Urteil
6 K 5557/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1112.6K5557.17.00
4mal zitiert
16Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I. Straße 41 in H. (Gemarkung C. , Flur XX, Flurstücke XX, XX, XX und XX). Die Beigeladenen sind Eigentümer der nordöstlich angrenzenden Grundstücke I. Straße 37/39 (Gemarkung C. , Flur XX, Flurstücke XX und XX). Gegenwärtig stehen auf dem Grundstück der Klägerin ein 2011/2012 im rückwärtigen Grundstücksbereich errichteter Aldi Markt und auf den Grundstücken der Beigeladenen 1991 errichtete straßenrandnahe Wohn- und Geschäftshäuser auf. Das Gebäude I. Straße 39 der Beigeladenen weist zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Klägerin einen Abstand zwischen 64 und 67 cm auf. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin wegen dieses Grenzabstandes ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber den Beigeladenen. Wegen der aktuellen Bebauung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. Früher standen auf dem Grundstück der Beigeladenen straßenrandnah die Gebäude F. Straße 28 und 30 auf. Im hinteren Grundstücksbereich befand sich grenznah zum Grundstück der Klägerin eine Bäckerei einschließlich Lagerräumen. Auf dem Grundstück der Klägerin (im nördlichen Bereich des heutigen Flurstücks XX) stand straßenrandnah ebenfalls ein Wohnhaus mit Anbau auf. In welchem Abstand dieser Anbau von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt aufstand, insbesondere ob er mindestens drei Meter entfernt war, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Die zur Baugenehmigung des Gebäudes I. Straße 39 gehörenden Bauvorlagen (Lageplan und Erdgeschossgrundriss) deuten einen Grenzabstand von weniger als drei Metern an. Im hinteren Grundstücksbereich der Klägerin befanden sich gewerblich genutzte Gebäude, entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen diverse Lager und eine Werkstatt. Wegen der Einzelheiten der Altbebauung wird auf den nachfolgenden Planausschnitt Bezug genommen. An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. Im Jahre 1909 schlossen Rechtsvorgänger der Klägerin (B. C1. ) und der Beigeladenen (X. Q. ) einen notariellen Vertrag, in dem sie vereinbarten, zwischen den Häusern F. Straße Nr. 30 (heute I. Straße 39) und F. Straße 32 (heute I. Straße 41) eine Einfahrt zur gemeinsamen Benutzung herzustellen. Die Einfahrt sollte von der Straße bis zu der Stelle, wo das Bäckereigebäude angebaut war eine Breite von 3 Metern aufweisen und sich anschließend auf 3,50 Meter verbreitern. Von der Ecke des Anbaus des Hauses F. Straße 30 (Grundstück der Beigeladenen) an sollte die westliche Wand dieses Anbaus die östliche Grenze des Einfahrtstreifens bilden. Die Einfahrt sollte den Zwecken beider Grundstücke dienen. Eine entsprechende Grunddienstbarkeit wurde ins Grundbuch eingetragen. Der Rechtsvorgänger der Klägerin räumte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen ferner, für den Fall, dass er auf seinem Grundstück (heute Flurstück XX) an Stelle des bisherigen Hauses einen Neubau unter Mitbenutzung des jetzt zwischen dem Haus und der Einfahrt liegenden Bereichs auf der Grenze der Einfahrt errichten würde, das Recht ein, unter Schaffung einer Durchfahrt im Bereich der gemeinsamen Einfahrt an diese Grenzmauer anzubauen. Unter dem 14. Januar 1991 erteilte die Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß die Genehmigung zur Errichtung von zwei Wohn- und Geschäftshäusern sowie 35 Stellplätzen im hinteren Bereich auf dem Grundstück I. Straße 37 - 39 in H. unter Erteilung einer Abweichung von § 6 Abs. 1 BauO NRW, nachdem Zustimmungen der westlichen und östlichen Grundstücksnachbarn vorlagen. Die Nachbarzustimmung des Rechtsvorgängers der Klägerin erfolgte unter dem 1. September 1990 durch Unterzeichnung einer Kopie des Lageplanes mit dem Zusatz „Als Eigentümer des Flurstückes XX erklären wir uns mit der Grenzbebauung auf dem Flurstück XX einverstanden.