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Urteil

12 K 2657/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0428.12K2657.16.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein Verfahrensfehler im Zurruhesetzungsverfahren begründet gemäß § 46 VwVfG NRW keinen Aufhebungsanspruch, wenn in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.

  • 2.

    Soweit aufgrund einer durch den Kläger zu verantwortenden Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung (hier: nur stark eingeschränkte Schweigepflichtentbindung eines Amtsarztes) die Grundlagen einer ärztlichen Begutachtung teilweise unaufklärbar bleiben, sind hieraus resultierende Unsicherheiten zulasten des Klägers zu werten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verfahrensfehler im Zurruhesetzungsverfahren begründet gemäß § 46 VwVfG NRW keinen Aufhebungsanspruch, wenn in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte. 2. Soweit aufgrund einer durch den Kläger zu verantwortenden Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung (hier: nur stark eingeschränkte Schweigepflichtentbindung eines Amtsarztes) die Grundlagen einer ärztlichen Begutachtung teilweise unaufklärbar bleiben, sind hieraus resultierende Unsicherheiten zulasten des Klägers zu werten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung des Klägers. Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem Jahr 2003 im Dienst der Beklagten und hatte zuletzt das Amt eines Stadtoberinspektors, A 10 LBesG NRW, inne. Seit dem 10. Februar 2015 – unterbrochen von Erholungsurlaub in den Zeiträumen 2. bis 4. März 2015 und 27. bis 31. März 2015 – war der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung dienstunfähig erkrankt. In dem Zeitraum vom 10. Februar 2015 bis zum 14. Februar 2015 sowie vom 5. März 2015 bis zum 26. März 2015 (mit Abwesenheit vom 21. März bis zum 22. März 2015) wurde der Kläger stationär in der M. -Klinik E. , Abteilung B. Q. I, behandelt. Unter dem 8. September 2015 prognostizierte die behandelnde Ärztin des Klägers Frau C. X. , Fachärztin für Innere Medizin, dass bei dem Kläger ab diesem Zeitpunkt mit einer weiteren sechsmonatigen Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 23. November 2015 beauftragte die Beklagte das Gesundheitsamt des Kreises V. mit einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers. Ausweislich des Attests von Frau C. X. vom 8. September 2015 sei mit einer Dienstunfähigkeit des Klägers für ein weiteres halbes Jahr zu rechnen. Der Kläger habe sich während seiner bisherigen Dienstunfähigkeit zweimal in eine mehrwöchige stationäre Behandlung in die M. -Klinik E. , Abteilung B. Q. II, begeben. Daher werde darum gebeten, festzustellen, wann mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei und ob Leistungseinschränkungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht bestünden. Ferner sollten auch die Bereiche oder Aufgaben benannt werden, mit denen der Beamte im Falle einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht konfrontiert werden dürfe. Mit Schreiben vom selben Tag erging die Untersuchungsanordnung gegenüber dem Kläger. Unter dem 25. Januar 2016 setzte der Amtsarzt Dr. D. , Arzt für O. und Q. des T. Dienstes des Kreises V. , die Beklagte über das Ergebnis der Q1. Untersuchung des Klägers vom 5. Januar 2016 in Kenntnis. Dieser leide an einer „M1. (n) E1. (n) F. (XXXX). Für die Frage der Dienstfähigkeit seien XXXX ausschlaggebend. Der Kläger sei gegenwärtig dienstunfähig und mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen. Die gegenwärtig bestehende Dienstunfähigkeit sei als dauerhaft anzusehen. Auch eine Teildienstfähigkeit müsse verneint werden. Es werde empfohlen, die bisherige ambulante O1. und Q2. Behandlung des Klägers fortzusetzen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtigte, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und eröffnete ihm die Möglichkeit, Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme innerhalb eines Monats vorzubringen. Unter dem 8. Februar 2016 informierte die Beklagte den Personalrat über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers und bat um Zustimmung zu dieser Maßnahme. Der Kläger sei seit dem 10. Februar 2015 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Der Amtsarzt gehe aufgrund seiner Untersuchung des Klägers davon aus, dass dieser in absehbarerer Zeit keine Dienstfähigkeit wiedererlangen werde. Eine anderweitige Verwendung des Klägers sei aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens nicht möglich. Dieses Schreiben wurde auch der Gleichstellungsbeauftragten übermittelt. Am 17. Februar 2016 stimmte der Personalrat der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers zu. Der Kläger brachte mit Schreiben vom 29. Februar 2016 Einwände gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung vor. Er sei nicht ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen. Er sei dienstfähig und es bestehe auch die Möglichkeit seiner anderweitigen Verwendung. Zudem fehle es an der Einholung eines aussagekräftigen amtsärztlichen Gutachtens. Auch die Untersuchungsanordnung gegenüber dem Kläger genüge nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen. Er beantragte, den Personalrat zu beteiligen. Mit Schreiben vom 8. März 2016 verwies der Kläger auf den Wiedereingliederungsplan der Ärztin C. X. vom 7. März 2016, der eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers beginnend ab dem 5. April 2016 mit einer vollständigen Wiederherstellung zum 8. August 2016 vorsah. