Beschluss
16 L 1619/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:1119.16L1619.19.00
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Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. aus A. beigeordnet.
2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit bis zum 31. März 2020 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe genügt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. aus A. beigeordnet. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit bis zum 31. März 2020 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe genügt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag bietet aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Obdachlosenunterkunft zu verschaffen, die seinem Gesundheitszustand Rechnung trägt, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) - hier auf vorübergehende Zuweisung einer dem Gesundheitszustand des Antragstellers Rechnung tragende Obdachlosenunterkunft- und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass er nicht in der Lage ist, sich aus eigenen Kräften mit einer Unterkunft zu versorgen. Der Antragsteller hat damit glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin als nach § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) örtlich zuständiger Ordnungsbehörde ein (bei fehlerfreier Ermessensausübung) aus § 14 Abs. 1 OBG NRW abzuleitender Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zusteht, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt (Anordnungsanspruch). Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017– 9 B 209/17 –, juris. Derzeit verfügt der Antragsteller über keine Unterkunft, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt. Eine Unterbringung in der vom Verein „Dach über dem Kopf“ betriebenen Obdachlosenunterkunft Z. 10 in J. ist ihm bis auf weiteres verwehrt. Er unterliegt dort einem Hausverbot, nachdem er mehrfach gegen die Hausregeln verstoßen hat, insbesondere seine Notdurft auf dem Zimmer verrichtet hat, sich an Reinigungsaktionen nicht beteiligt hat und auf dem Zimmer geraucht hat und teilweise mit brennender Zigarette eingeschlafen ist. Die ihm zuletzt für die Sommermonate angebotene Übernachtungsmöglichkeit in der Garage der Pfarrerin Frau K. in J. stellt gerade mit Blick auf die Wintermonate und die zu erwartenden Witterungsverhältnisse keine den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügende Unterkunft dar. Die Fachärztin Frau Dr. Y. empfiehlt in ihrem ärztlichen Gutachten vom 14. Mai 2019 eine zeitweise Unterbringung des Antragstellers in einer geschlossenen Einrichtung. Mit Schriftsatz vom 7. November 2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedoch mitgeteilt, dass eine solche Art der Unterbringung daran scheitere, dass beim Antragsteller nicht die Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten NRW (PsychKG) vorlägen. Eine vorübergehende Unterbringung zum Schutz vor der Witterung sei nach dem PsychKG nicht vorgesehen. Zudem seien in der Regel Wartefristen von über einem Jahr zu beachten. Letztlich kommt es auf die Frage einer Unterbringungsmöglichkeit in einer geschlossenen Einrichtung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht an. Selbst wenn eine anderweitige Unterbringung Antragstellers in einer geschlossenen Einrichtung nach dem PsychKG möglich und zur effektiven Hilfeleistung sogar vorzugswürdig wäre, bleibt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, zur Abwehr einer drohenden Gefahr dem Antragsteller eine Unterbringungsmöglichkeit zu verschaffen, als letzte Absicherung bestehen, wenn – aus welchen Gründen auch immer – eine anderweitige Unterbringung tatsächlich bislang nicht erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 9 B 882/19 –, juris. Auch ist die Antragsgegnerin dem Unterbringungsanspruch des Antragstellers bisher nicht dadurch hinreichend nachgekommen, dass sie ihm einen Raum in den Kellerräumlichkeiten der städtischen Obdachlosenunterkunft angeboten hat. Es bestehen aus Sicht der Kammer Zweifel daran, dass die dem Antragsteller angebotene Örtlichkeit eine den Belangen und der besonderen Situation des Antragstellers entsprechende menschenwürdige Unterbringung darstellt. Zweifel sind schon deswegen angebracht, weil der dem Antragsteller nach Angaben der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. November 2019 angebotene ehemalige Fahrradkeller mit einer Grundfläche von ca. 8 m² nicht direkt beheizt ist. Zwar mag der Raum, wie von der Antragsgegnerin angegeben, direkt an den Heizungskeller und die Waschküche angrenzen. Ob der dem Antragsteller angebotene Raum gerade an sehr kalten Wintertagen, die auch in J. nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, über den Heizungskeller und den Waschraum genug beheizt wird, sodass er dem Antragsteller gerade auch vor dem Hintergrund seiner Tuberkuloseerkrankung und seines geschwächten Allgemeinzustandes hinreichenden Schutz vor Kälte bietet, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer nicht sichergestellt, dass der Antragsteller die Sanitäranlagen und die Küche der von dem Verein „Dach über dem Kopf“ in einem Nachbarhaus betriebenen Obdachlosenunterkunft tatsächlich mitnutzen kann. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2019 zwar angekündigt, dass sie für den Fall, dass der Antragsteller den ihm angebotenen Kellerraum beziehe, eine Vereinbarung mit dem Verein „Dach über dem Kopf“ anstrebe, nach der der Antragsteller berechtigt wäre, die Sanitäranlagen und die Küche mit zu nutzen. Ob die Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung mit dem vorgenannten Verein tatsächlich erzielen kann, ist aus Sicht der Kammer allerdings als offen zu bewerten. Immerhin ist dem Antragsteller durch den Verein ein dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es nicht darauf ankommt, dass der Antragsteller die Sanitäranlage oder Küche tatsächlich nutzen wird. Entscheidend ist, dass ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wird. Dass die ihm angebotene Unterkunft menschenwürdigen Anforderungen entspricht, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller den entsprechenden Kellerraum bereits im Jahr 2018 über die Wintermonate genutzt hat. Hat ein Obdachloser die ihm zuvor angebotenen Räumlichkeiten in der Vergangenheit bereits genutzt, mag dies zwar grundsätzlich ein Indiz dafür bieten, dass er die ihm gebotenen Wohnverhältnisse akzeptiert. Zu berücksichtigen ist vorliegend aber auch der Gesundheitszustand des Antragstellers, dessen Einsichts- und Erkenntnismöglichkeiten zumindest nach Aussage der Fachärztin Frau Dr. X. in ihrem ärztlichen Gutachten vom 14. Mai 2019 aufgrund eines schizophrenen Residuums stark eingeschränkt sind. Er verfüge aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur über einen eingeschränkten Realitätsbezug und könne die Notwendigkeit einer Unterbringung nicht erkennen. Aufgrund dieses Gesundheitszustandes kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung im Jahr 2018, den ihm angebotenen Kellerraum zu nutzen, auf seinem freien Willen beruht. Aufgrund der bestehenden Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Antragstellers kann der Unterbringungspflicht der Antragsgegnerin auch nicht entgegen gehalten werden, dass er seine Obdachlosigkeit, jedenfalls das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot für die städtische Obdachlosenunterkunft, selbst verschuldet hat. Die Antragsgegnerin trägt zudem vor, dass ihr im Fall des Antragsstellers die Verhaltensoptionen ausgingen. Es würde sich die Frage stellen, ob ihr die Unterbringung des Antragstellers in einer öffentlich zugänglichen Unterkunft faktisch überhaupt möglich sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Antragsgegnerin verpflichtet, den Unterbringungsanspruch des Antragstellers durch Anmietung einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 9 B 209/17 –, juris. Bei Abwägung aller Interessen des Einzelfalls – insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Unterbringung des Antragstellers – überwiegen die Zweifel daran, dass der ihm angebotene Kellerraum jedenfalls über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten im Winter den an eine Obdachlosenunterkunft einfachster Art zu stellenden Anforderungen genügt. Eine menschenwürdige Unterbringung des Antragstellers erfordert zumindest in den Wintermonaten, dass der zugewiesene Raum über eine eigene Beheizung, eine elektrische Lichtquelle und ein Fenster verfügt und dass Zugang zu einer Toilette und Waschgelegenheit im selben Haus gewährleistet ist. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm - zumal in der jetzigen Jahreszeit - nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung über eine gegen die Antragsgegnerin anzustrengende Klage auf Bereitstellung eines geeigneten Obdachs zuzuwarten. Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um eine vorläufige Rechtsschutzgewährung geht, wird die einstweilige Anordnung auf die Wintermonate beschränkt. Ansonsten ist es Sache des Antragstellers, sich - ggf. unter Inanspruchnahme von behördlicher oder sonstiger fremder Hilfe - um eine Unterkunft zu bemühen. Bei Ablauf der von der Kammer gesetzten Frist ist von der Antragsgegnerin erneut zu prüfen, ob dem Antragsteller noch Obdachlosigkeit droht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Für die Beteiligten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss zu 1.) unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.