Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Mittelgebühr ohne weitere Ermessensbegründung setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die Behörde ihre Feststellung, dass und aus welchen Gründen es sich um einen Fall "mittlerer Art" handelt, wiederum ermessensfehlerfrei begründet. 2. Bei der Bestimmung des für die Festsetzung der konkreten Gebühr maßgeblichen Verwaltungsaufwands kommt es maßgeblich auf den zur Ermöglichung der Einsichtsgewährung bzw. zur Zurverfügungstellung der Unterlagen objektiv erforderlichen Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand an. Der Bescheid des Ministeriums B. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Bescheid des Ministeriums B. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen einen Gebührenbescheid des Ministeriums B. des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Ministerium) vom 00.00.0000 nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Der Kläger ist Redaktionsleiter der D. S. , einer örtlichen Unterabteilung der D. gGmbH, deren Tätigkeit ausweislich ihrer Internetseite darin besteht, dass sie Themen nachgeht, die für das Gemeinwohl von besonderer Bedeutung oder anfällig für Machtmissbrauch seien, wobei ihre Erkenntnisse zu einer aufgeklärten Gesellschaft und damit zur Sicherung der Demokratie beitrügen. Mit E-Mail vom 00.00.0000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Zugang zu der zwischen dem Ministerium, der Bezirksregierung N. und dem Gesundheitsamt C. geführten Kommunikation seit November 2016 zum Fall der „B1. B2. “ in C. . Die beantragten Informationen wurden dem Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000 teilweise gewährt. Die Informationen wurden dem Kläger elektronisch zur Verfügung gestellt, wobei 34 Seiten des 217-seitigen Vorgangs abgetrennt und 127 Seiten teilweise geschwärzt wurden. Am 00.00.0000 erließ das Ministerium einen Gebührenbescheid, in dem es gemäß § 11 Abs. 1 IFG NRW in Verbindung mit Tarifstelle 1.3.3 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) eine Gebühr in Höhe von 460,00 Euro festsetzte. Zur Begründung führte es aus, eine Gebührenermäßigung bzw. Befreiung im Sinne des § 2 VerwGebO IFG NRW käme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ein entsprechender Antrag sei nicht gestellt worden und es seien keine Gründe der Billigkeit ersichtlich, die zu einer Gebührenermäßigung beziehungsweise -befreiung führen könnten. Es handele sich um einen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand im Sinne der Tarifstelle 1.3.3, da sich das Auskunftsersuchen nicht auf eine konkrete Fragestellung beschränke, sondern jegliche Kommunikation zwischen den genannten Behörden umfasse. Gegenstand der Anfrage sei somit ein Verwaltungsvorgang über einen Zeitraum von zehn Monaten gewesen. Dementsprechend seien die Sichtung und die rechtliche Prüfung der in der Behörde vorliegenden Akten auf eventuelle Versagungsgründe umfangreich gewesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW habe man die Einwilligung etwaiger betroffener Personen einholen müssen. Weiter hätten personenbezogene Daten geschwärzt beziehungsweise abgetrennt werden müssen. Eine mögliche Verringerung des Verwaltungsaufwandes durch die Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung N. sei geprüft worden. Aufgrund der getrennt geführten Verwaltungsvorgänge sei dies jedoch nur begrenzt möglich gewesen. Zur Begründung der konkreten Gebührenhöhe führte der Beklagte aus, der konkrete Antrag sei als durchschnittlicher Fall innerhalb der Tarifstelle 1.3.3 einzuordnen. Mithin sei bei der Festlegung der Verwaltungsgebühr die Rahmenmitte des Gebührenrahmens von 10,00 - 1.000,00 Euro zu wählen. Die Ermittlung und Zusammenstellung der begehrten Information habe, aufgrund des unspezifischen Inhalts der Anfrage, die Sichtung des gesamten Verwaltungsvorgangs erfordert. Zudem habe eine eingehende rechtliche Überprüfung hinsichtlich jedes einzelnen Dokuments erfolgen müssen. Dies sei notwendig gewesen, da innerhalb des Verwaltungsvorgangs personenbezogene Daten, Daten zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Informationen, welche ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren beträfen, enthalten gewesen seien. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten habe eine Einwilligung angefordert werden müssen. Aufgrund dieser Umstände sei für die Einstufung der Gebührenhöhe innerhalb der Tarifstelle 1.3.3 die Bearbeitung des Antrags nicht als einfacher Fall einzustufen. Auch sei die Bearbeitung der Anfrage zwar umfangreich, jedoch nicht in einem über dem Durchschnitt liegenden Fall anzusiedeln. Ein besonders aufwändiger Fall liege innerhalb der vorgenannten Tarifstelle demnach in dieser Sache nicht vor. Gründe, die für ein Abweichen von der festgelegten Gebühr sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne die Tätigkeit als Journalist bei der Bemessung der Gebühr nach dem IFG NRW nicht berücksichtigt werden. Die Informationsrechte nach dem IFG NRW seien ein jedermann eingeräumtes Recht. Hieran ändere sich auch nichts, wenn die Informationsrechte aus dem IFG NRW im beruflichen Interesse genutzt würden. Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Berechnung der Gebühr sei rechtswidrig. Sie sei einzig mit dem Verwaltungsaufwand begründet worden. Dies würde dem Wesen einer Rahmengebühr nicht gerecht. Der Verwaltungsaufwand dürfe nicht alleiniger Maßstab für die Ermittlung der Höhe der festzusetzenden Gebühr sein. Darüber hinaus sei die Einstufung des Verwaltungsaufwands seitens der Behörde als außergewöhnlich unzutreffend. Nach der IFG-Gebührenverordnung (IFGGebV) könnten Gebühren von 60,00 – 500,00 Euro in Rechnung gestellt werden. Die Gebühr von 460,00 Euro läge demnach im oberen Bereich. Der Kläger verweist weiter auf § 2 der VerwGebO IFG NRW, wonach von der Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Antrag abgesehen werden könne, wenn dies aus Gründen der Billigkeit und insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheine. Des Weiteren bestehe ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 IFGGebV. Die Unterlagen würden nicht aus Privatinteresse angefragt, sondern als Grundlage einer weiterführenden Recherche zur Aufarbeitung des Falles der „B1. B2. “, an dem „D. “ als gemeinnütziges Recherchezentrum arbeite. Ein wirtschaftliches Interesse an der Information bestünde nicht. Er bekäme sein Gehalt unabhängig davon, ob er die Unterlagen einsehen könne oder nicht. Ferner hätten die Unterlagen auch keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Organisation, da „D. “ eine gemeinnützige Organisation sei. Der Beklagte habe darüber hinaus die besondere Bedeutung der Pressefreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Ministeriums B. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Tarifstelle 1.3.3 sehe einen Gebührenrahmen von 10,00 - 1.000,00 Euro vor, da der Gebührentarif des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht der des Bundes anwendbar sei. Die festgesetzte Gebühr von 460,00 Euro befinde sich somit entgegen des klägerischen Vortrags nicht im oberen Bereich des Gebührenrahmens, sondern unterhalb der Rahmenmitte. Die Tarifstelle 1.3.3 sei einschlägig, da Passagen hätten geschwärzt werden müssen. Man habe auf insgesamt rund 100 von 217 Seiten Schwärzungen vornehmen müssen. Innerhalb des Gebührenrahmens habe man den Aufwand als durchschnittlich eingestuft. Das Auskunftsersuchen habe keine konkrete Fragestellung, sondern jegliche Kommunikation zwischen den Behörden über einen zehnmonatigen Zeitraum umfasst. Nach vergeblicher Einholung möglicher Einwilligungen der betroffenen Personen habe eine umfangreiche Sichtung und rechtliche Prüfung des gesamten Verwaltungsvorgangs auf eventuelle Versagungsgründe erfolgen müssen. Bei der Festsetzung der Gebühr sei der Beklagte weder von einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger noch für die D. gGmbH ausgegangen. Auch habe der Kläger in seinem Antrag keinen besonderen Nutzen der Daten dargelegt. Allein aus der Tatsache, dass es sich um eine gemeinnützige GmbH handele, ergäben sich keine anderen Bewertungsgrundlagen, so dass der Gebührenfestsetzung hauptsächlich der Verwaltungsaufwand zugrunde gelegt worden sei. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht einschlägig. Eine Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 VerwGebO IFG NRW sei nicht in Betracht gekommen, da der Kläger dies bereits nicht beantragt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der auf die zutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützte Bescheid des Ministeriums vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IFG NRW in Verbindung mit § 1 VerwGebO IFG NRW und der Tarifstelle 1.3.3 des in der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW enthaltenen Gebührentarifs. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere von dem dafür nach § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) zuständigen Ministerium erlassen worden. Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Beklagte hat das ihm im Rahmen der Gebührenerhebung zustehende Ermessen bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des von dem Beklagten zutreffend erkannten Gebührenrahmens von 10,00 Euro bis 1.000,00 Euro fehlerhaft ausgeübt. Bei der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Form einer Rahmengebühr im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 9 GebG NRW steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, Stand September 2013, GebGNRW, § 9 Erl. 4. Eine Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO von den Gerichten nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde ihrer Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gesetzliche Ermessensgrenze eingehalten hat. Dies zugrunde gelegt erweist sich die konkrete Festlegung der Gebühr innerhalb des hier einschlägigen Gebührenrahmens als rechtsfehlerhaft. Allein die Begründung, dass es sich bei der Anfrage des Klägers um einen „durchschnittlichen Fall“ mit einem Verwaltungsaufwand „mittlerer Art“ gehandelt habe, trägt die festgesetzte Gebühr nicht. Der Beklagte weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass eine sich nach einem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr im Gebührenrecht regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele, festgesetzt werden darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, Rdnr. 96, 108, und Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, Rdnr. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – 26 K 6557/13 –, Rdnr. 17; VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 – 7 K 3873/13 –, Rdnr. 256; jeweils juris. In diesen Fällen müssen die im konkreten Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten nicht präzise ermittelt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Erfassung des exakten Verwaltungsaufwands oftmals ohnehin nicht möglich sein wird. Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, Stand September 2013, GebGNRW, § 9 Erl. 5. Ob diese Vorgehensweise, wonach die Feststellung des Vorliegens eines Falles mittlerer Art regelmäßig zu einer Festsetzung der rechnerischen Mittelgebühr ohne nähere Ermessensbegründung berechtigt, wobei jeweils eine Einteilung in einfache, mittlere und umfangreiche Fälle erfolgen soll bzw. muss, ohne Weiteres auf das IFG-Gebührenrecht übertragen werden kann, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Denn selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass eine solche Vorgehensweise grundsätzlich auch im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren für Amtshandlungen nach dem IFG NRW zulässig sein sollte, so lässt der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht erkennen, auf welcher konkreten sachlichen Grundlage der Beklagte zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei der Anfrage des Klägers um einen „durchschnittlichen Fall“ mit einem Verwaltungsaufwand „mittlerer Art“ handelt. Auch im allgemeinen Gebührenrecht setzt die Festsetzung einer Mittelgebühr ohne weitere Ermessensbegründung nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die Behörde ihre Feststellung, dass und aus welchen Gründen es sich um einen Fall „mittlerer Art“ handelte, wiederum ermessensfehlerfrei begründet. Sind entsprechende Kriterien bzw. Kategorien – wie hier – nicht durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (z.B. durch behördeninterne Gebührenverzeichnisse oder Richtwerte) näher spezifiziert, ist eine Begründung im jeweiligen Einzelfall erforderlich, wie die Behörde zu der Annahme kommt, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handelt. Insbesondere ist ein Vergleich zur Bearbeitung anderer Anträge auf Gewährung von Informationszugang anzustellen, beispielsweise mit Blick auf den angefallenen Zeitaufwand oder ähnliche Kriterien. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 1992 – 8 B 59.91 –, Rdnr. 20 ff.; VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 – 7 K 3873/13 –, Rdnr. 256; jeweils juris. Vor diesem Hintergrund genügen die von dem Beklagten zur Festsetzung der Gebühr angestellten Erwägungen im Verwaltungsverfahren aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen Erwägungen nicht den an eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung zu stellenden Maßstäben. Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Argumente, warum der Fall des Klägers einen innerhalb des Gebührenrahmens mittleren Verwaltungsaufwand ausgelöst haben soll, vermag die vom Beklagten getroffene Einschätzung nicht hinreichend schlüssig zu begründen. Zur Begründung, warum der Beklagte von einem innerhalb des Gebührenrahmens mittleren Verwaltungsaufwand ausging, wurde in dem Bescheid lediglich ausgeführt, dass die Ermittlung und die Zusammenstellung der begehrten Informationen aufgrund des unspezifischen Inhalts der Anfrage die Sichtung des gesamten Verwaltungsvorgang erfordert habe. Zudem habe hinsichtlich jedes Dokuments eine eingehende rechtliche Prüfung erfolgen müssen. Dies sei notwendig gewesen, da innerhalb des Verwaltungsvorgangs personenbezogene Daten, Daten zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Informationen, welche ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren beträfen, enthalten gewesen seien. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten habe eine Einwilligung angefordert werden müssen. Deshalb sei die Bearbeitung des Antrags nicht als einfacher Fall innerhalb der Tarifstelle 1.3.3 einzustufen gewesen. Weiter sei die Bearbeitung der Anfrage zwar umfangreich, jedoch nicht in einem über dem Durchschnitt liegenden Maß anzusiedeln. Ein besonders aufwändiger Fall liege innerhalb der vorgenannten Tarifstelle demnach in dieser Sache nicht vor. Bei diesen Gründen handelt es sich um dieselben, die überhaupt erst eine Einordnung des Vorgangs als Fall im Sinne der Tarifstelle 1.3.3 rechtfertigen. Dementsprechend sind die vorgenannten Gesichtspunkte – jedenfalls für sich genommen – nicht zugleich zur Begründung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des gefundenen einschlägigen Gebührenrahmens geeignet. Ungeachtet dessen lassen diese Ausführungen auch nicht erkennen, vor welchem konkreten sachlichen (Vergleichs-) Hintergrund die Einschätzung des Beklagten erfolgte, dass es sich hier um einen Fall mittlerer Art handelte. Der Bescheid enthält insbesondere keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte insoweit andere Anträge auf Informationszugangsgewährung im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand, Zeitaufwand oder Ähnliches vergleichend betrachtet hat oder vor dem Hintergrund einer statistischen Erfassung der Bearbeitung von IFG-Anfragen bei dem Ministerium den Antrag des Klägers anhand bestimmter Kriterien als Fall mittlerer Art eingeordnet hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung seine Erwägungen dahingehend ergänzt, dass das Ministerium in der Regel keine Einzelfälle bearbeite, aber der vorliegende Fall von entsprechender Bedeutung gewesen sei und deswegen vom Ministerium bearbeitet worden sei. Für vergleichbare Fälle habe „nach links und rechts“ geschaut werden müssen, im Ministerium seien sicherlich auch Fälle mit höherem Verwaltungsaufwand vorhanden, so dass man vorliegend davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele. Im Ministerium seien Vorfälle von politischer Brisanz und strafrechtlicher Relevanz angesiedelt. Auch diese nachgeschobenen Erwägungen genügen nicht, um zu begründen, dass es sich vorliegend um einen Fall mittlerer Art handelt. Die Aussage, dass im Ministerium sicherlich auch Fälle mit höherem Verwaltungsaufwand vorhanden seien, ist dem Grunde nach zwar plausibel, jedoch verbleibt auch diese Erwägung derart pauschal, dass sie jedenfalls nicht die begründete Feststellung erlaubt, dass es sich hier um einen Fall mittlerer Art handelt. Es bleibt nach den oben dargestellten Maßstäben nicht überprüfbar, ob und warum es sich vorliegend um einen Fall mit mittlerem Verwaltungsaufwand innerhalb dieser Gebührentarifstelle handeln soll. Es ist seitens des Beklagten auch bislang nicht dargelegt worden, dass beispielsweise eine statistische Erfassung der Bearbeitungszeiten