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Beschluss

1 L 1221/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:1127.1L1221.19.00
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Tenor
  • 1.  Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, zwei der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung Teil A NRW, nämlich diejenigen, auf die Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 4 Punkten in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ausgewählt worden sind, mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit  Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

  • 2.  Der Streitwert wird auf 14.649,93 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, zwei der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung Teil A NRW, nämlich diejenigen, auf die Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 4 Punkten in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ausgewählt worden sind, mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 14.649,93 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten nach Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung Teil A NRW, nämlich diejenigen, auf die Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 4 Punkten in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ausgewählt worden sind, mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Dem Antragsteller steht zunächst ein Anordnungsgrund zu. Dem steht im vorliegenden Verfahren nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner nach eigenem Bekunden über weitere sechs Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 12 (gemeint gewesen sein dürfte A 13) verfügt, über welche er bislang jedoch noch keine Auswahlentscheidung getroffen habe. Denn es ist völlig ungewiss, ob der Antragsgegner über diese Beförderungsmöglichkeiten überhaupt eine Auswahlentscheidung treffen wird und der Antragsteller somit eine dieser Stellen für sich beanspruchen können wird. Durch eine Zusage des oben genannten Inhalts entfallen daher nicht der Anordnungsgrund und das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, denn auch diese Stelle darf erst nach einem Vergabeverfahren besetzt werden, das den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Maßgaben genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –,juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 B 1104/15 –, juris, Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 23. April 2012 – 1 B 2284/11 –, juris, Rn. 3. Hiervon abzuweichen gibt die Entscheidung des Bayerischen VGH, Beschluss vom 12. September 2017 – 6 CE 17.1220 –,juris, Rn. 17, keinen Anlass. Dieser hat entschieden, die - rechtmäßige - exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber führe zum Wegfall des Anordnungsgrundes, da sie diesem insoweit eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittele und damit die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes beseitige. Eine rechtmäßige Zusicherung liege vor, wenn die weitere Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war. Eine solche rechtmäßige Freihaltung von Stellen, die bereits in das Auswahlverfahren einbezogen sind, steht hier nicht in Rede. Die vom Antragsgegner als besetzbar bezeichnete Stelle soll vielmehr dem Antragsteller gegebenenfalls gerade ohne Durchführung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens übertragen werden. Vgl. etwa OVG NRW, Vergleichsvorschlagbeschluss vom 30. Mai 2018 – 6 B 166/18 –, nicht veröffentlicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, juris und vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, juris. Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (vgl. § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes NRW) zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, juris, Rn. 17, vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 12, und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, vom 17. März 2011 – 6 B 1667/10 – und vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, jeweils juris. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der derzeit streitgegenständlichen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 nicht zu berücksichtigen, rechtsfehlerhaft. Denn die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21. Mai 2019 begegnet rechtlichen Bedenken. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, NVwZ 2003, 1398. Dies zugrunde gelegt, ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21. Mai 2019 rechtswidrig, da der Leiter der Abteilung 1, Herr M. , nicht als Erstbeurteiler den Beurteilungsvorschlag für den Antragsteller abgeben durfte. Nach Ziffer 15.