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Beschluss

6 L 1646/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0316.6L1646.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der         Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (Az. 6 K 4744/19) gegen die Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2019, soweit sie sich auf die Vogelart „Kapuzenzeisig“ bezieht, wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Einziehungsverfügung vom 18. Oktober 2019 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Einziehungsverfügung ist § 47 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). In formeller Hinsicht begegnet die Verfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Dem Antragsteller wurde weiterhin Gelegenheit gegeben, zu dem beabsichtigten Erlass der Verfügung Stellung zu nehmen, wovon er mit Schriftsatz vom 12. September 2019 auch Gebrauch gemacht hat. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 47 Satz 1 BNatSchG können Tiere, für die eine Berechtigung nach § 46 BNatSchG nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 Abs. 2 S. 3 BNatSchG, der entsprechend anzuwenden ist, bestimmt, dass falls die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt werden, die Einziehung angeordnet werden kann. Die Frist kann angemessen – längstens bis zu insgesamt sechs Monaten – verlängert werden. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat bereits im Rahmen des Ortstermins am 15. August 2019 gegenüber dem Antragsteller die Beschlagnahme der von ihm gehaltenen Vögel, darunter auch ca. 20 Kapuzenzeisige, angeordnet. Diese Anordnung ist in Bezug auf die beschlagnahmten Kapuzenzeisige auch – trotz der hiergegen erhobenen Klage (Az. 6 K 4022/19) – vollziehbar, da die Antragsgegnerin deren sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ob die Klage gegen die Beschlagnahme fristgemäß erhoben wurde, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Im Übrigen begegnet die Beschlagnahmeverfügung hinsichtlich der Kapuzenzeisige nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat in der von der Antragsgegnerin nach der Beschlagnahme gesetzten Frist bis zum 30. September 2019 die geforderte Berechtigung nach § 46 BNatSchG für die in seinem Besitz befindlichen Zeisige nicht nachgewiesen. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bestimmt unter anderem, dass diejenige Person, die lebende Tiere der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen kann, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist. Bei dem Kapuzenzeisig handelt es sich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a) BNatSchG um eine besonders geschützte Art, da er im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert am 1. Februar 2017 – VO (EG) Nr. 338/97 – aufgeführt ist. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Tiere dieser Art in Besitz oder Gewahrsam zu haben. Einen Nachweis dafür, dass der Antragsteller ausnahmsweise gemäß § 45 BNatSchG hierzu berechtigt ist, hat er nicht erbracht. Eine solche Berechtigung könnte sich allenfalls aus § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) BNatSchG ergeben und zwar für den Fall, dass die Tiere rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind. Gezüchtete Tiere sind solche, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG). Die Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1 BNatSchG stellt als Ausnahme von dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz die Behörde davon frei, von Amts wegen die eine Besitzberechtigung begründenden Umstände zu ermitteln. Vgl. hierzu u.a. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 8 B 1184/11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2011 - 14 B 10.2361 -, jeweils juris; Heugel, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 46 Rdnr. 8. Es ist demnach Sache des Antragstellers, Nachweise vorzulegen, die dazu geeignet sind, seine Besitzberechtigung zu belegen. In Betracht kommen vorliegend alle geeigneten Beweismittel im Sinne von § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). § 46 Abs. 3 BNatSchG, wonach bei bestimmten in Art. 8 und Art. 9 VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Handlungen die Führung des Nachweises auf die