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Beschluss

6 L 1105/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0925.6L1105.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

  • 3. Der Streitwert wird auf 4.050,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 4.050,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Unabhängig davon, ob die Antragsteller nicht im Stande sind, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 K 3244/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da bei einer Zwangsgeldfestsetzung und einer Androhung von unmittelbarem Zwang die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz (JustG) NRW von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Vorliegend überwiegt bei der Abwägung das behördliche Vollzugsinteresse, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung des unmittelbaren Zwangs. Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 64 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW. Die Festsetzung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin war gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW als Vollzugsbehörde für den Erlass des Bescheides zuständig. Eine Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW entbehrlich. Die Festsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 31. Dezember 1992 beinhaltet die Forderung, das Gebäude auf dem Grundstück T.---------weg 81 in H. nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Diese auf Unterlassung gerichtete Verfügung ist nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage vor dem Oberverwaltungsgericht (Az. 10 A 5541/95) unanfechtbar geworden. Auch der Bescheid vom 22. Februar 2010, in dem die Antragsgegnerin die Antragsteller erneut aufgefordert hat, der angeordneten Nutzungsuntersagung binnen drei Monaten nach Zustellung der Verfügung nachzukommen, ist unanfechtbar. Einer Entscheidung dazu, ob die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ergangen ist, bedarf es vorliegend nicht, denn der Einwand der Rechtswidrigkeit kann nach Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung, im Rahmen der Überprüfung der Vollstreckungsmaßnamen grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Antragsteller gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung verstoßen haben. Bei der Ortsbesichtigung am 5. Juni 2019 wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin festgestellt, dass das Haus weiterhin bewohnt wird. Dies hat die Antragstellerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs auch ausdrücklich bestätigt. Die daraufhin ergangene Festsetzung des Zwangsgeldes ist ein geeignetes Zwangsmittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Bei der angeordneten Nutzungsuntersagung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, sodass eine Ersatzvornahme, die gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW nur bei vertretbaren Handlungen vorgesehen ist, nicht in Betracht kommt. Das Zwangsgeld wurde zudem gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich bereits mit der Verfügung vom 22. Februar 2010 in einer bestimmten Höhe von 7.500,- Euro angedroht. Es liegen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Mit der Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken haben die Antragsteller gegen die Untersagung der Antragsgegnerin verstoßen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist die regelmäßige Folge der zuvor erfolgten Androhung. Nur für den Fall, dass der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden sind oder für sie erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt trotz der regelhaften Wirkung von § 64 Satz 1 VwVG NRW ein Ermessensfehler vor. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris; VG H. , Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 K 3535/15 -, juris. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch wurden solche seitens der Antragsteller vorgetragen. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Zwangsgeld erst etwa neun Jahre nach dem Ablauf der erneut gesetzten Frist für die Einhaltung der Nutzungsuntersagung festgesetzt hat, führt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Anwendung des Zwangsmittels. Denn alleine in der langjährigen Untätigkeit der Antragsgegnerin ist keine rechtsbeachtliche Duldung der untersagten Nutzung zu sehen, die zur Folge hätte, dass trotz unanfechtbarer Nutzungsuntersagung nachfolgende Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ausgeschlossen wären. Vgl. hierzu die weiteren Ausführungen des OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2011 – 10 A 1934/10 –, n.v. (betreffend die erste Zwangsgeldfestsetzung vom 29. Mai 2008 gegen die Antragsteller). Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist ferner der Höhe nach nicht zu beanstanden. In Bezug auf die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes von 7.500,- Euro sind Einwände jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als die Androhung des Zwangsgeldes bereits bestandskräftig ist. Eine nochmalige Ermessensausübung seitens der Behörde hat in einem solchen Fall nur ausnahmsweise dann zu erfolgen, wenn aufgrund der teilweisen Erfüllung der Verpflichtung anstelle der Festsetzung in voller Höhe auch eine geringere Festsetzung in Betracht kommt. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 11 L 31/13 -, juris. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,- Euro ist mit Bescheid vom 22. Februar 2010 erfolgt und war zum Zeitpunkt der Festsetzung bereits bestandskräftig. Von einer teilweisen Erfüllung kann bei einer auferlegten Nutzungsuntersagung, auch bei einer denkbaren zeitweisen Nichtbenutzung des Wohnhauses, nicht ausgegangen werden, da durch die Ordnungsverfügung die dauerhafte Pflicht begründet wird, diese nicht zu nutzen. Die Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken ist damit ein Verstoß, der die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe der erfolgten Androhung ohne vertiefte Ermessensausübungen rechtfertigt. Auch die Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwanges erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang androhen und anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Die insoweit getroffene Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes nicht zielführend ist, ist nicht zu beanstanden. Denn die Antragsteller haben sowohl die vorherigen Festsetzungen des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro mit Bescheid vom 29. Mai 2008 und in Höhe von 5.000,- Euro mit Bescheid vom 22. Februar 2010 als auch die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,- Euro unbeeindruckt gelassen. Die den Antragstellern eingeräumte Frist bis zum 1. Juli 2021 erscheint der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensablaufs angemessen. Da insgesamt keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, bedurfte es keiner weitergehenden Interessenabwägung. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, bei Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW von Gesetzes wegen entfallen zu lassen, ist bei fehlenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit keine weitergehende Abwägung mehr erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW. Dieser sieht in selbstständigen Vollstreckungsverfahren einen Streitwert in Höhe des festgesetzten Betrages (hier: 7.500,- Euro) und im Übrigen, also für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, einen Streitwert von ¼ des Streitwertes der Hauptsache vor, der vorliegend auf 4.800,00 Euro geschätzt wird. Der auf diese Weise ermittelte Wert wurde anteilig um die Hälfte reduziert, da der unmittelbare Zwang in dem angegriffenen Bescheid angedroht wurde. Angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren wurde der so ermittelte Betrag in Höhe von 8.100,00 Euro nochmals halbiert.