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, Runderlass des Ministeriums vom 25. Januar 2019 (BRL), beauftragt die oder der Endbeurteilende eine vorgesetzte Person der Beamtin oder des Beamten mit der Erstellung der Erstbeurteilung als Beurteilungsvorschlag (Erstbeurteilende). Nach Satz 2 muss diese Person in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu beurteilende Person zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Vorliegend wurde der Beurteilungsvorschlag für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers von Herrn M. , dem Abteilungsleiter der Abteilung 1, der der Fachbereich 17, in welchem der Antragsteller zum Beurteilungsstichtag tätig war, zugeordnet ist, erstellt. Hierzu war Herr M. aufgrund des Vergleichsgruppenkonzepts des MULNV vom 25. Januar 2019 bestimmt worden. Herr M. verfügte jedoch nicht über hinreichende Kenntnisse über das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers während des gesamten Beurteilungszeitraums vom 2. September 2015 bis zum 1. September 2018. Denn Herr M. verfügte als Abteilungsleiter unstreitig über keinerlei direkte Arbeitskontakte mit dem Antragsteller und konnte daher dessen Leistungen und Befähigungen nicht aus eigener Anschauung beurteilen. Zwar müssen sich die Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausschließlich aus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben, vielmehr kann sich der Erstbeurteiler derartige Erkenntnisse daneben auch in sonstiger Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der Intention des Richtliniengebers ist es jedoch erforderlich, dass der Erstbeurteiler sein Urteil auf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht jedenfalls ausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte stützen kann und die durch Informationen oder Auskünfte Dritter vermittelten Kenntnisse nicht die prägende Grundlage der Erstbeurteilung bilden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006 – 6 B 1866/06 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2013 – 2 K 2090/12 – juris, Rn. 47 ff. Danach ist das Vorbringen des Antragsgegners, Herr M. habe sich durch Gespräche mit der Abteilungsleiterin der Abteilung 8, Frau S. , den Fachbereichsleiter des Fachbereichs 17, Herrn H. , dem früheren Abteilungsleiter der Abteilung 1, Herrn G. und dem Fachbereichsleiter des Antragstellers, Herrn L. , zahlreiche Erkenntnisgrundlagen für eine eigene Anschauung vom Leistungsstand des Antragstellers verschafft, nicht ausreichend, um die nach Ziffer 15.2 BRL geforderte Kenntnis aus eigener Anschauung annehmen zu können. Die in diesen Gesprächen gewonnenen Erkenntnisse sind nicht geeignet, die nach der BRL geforderte eigene Anschauung des Erstbeurteilers zu ersetzen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2016– 19 L 417/16 –, juris, Rn. 10; dies bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 – 6 B 642/16 –,juris, Rn. 11. Hieran ändert auch der Umstand, dass Herr M. am 28. März 2019 ein Beurteilungsgespräch mit dem Antragsteller geführt hat, nichts, denn auch insoweit hat lediglich ein kurzfristiger Kontakt stattgefunden; darüber hinaus handelte es sich hierbei nicht um einen Arbeitskontakt, in welchem ein Einblick in die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers vermittelt werden konnte. Ein sachlicher Grund für die Nichteinhaltung der Vorgaben der Ziffer 15.2 BRL ist jedenfalls für die Zeit vom 20. Juli 2017 bis zum 1. September 2018 nicht gegeben. Für diesen – immerhin etwas mehr als ein Drittel des Gesamtbeurteilungszeitraums umfassenden – Zeitraum war es nicht ausreichend, dass Herr M. sich allein auf Erkenntnisse durch Berichte Dritter gestützt hat. Denn für diesen Zeitraum ist nicht die Regelung der Ziffer 15.3.2.2. BRL einschlägig. Hierin ist geregelt, dass für den Fall, dass die zu beurteilende Person während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt hat und der Erstbeurteilende die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann, die erforderliche Kenntnis z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen ist, wenn der Einsatz auf einem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. Das gilt entsprechend, wenn die oder der Vorgesetzte den Arbeitsplatz gewechselt hat. Die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter ist im Beurteilungsformular zu dokumentieren. Für die Zeit vom 20. Juli 2017 bis zum 1. September 2018 liegt weder ein Wechsel des Arbeitsplatzes durch den Antragsteller noch durch den Abteilungsleiter der Abteilung 1 vor, so dass ein sachlicher Grund für ein Abweichen von den Vorgaben der Ziffer 15.2. BRL für diesen Zeitraum nicht gegeben ist. Mit Blick darauf kann dahinstehen, ob Herr M. nach den vorstehenden Maßgaben zwar befugt war, sich als Erstbeurteiler für die Zeiträume vom 2. September 2015 bis zum 30. November 2016 und vom 1. Dezember 2016 bis zum 20. Juli 2017 Informationen Dritter über die Leistungen des Antragstellers zu beschaffen. Insoweit dürfte die Regelung der Ziffer 15.3.2.2 BRL für diese Zeiträume einschlägig sein. Denn der Antragsteller war in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2016 noch in der Abteilung 8 eingesetzt, so dass sich der aktuelle Erstbeurteiler die notwendigen Kenntnisse der Leistungen des Antragstellers aus dieser Zeit z.B. durch die Heranziehung früherer sachkundiger Vorgesetzter zu verschaffen hat. Gleiches gilt mit Blick auf die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 20. Juli 2017, in welcher Herr M. nur stellvertretender Abteilungsleiter war und der frühere Abteilungsleiter Herr G. noch formal für die Erstbeurteilung