“ In den grüngestempelten Bauvorlagen sind die Außenwände des genehmigten Neubaus nicht grenzständig, sondern grenznah mit einigen Zentimetern Abstand zur Grundstücksgrenze eingezeichnet. In der Folgezeit ergingen noch diverse Nachtragsbaugenehmigungen. Neben hier nicht interessierenden Nachträgen erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter dem 11. Juni 1991 die Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung von 32 Garagen und 25 Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Genehmigungsinhaltes wird auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. In dem Bereich zwischen dem auf dem Klägergrundstück seinerzeit noch vorhandenen Altbestand und der westlichen Außenwand des neu errichteten Gebäudes der Beigeladenen wurde eine einheitlich gepflasterte Fläche geschaffen, die beiden Grundstücken jahrelang als Zufahrt diente. Im Jahre 2007 wurde wegen vorhandener Feuchtigkeitsprobleme an der westlichen Giebelwand des Gebäudes der Beigeladenen eine ca. 20 cm starke Vorhangfassade oberhalb des Erdgeschosses angebracht. Am 12. Juli 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 799,87 m² Verkaufsfläche und 56 Stellplätzen auf dem Grundstück I. Straße 41 in H. , die die Beklagte mit Genehmigung vom 26. September 2011 antragsgemäß erteilte. Entsprechend den Bauvorlagen wurde ein Teil der Stellplätze des Marktes, namentlich die Stellplätze 26 bis 35 entlang der Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen errichtet, sodass die Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen ausschließlich über die auf ihrem eigenen Grundstück an der westlichen Seite des Gebäudes vorhandene Durchfahrt erreichbar wurden. In der Folgezeit gab es eine erste Nachtragsgenehmigung vom 6. März 2012 für eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 891 m² ohne Änderung von Anzahl und Anordnung der Stellplätze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Genehmigungsinhaltes wird auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. Die Beigeladenen nahmen daraufhin die Klägerin zivilrechtlich auf die Wiederherstellung der 1909 vereinbarten und grundbuchrechtlich gesicherten Zufahrt in Anspruch. Mit Urteil des Landgerichts F1. vom 9. Dezember 2016 wurde die Klägerin verurteilt, auf einer näher bestimmte Teilfläche ihres Grundstückes das Begehen und Befahren zu dulden sowie die in diesem Bereich aufstehenden Baulichkeiten, insbesondere die straßenseitige Zaunanlage, Kantsteine, Grünstreifen sowie die farbliche Markierung der dort errichteten Einstellplätze für Pkws zu entfernen und den ursprünglichen Zustand aus dem Jahre 1990 durch Herstellung einer mit Betonpflasterstein versehenen Fläche wieder herzustellen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Im Juni 2012 meldete die Klägerin sich erstmals bei der Beklagten mit dem Hinweis, anlässlich der zivilrechtlichen Auseinandersetzung sei erkennbar geworden sei, dass die Gebäude der Beigeladenen nicht grenzständig stünden. Die Beklagte antwortete daraufhin mit Schreiben vom 18. Juli 2012, auch die seinerzeit erteilte Baugenehmigung habe keine Grenzbebauung vorgesehen. Der Standort des Gebäudes der Beigeladenen entspreche daher der Genehmigungslage. Am 12. Juni 2014 verwies die Klägerin darauf, dass das Gebäude der Beigeladenen, so wie es errichtet worden sei, nicht genehmigungsfähig sei. Es werfe Abstandflächen auf ihr Grundstück. Sie bat die Beklagte um Mitteilung, ob diese nunmehr ordnungsbehördlich tätig werde. Die Beklagte antwortete darauf unter dem 22. Juli 2014, die erteilte Baugenehmigung sei bestandskräftig, das Gebäude mängelfrei abgenommen und ergänzte mit weiterem Schreiben, die Gebäude der Beigeladenen seien unter dem 14. Januar 1991 ohne Einhaltung von Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken, also grenzständig genehmigt worden. Die Bauzustandsbesichtigung sei am 22. April 1992 ohne Feststellung von Mängeln durchgeführt worden. Das Zustandekommen der abweichenden Bauausführung sei dem Fachamt unerklärlich. Etwaige Grenzregelungen seien privatrechtlich zu vereinbaren. In der Folgezeit kam es zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, bis die Klägerin unter dem 29. Januar 2016 bei der Beklagten förmlich beantragte, bauordnungsrechtlich einzuschreiten und die Beigeladenen zu verpflichten, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude zu beseitigen. Mit Bescheid vom 30. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen ab. Die Klägerin habe nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Eingriffsverpflichtung bestehe nur dann, wenn die Verletzung eines besonders wichtigen Rechtsgutes oder ein erheblicher Schaden drohe oder eine Gleichbehandlung nach Art. 3 des Grundgesetzes im Vergleich zu anderen ähnlichen Fällen zu einem Einschreiten zwinge. Diese Voraussetzungen seien erkennbar nicht gegeben. Das Gebäude I. Straße 39 sei am 14. Januar 1991 bauaufsichtlich genehmigt worden, die Schlussabnahme habe am 30. Juni 1993 mängelfrei stattgefunden. Nach der Baufertigstellung sei das maßgebliche Bauwerk am 19. April 1991 durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur kontrolliert und die Lage und Höhe des Bauvorhabens mit der erteilten Baugenehmigung als übereinstimmend dokumentiert worden. Die Stellung des Gebäudes sei