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Beschluss

6 L 1908/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0320.6L1908.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 875,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 875,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 K 5387/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. November 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da bei einer Zwangsgeldfestsetzung und einer Androhung von Zwangsgeld die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz (JustG) NRW von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Vorliegend überwiegt bei der Abwägung das behördliche Vollzugsinteresse, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung des weiteren Zwangsgeldes. Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 64 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW. Die Festsetzung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin war gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW als Vollzugsbehörde für den Erlass des Bescheides zuständig. Eine Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW entbehrlich. Die Festsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Mit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung vom 24. April 2019 wurde den Antragstellern aufgegeben, die von ihnen im zweiten Obergeschoss auf dem Grundstück I. Straße 15 in H. genutzte Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung frei zu ziehen und nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen sowie von anderen Dritten nutzen zu lassen. Die gegen diese Ordnungsverfügung erhobene Klage (Az. 6 K 2446/19) hat keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Für die Rechtmäßigkeit der anschließenden Vollstreckungsmaßnahme ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Grundverfügung ihrerseits rechtmäßig ist. Ob dies auch bei einer noch nicht bestandskräftigen Grundverfügung gilt, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, so wohl BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/98 - NVwZ 1999, 290 ff., bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach summarischer Prüfung liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die auf formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung rechtswidrig ergangen ist. Vielmehr räumen auch die Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Nutzungsuntersagung ein, dass ihr Vermieter bauliche Maßnahmen ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung durchgeführt habe. Gegen diese Nutzungsuntersagungsverfügung haben die Antragsteller verstoßen. Sie haben in ihrer E-Mail vom 31. Oktober 2019 nach Ablauf der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass sie die Nutzungsuntersagung zwar akzeptieren würden, sie aber noch keine geeignete neue Wohnung gefunden hätten. Die daraufhin ergangene Festsetzung des Zwangsgeldes ist ein geeignetes Zwangsmittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Bei der angeordneten Nutzungsuntersagung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, sodass eine Ersatzvornahme, die gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW nur bei vertretbaren Handlungen vorgesehen ist, nicht in Betracht kommt. Das Zwangsgeld wurde zudem gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich bereits mit der Verfügung vom 24. April 2019 in einer bestimmten Höhe von 1.000,- Euro angedroht. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes – auch der Höhe nach – unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Die Festsetzung ist die regelmäßige Folge der zuvor erfolgten Androhung des Zwangsgeldes. Nur für den Fall, dass der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden sind oder für sie erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt trotz der regelhaften Wirkung von § 64 Satz 1 VwVG NRW ein Ermessensfehler vor. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris; VG H. , Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 K 3535/15 -, juris. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von den Antragstellern geltend gemacht worden. Er ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Ende Oktober 2019 erklärt haben, dass sie derzeit für sich und ihre zwei Kinder noch keine geeignete Wohnung gefunden hätten und sich die Suche schwieriger gestalte als gedacht. Dass die Wohnungssuche für die Antragsteller im Vergleich zu anderen Personen in einer solchen Situation außergewöhnlich problematisch und es ihnen nicht zumutbar war, binnen der gesetzten Frist von sechs Monaten eine neue Wohnung in H. -C. oder Umgebung zu finden, ist damit nicht dargetan. Auch der Einwand der Antragsteller, dass sie zunächst keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass das Gebäude ohne Genehmigung umgebaut worden sei, ist für die Festsetzung des Zwangsgeldes unbeachtlich. Ob die Umstände, die zum Erlass der Nutzungsuntersagung geführt haben, von den Adressaten zu verantworten sind, ist für die Festsetzung des Zwangsgeldes ohne Belang. Gleiches gilt, soweit geltend gemacht wird, dass ihr Vermieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe, indem er sie bei Abschluss des Mietvertrages in Unkenntnis über die Umstände gelassen habe. Auch die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- Euro erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung erfolgte für den Fall, dass die Antragsteller der Nutzungsuntersagung bis zum 29. Februar 2020 nicht nachkommen sollten und beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Vor dem Hintergrund, dass die erstmalige Androhung in Höhe von 1.000,- Euro zunächst ohne Erfolg geblieben ist, ist die Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes auf 1.500,- Euro nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Antragsteller zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen sind und der Nutzungsuntersagung nachgekommen sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin unbeachtlich. Für deren Prüfung ist auf den Zeitpunkt des Erlass der Ordnungsverfügung abzustellen. Da insgesamt keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, bedurfte es keiner weitergehenden Interessenabwägung. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, bei Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW von Gesetzes wegen entfallen zu lassen, ist bei fehlenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit keine weitergehende Abwägung mehr erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW. Dieser sieht in selbstständigen Vollstreckungsverfahren einen Streitwert in Höhe des festgesetzten Betrages (hier: 1.000,- Euro) und für eine Zwangsgeldandrohung in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (hier: 1.500,- Euro) vor. Angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren wurde der so ermittelte Betrag in Höhe von 1.750,- Euro nochmals halbiert.