des Antragstellers zuständig war, unabhängig von der Frage, ob er insoweit der richtige Erstbeurteiler nach der BRL war. Jedoch ist auch insoweit fraglich und im Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht hinreichend aufklärbar, ob Herr M. seine Erstbeurteilung diese Zeiträume betreffend auf einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage getroffen hat. Die Einholung der erforderlichen Kenntnisse durch Heranziehung der Abteilungsleiterin 8, Frau S. , dürfte zwar grundsätzlich Ziffer 15.3.2.2 BRL entsprechen. Doch ist auch insoweit problematisch, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers auch Frau S. über keinerlei unmittelbare Arbeitskontakte mit diesem verfügt hat und ebenfalls nur Erkenntnisse eines weiteren Vorgesetzten, nach Angaben des Antragsgegners Herrn X. , weitergeben konnte, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat. Aus demselben Grunde kann auch offen bleiben, ob für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 20. Juli 2017 eine hinreichende Kenntnisverschaffung durch Einholung von Berichten des Fachbereichsleiters Herrn H. und des früheren Abteilungsleiters der Abteilung 1, Herrn G. , vorlag, was durch den Antragsteller mit der Begründung, er habe auch zu diesen keine unmittelbaren Arbeitskontakte gehabt, angezweifelt wird. Darüber hinaus ist die dienstliche Beurteilung auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf der Grundlage einer fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung erstellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 41 ff., dürfen Beamte in unterschiedlichen Laufbahnen nicht in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst und damit unterschiedslos in eine Rangfolge gebracht werden. Nach Ziffer 11 BRL obliegt die Bildung einer Vergleichsgruppe dem Ministerium nach Maßgabe folgender Grundsätze: in erster Linie sollen Beamtinnen und Beamte desselben Einstiegsamtes und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden, in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht (z.B. Leitung von Behörden, etc.) können auch Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden. Maßgeblich für die Beurteilungsrunde ist das konkrete Vergleichsgruppenkonzept des Ministeriums für den Geschäftsbereich, welches der Mitbestimmung unterliegt. Nach dem auf dieser Grundlage getroffenen Vergleichsgruppenkonzept des MULNV gliedert sich die jeweilige Vergleichsgruppe beim M1.°°° nach Laufbahngruppen auf; eine Unterscheidung nach Laufbahnen und damit zwischen Verwaltungsbeamten und sonstigen Beamten erfolgt nicht. Nach den Grundsätzen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ist jedoch nur ein Vergleich von Beamten zulässig, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris. Für Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen ist diese Vergleichbarkeit beispielsweise hinsichtlich der im Rahmen der fachlichen Kompetenz zu beurteilenden Leistungen nicht gewährleistet. Ausreichend identische Leistungsanforderungen für die Annahme einer hinreichend homogenen Gruppe sind vielmehr nur für Beamte "derselben Laufbahn und desselben Statusamtes" gegeben. Die von dem Antragsgegner nach dessen Ausführungen in der Antragserwiderung vom 19. September 2019 offenbar unterschiedslos am Maßstab der Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens orientierte Bewertung lässt die unterschiedliche Vor- und Ausbildung der Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen unberücksichtigt und verlässt damit den Maßstab des Statusamts. Zwar stellt auch § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung NRW –LVO NRW) nach seinem Wortlaut nur auf die Besoldungsgruppe ab. Die Vorstellung, dass nur Beamte derselben Laufbahn miteinander vergleichbar sind, stellt jedoch den grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 45, m.w.N. In einer Laufbahn werden alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst, die die gleiche Vor- und Ausbildung erfordern (vgl. bereits den früheren § 11 Abs. 1 BRRG vom 1. Juli 1957, BGBl. I S. 667). Nach § 5 LBG NRW umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. (Nur) Beamte derselben Laufbahn sind daher grundsätzlich vergleichbar. Soweit der Antragsgegner der Ansicht ist, die vorstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Vergleichsgruppenbildung greife im vorliegenden Falle nicht, weil beim M1.°°° im Gegensatz zum beim Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Beamten aller Laufbahnen unterschiedslos um die jeweils vorhandenen Beförderungsstellen konkurrieren und darüber hinaus, mit Blick darauf, dass beim M1.°°° kaum Standarddienstposten existierten, auch durch eine andere Vergleichsgruppenbildung keine bessere Vergleichbarkeit der Beamten gleicher Laufbahnen hergestellt würde, ändert dies an der rechtlichen Bewertung der Frage der Vergleichsgruppenbildung im Ergebnis nichts. Denn zum einen orientiert sich die Beurteilung des Antragsgegners demzufolge rechtswidrigerweise am jeweiligen Dienstposten. Darüber hinaus dürfte dieses Vorgehen zudem zu einem fehlerhaften Auswahlverfahren führen. Denn auch die Erstellung einheitlicher Beförderungslisten für Beamte unterschiedlicher Laufbahnen steht den vorstehenden Grund-sätzen des Bundesverwaltungsgerichts mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Leistungen entgegen. Ausreichend identische Leistungsanforderungen für die Annahme einer hinreichend homogenen Gruppe sind nur für Beamte derselben Lauf-bahn und desselben Statusamtes gegeben. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Dezember 2017– 9 K 12038/17 –, juris, Rn. 28. Des Weiteren ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig, weil die vom M1.°°° vorgenommene gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale auf einer fehlerhaften Beurteilungspraxis beruht. Nach Ziffer 7.3.2 BRL schließt die Leistungsbewertung mit einer Gesamtnote ab. Diese ist aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen. Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale ist ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale in der Regel ausgeschlossen. Danach sieht die BRL eine unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale vor. Dass das M1°°° als Behörde innerhalb des Geltungsbereichs der BRL hiervon abweichend eine gleiche Gewichtung sowohl der Einzelmerkmale im Bereich der Leistungsbewertung als auch im Bereich der Befähigungsmerkmale vorsieht (vgl. Blatt 59 und 97 des Verwaltungsvorgangs), führt zu einer uneinheitlichen Anwendung der Gewichtung innerhalb des Geltungsbereichs der BRL. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 45, darf die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale jedoch weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten inngehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der Beurteilungsrichtlinie ist eine Gewichtung der Einzelmerkmale vorgesehen, wobei offen bleibt, wie zu gewichten ist. Davon abweichend wurde für den Bereich des M1.°°° beschlossen eine gleiche Gewichtung aller Einzelmerkmale vorzunehmen. Der Antragsgegner hat diesbezüglich in seinem Schreiben vom 2. September 2019 sogar ausdrücklich erklärt, dass bereits im Einigungsstellenverfahren seitens des M1.°°° erklärt worden sei, eine Gleichgewichtung vornehmen zu wollen und die vorstehende Frage, dass die Gewichtung zu regeln sei, bewusst offen gelassen worden sei. Bei der Prüfung im vorliegenden (summarischen) Verfahren ist daher von einer uneinheitlichen Gewichtung der Einzelmerkmale im Geltungsbereich der Richtlinie auszugehen, was wiederum zu einer fehlerhaften Beurteilungspraxis führt. Ob die dienstliche Beurteilung darüber hinaus rechtswidrig ist, weil die Beurteilungspraxis auch insoweit fehlerhaft ist, als es nach Ansicht des Antragstellers an hinreichenden einheitlichen Vorgaben des Richtliniengebers zur Frage des Verhältnisses zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung fehlt, kann danach offen bleiben. Insoweit ist festzustellen, dass nach Ziffer 9 BRL das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aus der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung unter Einbeziehung der Befähigungsbeurteilung zu bilden ist und das Gesamturteil in der Regel der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung entsprechen soll, und dass es nach Ziffer 9 Abs. 5 BRL einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung des Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben. Zwar ist insoweit geregelt, dass in der Regel die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung maßgeblich ist. In welchen konkreten Fällen aber die Befähigungsbeurteilung Anlass zum Abweichen gibt, ist nicht ausdrücklich geregelt und daher jedem Endbeurteiler selbst überantwortet. Die dienstliche Beurteilung ist vorliegend jedoch nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einer Begründung des Gesamturteils fehlt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 15. September 2017 – 6 B 639/17 –, juris, Rn.8 ff. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 B 232/17 –, juris, Rn. 32, 37; Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 – juris, Rn. 11, müssen dienstliche Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren erstellt werden, im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten. So auch BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 30 ff., vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 58 ff., und – 2 C 51.16 –, juris, Rn. 11 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 38 ff. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind, was Umfang und Tiefe betrifft, nicht in jedem Falle gleich, sondern hängen wesentlich auch von den Umständen des Einzelfalles ab. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen, die für die Gesamtbewertung zunächst zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 12. Es kann offen bleiben, ob die Ausführungen des Endbeurteilers in der streitgegenständlichen Beurteilung, die im Wesentlichen die Ergebnisse der Einzelbewertungen wiedergeben, für die erforderliche Begründung des Gesamtergebnisses ausreichen. Denn vorliegend ist eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 66, vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 37, sowie Beschluss vom21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 42. Denn der Antragsteller ist in fünf Einzelmerkmalen mit drei und in zwei Merkmalen mit vier Punkten bewertet worden. Plausiblerweise wird damit als Gesamtnote der Leistungsbeurteilung bei der vom M1.