Urteil
12 K 4466/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0128.12K4466.17.00
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides vom 13. März 2017 verurteilt, die den Kläger betreffende dienstliche Beurteilung vom 3./5. August 2016 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 0000 geborene Kläger steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A12 BBesO) im Dienst der Beklagten. Als ehemaliger Beamter der E1. C. wurde er nach Maßgabe des Art. 143b Abs. 3 des Grund-gesetzes – GG – bei der E1. U. beschäftigt. Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 wurde die vorangegangene, befristete Beurlaubung des Klägers unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der C1. für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2019 verlängert. Dort war der Kläger auf einem Posten als Teamleiter Sicherheitstechnik eingesetzt. 3 Unter dem 20. Juli 2016 erstellte die unmittelbare Führungskraft D. C2. für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 einen Beurteilungs-beitrag, in dem er die Leistung und Befähigung des Klägers in allen sieben Merkmalen jeweils mit der Bestnote „sehr gut“ bewertete. 4 Auf dieser Grundlage erstellten Erst- und Zweitbeurteiler die dienstliche Beurteilung vom 3./5. August 2016, in der sie die Leistung und Befähigung des Klägers in allen Einzelmerkmalen jeweils mit der Bestnote „sehr gut“ bewerteten. Hieraus bildeten die Beurteiler das Gesamturteil „Sehr gut“ in der mittleren Ausprägung „+“. 5 Zur Begründung wurde ausgeführt: 6 „Der Beamte Herr M. C3. , im Statusamt A12 technisch, ist über den gesamten Beurteilungszeitraum in der Funktion als Teamleiter Sicherheitstechnikbei der C1. eingesetzt. Diese Tätigkeit ist zum Beurteilungsstichtag amtsangemessen. 7 Durch seine eigenständige und vorbildliche Arbeitsweise erzielt Herr C3. in seinem Aufgabenbereich Ergebnisse mit einer Qualität und Quantität, die durchgehend auf einem sehr hohen Niveau liegt. Zudem werden Informationen generell weitergegeben. Seine Auffassungsgabe sowie die mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit sind ausgezeichnet. Herr C3. ist ein belastbarer, pflichtbe-wusster Mitarbeiter, dessen allgemeine Befähigung als beispielhaft beschrieben wird. 8 Herr C3. erweitert sein sicheres Fachwissen zu jeder Zeit eigenständig, auch über seinen Fachbereich hinaus. 9 In der sozialen Kompetenz wird ihm eine einwandfreie Kommunikation und Zusammenarbeit bestätigt. Des Weiteren beweist Herr C3. bei Verhandlungen sowie in Besprechungen Durchsetzungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick. Auch in der Wirtschaftlichkeit zeigt er mit seinen Mitarbeitern jederzeit ein vorbildliches Handeln. 10 Herr C3. nimmt seine Führungsverantwortung in ausgezeichneter Weise wahr und führt seine acht Mitarbeiter, bestehend aus Sicherheitstechnikern und Ingenieuren, stets in tadelloser Weise. Zudem erreichen die ihm zugeordneten Mitarbeiter Ergebnisse, die deutlich über dem Durchschnitt liegen. Wobei Ver-besserungsbedarfe aufgezeigt werden und durch Kommunikation und Motivation umgesetzt werden. 11 Aufgrund seiner Leistungen ist für die Zukunft eine Erweiterung seiner Zuständigkeit vorgesehen. 12 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme und aller beurteilungs-relevanten Informationen wird das angegebene Gesamtergebnis festgesetzt.“ 13 Im Anschluss hieran folgt eine allgemeine Erläuterung zu den voneinander ab-weichenden Skalen zur Beurteilung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils sowie der Verwendungsvorschlag, dass der Kläger auch für andere bzw. höher-wertige Aufgaben einsetzbar sei. 14 Am 14. Februar 2017 legte der Kläger gegen die Beurteilung Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf seinen Kollegen C4. S. . Dieser habe bei gleichem Beurteilungsbeitrag derselben Führungskraft eine Beförderung nach A13 erhalten, obwohl sein – des Klägers – Team doppelt so groß sei wie das des Kollegen S. und er einen doppelt so großen Umsatz zu verantworten habe. Daher sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 wies die E1. U. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es seien keine Beurteilungsfehler ersichtlich. Allein die Beurteiler seien zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung befugt und hätten daher auch die Aufgabe, die Einschätzungen der Führungskräfte mit allen weiteren in die Betrachtung einzubeziehenden Umständen in Einklang zu bringen. Nach dem Ergebnis dieser Betrachtung würden die Beamten innerhalb ihrer jeweiligen Beurteilungsliste gereiht. Bei der Vergabe der Gesamtergebnisse sei dann nach dieser Einordnung der Einzelleistung im Vergleich zur Gesamtgruppe zu differenzieren, woraus sich auch ergeben könne, dass der Beamte aufgrund des Vergleichs mit den anderen in die Gesamtbetrachtung einzube-ziehenden Beamten kein besseres Gesamturteil erhalten könne. Die Bewertung der von dem Kläger wahrgenommenen Funktion mit A12 sei auch nach nochmaliger Überprüfung zutreffend. 16 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Widerspruchsbegründung. 18 Der Kläger beantragt sinngemäß, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 zu verurteilen, den Kläger unter Ab-änderung der dienstlichen Beurteilung vom 3./5. August 2016 für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 erneut dienstlich zu beurteilen und dabei mindestens die Gesamtnote „hervorragend Basis“ zu vergeben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Widerspruchs-bescheides ergänzend vor, die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten seien nach ausführlicher Überprüfung durch die zuständige Stelle mit A12 bewertet worden. Dass die von dem Kollegen S. wahrgenommenen Tätigkeiten offenbar fehlerhaft höher bewertet worden seien, begründe jedoch keinen Anspruch des Klägers. Es gebe kein Recht auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Die Begründung der Gesamt-note sei ausreichend. Der Beamte könne nicht erwarten, dass ihm alle Vorgänge und Hintergründe der Beurteilung in deren Begründung mitgeteilt würden, zumal er sich diese Erkenntnisse auch im Wege der Akteneinsicht beschaffen könne. Jedenfalls aber sei ein entsprechender Formmangel nach § 46 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes – VwVfG – unbeachtlich. Die Nichtaufnahme der umfangreichen Dar-stellung der Hintergründe der Beurteilung habe sich nicht auf deren Ergebnis aus-wirken können, zumal sie sich auf bereits erfolgte Vorgänge beziehen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Der Einzelrichter kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungs-gerichtsordnung – VwGO – durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Entscheidungsform schriftlich erklärt haben. 26 Die Klage ist teilweise begründet. 27 Der Kläger hat einen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung des Widerspruchs-bescheides vom 13. März 2017 sowie darauf, dass die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 3./5. August 2016 ebenfalls aufhebt und eine neue dienstliche Beur-teilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstellt. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 3./5. August 2016 sowie der Widerspruchs-bescheid vom 13. März 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 sowie – entsprechend – § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (1.). Auf die darüber hinaus begehrte Verurteilung der Beklagten dahin, im Rahmen der neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung mindestens die Gesamt-note „hervorragend Basis“ zu vergeben, hat der Kläger jedoch keinen Anspruch (2.). 28 1. 29 Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Vorgesetzten, in der Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und in welcher Weise der zu Beurteilende den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ausgeübten Amtes entspricht. Dem Gericht ist es demnach verwehrt, die fachliche und persönliche Beur-teilung des Klägers durch den zuständigen Beurteiler in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese gar durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienst-liche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf seine ständige Recht- sprechung; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015 – 6 A 2748/13 –, juris Rn. 5 m. w. N. 31 Gemessen an diesem Maßstab leidet die den Kläger betreffende dienstliche Beur-teilung vom 3./5. August 2016 an einem Beurteilungsfehler. Das Gesamtergebnis ist nicht hinreichend begründet worden. 32 Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln, folgende Begründungserfordernis dienstlicher Beurteilungen gebietet, wenn die dienstliche Beurteilung im sog. Ankreuzverfahren erstellt wird, grundsätzlich eine textliche Begründung des Gesamturteils. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienst-lichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzel-bewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbe-zogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 6 C1. 1386/18 –, juris Rn. 14. 