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 30. März 2016 über seine mit Bescheid des Kreises V. vom 8. Dezember 2015 festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von XX Prozent. Mit Bescheid der XXXX vom 11. April 2016 wurde der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen mit Wirkung vom 31. März 2016 gleichgestellt. Mit Bescheid vom 6. April 2016 versetzte die Beklagte den Kläger gemäß § 34 LBG NRW in Verbindung mit § 26 BeamtStG mit Ablauf des Monats April 2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Unter Berücksichtigung des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens sei die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 LBG NRW sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der zurückliegenden Dienstunfähigkeit als auch der Zukunftsprognose vollumfänglich erfüllt. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG fordere für die zurückliegenden sechs Monate lediglich, dass summarisch für einen Umfang von drei Monaten Dienstunfähigkeit vorliege. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb des nächsten Jahres nicht zu rechnen. Mangels Restleistungsvermögens des Klägers bestehe keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit. Auch eine Teildienstfähigkeit sei durch den Amtsarzt ausgeschlossen worden. Das amtsärztliche Gutachten stelle eine tragfähige Erkenntnisgrundlage dar. Die Untersuchungsanordnung genüge den rechtlichen Vorgaben. Selbst wenn die Anordnung und Beauftragung der amtsärztlichen Begutachtung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt haben sollte, so seien die im Zuge der tatsächlich durchgeführten Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse gleichwohl verwertbar. Der Kläger hat am 22. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Seine Zurruhesetzung beruhe nicht auf einem hinreichenden amtsärztlichen Gutachten. Der Gutachtenauftrag der Beklagten genüge nicht den Anforderungen des § 34 LBG NRW und das Antwortschreiben des Amtsarztes vom 25. Januar 2016 stelle kein Gutachten i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 VO-Begutachtung NRW dar. Der Amtsarzt sei durch die Beklagte nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, sondern nur damit, eine Untersuchung des Klägers durchzuführen. Zudem existiere die amtsärztliche Diagnose „M1. E1. F. " nicht. Zudem habe es der Amtsarzt unterlassen, sich durch Einholung von Informationen seiner behandelnden Ärzte eine ausreichende Erkenntnisgrundlage zu verschaffen. Darüber hinaus sei die Untersuchungsanordnung rechtswidrig, da keine Q1. Untersuchung durch die Beklagte angeordnet worden sei. Es sei dem Kläger im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens nicht verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Untersuchungsanordnung zu berufen. Außerdem sei die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Beklagte den Kläger nicht auf dessen Recht hingewiesen habe, den Personalrat während des Zurruhesetzungsverfahrens zu beteiligen. Die durch die Beklagte erfolgte Information des Personalrats sei nicht ausreichend gewesen. Ferner hätte es der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung und der Durch-führung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements bedurft. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, der Untersuchungsauftrag vom 23. November 2015 enthalte den Hinweis, dass der Kläger sich zweimal in stationärer Behandlung in der M. -Klinik E. , Abteilung B. Q. II, befunden habe und es somit sachgerecht gewesen sei, die medizinische Begutachtung durch einen entsprechend ausgebildeten Facharzt vorzunehmen. Am 8. Mai 2017 wurde der Kläger im Rahmen eines Einstellungsverfahrens bei der Stadt M2. amtsärztlich untersucht. Gegen die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestanden keine amtsärztlichen Bedenken. Eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen war nach Einschätzung der Amtsärztin nach dem derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers nicht überwiegend wahrscheinlich. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Ärztin C. X. vom 13. März 2018 sei nach der Therapierung einer E1. Erkrankung des Klägers bei ihm ein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden, so dass der Kläger in der Lage sei, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Ab März 2016 hätten sich bei dem Kläger in Q1. Hinsicht keine Beschwerden gezeigt. In der nachfolgenden Zeit sei der Kläger lediglich wegen anderen, nicht Q1. Beschwerden in Behandlung gewesen. Somit würden sich keine Bedenken gegen eine Wiederaufnahme des Dienstes durch den Kläger ergeben. Herr T1. T2. führte seiner medizinischen Bescheinigung vom 25. Oktober 2016 zufolge bei dem Kläger am 3. März 2016 einen XXXX–Test durch. Es habe sich ein Wert von 9 (‹ 13) ergeben, so dass keine E2. vorliege bzw. diese klinisch unauffällig oder remittiert sei. Eine Besserung sei sukzessive ab Februar 2016 zu verzeichnen gewesen. Das Gericht hat mit Verfügungen vom 10. September 2019, 20. November 2019, 20. Dezember 2019 sowie 16. Januar 2020 den Kläger aufgefordert, den Amtsarzt Herr Dr. D. von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Gericht zu entbinden, damit die Kammer Einsicht in die dem amtsärztlichen Schreiben vom 25. Januar 2016 zugrunde liegenden Unterlagen nehmen kann. Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. April 2020 erklärt, dass kein unbedingtes Einverständnis mit der Einsicht in die beim Gesundheitsamt des Kreises V. geführten Akten bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 6. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Der angefochtene Bescheid ist zwar in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Dieser Fehler ist aber gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Die Beklagte hat es zwar rechtswidrig unterlassen, die Schwerbehindertenvertretung gemäß §§ 95 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 68 Abs. 1 SGB IX des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung vom 19. Juni 2001 (SGB IX a.F.) an der streitgegenständlichen Maßnahme zu beteiligen, dieser Mangel ist aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Ein Verfahrensverstoß im Zurruhesetzungsverfahren begründet gemäß § 46 VwVfG NRW keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand – wie hier (s. dazu unter 2.) auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom13. November 2019 – 2 C 24/18 –, juris Rn. 3. Für die Annahme eines Ausnahmefalles, in dem ein Beteiligter durch den Verfahrensfehler an einer Handlung gehindert worden sein könnte, die zu einer entscheidungserheblichen Änderung der für die gebundene Entscheidung maßgeblichen Sachlage hätte führen können, gibt es hier keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung formell rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger unter dem 4. Februar 2016 nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz) in der Fassung vom 21. April 2009 (nachfolgend LBG NRW a.F.) angehört. Die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 9 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz) in der Fassung vom 5. Juli 2011 (im Folgenden LPVG NRW a.F.) erfolgte Beteiligung des Personalrates kann der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich beanstanden. Nach dieser Norm hat der Personalrat u.a. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mitzubestimmen, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW a.F. kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Die Dienststelle muss den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig und umfassend unterrichten, §§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 2 LPVG NRW a.F. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht gemäß §§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 2 LPVG NRW a.F. in der gebotenen Weise von der Beklagten unterrichtet worden. Das in § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW a.F. verankerte allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung hat den Zweck, die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln, die sie zu einer sachgerechten, d.h. ihrem allgemeinen Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung befähigen. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Diesen Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie den Personalrat mit Schreiben vom 8. Februar 2016 über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet hat. Es ist hierbei unschädlich, dass die Beklagte das Personalvertretungsorgan nicht über die Einwendungen des Klägers gegen seine Zurruhesetzung informiert hat. Dies war der Beklagten aufgrund der Zustimmung des Personalrats zur Maßnahme am 17. Februar 2016 vor dem Eingang der Einwendungen des Klägers vom 29. Februar 2016 auch nicht möglich. Dass noch keine Einwendungen des Klägers vorgelegen haben, war für die Personalvertretung erkennbar. Wenn sie insoweit weitere Informationen für ihre Entscheidung für erforderlich gehalten hätte, hätte sie diese einfordern müssen. Dies ist nicht geschehen, sondern der Personalrat hat vielmehr in Kenntnis seiner Unterrichtung durch die Beklagte ohne Berücksichtig der Einwendungen des Klägers bereits seine Zustimmung erteilt. Damit könnte sich der Personalrat selbst nicht auf einen Informationsmangel berufen. Im Übrigen würde eine etwaige unvollständige Unterrichtung des Personalrats jedenfalls keine subjektiven Rechte des Klägers begründen. Dem Beschäftigten ist es verwehrt, sich auf ein Unterrichtungsdefizit zu berufen. Die Beteiligung des Personalrats dient nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur jeden personalvertretungsrechtlichen Handelns. Grundsätzlich können deshalb für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete Informationsmängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22/87 –, juris Rn. 24 m.w.N.; zum Umfang der Informationspflicht: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – 2 B 31/06 –, juris Rn. 4; zu einer ähnlichen Fallkonstellation: Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21. März 2017 – 3 K 1354/15 –, juris Rn. 30. Einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats steht auch nicht – wie der Kläger meint – entgegen, dass die Beklagte ihn nicht über ein Recht informiert hätte, den Personalrat an dem