°°° vorgenommenen gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale (ungeachtet der Frage der Rechtsmäßigkeit dieser Vorgehensweise) nur eine Beurteilung mit drei Punkten in Betracht kommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Rahmen der Befähigungsbeurteilung. Zwar bedarf es nach Ziffer 9 Abs. 5 BRL einer besonderen Begründung, wenn die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung des Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben, wobei – wie vorstehend ausgeführt – eine konkrete Regelung dazu, wann diese Voraussetzungen vorliegen, nicht besteht. Da sich die Befähigungsbewertungen des Antragstellers jedoch mit sieben mal B und sieben mal C in gleichwertiger Weise im Mittelfeld der von A bis D reichenden Bewertungsmöglichkeiten und damit im Bereich einer im Rahmen der Gesamtnote mit drei Punkten bewerteten durchschnittlichen Beurteilung bewegt, ist jedenfalls im vorliegenden Einzelfall kein Anlass für ein Abweichen von der Gesamtnote gegeben. Ob die dienstliche Beurteilung darüber hinaus deshalb rechtswidrig ist, weil nach Ansicht des Antragstellers vom Erstbeurteiler falsche Maßstäbe bei der Beurteilung angelegt wurden, kann ebenfalls offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die Einzelbewertungen des Antragstellers ausreichend plausibilisiert wurden. Die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit dem Antragsteller ist bei einer erneuten, die aufgezeigten Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung auch möglich; der Antragsteller ist im Verhältnis zu den Beigeladenen nicht offensichtlich chancenlos. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 – juris, Rn. 9 bis 13 und vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 40. Ist eine Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 57; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 – 6 B 374/19 –, juris, Rn. 27, vom 4. Juli 2019 – 6 B 767/19 –, juris, Rn. 6, vom 17. April 2018 – 1 B 189/18 –, juris, 15 ff., und vom 10. Oktober 2017 – 6 B 905/17 –, juris, Rn. 31. Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – 6 B 714/19 –, juris, Rn. 7, vom 4. Juli 2019 – 6 B 767/19 –, juris, Rn. 6, und vom 17. April 2018 – 1 B 189/18 –, juris, Rn. 21. Vorliegend erscheint es nach diesen Maßstäben nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Falle einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung über ihn und der Durchführung eines beanstandungsfreien Auswahlverfahrens eine der derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen beanspruchen können wird. Zwar wurden die für die streitgegenständlichen Stellen ausgewählten Beigeladenen im Gesamtergebnis mit vier Punkten bewertet, wobei die Beigeladene zu 2. in den Einzelmerkmalen sechsmal mit vier Punkten und einmal mit drei Punkten bewertet wurde. Es ist jedoch zunächst nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Beurteilung durch den richtigen Erstbeurteiler, welcher dessen Leistungen aus eigener Anschauung kennt, anders beurteilt würde. Insbesondere ist nicht absehbar, wie der richtige Erstbeurteiler die von dem Antragsteller auch in anderen Abteilungen gezeigten Leistungen, zu welchen lediglich (mündliche) Beurteilungsbeiträge vorlagen, gewichten und bewerten würde. Darüber hinaus unterscheiden sich die Gesamtergebnisse der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen um lediglich eine Notenstufe. Gleiches gilt hinsichtlich Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Vergleichsgruppenbildung. Es ist nicht absehbar, wie die Beurteilung des Antragstellers ausgefallen wäre, wenn er innerhalb einer ordnungsgemäß gebildeten Vergleichsgruppe beurteilt worden wäre, bei welcher eine Vergleichbarkeit alle zu beurteilenden Beamte bezüglich der fachlichen Voraussetzungen und der zu beurteilenden Leistungen vorgelegen hätte, denn die Beurteilung ist immer auch abhängig von der jeweiligen Vergleichsgruppe und des in dieser vorhandenen Leistungsniveaus. Mit Blick darauf kann offen bleiben, ob die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen fehlender einheitlicher Vorgaben zur Gewichtung der Einzelmerkmale für das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und damit letztlich auch für die Auswahlentscheidung kausal war. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 6 A 3974/18 –, juris, Rn. 62 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist demnach von dem Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) der Bezüge, die dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Antragserhebung geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 9 für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 LBesO Teil A zu zahlen sind. Der so ermittelte Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Diese Berechnung führt zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert (4.883,31 EUR x 3 = 14.649,93 EUR).