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Beschluss

15 K 5369/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0219.15K5369.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende verwaltungsgerichtliche Klage. Ausweislich der Antragsschrift vom 11. Dezember 2019 ist – bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens gemäß § 88 VwGO – folgender Klageantrag beabsichtigt: Das beklagte Land soll unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts I. vom 5. November 2019 (Az. 1451 E Bd. 101 - 20) verpflichtet werden, dem Kläger gemäß seiner Eingaben vom 10. Oktober 2019 und 22. Oktober 2019 – im Wege des Wiederaufgreifens gemäß § 116 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i.V.m. § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) – Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. für die Jahre 2002 bis 2008, die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts I. des Jahres 2018 und die Änderungsbeschlüsse zur Jahresgeschäftsverteilung 2018 zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Es ist bereits der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nicht eröffnet. a) Für den Rechtsstreit um den Zugang sowohl zu den aktuellen als auch zu den alten Geschäftsverteilungsplänen eines ordentlichen Gerichts ist, auch soweit sich der Kläger auf das Informationsfreiheitsrecht beruft, der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet, da ein Anspruch nach § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) neben dem Anspruch aus §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) offensichtlich ausgeschlossen ist. Insofern ist nur der Rechtsweg nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) eröffnet. Bislang hat die Kammer zwar für den Rechtsstreit um den Zugang zu den Geschäftsverteilungsplänen eines ordentlichen Gerichts den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet erachtet, wenn sich der Kläger – wie auch im vorliegenden Verfahren – zumindest auch auf das Informationsfreiheitsrecht beruft. Die Kammer hat den Verwaltungsrechtsweg aber stets nur deshalb als eröffnet erachtet, weil bislang in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt war, ob ein Anspruch nach § 4 IFG NRW neben dem Anspruch aus §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG „offensichtlich“ ausgeschlossen ist. Die Kammer hat in ihren Grundsatzurteilen vom 17. Februar 2020 (20 K 4062/18, 20 K 703/19 und 20 K 1034/19) nunmehr für Recht erkannt und dies im Einzelnen näher begründet, dass der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW jedenfalls aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelung in §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW – sowohl in Bezug auf die aktuellen Geschäftsverteilungspläne als auch mit Blick auf die Geschäftsverteilungspläne der Vorjahre – ausgeschlossen ist. Dies gilt unterschiedslos für die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des gesamten Gerichts wie auch für die spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne. Vgl. im Einzelnen Urteile der Kammer vom 17. Februar 2020 – 20 K 4062/18, 20 K 703/19 und 20 K 1034/19 –, mit weiteren Nachw. Für die Kammer ist der Ausschluss des Anspruchs nach § 4 IFG NRW dabei auch „offensichtlich“, zumal auch der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen regeln und insofern einen Rückgriff auf § 4 IFG NRW sperren. Vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24 (zur Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) mit zust. Anm. Leitmeier, NJW 2019, 3309 f.; ebenso zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG): BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 13. b) Die Verweisung eines isolierten PKH-Verfahrens kommt nach der Rechtsprechung der Kammer nicht in Betracht. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. April 2019 – 20 K 888/19 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 15 E 374/19 –, nicht veröffentlicht. Ist – wie hier – der Verwaltungsrechtsweg für eine Klage nicht eröffnet, spricht dies das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zwar von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des richtigen Rechtswegs. Dies gilt aber nicht für das vorliegende Verfahren, das nur einen isolierten, für eine erst noch zu erhebende Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft. Eine Entscheidung nach § 17a GVG setzt eine rechtshängige Klage voraus. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren finden die §§ 17a, 17b GVG daher keine Anwendung. Somit ist in diesem Verfahren eine Verweisung sowohl wegen sachlicher und/oder örtlicher Unzuständigkeit als auch im Fall der Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1993 – 25 E 275/93 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 4. April 1995 – 9 S 701/95 –, juris Rn. 3, und vom 15. November 2004 – 12 S 2360/04 –, juris Rn. 3; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 – 5 C 08.2789 –, juris Rn. 1, vom 23. Februar 2010 – 5 C 09.3081 –, juris Rn. 4, vom 18. August 2014 – 5 C 14.1654 –, juris Rn. 3, und vom 29. September 2014 – 10 C 12.1609 –, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7. Februar 2000 – 11 O 281/00 –, juris Rn. 5, vom 12. Dezember 2008 – 8 PA 105/08 –, juris Rn. 4, und vom 27. Januar 2015 – 4 PA 21/15 –, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2017 – 3 O 211/17 –, juris Rn. 10. Soweit in der Rechtsprechung und im Schrifttum zum Teil eine andere Auffassung