Beschluss
8 L 547/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1104.8L547.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt Gründe: Der (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3255/19 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 11. Februar 2019 (Az. ) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juni 2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 11. Februar 2019 genügt den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 4 m. w. N. Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Mit den erfolgten Begründungen, dass dem Anlagenbetreiber bei einer weiteren Verzögerung des Projektes erhebliche finanzielle Einbußen entstehen, die namentlich durch Mehrkosten für die Bauunterbrechung sowie aufgrund der jährlich sinkenden Mindestvergütung für Strom aus Windenergieanlagen nach § 29 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) verursacht werden, wird auf individuelle Gesichtspunkte abgestellt, welche den Sofortvollzug formal rechtfertigen. Ob diese Begründungen im Einzelnen zutreffend sind und das besondere Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung hinreichend zu rechtfertigen vermögen, ist für die rein formale Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. II. Denn die Kammer hat nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtswidrig, weil er den Antragsteller offensichtlich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein Interesse bestehen, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ist der Verwaltungsakt hingegen mit Blick auf die subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers offensichtlich rechtmäßig, besteht – bei Vorliegen eines entsprechenden Dringlichkeitsbedürfnisses – ein überwiegendes Interesse an dem Sofortvollzug. Die in Anwendung der vorstehenden Grundsätze vorgenommene Abwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Februar 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juni 2019 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als nicht zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig (dazu 1.). Zudem liegt ein Bedürfnis an dessen sofortiger Vollziehbarkeit vor (dazu 2.). 1. Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine subjektiven (Abwehr-)Rechte der Antragsteller. Die – hier nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderliche – immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (Nr. 2). Wendet sich ein Dritter – wie hier die Antragsteller – gegen einen an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt – hier die immissionsschutzrechtliche Genehmigung – ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle allein die Frage, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die – jedenfalls auch – den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine vollständige, objektive Rechtskontrolle findet in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermitteln Drittschutz im vorgenannten Sinne nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen. Vgl. etwa Urteil vom 3. August 2000 – 3 C 30.99 –, juris Rn. 18 m. w. N. Hiervon ausgehend greifen die von den Antragstellern gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 11. Februar 2019 geltend gemachten Bedenken sämtlich nicht durch. a) Der Vortrag der Antragsteller, die Windenergieanlage sei mit den Zielen der Raumordnung nicht zu vereinbaren, führt bereits deswegen nicht auf eine subjektive Rechtsverletzung, weil die Ziele der Raumordnung gegenüber privaten Grundeigentümern keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben. Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen, insbesondere auch bei Planfeststellungen, zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 ROG); der private Eigentümer wird durch sie aber unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8.01 –, juris Rn. 30, und Beschluss vom 24. April 1992 – 4 NB 36.91 –, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10717/16 –, juris Rn. 43 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 4 B 4149/16 –, BeckRS 2017, 141488, Rn. 71. b) Aus dem Verweis auf den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen und die dortige Abstandsregelung von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung, können die Antragsteller nichts Günstiges für sich herleiten. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 88 ff. m. w. N., und Beschluss vom 21. März 2016 – 8 B 1107/15 – (n.v.). Im hiernach maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Februar 2019 enthielt die zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEPV NRW) vom 15. Dezember 2016 die von den Antragstellern angesprochene (Abstands-)Regelung nicht. Erst mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 12. Juli 2019 (GV.NRW. S. 341) wurde in Ziffer 10.2-3 „Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen“ der Anlage zum LEPV NRW geregelt, dass bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden soll; hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Da diese nach Erteilung der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Kraft getretene Regelung dem Vorhaben der Beigeladenen von vornherein nicht entgegengehalten werden kann, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden, ob