Zurruhesetzungsverfahren zu beteiligen. Nach den maßgeblichen Regelungen des Landespersonalvertretungsrechts in NRW ist der Personalrat bei Zurruhesetzungen von Beamten stets zu beteiligen. Es bedurfte daher keiner Information des Klägers über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates, damit dieser an dem Verfahren mitwirkt. Eine solche Belehrung des Beamten ist hingegen in § 78 Abs. 2 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vorgesehen, der für die Beteiligung des Personalrats den Antrag des Beamten voraussetzt, hier jedoch keine Anwendung findet. Ob ferner durch Schreiben vom 8. Februar 2016 auch die Gleichstellungsbeauftragte, wie es §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) in der Fassung vom 9. November 1999 vorsieht, ordnungsgemäß beteiligt worden ist, kann dahinstehen, da dies nach dem dargelegten Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW ebenfalls unbeachtlich wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom20. Dezember 2010 – 2 B 39.10 –, juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. April 2013 – 1 A 1707/11 –, juris Rn. 85 ff. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. durchgeführt wurde. Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungs-managements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2014– 2 C 22.13 –, juris Rn. 47 ff. 2. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist materiell rechtsfehlerfrei erfolgt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 6. April 2016. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2014– 2 C 22.13 –, juris Rn. 10 m.w.N; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris Rn. 79. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) in der maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008 (im Folgenden BeamtStG a.F.)) lagen zu diesem Zeitpunkt vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG a. F. sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F. auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW a.F.) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG a. F.). a) Der Kläger war dienstunfähig gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Der Kläger hatte seit dem 10. Februar 2015 – unterbrochen durch acht Tage Erholungsurlaub – und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhe-setzungsverfügung vom 6. April 2016 seit mehr als 13 Monaten keinen Dienst mehr geleistet. Zudem bestand keine Aussicht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden würde. Diese Annahme hat die Beklagte zu Recht auf die Feststellungen des Amtsarztes Dr. D. vom 25. Januar 2016 gestützt. Ob keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von – hier – sechs Monaten die Dienstfähigkeit des Klägers wieder voll hergestellt ist, ist eine medizinische Frage, deren Beantwortung dem Arzt, in erster Linie dem Amtsarzt, obliegt. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungsverantwortung nicht beim Arzt, sondern beim Dienstvorgesetzten liegt, der (Amts-) Arzt lediglich sachverständige Hilfe leistet. Um überhaupt die notwendigen Feststellungen und letztlich auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Beamter dienstunfähig ist, bedarf es insoweit einer (medizinischen) Grundlage. Ohne Vermittlung der maßgeblichen Fachkenntnisse durch einen (Amts-) Arzt ist der Dienstvorgesetzte in der Regel nicht in der Lage zu beurteilen und auch zu entscheiden, ob keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wieder voll hergestellt ist. aa) Die amtsärztliche Stellungnahme vom 25. Januar 2016 stellt eine tragfähige Grundlage für die Prognose der Beklagten dar, dass bei dem Kläger keine Aussicht bestand, dass er seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiedererlangen würde. (1) Die amtsärztlichen Ausführungen des Herrn Dr. D. vom 25. Januar 2016 sind plausibel. Auf der Grundlage der dargelegten Leistungseinschränkungen des Klägers und der diagnostizierten Q3. Erkrankung sowie deren fortbestehender Behandlungsbedürftigkeit erscheint die Prognose, dass bei dem Kläger keine Aussicht bestehe, dass innerhalb des nächsten Jahres seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt werde, nachvollziehbar. Eine weitergehende rechtliche Überprüfung der amtsärztlichen Feststellungen durch Würdigung der vom Amtsarzt erstellten und seiner Stellungnahme zugrunde liegenden Dokumentation bleibt der Kammer aufgrund des prozessualen Verhaltens des Klägers verwehrt. Der Kläger hat den Amtsarzt Dr. D. – trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung – jedenfalls insofern nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Gericht entbunden. Die auf den 2. April 2020 datierte „Schweigepflichtentbindungserklärung“ ermöglicht diese von der Kammer intendierte Aufklärung nicht, da sie auf eine Zeugenvernehmung mit einem durch die Fassung der Entbindungserklärung vorgezeichneten Beweisthema beschränkt bleibt und im Übrigen unter der Bedingung vorheriger, durch den Kläger erstrebter gerichtlicher Hinweise steht. Soweit aufgrund dieser durch den Kläger zu verantwortenden Einschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) die Grundlagen der amtsärztlichen Begutachtung durch Herrn Dr. D. teilweise unaufklärbar bleiben, sind hieraus resultierende Unsicherheiten zulasten des Klägers zu werten. Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO endet dort, wo ein Beteiligter in Kenntnis entscheidungsrelevanter Umstände, die für das Gericht auch bei sorgfältiger Erforschung des Sachverhalts nicht ersichtlich werden können, seine Mitwirkung unterlässt. Vorliegend wäre es dem Gericht nur bei Mitwirkung des Klägers möglich, die Ausführungen des am Zurruhesetzungsverfahren beteiligten Amtsarztes anhand dessen Akten zu überprüfen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 4 S 807/19 –, jurisRn. 36, zur Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Halbsatz VwGO: Stephan Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungs-gerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 96 Rn. 66 ff. Die erbetene Entbindung des Amtsarztes von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Gericht greift – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht unverhältnismäßig in dessen Persönlichkeitsrechte ein. Der Umfang der durch die erbetene Schweigepflichtentbindung offenbarten persönlichen Informationen des Klägers über seinen Gesundheitszustand ist begrenzt und überschaubar. Es waren nur solche Gesundheitsdaten offenzulegen, die durch einen einzelnen Arzt zu einem bestimmten Zeitpunkt erhoben wurden und einen engen Zusammenhang zum Streitgegenstand aufweisen. Vgl. zur Problematik: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 2 B 69/12 –, juris Rn. 13 ff., dem eine weitreichendere Schweigepflichtentbindungserklärung zugrunde lag. Damit vermochte die Kammer auch nicht zu überprüfen, ob der Stellungnahme des Amtsarztes vom 25. Januar 2016 ein den rechtlichen Anforderungen genügendes amtsärztliches Gutachten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung NRW)) zugrunde lag, vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen eines amtsärztlichen Gutachtens; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 6 A 696/17 –, juris Rn. 28; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 –, juris Rn. 23, sowie ob die Prognose des Amtsarztes auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basierte. Anhaltspunkte dafür, dass die an die Beklagte übermittelte Stellungnahme vom 25. Januar 2016 auf keiner darüber hinausgehenden schriftlichen Dokumentationen der Untersuchung des Klägers basierte und damit vor der Zurruhesetzung entgegen § 34 LBG NRW a.F. kein „amtsärztliches Gutachten“ eingeholt wurde, sind nicht ersichtlich. Hierfür spricht – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht der Umstand, dass die Stellungnahme des Amtsarztes in einem Briefumschlag mit dem Aufdruck „Vertraulich! Inhalt: Ärztliches Gutachten“ an die Beklagte übermittelt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Begriff „Gutachten“ rechtstechnisch im Sinne der VO-Begutachtung NRW verwandt wurde. Denn ein Briefumschlag dient der bloßen Übermittlung in ihm aufbewahrter Informationen und nicht der rechtlichen Einordnung seines transportierten Inhalts. Dies gilt erst Recht, wenn – wie hier – ein Umschlag mit vorgedruckter Beschriftung verwendet wird. Zudem gab auch der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens und der mündlichen Verhandlung an, dass der Amtsarzt Dr. D. weitere Unterlagen über seine Untersuchung gefertigt habe, deren Vernichtung er nach erfolgter Einsicht außerhalb dieses Verfahrens anstrebt. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Hilfsbeweisanträgen zu 1. und 4. zum Beweis der Tatsache, dass der Amtsarzt kein Gutachten im Sinne von § 34 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 VO-Begutachtung NRW erstellt und ein solches sich nicht in den beim Gesundheitsamt des Kreises V. vorhandenen Verwaltungsvorgängen befinde, war nicht nachzukommen. Bei der Feststellung, ob ein solches Gutachten angefertigt wurde bzw. in den Akten existiert, handelt es sich nicht um eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache, sondern vielmehr um eine Rechtsfrage. Denn es bedarf der rechtlichen Würdigung, ob eine vorhandene Dokumentation den rechtlichen Anforderungen an eine amtsärztliche Begutachtung genügt. (2) Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prognose des Amtsarztes fehlerhaft wäre. (a) Die amtsärztliche Stellungnahme vom 25. Januar 2016 verliert nicht deshalb ihre Aussagekraft, weil die angegebene Diagnose nicht existiere oder der fehlerhaften Kennziffer nach dem ICD-10-Code zugeordnet worden wäre. Soweit dort in dem der Diagnose unmittelbar nachfolgenden Klammerzusatz der ICD-10-Code XXXX, dem die Diagnose „N. E1. F. “ zugeordnet ist, wiedergegeben wird, handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die Diagnose „M1. E1. F. “ ist auch nicht deswegen unschlüssig, weil der ICD-10 in XXXX den Begriff „M3. E1. F. “ verwendet. Denn das Adjektiv „M1.“ ist ein in der Medizin häufig benutzter Begriff zur Beschreibung der Ausprägung von Krankheitsfolgen und Funktionsstörungen. Vgl. das Sozialmedizinische Glossar für die Deutsche Rentenversicherung, Stichwort: Leichtgradig, abrufbar unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/someko_abschlussberichte_glossar/druckfassung_glossar_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (letzter Abruf am 20. April 2020). Dem Adjektiv „M3.“ kommt in dem hier interessierenden Zusammenhang kein ab-weichender Bedeutungsgehalt zu. Zwischen den Begriffen „M1.