Rz. 70; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, 2013, Art. 29, Rn. K12 (unter Verweis auf den französischen Conseil d´Etat, 17. Juli 2007, N 307401); ebenso VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris, Rn. 58; weitergehend VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2016 – 8 A 51/16 –, juris, Rn. 20: entscheidend sei nur, dass die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten habe. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein flüchtig sein ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger am °°. März 2019 ins Kirchenasyl gegangen ist. Es kann offen bleiben, ob sich der Kläger damit einer Überstellung durch das Bundesamt gezielt entziehen wollte, da er jederzeit aufgrund der laufenden Überstellungsfristen und ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer Rückführung nach Italien rechnen musste und er in zeitlicher Nähe zur Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses ins Kirchenasyl ging. Die Voraussetzungen für die von dem Bundesamt ausgesprochene Verlängerung der Überstellungsfrist waren – selbst wenn man ein flüchtig sein annehmen wollte, was ausdrücklich offen bleibt – nicht erfüllt, weil das Bundesamt bereits mit Schreiben der Kirchengemeinde vom selben Tag, nämlich vom °°. März 2019 über die Aufnahme des Klägers in der Kirchenasyl unterrichtet worden war. Damit hatte das Bundesamt Kenntnis von dem konkreten Aufenthaltsort des Klägers und er war auch nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Ein offenes Kirchenasyl ist nach der Bewertung des Gerichts nicht als Flüchtigsein bzw. Untertauchen zu bewerten. Das Kirchenasyl mag eine Behinderung von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen darstellen, die zudem vom Kläger absichtlich herbeigeführt worden sein mag, aber eine erhebliche Behinderung, die dem Gewicht des Nichtauffindbarseins entspricht, liegt darin noch nicht. Das offene Kirchenasyl macht den für die Überstellung nach Italien zuständigen Behörden die Überstellung des Klägers weder faktisch noch rechtlich unmöglich. Da es sich um ein offenes, das heißt mit Angabe der Anschrift des Klägers in der Kirchengemeinde praktiziertes, Kirchenasyl handelt, ist die zuständige Behörde tatsächlich in der Lage, ihn ausfindig zu machen und nach Italien abzuschieben. Die zuständige Behörde ist auch rechtlich nicht gehindert, den Kläger aus dem Kirchenasyl heraus abzuschieben und gegebenenfalls dafür erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen einzusetzen. Das Kirchenasyl ist im Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland kein anerkanntes Rechtsinstitut. Wenn die zuständige Behörde aus Opportunitätsgründen von einem Zugriff im Kirchenasyl absieht, stellt dies keine dem Asylbewerber zuzurechnende Erschwerung der Abschiebung dar. So bereits Urteil der beschließenden Kammer vom 8. Februar 2017 – 1a K 1158/16.A –, n. v.; jüngst: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 1a L 673/19 -, n. v. ebenso Bay VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 10 C 16.471 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteile vom 28. Juli 2016 – M 24 K 16.2246 –, juris, Rn. 39-44; vom 23. Dezember 2016 – M 1 K 15.50681 –, juris, Rn. 19; vom 9. Januar 2017 – M 1 K 16.50375 –, juris, Rn. 14; vgl. auch OVG NRW, Beschluss, vom 19. Dezember 2011 – 14 A 1943/11.A –, juris, Rn. 26; a. A. Bay LSG, Beschluss vom 11. November 2016 – L 8 AY 28/16 B ER –, juris. Dem Bundesamt war der Aufenthaltsort des Klägers bekannt. Die Behörden haben von der zwangsweisen Durchsetzung der Überstellung (allein) deshalb abgesehen, weil sie das Kirchenasyl "als Ausdruck einer christlich-humanitären Tradition" respektieren. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren" für Verfahren ab dem 1. August 2018. Zwar ist dem Bundesamt darin folgen, dass sich der Asylbewerber, der sich in der Bundesrepublik in das Kirchenasyl begibt, der Überstellung durch die Behörden gezielt entziehen will, so dass das subjektive Element, welches dem Begriff der "Flucht" innewohnt, vorliegen dürfte. Dennoch sieht das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für das "Flüchtig-Sein" im Sinne der Dublin III-VO nicht als erfüllt an. Es fehlt nämlich an der weiteren Voraussetzung, dass der Weggang des Asylbewerbers ursächlich dafür war, dass die Überstellung durch den ersuchenden Mitgliedstaat "nicht erfolgen konnte". Die deutschen Behörden waren, wie ausgeführt, durch das Kirchenasyl an der Überstellung des Klägers, dessen Aufenthaltsort bekannt war, rechtlich nicht gehindert. So auch VG Aachen, Urteil vom 15. Mai 2019 – 2 K 3160/18.A -, juris; ders., Beschluss vom 24. April 2019 - 2 L 455/19.A – unveröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. April 2019 – 29 L 383/19.A –, juris und vom 13. Mai 2019 – 15 L 1184/19.