in der Verordnung vorgesehenen Weise gefordert wird, ist hingegen nicht einschlägig. Insbesondere ist die Bescheinigung, die gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 grundsätzlich im Falle einer Vermarktung erforderlich ist, gemäß Art. 62 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 338/97 – VO (EG) Nr. 865/2006 – im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn der Kapuzenzeisig zählt zu den in der Anlage X zur VO (EG) Nr. 865/2006 aufgeführten Arten. Die Prüfung, ob durch die Nachweise die Berechtigung hinreichend belegt ist, hat im Wege einer freien Beweiswürdigung zu erfolgen, es muss also ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, sodass an der Rechtmäßigkeit des Besitzes keine ernstlichen Zweifel verbleiben. Vgl. u.a. Gellermann, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Stand: Juni 2019, § 46 BNatSchG, Rdnr. 6 m.w.N. Der Vortrag des Antragstellers, dass Kapuzenzeisige weder von der Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tiere- und Pflanzenarten (BArtSchV) erfasst sind, da sie in der Anlage 5 der BArtSchV aufgeführt sind, noch dass für diese Art eine zwingende Kennzeichnungspflicht gemäß § 12 i.V.m. der Anlage 6 BArtSchV bestehe, trifft zwar zu. Dieser Umstand entbindet ihn aber nicht davon, auf Verlangen einen Nachweis über seine Berechtigung zu erbringen. Eine solche Einschränkung kann dem § 46 BNatSchG nicht entnommen werden. Gegen eine solche generelle Beschränkung der Nachweispflicht spricht auch, dass die Haltung und Züchtung dieser besonders geschützten Art, trotz Entbindung von den vorgenannten Pflichten, anderen Vorgaben der BArtSchV unterliegt, wie beispielsweise denen des § 7 Abs. 1 BArtSchV und im Falle des gewerbsmäßigen Handelns auch derjenigen zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gemäß § 6 Abs. 1 BArtSchV. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Nachweismöglichkeiten des Antragstellers in einem Fall wie dem vorliegenden beschränkt sind und keine allzu hohen Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise gestellt werden dürfen. Gemessen an diesen Ausführungen hat der Antragsteller im vorliegenden Fall keinen hinreichenden Nachweis für seine Berechtigung zum Besitz der Kapuzenzeisige erbracht. Maßgeblich dürfte vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsverfügung als letzter Behördenentscheidung abzustellen sein. Bei Anfechtungsklagen ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt maßgeblich. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist. Vor allem dürfte die Einziehungsverfügung nicht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung einzustufen sein, sondern es dürfte sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handeln, mit den die Rechtslage – nämlich der Übergang des Eigentums – umgestaltet wird. Vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2011 - 14 B 10.2361 -, juris; so wohl auch Fellenberg, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 51 Rdnr. 12. Auch spricht die in § 51 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG vorgesehene Beibringungsfrist von einem Monat, die auf längstens sechs Monate verlängert werden darf, dagegen, dass der gerichtlichen Kontrolle einer behördlichen Einziehung ein späterer Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. In der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist beschränkte der Antragsteller sich auf die Angabe, dass er die gesamten Zeisige in den letzten zwei bis vier Jahren erworben habe und die Kapuzenzeisige nach der BArtSchV von der Meldepflicht befreit seien. Diese pauschale Angabe, die weder erkennen lässt, von wem er die Tiere erworben hat, noch, ob sie vollständig erworben wurden oder zum Teil selbst gezüchtet wurden, genügt nicht ansatzweise den vorgenannten Anforderungen. Die von dem Antragsteller darüber hinaus vorgelegte Bescheinigung bezog sich auf einen Teil der weiteren von der Antragsgegnerin beschlagnahmten Vögel, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Aber auch wenn man die nach Fristablauf und nach Erlass der Einziehungsverfügung von dem Antragsteller gemachten Angaben berücksichtigt, kann bei einer Gesamtschau nicht von einem hinreichenden Nachweis seiner Besitzberechtigung ausgegangen