sie im Falle der Antragsteller überhaupt Platz greifen würde. c) Auch der Frage, ob die streitgegenständliche Windenergieanlage – wie die Antragsteller meinen – mit den städtebaulichen Zielen der Stadt H. nicht vereinbar sei, brauchte die Kammer nicht weiter nachzugehen. Denn selbst unter der Annahme, dass die von den Antragstellern ausführlich dargestellten Erwägungen (vgl. Antragsschrift vom 4. April 2019, Seite 2 ff.) Eingang in die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000, Gebiet: „N. “ der Stadt H. gefunden haben und zugunsten der Antragsteller eine subjektive Wirkung entfalten würden, haben sie im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben. Denn der vorgenannte Bebauungsplan ist mit der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt, Ausgabe 07/19, der Stadt H. am 15. April 2019 und damit nach dem insoweit hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Genehmigungserteilung in Kraft getreten (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). d) Soweit die Antragsteller auf eine fehlende Standsicherheit der Windenergieanlage hinweisen, kommt der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung (= n. F.), wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, zwar grundsätzlich drittschützende Wirkung zu. Vgl. zu der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden identischen Vorgängervorschrift in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F.: OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris Rn. 54 m. w. N. Indes enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Februar 2019 unter Gliederungspunkt III. 3. die Maßgabe, dass mit dem Bau der Windenergieanlage (Fundamentgründung) erst begonnen werden darf, nachdem der Bauaufsichtsbehörde der Stadt H. und der Unteren Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners in Bezug auf den genehmigten Anlagentyp Enercon E 138 EP3 eine aktuell gültige Bescheinigung, die von einem staatlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 85 BauO NRW (a. F. = § 87 BauO NRW n. F.) erstellt und geprüft sein muss, als abschließender Standsicherheitsnachweis vorgelegt wurde und dieser von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt H. oder der Unteren Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners überprüft und freigegeben worden ist. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW n. F., wonach spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW n. F. über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises einzureichen sind. Damit ist bezüglich der Standsicherheit der Windenergieanlage in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Februar 2019 eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Maßgabe getroffen worden. Abgesehen hiervon ist weder substantiiert geltend gemacht noch drängt es sich – insbesondere mit Blick auf den Abstand der Wohnhäuser der Antragsteller zum Standort der Windenergieanlage von 439 Metern (Antragsteller zu 1.) und 577 Metern (Antragstellerin zu 2.) – im Übrigen auf, dass durch eine mangelnde Standsicherheit der Windenergieanlage die Tragfähigkeit des Baugrundes der jeweiligen Grundstücke der Antragsteller bzw. deren Wohnhäuser gefährdet werden würden. e) Die Antragsteller werden nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 (GMBl. Seite 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017, B5). Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten liegt das Grundstück der Antragstellerin zu 2. im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt H. . Dieser weist für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) aus, wobei in der textlichen Festsetzung auf Grund des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ein Schutzanspruch entsprechend eines Mischgebietes statuiert ist. Der Antragstellerin zu 2. sind daher die in Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm festgelegten Lärmimmissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten. Dies entspricht zugleich den einzuhaltenden Beurteilungspegeln gemäß der Nebenbestimmung Ziffer 3.1.1 in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Februar 2019. Auch die in der vorgenannten Nebenbestimmung in Bezug auf das Wohngrundstück des Antragstellers zu 1. festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Denn nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass das Grundstück des Antragstellers zu 1., das unstreitig nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, nicht – wie er annimmt – dem Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB, sondern dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist. Den Bewohnern von im Außenbereich liegenden Wohngrundstücken sind in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm festgelegten Grenzwerte von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 – 8 B 736/17 –, juris Rn. 61 m. w. N. Voraussetzung für die Annahme eines unbeplanten Innenbereichs ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Ein Ortsteil ist jeder Baubauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris Rn. 11 m. w. N. Auch wenn es bei der Beurteilung der Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, maßgeblich auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommt, besitzt eine Ansammlung von (nur) vier Wohngebäuden regelmäßig nicht das hierfür erforderliche Gewicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –, juris Rn. 2. Auf der Grundlage des im Internet verfügbaren Karten- bzw. Bildmaterials (Google Maps; TIM-online NRW) spricht Überwiegendes gegen die Annahme des Antragstellers zu 1., dass sein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im vorstehenden Sinne liegt. Die Bebauung nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu 1. besteht lediglich aus zwei weiteren Wohnhäusern (mit der Straßenbezeichnung X. Straße 169 und 165 in H. ), einer etwa 1.200 qm großen – dem Antragssteller zu 1. gehörenden, ungenutzten Montagehalle (vgl. die nicht bestrittenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2019) sowie kleineren Nebengebäuden. An diese Wohnhäuser schließt sich im nord-östlichen Bereich eine etwa 28.000 bis 30.000 qm große Freifläche an. Nordwestlich der vorgenannten Wohnhäuser befindet sich hinter der X. Straße und einer Baumreihe ebenfalls eine (wohl landwirtschaftlich genutzte) etwa 10.000 qm große Freifläche. In östlicher und südlicher Richtung grenzen die Wohnhäuser X. Straße 171, 169 und 165 an ein Waldstück, durch das zudem der O. fließt. Die südwestlich des Wohnhauses des Antragstellers zu 1. belegene Doppelhaushälfte X. Straße 175/177 bzw. die Wohnhäuser X. Straße 190 und 192 können in die vorliegende Betrachtung nicht einbezogen werden, da sie keinen aufeinanderfolgenden Bebauungskomplex mit den Wohnhäusern X. Straße 171, 169 und 165 bzw. der Montagehalle bilden. Dem Eindruck der Geschlossenheit/Zusammengehörigkeit steht der jeweilige dichte Bestand an großen Bäumen sowie der dazwischen verlaufende X1. N1. entgegen, so dass insoweit von einer Zäsurwirkung auszugehen ist. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass das Wohngrundstück des Antragstellers zu 1. dem Innenbereich zuzuordnen wäre, entspräche die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB durch das Vorhandensein der etwa 1.200 qm großen Montagehalle, der angesichts ihrer Größe im Vergleich zu den Wohnhäusern ein dominantes und damit prägendes Gewicht zukommt, eher dem Charakter eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO und nicht demjenigen eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) bzw. Kleinsiedlungsgebiets (§ 2 BauNVO) und erst recht nicht dem eines reinen Wohngebiets (§ 3 BauNVO). Ohne dass es hierauf noch entscheidungstragend ankäme sei darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgenannten Richtwerte für Lärmimmissionen nach den Berechnungen des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens „Überarbeitung der Schallimmissionsprognose vom 11.07.2018 für Emissionen aus dem Betrieb von Windenergieanlagen für den Standort H. /Halde N2. “ der S. GmbH & Co. KG vom 31. Januar 2019, welches auf der Grundlage der „neuen LAI-Hinweise“ (Stand: 30. Juni 2016) und dem sog. Interimsverfahren erstellt wurde, eingehalten werden. Danach ergibt sich am Wohnhaus des Antragstellers zu 1. (Immissionspunkt „IP 03“) zur Nachtzeit eine Gesamtbelastung von 39,1 dB(A) (S. 46 des Gutachtens) sowie am Wohnhaus der Antragstellerin zu 2. (Immissionspunkt „IP 41“) eine Gesamtbelastung von 40,1 dB(A) (S. 47 des Gutachtens). Da vorliegend eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller, namentlich durch Lärmimmissionen infolge immissionsschutzrechtlicher Genehmigung summarisch zur Überprüfung steht, kommt es auf die gegen die gutachterlichen Berechnungen erhobenen Einwände der Antragsteller nicht an. Denn genehmigt wurde – wie aus- geführt – ein unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung nach den gesetzlichen Vorgaben rechtmäßiger Betrieb. Abgesehen davon kann vorliegend mangels derzeitiger Genehmigung des Nachtbetriebs aktuell auch keine unzulässige Lärmbelastung der Antragsteller zur Nachtzeit vorliegen. Den Antragstellern kann überdies nicht in der Annahme gefolgt werden, den Berechnungen und Ausführungen im schalltechnischen Gutachten vom 31. Januar 2019 fehle es an hinreichender Transparenz. So werden auf Seite 10 ff. des Gutachtens die Eingangsparameter und die Berechnungsvoraussetzungen eingehend und nachvollziehbar erläutert. Weiterhin lässt sich dem Gutachten auch das verwendete Berechnungsprogramm (WindPRO, Modul DECIBEL, Versionsnummer 3.2.737) entnehmen. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller weisen die den Berechnungen im schalltechnischen Gutachten vom 31. Januar 2019 zugrunde gelegten Eingabedaten weder Widersprüche auf noch bestehen Bedenken hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit im Übrigen. Auf Seite 2 des Gutachtens wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Berechnungen „auf die Nachtstunden von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr“ beziehen. Im Ausgangspunkt wurde dabei der „Betriebsmodus 100 dB“ zugrunde gelegt. In diesem Modus wird die streitgegenständliche Windenergieanlage „Enercon E-138 EP3 131m NH“ gemäß den Herstellerangaben leistungsoptimiert betrieben, wobei der höchste zu erwartende Schallleistungspegel 100,0 dB(A) bei einer Nennleistung von 2.350 kW beträgt (vgl. S. 53 des schalltechnischen Gutachtens sowie das zugehörige Datenblatt des Herstellers auf Bl. 362 ff. BA2 im Verfahren 8 K 1199/19). Der Umstand, dass die Windenergieanlage nach den Herstellerangaben im Volllastbetrieb mit einer Nennleistung von 3.500 kW und einem Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) betrieben werden kann, führt nicht zu einem Widerspruch in Bezug auf die Eingabedaten. Denn die Windenergieanlage darf gemäß Ziffer 3.1.