im Ursprungslageplan nicht eindeutig bestimmt gewesen, augenscheinlich sei aber auch bereits damals ein geringer Grenzabstand vorgesehen gewesen. Danach entspreche das errichtete Gebäude formalrechtlich der genehmigten Lage, ein Schwarzbau liege ersichtlich nicht vor. Die Schutzziele des § 6 BauO NRW würden durch das Abrücken des Gebäudes I. Straße 39 von der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht nachteilig berührt. Die Belichtung und Belüftung sei nicht beeinträchtigt. Eine Verschlechterung der Brandschutzsituation sei ebenfalls nicht eingetreten. Auch der Sozialfrieden werde durch den Grenzabstand der öffnungslosen Gebäudeabschlusswand nicht nachteilig beeinträchtigt. Nach alledem würden durch das Gebäude I. Straße 39 nachbarliche Interessen nicht stärker beeinträchtigt als bei einer grenzständigen Errichtung. Auch werde die Nutzung als Stellplatz durch den B1. Markt nicht nachteilig durch den Abstandflächenverstoß betroffen. Zudem könne ein bauaufsichtliches Einschreiten nach der Rechtsprechung abgelehnt werden, wenn das von dem Abstandflächenverstoß betroffene Grundstück nicht in einer Weise genutzt werde, die im Hinblick auf die vom Abstandflächenrecht geschützten Belange schutzwürdig sei und eine solche Nutzung auch nicht absehbar sei. Das sei vorliegend durch die Nutzung als Stellplatzanlage der Fall. Weiter führte die Beklagte in dem Bescheid aus, sie halte eine grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin für genehmigungsfähig. In diesem Verfahren sei dann zu klären, ob dem Eigentümer des Grundstücks I. Straße 39 aufgegeben werden müsse, die dann entstehende Baulücke nachträglich zu verschließen. Im Übrigen könne die Klägerin wegen der inzwischen eingetretenen Verwirkung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht mehr geltend machen. Das Gebäude I. Straße 39 stehe bereits seit den frühen neunziger Jahren und damit nahezu 20 Jahre so auf, ohne dass es zu Nachbarwidersprüchen gekommen sei. In einem derartigen Fall trete eine Verwirkung eventuell bestehender öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen alleine durch Zeitablauf ein. Die Klägerin hat am 4. Mai 2017 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Tätigwerden gegenüber den Beigeladenen weiter verfolgt. Sie führt zur Begründung ihrer Klage ergänzend aus, das Gebäude I. Straße 39 verletze die Abstandflächen. Die Beklagte habe in einem solchen Fall kein Entschließungsermessen, sondern müsse einschreiten. In dem zivilrechtlichen Streitverfahren hätten die jetzigen Beigeladenen nicht einmal gewusst, wo genau sich das Wegerecht befinde. Insofern könne keine Rede davon sein, dass abweichend gebaut worden sei, um ein bestehendes Wegerecht nicht zu gefährden. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass Kostengründe zu der abweichenden Bauausführung geführt hätten. Ihre Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Der Anbau auf ihrem Grundstück habe dort gesetzeskonform gestanden. Es werde bestritten, dass dieser Anbau 1990 deswegen abgerissen worden sei, um eine Durchfahrt für LKWs zu Gunsten des damaligen Eigentümers zu schaffen. Als die Beigeladenen das streitgegenständliche Gebäude errichtet hätten, habe der Anbau an das Gebäude bereits bestanden. Es wäre Aufgabe der Beigeladenen gewesen, feststellen zu lassen, dass eine angeblich nicht genehmigte Bebauung des jetzigen Grundstücks der Klägerin vorgelegen habe. Sowohl die Klägerin als auch ihre Rechtsvorgänger hätten sich darauf verlassen dürfen, dass das Kataster der Beklagten richtig und ordnungsgemäß geführt werde. Die Klägerin habe sich im Rahmen von Treu und Glauben auch darauf verlassen können, dass ein grenzständig genehmigtes Bauvorhaben auch grenzständig errichtet werde. Diesbezügliche Fehler der Beklagten könnten jetzt nicht der Klägerin zum Nachteil gereichen. Der Beklagten hätte spätestens bei der Schlussabnahme auffallen müssen, dass ein „aliud“ errichtet worden sei. Die nicht grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen führe zudem dazu, dass auf ihrem Grundstück keine grenzständige Bebauung mehr möglich sei. Das führe zu einer Wertminderung ihres Grundstücks und damit zu einem Schaden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.3.2017 zu verpflichten, gegen die Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung vorzugehen mit dem Ziel, durch Aufbringen und Errichten einer brandschutztechnischen, zur Grenzbebauung genehmigten und im Mittel 65 cm dicken Fassade an der westlichen Giebelseite des Hauses I. Straße 39 die Grenzbebauung sofort herzustellen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.3.2017 