Beschluss
14 L 1578/19
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde darf die Verwendung einer Parole nur verbieten, wenn nach § 15 Abs. 1 VersG konkrete, tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen.
• Bloße Bewertung früherer Ereignisse oder die Wortbedeutung einer Parole genügen nicht für eine Gefahrenprognose; es bedarf konkreter Umstände der Durchführung der konkreten Versammlung.
• Bei Wegfall besonderer Umstände ist ein vorbeugendes Verbot der Parole "Nie, nie, nie wieder Israel" rechtswidrig; die Behörde kann jedoch bei tatsächlichem Auftreten besonderer Umstände nachträglich einschreiten.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Parole "Nie, nie, nie wieder Israel" wegen fehlender Gefahrenprognose rechtswidrig • Die Behörde darf die Verwendung einer Parole nur verbieten, wenn nach § 15 Abs. 1 VersG konkrete, tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. • Bloße Bewertung früherer Ereignisse oder die Wortbedeutung einer Parole genügen nicht für eine Gefahrenprognose; es bedarf konkreter Umstände der Durchführung der konkreten Versammlung. • Bei Wegfall besonderer Umstände ist ein vorbeugendes Verbot der Parole "Nie, nie, nie wieder Israel" rechtswidrig; die Behörde kann jedoch bei tatsächlichem Auftreten besonderer Umstände nachträglich einschreiten. Ein Veranstalter meldete für den 21. Oktober 2019 eine Versammlung in Dortmund an. Die Behörde kündigte an, in der Versammlungsbestätigung Auflagen zu erlassen, mit denen unter anderem die Verwendung bestimmter Parolen untersagt werden sollte. Streitpunkt war insbesondere die Parole „Nie, nie, nie wieder Israel“. Der Antragssteller wandte sich mit einem Eilantrag gegen die angekündigte sofort vollziehbare Auflage. Die Behörde stützte ihr Vorhaben auf frühere Geschehnisse und eine Einschätzung, die Parole könne in Zusammenschau mit Gesamtumständen zu einem aggressiven, einschüchternden Erscheinungsbild führen. Die Behörde bestätigte für andere Parolen inzwischen, dass sie allein wegen deren Rufs keine Maßnahmen trifft. Ein Einsatzbericht zur früheren Versammlung vom 14. Oktober 2019 zeigte dort jedoch einen weitgehend friedlichen Verlauf ohne Beeinträchtigung der Bevölkerung. • Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind zulässig, wenn sie zur Regelung eines vorläufigen Zustands nötig sind und sowohl Anordnungsanspruch als auch Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. • Die angekündigte Auflage der Behörde betrifft die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG; als Rechtsgrundlage wäre § 15 Abs. 1 VersG zu prüfen. • § 15 Abs. 1 VersG verlangt für ein Verbot oder Auflagen eine konkrete Gefahrenprognose: erkennbare Umstände zum Zeitpunkt des Erlasses, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erwarten lassen. • Die Behörde benannte keine tatsachengestützten Anhaltspunkte dafür, dass die Parole in der konkreten Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr begründet; sie stützte sich auf Wortlautbewertungen und frühere, unzureichend belegt bewertete Ereignisse. • Der Einsatzbericht der vorherigen Versammlung belegt einen friedlichen Verlauf trotz Rufs der Parole und spricht gegen eine pauschale Gefährdungsannahme. • Vor diesem Hintergrund ist die Auflage, die Verwendung der Parole "Nie, nie, nie wieder Israel" zu verbieten, im summarischen Eilverfahren rechtswidrig; die Behörde kann jedoch bei Auftreten tatsächlicher, besonderer Umstände nach § 15 VersG reagieren. Der Eilantrag des Veranstalters hatte teilweise Erfolg: Die Behörde wurde untersagt, die Verwendung der Parole "Nie, nie, nie wieder Israel" per sofort vollziehbarer Auflage zu verbieten; die sonstigen Anträge wurden abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG nur bei konkreter, tatsachengestützter Gefahrenprognose zulässig ist und eine solche im vorliegenden summarischen Verfahren nicht dargelegt wurde. Die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens. Gleichzeitig bleibt der Behörde vorbehalten, bei tatsächlichem Auftreten besonderer Umstände auf Grundlage von § 15 VersG Maßnahmen zu erlassen.