34 Die Gewichtung der Einzelmerkmale muss hierbei auf die Anforderungen des Statusamtes bezogen sein. Denn maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beur-teilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamtes nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamtes oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamtes amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamtes beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 44. 36 Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbe-wertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Dies kann sich auch dann ergeben, wenn der Dienstherr sich auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen beschränkt und diesen – etwa durch generelle Regelung in der zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinie – jeweils dasselbe Gewicht beimisst. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris Rn. 65 f., vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 30 ff. und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 41 ff. 38 Das Beurteilungssystem der E1. U. . weist darüber hinaus Besonderheiten auf, aus denen sich nochmals besondere Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ergeben. 39 Im Beurteilungssystem der E1. U. unterscheiden sich die Skalen für die Einzelbewertungen und das Gesamturteil nicht nur in der Anzahl der Notenstufen (fünf bzw. sechs), sondern zusätzlich darin, dass nur bei dem Gesamturteil eine weitere Auffächerung in Form von jeweils drei Ausprägungsgraden vorgesehen ist, sodass insgesamt 18 Teilnotenstufen zur Verfügung stehen. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der „Übersetzung“ der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgegeben und kann dem Beurteilungssystem auch nicht auf sonstige Weise hinreichend klar entnommen werden. Es bedarf daher notwendig einer substantiellen textlichen Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils, die den angesprochenen Übersetzungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert. Das Begründungserfordernis erfasst dabei ohne inhaltliche Einschränkungen auch die Vergabe des zuerkannten Ausprägungsgrades. Denn (erst) die Ausprägungsgrade geben im Beförderungsauswahlverfahren häufig den Ausschlag dafür, ob ein Bewerber nach dem Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung eine reale Chance auf eine Beförderung hat. 40 Im Geschäftsbereich der E1. U. sind die zu beurteilenden Beamten häufig (deutlich) höherwertig eingesetzt. Dies ist in der dienstlichen Beurteilung ange-messen zu berücksichtigen, denn ein Beamter, dessen Aufgabenwahrnehmung auf einem für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitsposten die Zuerkennung einer bestimmten (Gesamt-)Note rechtfertigt, erfüllt grundsätzlich die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht in besserer Weise. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen bein-halten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. 41 Bei einem so gestalteten Beurteilungssystem müssen die bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden können. Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorgangs müssen für den beurteilten Beamten (und in einem Rechtsschutzverfahren auch für das Gericht) zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden, was die angemessene Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Grades der höherwertigen Tätigkeit einschließt. Die schlichte Angabe des Bewertungsergebnisses und die Rechtsbe-hauptung, alle relevanten Gesichtspunkte in den Bewertungsvorgang einbezogen zu haben, reichen dafür nicht. 42 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 1 C1. 1132/16 –, juris Rn. 13 ff. 43 Die den Kläger betreffende dienstliche Beurteilung bedurfte danach notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen. 44 Die Beklagte hat das Gesamturteil in der den Kläger betreffenden dienstlichen Beurteilung vom 3./5. August 2016 zwar begründet, gemessen an den vorstehenden Grundsätzen sind diese Ausführungen jedoch nicht ausreichend. Dies gilt unab-hängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die von dem Kläger wahrgenommene Tätigkeit gemessen an seinem Statusamt als höherwertig einzu-stufen ist. 45 Die Begründung des Gesamturteils in der den Kläger betreffenden dienstlichen Beurteilung stellt zunächst die Amtsangemessenheit des Einsatzes fest. Dieser folgt eine Aneinanderreihung textlicher Beschreibungen, die, teilweise mit leichter Modifikation in der Formulierung, den Erläuterungen zur Bewertung der Einzelmerkmale