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen als Eigentümern des Gebäudes I. Straße 39 in H. bauordnungsrechtlich tätig zu werden und entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen zur Begründung geltend, eine Wertminderung des klägerischen Grundstückes sei durch die abweichende Bauausführung nicht zu erkennen. Sie vermuteten, dass die nicht grenzständige Bebauung mit Rücksicht auf das Wegerecht auf dem Grundstück der Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin könne, sofern sie eine Straßenrandbebauung plane, über die Grundstücksgrenze hinaus direkt an das Haus I. Straße Nr. 39 anbauen. Man verstehe den Vertrag aus 1909 so, dass er habe wechselseitige Rechte begründen sollen. Die erfolgte tatsächliche Bauausführung, abweichend von der Genehmigung, belege, dass der damalige Architekt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks I. Straße 41 habe ermöglichen wollen, unmittelbar an den Neubau der Beigeladenen anzubauen und die Giebelwand eines straßenseitigen Bauvorhabens auf dem Grundstück I. Straße 41 so auf dem Grundstück der Beigeladenen zu errichten, dass dadurch das Wegerecht zu Gunsten der Beigeladenen und der Klägerin in der vorgesehenen Breite von 3,50 m in Gestalt einer dort zu errichtenden Unterführung nicht beeinträchtigt wird. Das habe auch das Zivilgericht so beurteilt und ausgeführt, dass das Gebäude I. Straße 39 nicht die gemeinsame Wegerechtsfläche beeinträchtige, eine grenzständige Bebauung jedoch dazu geführt hätte, dass im Bereich des früheren Anbaus, der 1990 abgebrochen worden sei, die Wegerechtsfläche beeinträchtigt worden wäre. Die Beigeladenen hätten sich durch das Zurücksetzen ihres Gebäudes um 65 cm an die Vereinbarungen im notariellen Vertrag von 1909 gehalten. Im Übrigen seien die Abwehrrechte der Klägerin verwirkt. Das Zeitmoment sei zweifelsfrei füllt, die Errichtung des Neubaus sei im Jahre 1990 erfolgt. Im Übrigen habe die Klägerin seit dem Jahre 2012 von einer abweichenden Bauausführung gewusst und habe sich erst 2017, mithin fünf Jahre später, an die Beklagte mit dem Begehren, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, gewandt. Auch das erforderliche Umstandsmoment sei erfüllt. Erst nachdem die Klägerin im Zivilprozess rechtskräftig unterlegen sei, sei sie auf die Idee gekommen, die Durchsetzung des gegen sie von den Beigeladenen erwirkten Titels dadurch zu unterlaufen, dass sie ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Beigeladenen zu erwirken versuche. Die Beigeladenen hätten jedoch darauf vertrauen können, dass die Klägerin diese absurde Idee einer von ihr angestrebten Abrissverfügung nicht mehr verfolgen würde. Selbst wenn dieses Verhalten der Klägerin nicht ausreichend sei um eine Verwirkung anzunehmen, müsse sich die Klägerin das Verhalten ihres unmittelbaren Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Dieser habe auf dem Grundstück I. Straße 41 eine PKW- und LKW-Vermietung betrieben. Für die Voreigentümer sei ersichtlich gewesen, dass der Neubau auf dem Grundstück I. Straße 39 im Jahre 1990 nicht grenzständig erfolgt sei. Nach Abriss der Altbebauung und Errichtung des Neubaus sei für den damaligen Eigentümer deutlich geworden, dass die als Zufahrt dienende Wegefläche, d.h. die Breite zwischen dem Neubau I. Straße 39 und dem zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Grundstück I. Straße 41 aufstehenden Altbestand erheblich breiter geworden sei, als zuvor der Abstand zwischen dem Altbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen und dem der Klägerin gewesen sei. Der Voreigentümer L. habe diese Fläche genauso wie die dem Wegerecht unterliegende Fläche für seine Fahrzeuge genutzt. Darüber hinaus sei diese Fläche auch von der im rückwärtigen Gebäudeteil befindlichen Schmiede als Durchfahrt genutzt worden. Die Berichterstatterin hat am 6. März 2019 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tage Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung ist der Voreigentümer des klägerischen Grundstücks als Zeuge gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten des Landgerichts F1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt unbegründet. 