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Beschluss

9 L 39/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0319.9L39.20.00
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Leitsätze

1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn ihr nicht entnommen werden kann, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung zu allen Grundstücksgrenzen insgesamt 15 m nicht überschreitet.

2. Die Länge der Grenzbebauung bei einer schräg in den Winkel zweier Grundstücksgrenzen gesetzten Grenzgarage bemisst sich je Garagenwand und je Grundstücksgrenze nach dem Maß zwischen den durch die Eckpunkte der nächstgelegenen Garagenwand verlaufenden Senkrechten (Lot) auf die jeweilige Grundstücksgrenze.

Tenor
  • 1.      Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 00.00.0000    anhängigen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom       00.00.0000 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 3 Carports auf dem Grundstück Gemarkung Stadt I.       , Flur, Flurstück, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

  • 2.      Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn ihr nicht entnommen werden kann, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung zu allen Grundstücksgrenzen insgesamt 15 m nicht überschreitet. 2. Die Länge der Grenzbebauung bei einer schräg in den Winkel zweier Grundstücksgrenzen gesetzten Grenzgarage bemisst sich je Garagenwand und je Grundstücksgrenze nach dem Maß zwischen den durch die Eckpunkte der nächstgelegenen Garagenwand verlaufenden Senkrechten (Lot) auf die jeweilige Grundstücksgrenze. 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 00.00.0000 anhängigen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 3 Carports auf dem Grundstück Gemarkung Stadt I. , Flur, Flurstück, wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 110/20 anhängigen Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 3 Carports auf dem Grundstück Gemarkung Stadt I. , Flur 00.00.0000, Flurstück 00.00.0000, anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig. Seine Statthaftigkeit folgt aus § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, d.h. in Fällen, in denen durch Bundesgesetz vorgeschrieben die aufschiebende Wirkung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung hat nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Dem Antrag ermangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Argumentation der Beigeladenen, der Antragsteller bedürfe des vorläufigen Rechtsschutzes nicht, da die Frage, ob von dem Stellplatz und den drei Garagen im gartenseitigen Grundstücksteil eine Störung ausgehe oder nicht, dem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben könne, in dem das Gericht die Nutzung beschränkt auf den Stellplatz und die drei Garagen aufheben könne, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Eine Teilaufhebung setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt materiell-rechtlich teilbar ist. Das ist der Fall, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – OVG 10 B 2.15 –, juris Rn. 96, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 64 m.w.N. Von einer Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist mithin auszugehen, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (jedenfalls insofern nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2008 – 2 Bf 277/03 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. November 2011 – 2 Bs 177/11 –, juris Rn. 46; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 2 M 53/18 – juris Rn. 56. Fehlt eine Teilbarkeit der Baugenehmigung, scheidet ihre teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren aus. Eine Teilaufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung kommt in Anwendung dieser Grundsätze nicht in Betracht. Die Baugenehmigung vom 7. Oktober 2019 bezieht sich auf das (Gesamt-)Vorhaben Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 3 Carports sowie 4 Stellplätzen und einem Abstellplatz für Fahrräder. Die 3 Carports und der eine Stellplatz im Garten des Vorhabengrundstücks sind Teil dieses Vorhabens. Sie sind Teil des Nachweises der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Ohne ihre Einbeziehung in die Planung wäre das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig. Die Beigeladene hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie der Vorstellung des Antragstellers, die Stellplätze straßenseitig nachzuweisen, für den Fall der Fälle nähertreten würde. Der Antrag ist begründet. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, überwiegt das widerstreitende öffentliche Interesse, genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen, und das private Interesse der Beigeladenen, alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als begründet erweisen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris Rn. 36. Die Baugenehmigung vom 7. Oktober 2019 verletzt den Antragsteller in seinen Rechten als Nachbar. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung kann gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und gegen solche des Bauordnungsrechts verstoßen. Eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten muss sich aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung selbst ergeben. Sie muss – unter Wahrung des Bestimmtheitsgebotes (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –) – Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen muss sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 – 10 K 3231/13 –, juris Rn. 36 f., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 sowie Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 263/09 - , jeweils juris. Die Baugenehmigung ist nach diesen Maßstäben unbestimmt. Ihr lassen sich nicht die Längen grenzständig oder grenznah errichteter Seiten der Nebenanlagen im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW entnehmen. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Nach § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW sind Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile. Gebäude sind nach § 2 Abs. 2 BauO NRW selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Stellplätze sind demgegenüber Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen (vergleiche § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW). Dem durch Grünstempelung zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Lageplan der Bauantragsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Carports (nebst Geräteräume) als eingeschossige Baukörper und die Stellplätze für ein Kraftfahrzeug sowie für Fahrräder als befestigte Flächen zu errichten sind. Mithin sind ausschließlich das an der nördlichen Grundstücksgrenze zu errichtende Carport, das zwischen diesem und der nördlichen Grundstückgrenze zu errichtende Gebäude (Geräteraum) und das Carport an der südlichen Grundstückgrenze als Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift darf die Gesamtlänge der Bebauung je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Wird ein Gebäude an zwei Nachbargrenzen angebaut, gehen beide Grenz- bzw grenznahen Wände in die Berechnung der Gesamtlänge ein. Vgl. Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Handkommentar - Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 6 Rn. 148. Ob diese Maße hier eingehalten sind, lässt sich der Baugenehmigung, einschließlich der zugehörigen Planunterlagen, nicht entnehmen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Länge der Grenzwand des an der gemeinsamen Grundstücksgrenze des Antragsteller- und des Beigeladenengrundstücks zu errichtenden Carports (5,80 m) und die Länge der an die nördliche Grundstücksgrenze grenzenden Seite des zwischen ihr und dem Carport zu errichtenden Gebäudes (Geräteraum) und die Länge der grenzständig zum Flurstück 00.00.0000 zu errichtenden nordwestlichen Seite des Carports (zusammen 5,92 m). Außerdem ist die grenznahe westliche Seite des Carports sowohl für die Bestimmung der Bebauung an der westlichen als auch an der nördlichen Nachbargrenze relevant. Sie ist bezüglich der nördlichen Nachbargrenze mit der Entfernung zwischen dem westlichen Eckpunkt der nordwestlichen Seite des Carports und dem Schnittpunkt des von der südwestlichen Grundstücksecke des Carports gefällten Lots auf die nördliche Grundstücksgrenze und bezüglich der westlichen Nachbargrenze mit der Entfernung zwischen dem sich aus der nördlichen und der westlichen Grundstücksgrenze ergebenden Winkelscheitel und dem Winkelscheitel, gebildet aus der westlichen Grundstücksgrenze und dem Lot auf dieselbe vom südwestlichen Eckpunkt des Carports zu berücksichtigen. Entgegen der zuvor genannten Grenzwände, deren genaue Längen in den Bauunterlagen bestimmt worden sind, lassen sich die so geplanten grenznahen Gebäudewände bzw. Gebäudewandteile im Sinne von § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW auch unter Ausnutzung der zuvor genannten, mathematischen Berechnungsmethode nicht in ihrer genauen Länge ermitteln, da die hierfür notwendigen (Ausgangs-)Längenmaße der anteiligen Grundstücksgrenzen bzw. deren Abstand zur nordwestlichen Gebäudewand des an der nördlichen Grundstückgrenze errichteten Carports in den Bauunterlagen fehlen. Die fehlenden Maße verhindern, dass die absolute Länge der grenzständigen bzw. grenznahen Gebäudewände bzw. Gebäudewandteile in Bezug auf die Nachbargrenzen ermittelt werden können. Der Antragsteller kann sich auf einen derartigen Verstoß gegen das nachbarschützende Abstandsrecht berufen. Es entsprach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW, dass § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW a.F. allen betroffenen Nachbarn – auch den nicht direkt betroffenen – ein Abwehrrecht gewährt, wenn durch die Grenzbebauung insgesamt 15 m überschritten werden. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 7 B 369/09 –, juris Rn. 14, Beschluss vom 21. August 1985 – 7 B 1257/85 –, BRS 44 Nr. 171. Es spricht nichts gegen die Fortgeltung dieses Rechtssatzes unter der Geltung des mit Ausnahme der Bezugnahme auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW statt auf § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW a.F. wortidentischen § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW. Da der Antragsteller sich auf einen Abstandsflächenverstoß erfolgreich berufen kann und dieser möglich erscheint, ist die erteilte Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Antragsgegnerin und Beigeladene unterliegen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, können ihr Kosten auferlegt werden. Es entspricht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hälftig zu teilen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2019 und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit regelmäßig 7.500 – 20.000 €, mindestens 1.500 €, zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 € angemessen. Das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Begehren auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die etwaige Errichtung einer Garage erhöht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers als Nachbar an dem Rechtsstreit nicht. Der Wert von 10.000,00 € war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14.a) des Streitwertkatalogs zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.