von IFG-Anträgen erfolge, anhand derer eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von IFG-Anträgen innerhalb der Behörde des Beklagten ermittelbar wäre. Ebenso wenig ließe sich, selbst wenn eine solche Durchschnittsbearbeitungsdauer von dem Beklagten belegbar wäre, mangels vorgetragenen konkreten Verwaltungsaufwands im vorliegenden Fall, überprüfen, ob der vorliegende Antrag tatsächlich zu einer mittleren Bearbeitungsdauer geführt hat. Es ist bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, wie viel Zeit die Bearbeitung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens in Anspruch genommen hat. Ob die Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs von 217 Seiten tatsächlich zum mittleren Verwaltungsaufwand führen kann, scheint der Kammer jedenfalls bislang auch nicht plausibel. Dass der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von IFG-Anträgen, unter anderem etwa die Bearbeitungszeiten, innerhalb des Ministeriums statistisch erfasst würde und wie die Anfrage des Klägers in diese Statistik einzuordnen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Ausgehend von den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist auch nicht ersichtlich, dass bei dem Ministerium eine derartige Statistik geführt wird. Der Beklagte hat sich nicht einmal auf die Statistik berufen, die gemäß dem (früheren) Runderlass des Innenministeriums vom 22. April 2002 - 12 – 4.0.3 -, MBl. NRW. 2002 S. 547, zur „Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)“ zumindest Angaben über die Anzahl der IFG-Anträge und die erhobenen Gebühren enthalten sollte. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte nach diesem Erlass oder aus sonstigen Gründen gehalten gewesen wäre, die dort bearbeiteten IFG-Anträge sämtlich zu erfassen und statistisch nach Kriterien wie (erforderlichem) Arbeitsaufwand, Interesse bzw. Nutzen für den Antragsteller und nach jeweiliger Tarifstelle erhobener Gebühr aufzubereiten, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht dargetan, dass er über die Abfrage zu IFG-Anfragen in konkreten einzelnen Dezernaten des Ministeriums hinaus vor Erstellung des hier angefochtenen Gebührenbescheides eine behördeninterne Abfrage im Hinblick auf IFG-Anfragen, deren Bearbeitung und die dafür erhobenen Gebühren durchgeführt und den Antrag des Klägers vor diesem Hintergrund als mittleren Fall eingestuft hat. Schließlich lassen die Ausführungen des Beklagten nicht erkennen, ob der Verwaltungsaufwand des Beklagten für die Bearbeitung der Anfrage des Klägers tatsächlich in vollem Umfang erforderlich gewesen ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein konkreter Verwaltungsaufwand von dem Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung für den vorliegenden Fall bereits nicht vorgetragen wurde. Dabei lässt aber auch der Umstand, dass im Ergebnis mehr als 100 Seiten von dem 217-seitigen Verwaltungsvorgang geschwärzt werden mussten, für sich genommen keinen Schluss darauf zu, ob ein einfacher, mittlerer oder aufwändiger Fall vorliegt. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – 26 K 6557/13 –, juris, Rdnr. 14. Bei der Bestimmung des für die Festsetzung der konkreten Gebühr maßgeblichen Verwaltungsaufwands kommt es vielmehr maßgeblich auf den zur Ermöglichung der Einsichtsgewährung bzw. zur Zurverfügungstellung der Unterlagen objektiv erforderlichen Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand an. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – 26 K 6557/13 –, Rdnr. 14; VG Arnsberg, Urteil vom 25. Juni 2004 – 11 K 1254/03 –, Rdnr. 17; jeweils juris. Dieser Verwaltungsaufwand kann nicht mit der tatsächlich für die Bearbeitung aufgewandten Arbeitszeit gleichgesetzt werden. Abrechenbar ist insoweit allein der erforderliche – ideale – Zeitaufwand für die Bearbeitung der IFG-Anfrage. Nach alledem kann anhand der Begründung des Beklagten die Einordnung der Anfrage des Klägers als Fall mittlerer Art innerhalb des Gebührentarifs nicht nachvollzogen werden. Der angefochtene Bescheid des Ministeriums ist allein deshalb aufzuheben. Ob der Bescheid noch aus anderen Gründen rechtswidrig ist, musste seitens der Kammer mithin nicht mehr entschieden werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 460,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.