vertreten wird, folgt die Kammer dem nicht. Für eine Verweisung eines isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe besteht kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. Auch kommt der im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidung über die sachliche und/oder örtliche Zuständigkeit bzw. über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine erweiterte Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren zu. Ein vor Rechtshängigkeit ergehender Verweisungsbeschluss bindet das Gericht, an das das Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen worden ist, daher nicht. Das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, ist nicht gehindert, nach Rechtshängigkeit der Klage die Frage seiner Zuständigkeit erneut zu prüfen und zu entscheiden und gegebenenfalls das Verfahren an das – im Prozesskostenhilfeverfahren – zuerst angegangene Gericht zurückzuverweisen. Vgl. etwa BGH, Vorlagebeschluss vom 18. April 1991 – I ARZ 748/90 –, juris; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 – 5 AS 5/92 –, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 – Xa ARZ 167/09 –, juris Rn. 15. Eine analoge Anwendung der §§ 17a, 17b GVG auf das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren erscheint daher weder sinnvoll noch notwendig. Vgl. im Detail hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 17. April 2019 – 20 K 888/19 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 15 E 374/19 –, nicht veröffentlicht. 2. Selbst wenn man die vorstehenden Ausführungen nicht teilen und von einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ausgehen wollte, so hätte die beabsichtigte Klage allerdings auch in der Sache keinen Erfolg. Denn dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die begehrten Informationen zu. a) Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag ein Wiederaufgreifen bereits bestandskräftig abgeschlossener Justizverwaltungsverfahren begehrt, scheitert sein Begehren bereits daran, dass die Voraussetzungen nach § 116 JustG NRW i.V.m. § 51 VwVfG NRW für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Es hat sich weder die den Justizverwaltungsakten zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert, noch liegen neue Beweismittel vor, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, noch sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben. Soweit sich der Kläger auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2019 beruft, begründen diese weder eine neue Sach- noch eine neue Rechtslage. b) Ungeachtet dessen gilt, dass dem Kläger – auch und gerade unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2019 – kein Zugang zu den Geschäftsverteilungsplänen aus verschiedenen Vorjahren zusteht. (1) Ein Anspruch ergibt sich vor allem nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Denn dieser ist aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelung in §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW – sowohl in Bezug auf die aktuellen Geschäftsverteilungspläne als auch mit Blick auf die Geschäftsverteilungspläne der Vorjahre – ausgeschlossen. Der Anspruch nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG ist seinem Inhalt nach restriktiver ausgestaltet. Bei einer Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen würden die Restriktionen bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen, die letztendlich dazu dienen, dass die Kapazitäten der Justiz nicht unnötig belastet werden, unterlaufen. Vgl. im Einzelnen Urteile der Kammer vom 17. Februar 2020 – 20 K 4062/18, 20 K 703/19 und 20 K 1034/19 –, mit weiteren zahlreichen Nachw. (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019, Az. IV AR (VZ) 2/18 und IV AR (VZ) 4/19). (2) Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch aus §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG zu. Denn das Einsichtsrecht nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG bezieht sich nur auf die allgemeinen bzw. spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres. Eine Einsicht in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre – wie sie hier begehrt wird – muss in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur demjenigen gewährt werden, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein mit dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten resp. ehemaligen Verfahrensbeteiligten zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann. Vgl. im Einzelnen Urteile der Kammer vom 17. Februar 2020 – 20 K 4062/18, 20 K 703/19 und 20 K 1034/19 –, mit weiteren zahlreichen Nachw. (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019, Az. IV AR (VZ) 2/18 und IV AR (VZ) 4/19). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass in seinem Fall diese Voraussetzungen erfüllt wären. (3) Soweit sich ein Rechtsanspruch auf Zugang zu „alten“ Geschäftsverteilungsplänen – über den Regelungsgehalt der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG hinaus – allenfalls aus Ermessen und einer Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann, bleibt abschließend anzumerken, dass auch die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hier weder seitens des Antragstellers dargelegt wurden noch sonst ersichtlich sind. 3. Da dem Antragsteller aus Rechtsgründen kein Anspruch auf die begehrten Informationen zusteht, hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob ein solcher Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.