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Februar 2019 zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (lediglich) „entsprechend den Emissionsansätzen der Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG vom 11.07.2018“ betrieben werden. In diesem schalltechnischen Gutachten wurde ebenso wie in der überarbeiteten Version vom 31. Januar 2019 für den Nachtbetrieb der „Betriebsmodus 100 dB“ betrachtet. Ein Volllastbetrieb in der Nachtzeit wäre daher von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Februar 2019 nicht gedeckt und ist folgerichtig bei den Berechnungen außer Ansatz geblieben. Die weiteren mit den Eingabedaten im Zusammenhang stehenden Einwände der Antragsteller, diese beruhten ausschließlich auf Herstellerangaben und nicht auf standardisierten Vermessungen bzw. sei nach Ziffer 6.3.3 des Leitfadens zur Angabe der Unsicherheit beim Messen – DIN 13005 – von einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 % und nicht von 10 % auszugehen, vermögen die Nachvollziehbarkeit bzw. die (Ergebnis-)Richtigkeit des schalltechnischen Gutachtens vom 31. Januar 2019 in Bezug auf die Einhaltung der hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht begründet in Zweifel zu ziehen. Zum einen wurde wegen der Unsicherheit des Prognosemodells, der Unsicherheit durch Serienstreuung, der Unsicherheit der Typenvermessung bzw. der Herstellerangaben bei einfach vermessenen Anlagen sowie einer angenommenen Irrtumswahrscheinlichkeit von 10 % bereits ein Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A) berücksichtigt (S. 36 f. des Gutachtens). Die Berechnungen erfolgten daher auf der Grundlage eines maximalen Schallleistungspegels von 102,1 dB(A) und können mithin als „auf der sicheren Seite“ liegend angesehen werden. Zum anderen sieht der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 11. Februar 2019 in Ziffer 3.1.6 – wie bereits ausgeführt – vor, dass die streitgegenständliche Windenergieanlage solange während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr außer Betrieb zu setzen ist, bis das Schallverhalten des WEA-Typs Enercon E 138 EP3 in der erforderlichen schallreduzierten Betriebsweise durch eine FGW-konforme Vermessung an der beantragten WEA selbst oder einer anderen WEA gleichen Typs belegt wird. Auch durch diese Nebenbestimmung wird den vorgenannten Unsicherheiten hinreichend Rechnung getragen. Abgesehen davon gehen die Antragsteller selbst – und zwar ausgehend von der im schalltechnischen Gutachten vom 31. Januar 2019 ausgewiesenen Gesamtbelastung von 39,1 dB(A) bzw. 40,1 dB(A) – von einer Erhöhung der Gesamtbelastung am „IP 03“ bzw. „IP 41“ um (lediglich) „mindestens 1 dB(A)“ aus. Damit wäre der für das jeweilige Wohnhaus geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts aber weiterhin nicht ansatzweise erreicht und erst recht nicht überschritten. Ferner wäre es nicht zu beanstanden, dass das schalltechnische Gutachten vom 31. Januar 2019 auf eine Betrachtung der Tagsituation verzichtet. Denn während der in einem Mischgebiet zulässige Immissionsrichtwert tags um 15 dB(A) höher liegt als nachts, erhöht sich der Schallleistungspegel der Windenergieanlage im Volllastbetrieb (nur) um 6 dB(A). Da die Windenergieanlage den Immissionsrichtwert für die Nachtzeit bei Teillast mehr als sicher einhält, ist dies unter Berücksichtigung der zulässigen Immissionsrichtwerte erst recht für die Tagzeit anzunehmen. Einer näheren Untersuchung bedurfte es zumal vor dem Hintergrund des prognostizierten deutlichen Abstands zwischen der berechneten Gesamtbelastung in der Tageszeit am Immissionspunkt „IP 03“ bzw. „IP 41“ zu dem zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) insoweit offensichtlich nicht. Darüber hinaus wäre entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keine ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Ziffer 3.2.2 TA-Lärm vorzunehmen. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist nach der vorgenannten Vorschrift ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Soweit die Antragsteller das Vorliegen besonderer Umstände im vorstehenden Sinne (allein) mit der Möglichkeit von Schallreflexionen auf Grund der topographischen Verhältnisse – der Anlagenstandort auf der Halde N2. befindet sich etwa 60 Meter (so die Annahme in den Widerspruchsbescheiden vom 24. Juni 2019) bzw. 65 Meter (so die Annahme der Beigeladenen) höher als das jeweilige Wohnhaus der Antragsteller mit der Folge, dass es ihrem Vortrag zufolge zu einem sog. „Amphitheater-Effekt“ käme – begründet, kann die Richtigkeit dieser Annahme dahinstehen. Denn nach den von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Antragsgegners, die sich wiederum auf die Ausführungen in dem schalltechnischen Gutachten vom 31. Januar 2019 (dort S. 38) stützen, können Schallreflexionen theoretisch Pegelerhöhungen von bis zu 3 dB(A) verursachen, wobei in der Praxis Werte oberhalb von 2 dB(A) nicht zu erwarten seien. Selbst wenn man hiernach – zu Gunsten der Antragsteller – von einer Erhöhung des Beurteilungspegels am „IP 03“ bzw. „IP 41“ um 3 dB(A) auf 42,1 dB(A) bzw. 43,1 dB(A) ausginge, wäre der zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht annähernd erreicht geschweige denn überschritten. Vor diesem Hintergrund unterliegt der Verzicht auf eine Sonderfallprüfung in Bezug auf die Wohnhäuser der Antragsteller keinen rechtlichen Bedenken. f) Die Antragsteller werden voraussichtlich auch nicht unzumutbar durch tieffrequenten Schall bzw. Infraschall beeinträchtigt. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte wie auch der beschließenden Kammer geht – darunter auch in Entscheidungen aus jüngster Zeit – davon aus, dass tieffrequenter Schall (mit einer Frequenz von 20 bis 100 Hertz) bzw. Infraschall (mit einer Frequenz unter 20 Hertz) durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 180 ff. m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. April 2018 – 8 L 2840/17 –, juris Rn. 76. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 29. August 2019 im Verfahren 8 K 3255/19 einzelne Studien benennen, die zu anderen Ergebnissen kommen sollen, sind ungeachtet des Umstands, dass die Gerichtssprache deutsch ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 GVG), sämtliche Studien lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 182 m. w. N. g) Der Antragsgegner hat zudem in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Wohngrundstücke der Antragsteller keinen unzumutbaren Immissionen in Form von Erschütterungen ausgesetzt sein werden. Ausweislich der in diesem Zusammenhang während des Widerspruchsverfahrens eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) vom 24. April 2019 träten nach dokumentierten Messergebnissen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) in 285 Metern Entfernung von der Windenergieanlage Erschütterungsimmissionen von maximal 0.01 mm/s auf. Damit seien – so der Antragsgegner – die von Windkraftanlagen ausgehenden Schwingungen im Boden bereits in weniger als 300 Metern Abstand von der Anlage so weit abgesunken, dass sie sich aus dem permanent vorhandenen Grundrauschen nicht mehr herausheben. Eine weitere Abnahme der Schwinggeschwindigkeit erfolge über die Entfernung. Zudem sei die Halde N2. auf einer gewachsenen Geländeoberfläche aufgeschüttet worden, die einen schlechteren Übertragungsweg als Keupergestein habe, das den Messungen des LUBW zugrunde lag. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners bzw. des LANUV NRW haben die Antragsteller, deren Wohnhäuser 439 Meter bzw. 577 Metern von dem Standort der genehmigten Windenergieanlage entfernt liegen, nichts von Substanz entgegen gesetzt. h) Die Ausführungen der Antragsteller lassen schließlich nicht erkennen, dass das genehmigte Vorhaben gegen das in dem Begriff der „öffentlichen Belange“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil die streitgegenständliche Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf ihre jeweiligen Hausgrundstücke entfalten würde. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und ebenso sich anschließend der der beschließenden Kammer erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel regelmäßig derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 196. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind neben der Höhe und Größe des Rotordurchmessers insbesondere weitere Kriterien wie Standort der Windenergieanlage, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist der Blickwinkel auf die Anlage, weil es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied bedeutet, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig und in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Diese Grundsätze gelten auch für moderne Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind. Denn ungeachtet des Umstands, dass die eingangs beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit nicht auf statische, sondern flexible Kriterien aufgebaut. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem sog. Zweiten Strahlensatz, der der oben genannten Faustformel zugrunde liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 195, 197 m. w. N. Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung optisch abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, juris Rn. 96 ff. m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben kann eine optisch bedrängende Wirkung vorliegend nicht angenommen werden. Die streitgegenständliche Windenergieanlage Enercon E 138 EP3 hat bei einer Nabenhöhe von 131 Metern und einem Rotordurchmesser von 138,6 Metern (vgl. insoweit die Herstellerangaben auf Bl. 159 BA2 8 K 1199/19) eine Gesamthöhe von 200,3 Metern. Das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. ist 439 Meter, das der Antragstellerin zu 2. 577 Meter von dem Standort der genehmigten Windenergieanlage entfernt; dies entspricht einem Abstandsquotienten von etwa 2,19 (Antragsteller zu 1.) bzw. 2,88 (Antragstellerin zu 2.). Beide Wohnhäuser sind daher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jeweils einer Einzelfallbewertung in Form einer Sichtbeziehungsuntersuchung unterzogen worden. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass nicht sämtliche im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage liegenden Grundstücke einer Sichtbeziehungsuntersuchung unterzogen worden seien, können sie hieraus nichts Günstiges für sich herleiten. Abgesehen davon, dass unter dem 14. Dezember 2018 auch eine Sichtbeziehungsuntersuchung von zwei Wohngrundstücken erfolgte, deren Abstand mehr als das Dreifache der Gesamthöhe entspricht (vgl. die „Stellungnahme zum Schreiben der Stadt H. vom 06.12.2018 Akt.Z. 1245-18-05“ der reko GmbH & Co. KG vom 14. Dezember 2018, Bl. 947 BA2 zu 8 K 1199/19), können die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen. In Bezug auf ihre Wohngrundstücke liegt das geltend gemachte Ermittlungsdefizit indes nicht vor, da diese Bestandteil der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 sind. Danach geht unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfallen von der streitgegenständlichen Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung nicht aus. Diesem auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten begründeten und in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden vom 24. Juni 2019 im Einzelnen wiedergegebenen Ergebnis, haben die Antragsteller keine konkreten Einzelfallumstände entgegen gesetzt, die auf eine optisch bedrängende Wirkung schließen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden vom 24. Juni 2019 (S. 7 bis 11 bzw. 6 bis 10) Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Insbesondere ist aus Sicht der Kammer die Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen nachvollziehbar, dass dem topographischen Höhenunterschied zwischen den jeweiligen Wohnhäusern der Antragsteller und dem genehmigten Vorhabenstandort keine verstärkende, sondern eine abschwächende optische Wirkung zukommt. Diese Einschätzung beruht zunächst darauf, dass der topographische Höhenunterschied eine Vergrößerung des Abstands vom Betrachter zum Rotor, dessen Drehbewegung für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage von entscheidender Bedeutung ist, bewirkt (vgl. insoweit die Graphiken auf S. 2 der „Stellungnahme zum Schreiben der Stadt H. vom 06.12.2018 Akt.Z. 1245-18-05“ der S. GmbH & Co. KG vom 14. Dezember 2018, Bl. 947 BA2 zu 8 K 1199/19). Plausibel ist ferner die weitere Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass nämlich infolge der hier gegebenen topographischen (Sonder-)situation in Form eines Höhenunterschieds von etwa 60 bis 65 Metern in Bezug auf die jeweiligen Wohnhäuser der Antragsteller der Blick des Betrachters zunächst „in den Haldenkörper“ geht und (erst) nach oben gerichtet werden muss, damit der Rotor in das Sichtfeld gelangt. Dies spricht aber eher für eine optische Abschirmung als für eine Verstärkung der visuellen Wahrnehmbarkeit der Windenergieanlage. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 30 (für einen topographischen Höhenunterschied von 10 Metern); VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 – 11 K 6956/10 –, juris Rn. 117 (für einen topographischen Höhenunterschied von 25 Metern). Ferner spricht die Lage bzw. Ausrichtung der (schutzwürdigen) Räume der Wohnhäuser unter Berücksichtigung des Blickwinkels auf die Windenergieanlage gegen die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung. Dies gilt zunächst in Bezug auf das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. Auf Grund der Lage des Wohnhauses wird die Windenergieanlage (nur) aus den Fenstern der Südostfassade und aus dem Giebelfenster der Nordostfassade zu sehen sein. An dieser Seite befinden sich im Erdgeschoss das Schlafzimmer und ein Zimmer, das nach den Angaben des Antragstellers zu 1. als Ess- und Empfangszimmer genutzt wird (vgl. auch S. 20 der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018). Das Schlafzimmer dient damit nicht dem Aufenthalt und der Erholung am Tag und ist daher nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie etwa ein Wohnzimmer. Abgesehen davon bestätigt letztlich der Antragsteller zu 1. selbst die Annahme in der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018, dass die Windenergieanlage aus der Fensterfront im Esszimmer (auf S. 19 als „Wohnzimmer“ bezeichnet) nur dann zu sehen sein wird, wenn man direkt davor steht (vgl. die Ausführungen auf S. 12 f. des Schriftsatzes vom 13. Mai 2019). Insofern ist allenfalls von kurzzeitigen und damit zumutbaren Sichtbeziehungen auszugehen. Insbesondere hat der Antragsteller zu 1. nicht behauptet, dass die Windenergieanlage – entgegen der Annahme der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 – von den Stühlen aus, die sich am großen, parallel zur Fensterfront ausgerichteten Esstisch befinden, zu sehen sein wird. Die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass sich im ersten Obergeschoss mit dem „Wohnzimmer der Familie“ ein besonders schutzwürdiger Bereich befindet, aus dem die streitgegenständliche Windenergieanlage zu sehen sein wird. Denn die Sichtbeziehungen beschränken sich – neben der Position direkt vor der Fensterfront – (lediglich) auf den rechten Schenkel des Sofas. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um vergleichsweise kleine Fenster handelt, die zudem mit Vorhängen ausgestattet sind, welche für einen gewissen Sichtschutz sorgen. Eine weitere Abschirmung bieten (jedenfalls während der Vegetationsperiode) die auf den Fotos auf Seite 21/22 der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 ersichtlichen Bäume. Darüber hinaus sind die übrigen Sitzgelegenheiten in Form des linken Schenkels des Sofas und des Sessels von der Fensterfront abgewandt und daher bereits so angeordnet, dass die Windenergieanlage in sitzender Position nicht wahrgenommen wird. Es bestehen daher offensichtlich bereits innerhalb des Wohnzimmers hinreichend Ausweichmöglichkeiten, auf die der Antragsteller zu 1. bzw. seine Familie zu verweisen ist. Dies gilt in gleichem Maße für das Giebelfenster der Nordostfassade, das zum Kinderzimmer im zweiten Obergeschoss gehört. Darüber hinaus wird die optische Wirkung der Windenergieanlage dadurch abgeschwächt, dass diese nach den Ausführungen der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 auf Grund der in dem hier in Rede stehenden Bereich vorherrschenden Hauptwindrichtung Westsüdwest voraussichtlich überwiegend nur lateral/seitlich als schmale Sichel und nur selten frontal zu sehen sein wird. Soweit der Antragsteller zu 1. schließlich darauf hinweist, dass eine Betrachtung der Sichtbeziehung von den großen Garten- und sonstigen Freiflächen auf dem weitläufigen Flurstück 73 unterblieben sei, ist er zum einen darauf zu verweisen, dass Nutzungen im Freien im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit hinter derjenigen von Wohngebäuden zurücktreten. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. November 2016 – 12 ME 131/16 –, juris Rn. 21. Zum anderen bietet der „große“ Gartenbereich offensichtlich genügend Platz, um durch Ortsveränderung bzw. durch entsprechende räumliche Ausrichtung von Sitzgelegenheiten und sonstigen Freizeiteinrichtungen die Wahrnehmung des Vorhabens bzw. der Rotordrehbewegungen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Überdies ließe sich eine Abschirmung durch das Aufstellen von Sichtblenden, Sonnenschirmen etc. weiter verstärken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 8 B 396/17 –, juris Rn. 48. Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf das Wohnhaus der Antragstellerin zu 2. Auf Grund der Lage des Wohnhauses wird die Windenergieanlage (nur) aus den Fenstern der Nordwestfassade zu sehen sein. An dieser Seite befinden sich nach den Angaben der Antragstellerin zu 2. im Erdgeschoss die Küche und das Esszimmer, im ersten Obergeschoss das Badezimmer sowie ein Zimmer, das als Büro genutzt wird. Sämtliche dieser Räume dienen nicht dem Aufenthalt und der Erholung am Tag und sind daher nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie etwa ein Wohnzimmer. Vgl. in Bezug auf die Küche: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 12 ME 75/12 –, juris Rn. 12. Darüber hinaus wird die optische Wirkung dadurch abgeschwächt, dass die Windenergieanlage nach den Ausführungen der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 auf Grund der in dem hier in Rede stehenden Bereich vorherrschenden Hauptwindrichtung Westsüdwest voraussichtlich überwiegend nur lateral/seitlich als schmale Sichel zu sehen sein wird. Die Annahme der Hauptwindrichtung „Westsüdwest“ beruht nicht – wie die Antragstellerin zu 2. offenbar meint – auf den Winddaten in dem „Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort Halde N2. “ vom 16. Mai 2018 (dortige S. 17 = Bl. 628 BA3 zu 8 K 1199/19), sondern auf einer Windrichtungsanalyse der S. GmbH & Co. KG, die auf Seite 83/84 der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 im Einzelnen erläutert wird. Soweit die Antragstellerin zu 2. mit Verweis auf die Winddaten in dem vorgenannten Gutachten vom 16. Mai 2018 davon ausgeht, dass die dortige „Verteilung der relativen Häufigkeiten der Windrichtung und Windgeschwindigkeiten ein nahezu gleichlautendes Bild in mehreren Windrichtungen Süd/Südwest (0,13), West/Südwest (0,156) und West (0,114)“ ergäben, steht dies nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Windrichtungsverteilung in der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018. Denn auch hier haben die Windrichtungen Südsüdwest und West relativ große Anteile an der Gesamtverteilung. Auch wenn hiernach mit der Antragstellerin zu 2. „von einer größeren Bandbreite“ der Rotorstellungen auszugehen wäre, bleibt festzuhalten, dass in beiden Betrachtungen der Windrichtungsverteilung der Anteil der Windrichtungen, bei denen der Rotor aus dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 2. in seiner vollen Ausdehnung zu sehen sein wird (Westnordwest bzw. Nordnordwest), deutlich hinter der/n Hauptwindrichtung/en (Westsüdwest bzw. Südsüdwest) zurückbleibt. Es ist weiter plausibel und nachvollziehbar, dass der Antragsgegner und die Beigeladene dem bereits vorhandenen Hochspannungsmast sowie den quer verlaufenden Hochspannungsleitungen (vgl. das Bild auf S. 41 und 43 der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018) Bedeutung hinsichtlich der Sichtbeziehungen zu der Windenergieanlage aus den Fenstern der Nordwestfassader zumessen. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragstellerin zu 2. bzw. ihre Familie sich hieran gewöhnt haben mögen. Denn es handelt sich objektiv um eine Art Vorbelastung, welche die visuelle Wahrnehmbarkeit der Windenergieanlage in einem gewissen Maße abschwächt, zumal die Hochspannungsleitungen über das gesamte Blickfeld aus den Fenstern der Nordwestfassade verlaufen und der Windenergieanlage vorgelagert sein werden. Hinsichtlich der Sichtbeziehungen aus dem Gartengelände gilt das zum Antragsteller zu 1. Ausgeführte in entsprechender Weise. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass die Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 keinerlei Feststellungen zu den jeweiligen Sichtbeziehungen außerhalb der Vegetationsperiode enthalte, kommt es hierauf nach den vorstehenden, unabhängig von einer Vegetationsperiode Geltung beanspruchenden Ausführungen nicht an. 2. Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor. Da bei summarischer Prüfung ein Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das (nachvollziehbar begründete) wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlage zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse der Antragsteller an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 43, vom 9. Juni 2017 – 8 B 1264/16 –, juris Rn. 102 ff., und vom 20. Februar 2018 – 8 B 840/17 –, juris Rn. 89. Dieses legitime Interesse der Beigeladenen stellen die Antragsteller insbesondere mit dem Verweis darauf, dass bei den EEG-Auktionen im Jahr 2019 die Ausschreibungsvolumina unterzeichnet gewesen seien, d. h. die Höhe der Zuschläge jeweils unter der ausgeschriebenen Windkraftleistung geblieben ist, und sich daher die in dem Genehmigungsbescheid vom 11. Februar 2019 zugrunde gelegte Prognose nicht realisiert habe, nicht durchgreifend in Frage. Soweit ersichtlich, hat die (vormals) Beigeladene mit der hier streitgegenständlichen Windenergieanlage an einer EEG-Auktion (noch) nicht teilgenommen. Dass der Zuschlag bei den zukünftigen EEG-Auktionen weiterhin nahe am Höchstwert liegen wird, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren. Der Einwand der Antragsteller, die Nebenbestimmung zu III., 3., Seite 5 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 11. Februar 2019 stünde dem geltend gemachten überwiegenden Interesse der Beigeladenen an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung entgegen, greift nicht durch. Nach der benannten Nebenbestimmung darf mit dem Bau der Windenergieanlage (Fundamentgründung) erst begonnen werden, nachdem der Bauaufsichtsbehörde der Stadt H. sowie dem Antragsgegner in Bezug auf den genehmigten Anlagentyp Enercon E 138 EP3 ein aktueller Standsicherheitsnachweis eines staatlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 85 BauO NRW vorgelegt wurde und dieser überprüft und freigegeben wurde. Es ist bereits weder vorgetragen noch erkennbar, inwieweit die angeordnete Prüfung und Freigabe des vor Baubeginn geforderten Standsicherheitsnachweises das geltend gemachte besondere Vollzugsinteresse der Beigeladenen schmälern könnte. Anhaltspunkte dafür, dass der geforderte Nachweis über die Standsicherheit der geplanten Windenergieanlage nicht (zeitnah) erbracht werden könnte bzw. die Standsicherheit von Windenergieanlagen auf Halden (generell) nicht gewährleistet werden könnte, sind derzeit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen letzteres spricht im Übrigen, dass allein in Nordrhein-Westfalen mehrere Windenergieanlagen auf Halden errichtet worden sind, namentlich unter anderem in Herten auf der Halde Hoppenbruch, in Dinslaken auf der Halde Lohberg-Nord und in Marl auf der Halde Brinkfortsheide. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 11. Mai 2017 – 8 K 2788/14 – (wirkungslos nach Einstellung des Verfahrens mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 28. Februar 2019 – 8 A 1617/17 –), dortige Seite 25 des amtlichen Abdrucks, ausgeführt hat, kann die Standsicherheit von Windenergieanlagen auf Halden schon aufgrund dieser praktischen Belege nicht generalisierend in Zweifel gezogen werden. Darüber hinaus ist im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ein (rückstandsloser) Rückbau der Windenergieanlage zu erwarten, so dass die Auswirkungen auf die Antragsteller nur von vorübergehender Dauer wären. Nach den vorstehenden Ausführungen ist indes nichts dafür ersichtlich, dass es den Antragstellern nicht zumutbar wäre, die Auswirkungen während eines solchen Zeitraums hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen begründeten Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und setzt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 30.000,- Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,‑ Euro fest. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 – 8 B 1081/16 –, juris Rn. 33 ff. (mit näherer Begründung), und vom 28. März 2017 – 8 E 928/16 –, juris Rn. 7 ff., 13. Da die Antragsteller nicht als Rechtsgemeinschaft im Sinne der Nr. 1.1.3 des vorgenannten Streitwertkatalogs angesehen werden können, waren die Streitwerte von jeweils 7.500,- € zu addieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.