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 3 L 177.19 –, juris; VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018, 20 ZB 18.50011, juris, Rn. 2;VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019, 12 L 176/19.A, juris, Rn. 17; VG Gießen, Beschluss vom 18. Dezember 2018, 8 L 5528/18.GL.A, juris, Rn. 11;VG Ansbach, Urteil vom 6. Dezember 2018, AN 17 K 18.50438.00, juris, Rn. 46; VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018, 7 L 5184/18.TR, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018, W 1 K 17.50166, juris; a. A.: VG Regensburg, Beschluss vom 2. April 2019, RO 5 S 19.50123, juris, Rn. 24; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019, B 8 S 19.50007, juris; allgemein zur Frage des Flüchtig seins unter Würdigung der Rechtsprechung des EuGH: VG Ansbach, Beschluss vom 17. April 2019 – AN 17 K 18.50616 –, juris. Die in Fällen des offenen Kirchenasyls praktizierte Zurückhaltung des Staates eröffnet nicht den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Dies ergibt sich aus dem Kontext, in dem Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO steht und den mit der Verordnung verfolgten Zielen. Aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin III-VO ergibt sich, dass durch sie eine auf sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betreffenden Personen objektiven und gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Dem Ziel der zügigen Bearbeitung dient die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 Dublin III-VO gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten. Diese Frist soll nach der Einschätzung des Verordnungsgebers dem ersuchenden Mitgliedstaat eine ausreichende Zeit einräumen, die mit Blick auf die praktische Komplexität und die organisatorischen Schwierigkeiten der Überstellung nötig erscheint, um die Durchführung der Überstellung abzustimmen und die Modalitäten hierfür zu regeln. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Mai 2019, – 2 K 3160/18.A –, juris unter Bezugnahme auf den EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 58 f. In diesem Kontext gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Mai 2019 – 2 K 3160/18.A -, juris unter Bezugnahme auf den EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, Rn. 60. Die Verlängerung der regelmäßig vorgesehenen sechsmonatigen Frist kommt danach mit Blick auf das Ziel der Dublin III-VO, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats rasch zu bestimmen, um sowohl dem Kläger einen möglichst effektiven Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen als auch das Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten möglichst zügig abzuwickeln, nur ausnahmsweise in Betracht. Dies schließt es nach der Einschätzung des Gerichts aus, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Fälle, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist zulassen, dadurch erweitert, dass er aus eigenem Willensentschluss Schutzräume für Asylsuchende in seinem Land respektiert. In den Fällen des offenen Kirchenasyls ist der Staat gerade nicht kraft Gesetzes gehindert, die gebotene Überstellung zwangsweise durchzusetzen. Die Überstellung ist ihm in diesem Sinne nicht „unmöglich“. Die Zurückhaltung der deutschen Behörden gegenüber dem Kirchenasyl als Ausdruck des Respekts vor einer christlich-humanitären Tradition, aus der das Kirchenasyl herrührt, ist eben nicht von der Gesetzeslage in Deutschland gedeckt. Es existiert insoweit kein Sonderrecht der Kirchen. Vielmehr verzichtet der Staat bewusst darauf, sein Recht und den damit einhergehenden unmittelbaren Zwang in derartigen Fällen durchzusetzen. Diese wenn auch mit guten Gründen praktizierte Zurückhaltung der deutschen Behörden ist nicht geeignet, den unionsrechtlichen Begriff der „Flucht“ dahingehend zu erweitern, dass hiervon auch der Asylsuchende erfasst wird, dessen Aufenthaltsort bekannt und für die staatlichen Behörden auch rechtlich zugänglich ist. Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt zudem, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, Rn. 55. Die Praxis im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl beruht auf dem bisher bestehenden Konsens zwischen den Behörden und den Kirchenleitungen in Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit übereinstimmende Auffassungen und Traditionen im gesamten Geltungsbereich des Unionsrechts existieren, bestehen nicht. Die Verhinderung der Überstellung in Kirchenasylfällen, die aus der (rechtlich nicht gebotenen) Zurückhaltung der Behörden herrührt, stellt danach keine im Unionsgebiet allgemein anerkannte Übung dar. Sie ist auch aus diesem Grund nicht geeignet, die in der gesamten Union gebotene einheitliche Auslegung des Begriffs der „Flucht“ auszufüllen.“ VG Aachen, Urteil vom 15. Mai 2019 – 2 K 3160/18.A -, juris. Soweit die Gegenansicht VG Regensburg, Beschluss vom 2. April 2019, RO 5 S 19.50123, juris, Rn. 24; wohl auch VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019, B 8 S 19.50007, juris, darauf abstellt, dass durch die Inanspruchnahme des Kirchenasyls lediglich faktisch die Überstellung unmöglich ist, verkennt diese Ansicht, dass rechtlich und tatsächlich eine Überstellung durchaus möglich ist, lediglich in der Vergangenheit faktisch davon kein Gebrauch gemacht wurde. Auf einen Fortbestand dieser Handhabung kann ein Asylbewerber nicht vertrauen. Die Nichtumsetzung liegt insoweit allein in der Sphäre der Beklagten. Ist danach die Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylverfahrens des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig getroffen, führt dies ohne weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen der Ziffern 2.-4. des streitgegenständlichen Bescheides. Denn diese knüpfen an die Unzulässigkeitsfeststellung nach Ziffer 1. an (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 75 Nr. 12 AufenthG) und können folglich nicht isoliert bestehen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. der Zivilprozessordnung.