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Beschluss

6z L 1379/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0925.6Z.L1379.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: 1. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin nicht im Stande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 2. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das X. 2019/2020 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (2,5) und ohne Wartesemester nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus I. zum X. 2019/2020 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum X. 2019/2020 mindestens 14 Halbjahre erforderlich. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 – 6z K 3872/14 – und Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 B 1360/14 –, vom 11. Dezember 2014 – 13 B 1297/14 – und vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf die Fallgruppen D 1.1, D 1. 2 und D 1.6 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Aus dem Gutachten muss sich ergeben, dass und warum die Antragstellerin in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, juris, Beschluss vom 3. Mai 2010 ‑ 13 B 469/10 ‑, www.nrwe.de. Die von der von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten belegen nicht, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt.Den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin schwerhörig ist, an einer O. Typ 1 leidet und sich wegen einer depressiven Erkrankung in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es wird insoweit nicht in Frage gestellt, dass die Erkrankungen bei der Antragstellerin in der Vergangenheit in der Schulzeit zu Beeinträchtigungen geführt haben und während eines Studiums voraussichtlich ebenfalls führen werden. Es kann auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankungen dazu führen werden, dass die Antragstellerin zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit die Belastungen des Studiums nicht wird durchstehen können. Hinreichend konkrete Ausführungen zur Entwicklung der Studierfähigkeit der Antragstellerin, insbesondere zu der Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und weitere denkbare Behandlungsmöglichkeiten der jeweiligen Erkrankungen sind in den vorgelegten Unterlagen nicht enthalten. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris. Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht. Dem Attest des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie L. vom 00.00.0000 lässt sich entnehmen, dass die depressive Erkrankung der Antragstellerin derzeit weitgehend remittiert ist. Nicht ausreichend ist, dass nach Einschätzung des Arztes die Sorgen wegen der bevorstehenden Wartezeit auf einen Studienplatz mit einer Verschlechterung ihres psychischen Befindens bzw. ihrer Erkrankung verbunden sein und eine Chronifizierung ihrer Erkrankung daraus entstehen „könnte“. Konkrete prognostische Ausführungen des bei der Antragstellerin zu erwartenden weiteren Krankheitsverlaufs und möglicher Behandlungsmöglichkeiten fehlen auch in dem Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. med. H. vom 00.00.0000 betreffend die Schwerhörigkeit der Antragstellerin. Die Angabe, dass aufgrund der bisherigen Progredienz der Schwerhörigkeit „ein weiteres Fortschreiten eher wahrscheinlich“ ist und die O. die Schwerhörigkeit „ebenfalls negativ beeinflussen kann“, belegt nicht, dass die Antragstellerin wegen ihrer Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht imstande sein wird, zukünftig die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen. Auch scheint es laut des begutachtenden Arztes die Option zu geben, der fortschreitenden Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr durch die Verordnung eines Hörgerätes entgegenzutreten. Es stellt sich mithin die Frage, in welchem Umfang ein Fortschreiten der Erkrankung sich auf die Studierfähigkeit der Antragstellerin auswirkt. Hierzu verhält sich das Gutachten nicht. In der gutachterlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin M. -E. vom 00.00.0000 führt diese zwar aus, dass die Erkrankungen der Antragstellerin zukünftig vermutlich fortschreiten werden, sodass zu einem späterem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Belastungen des Studiums nicht durchgestanden werden können. Hierbei bleibt jedoch offen, auf welche der Erkrankungen sie bei der Erstellung dieser Prognose abstellt, da sie nicht nur Ausführungen zu der depressiven Erkrankung macht, sondern auch zu der O. und der Schwerhörigkeit, zu denen die Antragstellerin sich ihr gegenüber geäußert hat. Eine eigene Prognose dürfte der Psychotherapeutin jedoch wohl allenfalls mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand der Antragstellerin möglich sein. Daneben fehlen in der gutachterlichen Stellungnahme auch Angaben dazu, welche Symptome bei der Antragstellerin zukünftig zu erwarten sind, inwieweit diese durch eine Therapie gelindert werden können und wie sich diese konkret auf die Studierfähigkeit auswirken können. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, wie in der gutachterlichen Stellungnahme für die Antragstellerin ausgeführt, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris) und vom 2. Oktober 2017 - 6z L 2846/17-. Die weiteren, erst im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen, unter anderem das Attest der Radiologischen Praxis B. vom 00.00.0000, dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das X. spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige „Notstandssituation“, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich den im Rahmen des Bewerbungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen. Nur die Antragstellerin selbst führt insoweit aus, dass sie die Wartezeit nicht sinnvoll überbrücken könne, weil ihr für wartezeitüberbrückende Tätigkeiten wie Aushilfsjobs oder Praktika aufgrund von sozialrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Hilfsmittel, wie zum Beispiel einen Schriftmittler, nicht zur Verfügung gestellt würden. Der Umstand, dass die Antragstellerin derzeit bereits auf solche Hilfsmittel zwingend angewiesen ist, ist allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen verhalten sich zu dieser Notwendigkeit nicht. Abgesehen davon verkennt das Gericht nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin möglicherweise schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Es besteht für sie aber durchaus die Möglichkeit einer Beschäftigung nachzugehen oder zunächst eine Ausbildung zu absolvieren, wie dies zahlreiche andere, ebenfalls die Wartezeit überbrückende Studienbewerber auch tun. Die Antragstellerin beruft sich des Weiteren auf die Fallgruppe D 1.6 der Regelbeispiele begründeter Anträge. Nach dieser Fallgruppe ist ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zumutbar, wenn ein Antragsteller in der Berufswahl oder der Berufsausübung infolge seiner Erkrankung beschränkt ist. Auch insoweit ist aber die Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Antragstellerin aufgrund einer solchen Beschränkung – angenommen es läge eine solche vor – an der sinnvollen Überbrückung der Wartezeit gehindert ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.