werden. Der Antragsteller gibt an, dass sämtliche von ihm gehaltenen Kapuzenzeisige Nachzuchten von bereits zuvor in seinem Besitz befindlichen Vögeln seien und von ihm mit seinen Vereinsringen des Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V. beringt seien. Darüber hinaus gibt er zwei voneinander abweichende eidesstattliche Versicherungen ab. In der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Oktober 2019 gibt er an, dass er die Elterntiere seinerzeit von Herrn L. X. (X. ), Herrn T. (H. ) und Herrn X1. (X1. ) erworben habe. In dem von ihm am 13. November 2019 verfassten Schriftstück erklärt der Antragsteller hingegen an Eides statt, dass er die Elterntiere vor etwa acht bis neun Jahren von vier Züchtern, nämlich von Herrn U. T1. , Herrn X2. S. , Herrn S. X. und Herrn H1. L. erworben habe, wobei er teilweise Adressen und Telefonnummern anfügt. In dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Erklärungsbogen über die Herkunft von Tieren besonders geschützter Arten hat der Antragsteller die jeweiligen Namen der Verkäufer eingetragen und Angaben zum Geburtstag/Alter und zum jeweiligen Geschlecht der Vögel gemacht. Auf Grundlage dieser Angaben kann jedoch nicht einmal hinreichend nachvollzogen werden, von wem und zu welchem Zeitpunkt er die Elterntiere erworben hat und in welchem Umfang Nachzuchten daraus hervorgegangen sind. Es bedürfte für den Nachweis, wie die Elterntiere in seinen Besitz gekommen sind, jedenfalls nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Angaben. Solche vermag der Antragsteller jedoch nicht zu machen. Weder die Angaben zu den angeblichen Verkäufern noch zu den Zeitpunkten des Erwerbs sind frei von Widersprüchen. Nachdem er zunächst erklärt hat, die Zeisige seien seit etwa zwei bis vier Jahren in seinem Besitz, erklärt er später, dass er diese vor etwa acht bis neun Jahren erworben habe. Im Widerspruch hierzu stehen wiederum die Angaben in dem Erklärungsbogen, in dem er zu dem „Geburtstag/Alter“ folgende nicht nachvollziehbare Angaben macht: 12/09; 11/09; 02/09 und 01/10. Auch wäre denkbar gewesen, eine Bestätigung der Voreigentümer – jedenfalls soweit sie noch nicht verstorben sind – einzuholen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch keine weiteren, konkreteren Angaben dazu macht, in welchem Umfang er selbst die Züchtung fortgeführt hat. Es kann demnach nicht im Ansatz nachvollzogen werden, ob der aktuelle Bestand an Kapuzenzeisigen überhaupt auf die benannten Elterntiere zurückgehen. Auch die pauschale Erklärung dazu, dass er die Tiere selbst mit Ringen des Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V. beringt habe, vermag hieran nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, dass der Beringung der Vögel durch den Antragsteller keine unmittelbare Aussagekraft über die Rechtmäßigkeit der Zucht und der Herkunft der Elterntiere zugesprochen werden kann, geht die Erklärung des Antragstellers über die pauschale Erklärung, er habe die Vögel beringt, nicht hinaus. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr gemäß § 47 Satz 1 BNatSchG eingeräumten Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Einziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller eine ausreichend bemessene Frist zu Beibringung etwaiger Nachweise eingeräumt. Vor allem sind auch keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der Besitzberechtigung gestellt worden. Angaben zum Erwerbszeitpunkt und zu den Verkäufern bzw. zu dem Umfang der eigenen Züchtung zu fordern, erscheint bei Berücksichtigung der zu schützenden Rechtsgüter nicht unverhältnismäßig. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung bestehen nicht. Insbesondere ist der Antragsteller – wie auch schon im Rahmen der Beschlagnahme – in rechtmäßiger Weise zum Adressaten der Verfügung gemacht worden. An der sofortigen Vollziehung der nach alledem voraussichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ein solches hat die Antragsgegnerin durch die Bezugnahme darauf, dass ein weiteres Verbleiben der Vögel bei dem Antragsteller und damit im Wirtschaftskreislauf, dem Zweck, einen illegalen Handel mit besonders geschützten Arten zu unterbinden, widerspreche, hinreichend dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.