1. Das hauptantraglich verfolgte Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, gegen die Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung mit dem Ziel vorzugehen, durch Aufbringen und Errichten einer brandschutztechnischen, zur Grenzbebauung genehmigten und im Mittel 65 cm dicken Fassade an der westlichen Giebelseite des Hauses I. Straße 39 die Grenzbebauung sofort herzustellen, hat keinen Erfolg. Nach der hier nunmehr maßgeblichen Vorschrift des § 58 Abs. 2 der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen BauO NRW 2018 hat die Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung von Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffs-ermächtigung verfolgt die Klägerin mit ihrem auf die Herstellung einer grenzständigen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen gerichteten Begehren nicht die Herstellung rechtmäßiger Zustände. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei die Abstandsflächen auf dem (Bau)Grundstück selbst liegen müssen. Eine Abstandsfläche ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 nur dann nicht erforderlich, wenn (1) nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder (2) an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Vorliegend ist keine der Alternativen gegeben. Die erste Alternative setzt voraus, dass planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden muss. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn in der näheren Umgebung des Beigeladenengrundstücks ist sowohl geschlossene (§ 22 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO -) als auch offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) vorzufinden. So sind beispielsweise die Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die Häuser I. Straße 34 bis 38, und östlich der Kirche, die Häuser I. Straße 23 bis 33, in geschlossener Bauweise errichtet. Es sind aber auch zahlreiche in offener Bauweise errichtete Gebäude vorhanden, beispielsweise das Kirchengebäude, die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin oder die Bebauung I. Straße 22/24 und 28 bis 32 auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Da in der näheren Umgebung beide vorgenannten Bauweisen vorzufinden sind, ist planungsrechtlich sowohl eine Bebauung mit Grenzabstand als auch eine grenzständige Bebauung in geschlossener Bauweise zulässig. In einem solchen Fall scheitert die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative BauO NRW 2018 daran, dass es an einer zwingenden Vorgabe auf Ebene des Planungsrechts zu Gunsten einer geschlossenen Bauweise fehlt. BeckOK BauordnungsR NRW/Kockler, 2. Ed., 1. Oktober 2019, BauO NRW 2018, § 6 Rn. 35 Eine grenzständige Bebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative BauO NRW 2018 setzt voraus, dass eine zur gemeinsamen Grundstücksgrenze grenzständige Bebauung des Nachbargrundstücks gesichert ist. Vorliegend mangelt es an der erforderlichen Sicherung in Form der sog. Anbauverpflichtung. Eine Erklärung des Nachbareigentümers, die die entsprechende Verpflichtungserklärung zur grenzständigen Bebauung des benachbarten Grundstücks beinhaltet, liegt nicht vor. Damit stehen einer grenzständigen „Auffüllung“ des Gebäudes der Beigeladenen I. Straße 39 öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, sodass der Hauptantrag der Klägerin nicht auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände abzielt und daher unbegründet ist. 2. Das hilfsantraglich verfolgte Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen als Eigentümern des Gebäudes I. Straße 39 in H. bauordnungsrechtlich tätig zu werden und entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein auf § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 gestützter Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt wie die Vorgängervorschrift des § 61 Abs. 1 BauO NRW in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung tatbestandlich voraus, dass das angegriffene Bauvorhaben zu Lasten des Nachbarn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Mai 2018 -2 A 393/17-, Urteile vom 25. Oktober 2010 - 7 A 290/09 – und vom 22. B. 2005 - 10 A 3611/03 -, juris. Ferner darf der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verloren haben und das Entschließungsermessen der Behörde muss zugunsten des Nachbarn auf Null reduziert sein. Das gilt gleichermaßen für den Fall einer von Anfang an ohne Genehmigung errichteten baulichen Anlage wie auch für die Fälle der Aufhebung der Baugenehmigung oder ihres Erlöschens wegen Errichtung eines anderen als des genehmigten Vorhabens (sog. aliud). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 -2 A 393/17-, Beschluss vom 21. September 2015 - 2 A 1403/15 -, juris. Vorliegend sind zwar die (a.) Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsermächtigung erfüllt, aber die Klägerin kann (b.) Abwehrrechte wegen einer Abstandflächenverletzung durch die westliche Giebelwand des Gebäudes der Beigeladenen nicht mehr geltend machen, sodass sie diesbezüglich auch ein Einschreiten der Beklagten nicht verlangen kann. a) Das Gebäude I. Straße 39 verstößt zu Lasten der Klägerin gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauO NRW 2018. Die westliche Giebelwand des Gebäudes löst nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 eine Abstandsfläche aus, die in ihren wesentlichen Teilen auf dem klägerischen Grundstück liegt. Das ist bei dem Grenzabstand von 64 bis 67 cm offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Gebäude genießt auch keinen Bestandsschutz, denn es war zu keinem Zeitpunkt zuvor seit seiner Errichtung materiell genehmigungsfähig. Auch die zum Genehmigungszeitpunkt 1991 anwendbare BauO NRW vom 26. Juni 1984 in der Fassung der Dritten Änderung vom 20. Juni 1989 sah in § 6 schon die Einhaltung von Abstandsflächen vor, sofern eine solche – wie vorliegend – erforderlich war. Auch die Baugenehmigung zur Errichtung des Gebäudes I. Straße 39 vom 14. Januar 1991 vermag das mit einem Grenzabstand von 64 bis 67 cm errichtete Gebäude nicht zu legalisieren. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung beruht darauf, dass eine erteilte Baugenehmigung entsprechend ihrer Verwaltungsaktqualität für die Bauaufsichtsbehörde bindend ist, soweit sie darin eine bestimmte Regelung getroffen hat. Regelungsinhalt einer Baugenehmigung ist insbesondere die Feststellung, dass der geplanten Errichtung bzw. Änderung einer baulichen Anlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, § 74 BauO NRW 2018. BeckOK, BauordnungsR NRW/Keller, 2. Ed. 1. B. 2019, BauO NRW 2018 § 82 Rn. 3, 3.1. Die unter dem 14. Januar 1991 den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Gebäudes, einschließlich späterer Nachträge, legalisiert jedoch keine Errichtung in einem Abstand von 64 bis 67 cm zur Grundstücksgrenze. Offen bleiben kann, ob mit dieser Baugenehmigung seinerzeit seitens der Beklagten eine grenzständige Errichtung genehmigt werden sollte, wofür die Abweichungsentscheidung der Beklagten spricht. Denn entscheidend ist nicht, was die Beklagte genehmigen wollte, sondern was sie objektiv genehmigt hat. Mit den zur Baugenehmigung gehörenden grüngestempelten Bauvorlagen wird eine Errichtung mit einem geringen Grenzabstand von einigen Zentimetern genehmigt. Ob die Baugenehmigung wegen des nicht bemaßten Grenzabstandes wegen Unbestimmtheit nichtig war, kann ebenfalls dahinstehen. Denn die tatsächlich erfolgte Errichtung des Gebäudes I. Straße 39 mit einem Abstand von 64 bis 67 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Klägerin ist damit jedenfalls nicht genehmigt worden. Hier ist vielmehr deutlich von der Baugenehmigung abgewichen worden. Für die abweichende Bauausführung ist keine Genehmigung erteilt worden; von der in der Baugenehmigung vom 14. Januar 1991 genehmigten Bauausführung kann aufgrund zwischenzeitlichen Erlöschens der Baugenehmigung auch kein Gebrauch mehr gemacht werden. Die mit der Baugenehmigung erteilte Abweichung von § 6 Abs. 1 BauO NRW legalisiert die Abstandsflächenverletzung ebenfalls nicht. Es sollte aus Sicht der Beklagten eine grenzständige Errichtung des Gebäudes I. Straße 39 genehmigt werden. Allein darauf bezieht sich die Abweichungsentscheidung und nicht auf das abweichend errichtete, nicht von der Genehmigung erfasste, Gebäude. Auch die Erteilung des Schlussabnahmescheins unter dem 30. Juni 1993 kann keine formelle Legalisierung bewirken. Die Erteilung eines Schlussabnahmescheins ändert weder die erteilte Baugenehmigung ab noch verleiht sie den unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung Legalität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 -9 A 161/02- und Urteil vom 15. April 2005 -7 A 4736/03-; VG Gelsen-kirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 9 L 1395/14 -, juris. b) Die Klägerin ist jedoch daran gehindert, aus dem Verstoß gegen die an sich nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NRW ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht abzuleiten. Die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts verstößt hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet, und stellt sich somit als unzulässige Rechtsausübung dar. Es ist allgemein anerkannt, dass der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben der Ausübung und Geltendmachung von Rechten eine inhaltliche Schranke setzt. Vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 51. Ed., Stand 1. B. 2019, BGB § 242, Rn. 32 Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des Öffentlichen Rechts. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 8 B 201/94 -, juris. Das streitgegenständliche Begehren der Klägerin stellt sich wegen des vorangegangenen Verhaltens der Rechtsvorgänger der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung da. Deren Verhalten muss die Klägerin sich zurechnen lassen, da es um die Geltendmachung grundstücksbezogener und nicht personenbezogener Abwehrrechte geht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1/89-; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1991 - 3 S 2000/91 -, juris; OVG NRW Beschluss vom 11. B. 1987 - 7 A 2552/85 -, n.v. Bereits vor der Errichtung des Gebäudes I. Straße 39 haben die Rechtsvorgänger der Klägerin, die Brüder C1. , ihre Zustimmung zu einem Bauvorhaben mit einigen Zentimetern Grenzabstand erklärt. Die schriftliche Zustimmungserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erfolgte unter dem 1. September 1990 durch Unterzeichnung einer Kopie des Lageplanes, in dem unter anderem das Gebäude I. Straße 39 grenznah eingezeichnet war, und dem Zusatz „Als Eigentümer des Flurstückes XX erklären wir uns mit der Grenzbebauung auf dem Flurstück XX einverstanden.“ Ein Nachbar ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 10 B 353/17 -, Urteil vom 6. Juni 2014 - 2 A 2757/12 - mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; juris. Ausgehend von diesen Überlegungen legt die Kammer den Zusatz „Als Eigentümer des Flurstückes XX erklären wir uns mit der Grenzbebauung auf dem Flurstück XX einverstanden“ dahingehend aus, dass die Rechtsvorgänger als Laien damit keiner Grenzbebauung im baurechtlichen Sinne von „auf der Grenze“ zustimmen wollten, sondern einer Bebauung im unmittelbaren Grenzbereich mit wenigen Zentimetern Abstand, so wie es für sie auf dem unterzeichneten Lageplan erkennbar war, wenn auch mutmaßlich in Unkenntnis der Folge, dass damit die Abstandflächen des Giebels in wesentlichen Teilen auf ihr eigenes Grundstück fallen. In einen solchen Verzicht kann nicht ohne weiteres hinein gelesen werden, die Erklärung erstrecke sich auch auf (spätere) Nachbarrechtsverletzungen durch ein abweichendes Vorhaben. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich das spätere Vorhaben oder dessen teilweise geänderte Bauausführung objektiv als weniger beeinträchtigend herausstellen sollte als dasjenige, mit dem sich der Nachbar einverstanden erklärt hatte. Ein Nachbar ist rechtlich grundsätzlich nicht gehindert, eine bestimmte Beeinträchtigung hinzunehmen, ohne auf Abwehrrechte gegen eine objektiv geringere Beeinträchtigung zu verzichten. Er kann sogar ein eigenes (subjektives) Interesse daran haben, gerade die konkrete Beeinträchtigung, nicht aber eine möglicherweise (objektiv) geringere hinzunehmen. Es gibt keinen rechtlichen Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben generell auch für alle (nach Ansicht des Bauherrn und der Genehmigungsbehörde) objektiv weniger belastenden Vorhaben gilt. Vgl, OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2004 - 7 B 2430/03 -, juris. Die Kammer lässt offen, ob sich die Nachbarzustimmung der Rechtsvorgänger auf dem Lageplan auch auf die abweichende Bauausführung erstreckte, sodass Abwehrrechte durch Verzicht untergegangen wären. Dafür könnte vorliegend sprechen, dass den Rechtsvorgängern aufgrund der fehlenden Bemaßung überhaupt kein konkreter, sondern bestenfalls ein ungefährer Abstand zur Grundstücksgrenze vorgeschwebt haben kann. Bei der Bewertung von Treu und Glauben ist jedenfalls einzustellen, dass die Rechtsvorgänger von Beginn an mit einem nur „grenznahen“ Gebäude einverstanden waren. Hinzu kommt das weitere Verhalten der Rechtsvorgänger der Klägerin während der Bauphase. Das Rechtsverhältnis zwischen - wie hier - unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern ist durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschafts-verhältnis gekennzeichnet, das als Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben besondere Rücksicht der Nachbarn aufeinander fordert. Es verpflichtet sie, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust zumindest möglichst niedrig zu halten; der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat. Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 -10 A 214/10-, juris. Um den Vorwurf einer treuwidrigen Untätigkeit des Nachbarn zu rechtfertigen, muss für ihn eine potentielle Beeinträchtigung seiner Rechte erkennbar gewesen sein. Kann der Nachbar nicht erkennen, dass seine Rechte möglicherweise beeinträchtigt werden, besteht für ihn auch kein Anlass Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Vgl. Charnitzky/Rung, Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte im öffentlichen Baurecht, BauR 2016, Seite 1254ff. und 1406ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Vorliegend dürfte für die Rechtsvorgänger der Klägerin, die Brüder C1. , die Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine abweichende Bauausführung erkennbar gewesen sein. Diese hatten positive Kenntnis oder hätten durch das im Grundbuch eingetragene Wegerecht Kenntnis davon haben müssen, dass das Wegerecht unmittelbar an der westlichen Gebäudeseite der ehemaligen Bäckerei endete und die Wegefläche in diesem Bereich bei einer vereinbarten Gesamtbreite von 3,50 Metern insoweit über das Grundstück der Beigeladenen verlief. Zugestimmt hatten die Rechtsvorgänger einem Bauvorhaben, das in einigen Zentimetern Abstand zur Grundstücksgrenze zur Ausführung kommen sollte. Damit war für die Rechtsvorgänger bestenfalls erwartbar, dass die Zufahrt an ihrer Engstelle auf Höhe des Anbaus an das Gebäude I. Straße 41 nach Errichtung des Neubaus noch dieselbe Breite aufweisen würde. Da das neu errichtete Gebäude I. Straße 39 jedoch einen größeren Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist als seinerzeit der Bäckereianbau, wurde der Zufahrtsbereich damit gut 20 cm breiter als zuvor, was für die Rechtsvorgänger, insbesondere wegen der Nutzung durch Fahrzeuge, im Bereich der Engstelle auf Höhe des Anbaus an das Gebäude I. Straße 41 erkennbar gewesen sein dürfte. Welche Breite die Zufahrt an dieser Stelle nach Errichtung des Gebäudes I. Straße 39 dann wirklich aufwies, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, denn das hängt maßgeblich von dem Grenzabstand des Anbaus am Altbestand auf dem klägerischen Grundstück ab. Die abweichende Bauausführung war für die Rechtsvorgänger umso offensichtlicher erkennbar, je geringer der Grenzabstand des Anbaus war. Im Anschluss daran blieben die Rechtsvorgänger zumindest untätig. Ob gegebenenfalls sogar vertrauensbildende Unterstützungsmaßnahmen seitens der Rechtsvorgänger erbracht wurden, wie beispielsweise die Duldung des Abstellens von Baufahrzeugen, lässt sich heute nicht mehr feststellen. Bereits durch schlichte Untätigkeit der Rechtsvorgänger ist bei den Beigeladenen eine entsprechende Vertrauensgrundlage geschaffen worden, der Eigentümer des Nachbargrundstücks werde nach so langer Zeit nicht mehr gegen das Gebäude vorgehen. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte davon auszugehen sein, dass die Beigeladenen schon während der Bauphase im Vertrauen darauf weitere Investitionen getätigt haben. Üblicherweise zieht sich nach Erstellung der Außenwände und Verfüllung der Baugrube die abschließende Fertigstellung eines mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshauses durch den Innenausbau noch eine gewisse Zeit hin. Neben fortlaufenden Unterhaltungsmaßnahmen für das Gebäude wurde jedoch spätestens die im Jahre 2007 vorgenommene Dämmung des Giebels, zu dessen Realisierung ein Gerüst in der gemeinsamen Einfahrt gestanden haben muss, im Vertrauen auf die vorangegangene Untätigkeit vorgenommen. Entscheidende Bedeutung, warum die jetzige Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts wegen der Abstandflächenverletzung durch die Klägerin - selbst bei isolierter Betrachtung – treuwidrig ist, misst die Kammer dem weiteren Verhalten der Rechtsvorgänger der Klägerin während der anschließenden zwei Jahrzehnte bei. Nachdem die Beigeladenen die seinerzeit zwischen dem Altbestand auf dem klägerischen Grundstück und dem dann neu errichteten Gebäude I. Straße 39 bestehende gemeinsame Zufahrt nicht nur im Bereich des dinglich gesicherten Wegerechts, sondern darüber hinaus unter Einbeziehung des gesamten Bereichs zwischen der Grundstücksgrenze und der westlichen Giebelwand ihres Neubaus einheitlich neu haben pflastern lassen, haben die Rechtsvorgänger der Klägerin diese „erweiterte“ Zufahrt, insbesondere im Bereich der Engstelle auf Höhe des Anbaus an dem Altbestand I. Straße 41, jahrelang, unter anderem auch zu gewerblichen Zwecken, unbeanstandet genutzt. Wer aber als Nachbar über fast 20 Jahre hinweg einen eigenen Vorteil aus einer abweichenden Bauausführung zieht und sich erst dann auf seine Nachbarrechte „besinnt“, wenn er - nach Beseitigung seines eigenen Altbestandes - kein Interesse mehr an dem Vorteil hat, handelt treuwidrig und kann deshalb eventuell vorhandene Nachbarrechte, soweit auf sie noch nicht verzichtet wurde oder sie verwirkt wurden, nicht mehr geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bezüglich der von der Beklagten zu vollstreckenden Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO, bezüglich der von den Beigeladenen zu vollstreckenden Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.