“ und „M3.“ besteht mithin eine Synonymie. Dem insofern zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei der Bezeichnung der Diagnose nicht um einen Schreibfehler gehandelt habe, auf eine Zeugenvernehmung gerichteten Hilfsbeweisantrag Nr. 7 ist nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob dieser nach seinem Wortlaut auf die Verneinung einer – einer Beweiserhebung nicht zugänglichen – Bewertung gerichtete Hilfsbeweisantrag in seinem Kern (auch) die dieser Bewertung zugrunde liegenden, einer Beweiserhebung zugänglichen tatsächlichen Umstände betrifft. Denn in Bezug auf solche Tatsachen handelt es sich jedenfalls um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Beweisanträge sind als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden; einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 4 B 51/10 –, juris Rn. 14. Das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2014 – 10 B 34/14 –, juris Rn. 9. Eine Behauptung kann nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54/16 –, juris Rn. 7. Dies ist hier der Fall. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Tatsachen, die die Bewertung als Schreibfehler in Frage stellen würden Der Amtsarzt verblieb auch nach Rüge des Klägers bei seinen medizinischen Feststellungen. Der Kläger hat keine substantiierten Tatsachen dafür vorgetragen, dass – worauf der Beweisantrag unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens offenbar im Kern zielt – die Kombination der Diagnose „M1. E1. F. “ mit einem dem nicht vollständig entsprechenden ICD-10-Code auf fehlendem medizinischem Sachverstand des Amtsarztes Dr. D. beruhte. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob der Amtsarzt über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, wiederum nicht um eine Tatsache, sondern um eine einer Beweiserhebung nicht zugängliche Bewertung. (b) Die von dem Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Prognoseentscheidung des Amtsarztes zu begründen. Der Wiedereingliederungsplan der Fachärztin für Innere Medizin X. vom 7. März 2016 setzt sich in keiner Weise mit der vom Amtsarzt diagnostizierten Q3. Erkrankung des Klägers auseinander. Substantiierte Hinweise, weshalb beim Kläger entgegen den amtsärztlichen Feststellungen nicht mit einer Dienstunfähigkeit für die nächsten sechs Monate zu rechnen sein sollte, lassen sich ihr nicht entnehmen. Die von Herr T1. T2. ausgestellte medizinische Bescheinigung vom 25. Oktober 2016 ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose des Amtsarztes zu hervorzurufen. Sofern dieser feststellt, dass aufgrund des am 3. März 2016 durchgeführten XXXX-Testverfahrens, bei dem der Kläger 9 Punkte erzielte, keine E2. mehr vorliege, ist dies nicht schlüssig. Dieser Punktwert korreliert bei diesem Testverfahren nicht mit der Diagnose, dass keine E2. bei dem Patienten vorliegt, sondern dass eine „minimale E2. “ besteht, welche dem geringsten Ausprägungsgrad der Skala dieses Testverfahrens entspricht. Dies entspricht der Diagnose des Amtsarztes, der nach ICD-10 den geringsten Schweregrad einer E1. F. diagnostizierte. Anfang Zitat „ XXX“ Ende Zitat Ferner setzt sich der Mediziner nicht mit den vom Amtsarzt als wesentlich und ausschlaggebend für seine medizinische Einschätzung aufgeführten Krankheitszeichen des Klägers auseinander. Auch aus der am 8. Mai 2017 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen eines Einstellungsverfahrens bei der Stadt M2. kann der Kläger nicht herleiten, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt am 6. April 2016 mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen gewesen wäre. Diese Begutachtung erfolgte mehr als ein Jahr nach der der Zurruhesetzung zugrundeliegenden amtsärztlichen Begutachtung und gibt damit allenfalls Aufschluss über den Gesundheitszustand des Klägers zum Begutachtungszeitpunkt am 8. Mai 2017. Aus der eingereichten ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin C. X. vom 13. März 2018 kann der Kläger ebenfalls nichts für sich Günstiges herleiten. Zwar wird bescheinigt, dass er sich ab März 2016 in Q3. Hinsicht beschwerdefrei gezeigt habe. Dieser Stellungnahme ist indes nicht zu entnehmen, welche tatsächlichen Feststellungen und Untersuchungsmethoden der ärztlichen Feststellung zugrunde liegen. Es erfolgte keine substantiierte Auseinandersetzung mit der vom Amtsarzt diagnostizierten Q3. Erkrankung und insbesondere den festgestellten Krankheitszeichen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass Frau X. als Fachärztin für Innere Medizin über eine umfassende Erkenntnisgrundlage verfügte, um festzustellen, dass der Kläger in Q1. Hinsicht beschwerdefrei gewesen sei. Sie stützt ihre medizinische Einschätzung erklärtermaßen auf den Umstand, dass der Kläger sich bei ihr wegen Q3. Leiden nicht mehr in Behandlung begeben habe, was schon deshalb nicht aussagekräftig ist, weil Frau X. keiner Q1. Fachrichtung angehört. bb) Die amtsärztliche Stellungnahme vom 25. Januar 2016 war auch als maßgebliche Grundlage für die behördliche Prognoseentscheidung verwertbar. (1) Die amtsärztliche Stellungnahme vom 25. Januar 2016 genügt den formellen Anforderungen an eine Dokumentation der Untersuchungsergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung. Denn