ent-nommen sind. Die schlichte Übernahme solcher Begründungsbestandteile für die Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung erweist sich schon im Ansatz als ein untaugliches Mittel, den Zweck der hier geforderten gesonderten Begründung des Gesamturteils zu erfüllen. Diesem Zweck dient ersichtlich nicht die hier vorliegende bloße Kompilation von Bruchstücken aus den Einzelfeststellungen zu den Leistungen des Beurteilten. Geboten gewesen wäre vielmehr eine Erläuterung der Gründe dafür, weshalb die Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen im Rahmen einer Gewichtung und Zusammen-führung zu dem ausgeworfenen Gesamturteil mitsamt dessen Ausprägungsgrad gelangt sind. Dieser Erläuterungsbedarf betrifft namentlich auch die Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 1 C1. 1132/16 –, juris Rn. 28 ff. zu vergleichbaren Beurteilungspassagen. 47 Die erforderlichen Erläuterungen sind ersichtlich auch nicht in der sich hieran anschließenden pauschalen Behauptung, die vorliegende Stellungnahme und alle beurteilungsrelevanten Informationen seien berücksichtigt worden, enthalten. Diese Formulierung stellt für sich genommen eine inhaltsleere Formel dar. 48 Der am Ende der Begründung enthaltene Textbaustein zur ergänzenden Erläuterung der Bildung des Gesamturteils kann für die hier in mehrfacher Hinsicht erforderlichen Gewichtungen und Wertungen wie oben dargelegt nichts beitragen, da er keinerlei individuelle Wertungen enthält. Sein Gehalt erschöpft sich darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern. 49 Die unzureichende Begründung des Gesamturteils stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen gemäß § 46 VwVfG unbeachtlichen bloßen Formfehler dar. Vielmehr handelt es sich aus den vorstehend dargestellten Gründen um einen Ausfluss verfassungsrechtlicher Normen. Sie dient dazu, die Einhaltung gleicher Maßstäbe zu gewährleisten, das Gesamturteil nachvollziehbar und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die unzureichende Begründung die Entscheidung in der Sache, d. h. die Findung der Gesamtnote, nicht beeinflusst habe. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Beklagten, das Begründungserfordernis beziehe sich auf bereits erfolgte Vorgänge, ist nicht nachvollziehbar. Die Bildung der Gesamtnote hat im Rahmen des Beurteilungsverfahrens durch die Beurteiler zu erfolgen und nicht etwaige vor Durchführung des Beurteilungsverfahrens bereits erfolgte Entscheidungen nachzuvoll-ziehen. 50 Auf den weiteren Einwand des Klägers, die von ihm ausgeübte Tätigkeit entspreche bei richtiger Bewertung der Besoldungsgruppe A13 und sei mithin im Rahmen des Beurteilungsverfahrens als höherwertig zu behandeln, kommt es danach für die Entscheidung nicht an. Insofern merkt der Einzelrichter lediglich ergänzend an, dass etwaige Fehler von Beurteilungen anderer Beamter jedenfalls in dem hier vor-liegenden Verfahren zur Überprüfung der eigenen Beurteilung des Klägers keine Rechtsansprüche zu begründen vermögen. 51 Aus der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung folgt – lediglich – ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung derselben und Erstellung einer neuen Beur-teilung nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsauffassung des Gerichts. 52 2. 53 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Abänderung der in seiner Beur-teilung vergebenen Gesamtnote „sehr gut +“ auf „hervorragend Basis“. Eine gericht-liche Entscheidung über eine solche Anhebung kommt schon aufgrund der vor-stehend dargestellten eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Gerichts nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die von dem Kläger wahrgenommene Tätigkeit als höherwertig zu bewerten ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Beurteilungsspielraum nicht derart eingeschränkt, dass allein die von dem Kläger mit seiner Klage begehrte Gesamtnote in Betracht käme. Dies wird im Übrigen schon dadurch illustriert, dass der Kläger seinen Antrag nicht abschließend auf die Vergabe dieser Gesamtnote beschränkt, sondern durch den Zusatz „mindestens“ auch Spielraum für die Vergabe dieser Gesamtnote mit einer noch besseren Ausprägung lassen will. Dies zeigt, dass auch nach der eigenen Auffassung des Klägers die Vergabe der Gesamtnote in der konkreten Ausprägung „hervorragend +“ aus Rechtsgründen nicht zwingend ist. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vor-läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711 Zivil-prozessordnung – ZPO –.