es ist weder erforderlich, noch wäre es rechtlich zulässig, dass die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung an den Dienstherrn in Gestalt eines „Gutachtens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfolgt. Gemäß 2 Abs. 2 VO-Begutachtung NRW dürfen der personalverwaltenden Stelle in der Regel nur die Ergebnisse der Untersuchung und dabei festgestellte Risikofaktoren, die die Dienstfähigkeit beinträchtigen, aus den Gutachten vorgelegt werden. Die Darstellung der Ergebnisse in einem Zurruhesetzungsverfahren muss alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der personalverwaltenden Stelle erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Angaben zur Art, Intensität und Dauer der Erkrankung, zur Möglichkeit einer späteren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zur gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung, zur begrenzten Dienstfähigkeit sowie über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Diesen Anforderungen wird die amtsärztliche Stellungnahme vom 26. Januar 2016 gerecht. Diesem Schreiben des Amtsarztes Dr. D. lässt sich entnehmen, dass der Kläger an einer „M1. E1. F. “ leidet, diese Erkrankung sich in den dargelegten Leistungseinschränkungen manifestiert und zu einer weiteren Dienstunfähigkeit des Klägers innerhalb des nächsten Jahres führen werde. Eine Teildienstfähigkeit, die als Synonym für eine begrenzte Dienstfähigkeit verwendet wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 2270/07 –, juris; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvL 13/04 –, juris Rn. 2. liege nicht vor. Als Maßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit solle die ambulante O1. und Q2. Behandlung fortgesetzt werden. Es ist hierbei unschädlich, dass der Amtsarzt entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 VO-Begutachtung zur Mitteilung des Ergebnisses seiner Untersuchung an die Beklagte nicht das Muster der Anlage 2 zur VO-Begutachtung NRW verwendet hat. Der Amtsarzt hat durch seine Stellungnahme vom 25. Januar 2016 alle für das Zurruhesetzungverfahren wesentlichen und in § 2 Abs. 2 Satz 4 VO-Begutachtung NRW aufgeführten Untersuchungsergebnisse an die Beklagte mitgeteilt. § 34 Abs. 1 LBG NRW setzt lediglich die Einholung eines Gutachtens voraus, nicht aber, dass die Mitteilung des Ergebnisses der entsprechenden Begutachtung zwingend unter Verwendung des in Anlage 2 zur VO-Begutachtung NRW vorgesehenen Vordrucks erfolgt sein muss. (2) Der Verwendung der Untersuchungsergebnisse kann der Kläger zudem nicht mit Erfolg eine etwaige Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 23. November 2015 entgegenhalten. Unterzieht sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2012– 2 C 17.10 –, juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, juris Rn. 34; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris Rn. 46 jeweilsm. w. N. Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend keine Ausnahme von diesem Rechtsgrundsatz geboten. Der Einwand des Klägers, er habe bei der Untersuchung „nicht gewusst“, dass die Fragen des Amtsarztes einer Q1. Untersuchung gedient hätten, und wäre dann der Untersuchungsanordnung nicht nachgekommen, ist nicht nachvollziehbar. Die fachQ1. Untersuchung des Klägers erfolgte weder in dessen Unkenntnis, noch beruhte sie auf irreführenden Angaben der Beklagten. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere seiner Krankheitsvorgeschichte musste der Kläger mit einer fachQ1. Untersuchung rechnen. In der Untersuchungsanordnung vom 23. November 2015 wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass der Kläger „in den vergangenen Monaten zweimal in mehrwöchiger stationärer Behandlung der M. -Klinik E. “ gewesen sei. Die M. -Klinik E. ist eine Fachklinik mit Q1., Q2. und Q4. ambulanten, teil- und vollstationären Angeboten. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste es sich dem Kläger daher geradezu aufdrängen, dass auch eine fachQ1. Untersuchung durch den Amtsarzt erfolgen kann/wird. In diesem Zusammenhang ist ferner unerheblich, ob der Kläger der amtsärztlichen Untersuchung nur deswegen nachgekommen sein will, weil er von der Durchführung einer bloßen Untersuchung ohne Erstellung eines Gutachtens ausgegangen sein will. Die Motivationslage eines Beamten zeitigt insoweit keine rechtlichen Auswirkungen auf die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme. Im Übrigen handelt es sich hierbei ersichtlich um eine „Schutzbehauptung“. Die Darstellung der Abläufe in der an den Landrat des Kreises V. gerichteten Fachaufsichtsbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen den Amtsarzt Dr. D. vom 11. Juli 2018 (Bl. 110 ff. der Gerichtsakte) lässt deutlich erkennen, dass der Kläger selbst von der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ausgegangen ist. Denn nach dem Inhalt dieses von ihm selbst verfassten Schreibens will der Kläger den Arzt gefragt haben, wann er das amtsärztliche Gutachten für die Beklagte verfassen werde. Damit ist dem Hilfsbeweisantrag Nr. 6 nicht nachzugehen. Der Frage, ob der Amtsarzt den Kläger vor oder während der Untersuchung auf die Tatsache hingewiesen habe, dass eine Q1. Untersuchung erfolgen werde, kommt keine Entscheidungserheblichkeit zu. Bereits ohne einen solchen Hinweis musste der Kläger aufgrund der dargelegten Umstände des Einzelfalles mit einer Q1. Untersuchung rechnen. (3) Auch auf eine Rechtswidrigkeit des Untersuchungsauftrags der Beklagten an das Gesundheitsamt des Kreises V. vom 23. November 2015 kann sich der Kläger aus demselben Grund nicht mit Erfolg gegen die Verwendung der amtsärztlichen Stellungnahme berufen. Die Q1. Stellungnahme ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie unter willkürlicher Überschreitung des erteilten Auftrags erstellt worden wäre. Dieser deckte aus den vorstehenden Umständen jedenfalls auch eine fachQ1. Begutachtung ab. Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 3 , die benannten Zeugen dazu zu vernehmen, dass die Beklagte dem Gesundheitsamt des Kreises V. keinen Auftrag zur Q1. Begutachtung des Klägers erteilt hat, ist nicht nachzukommen. Hiermit wird keine konkret beweisbare Tatsache behauptet, sondern eine Rechtsfrage unter Beweis gestellt, deren rechtliche Einschätzung allein dem Gericht obliegt. Es ist außerdem rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte ihren Untersuchungsauftrag an die Unterabteilung „Amtsärztlicher Dienst“ des Gesundheitsamtes gerichtet hat und die amtsärztliche Begutachtung durch Herrn Dr. D. , einen Amtsarzt des „T. Dienstes“ des Gesundheitsamtes erfolgt ist. Bei dem „T. Dienst“ handelt es sich ebenfalls um eine Unterabteilung des Gesundheitsamtes des Kreises V. , das als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 33 Abs. 1 LBG NRW a.F. für die amtsärztliche Begutachtung zuständig war. cc) Danach besteht auch keine rechtliche Grundlage dafür, dem Hilfsbeweisantrag Nr. 2 zu entsprechen, soweit dieser auf die Einholung eines (weiteren) Sachverständigen-gutachtens zielt. Dem Gericht liegt die Bewertung des Amtsarztes Dr. D. vor. Liegt dem Gericht bereits eine solche, gegebenenfalls auch – wie hier – im Verwaltungsverfahren eingeholte, sachverständige Bewertung vor, so ist ein weiteres Sachverständigengutachten nur dann einzuholen, wenn Umstände vorliegen, die die-se Bewertung zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen ließen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 108 Rn. 10; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 B 12/19 –, juris Rn. 9 f. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Grundlagen der Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt nicht substantiiert erschüttert. Die aufgrund der fehlenden Zugänglichkeit der amtsärztlichen Akten und sonstigen Vorgänge ver-bleibenden Restunsicherheiten gehen aus den oben dargelegten Gründen zu Lasten des Klägers und können daher nicht die Grundlage einer weiteren Beweiserhebung bilden. Soweit der Hilfsbeweisantrag Nr. 2 ferner auf eine Vernehmung der behandelnden Ärzte Facharzt für O. und Q. T2. und Fachärztin für Innere Medizin X. sowie des Amtsarztes Dr. D. als (sachverständige) Zeugen gerichtet ist, ist das angebotene Beweismittel ungeeignet. Ein sachverständiger Zeuge ist eine Person, die ihr Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die sie auch nur kraft dieser besonderen Sachkunde, aber ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Kennzeichnend für den sachverständigen Zeugen ist zudem, dass er „unersetzbar“ ist, da er (nur) von ihm selbst wahrgenommene „vergangene“ Tatsachen bekundet. Vgl. Lang in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 98 Rn. 148. Der Beweisantrag zielt aber nicht auf die Kundgabe von Beobachtungen oder sonsti-gen Tatsachen, die allein die benannten Zeugen wahrgenommen hätten, sondern vielmehr auf eine allgemeine Bewertung des Gesundheitszustandes des Klägers. Eine Auslegung des Hilfsbeweisantrages Nr. 2 dahin, dass die benannten Zeugen die jeweils (nur) von ihnen anlässlich der Untersuchungen bzw. Behandlungen des Klägers wahrgenommenen Umstände bekunden sollten, scheidet nicht nur deshalb aus, weil sie den Wortlaut überdehnte. Eine solche Beweiserhebung diente auch der unzulässigen Ausforschung. Der Kläger hat nämlich keinerlei entsprechende Tatsa-chen, die für die gerichtliche Entscheidung zudem erheblich sein müssten, substanti-iert unter Vorlage schriftlicher medizinischer Unterlagen vorgetragen. dd) Die Beklagte hat ihrer Prognose, dass keine Aussicht bestehe, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig wird, den zutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt. Soweit der Kläger hier einen anderen Prognosemaßstab zur Anwendung bringen möchte, entspricht dieser nicht den gesetzlichen Wertungen des für den hier in Rede stehenden Fall einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit allein maßgeblichen § 26 Abs. 1 BeamtStG a.F. b) Schließlich erweist sich die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte nicht in ausreichender Form und im erforderlichen Umfang nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gesucht habe. Eine anderweitige Verwendung des Klägers im Sinne des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG a.F. kommt nicht in Betracht. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG a.F. soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG a.F. der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist, § 26 Abs. 3 BeamtStG a.F. § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG a.F. sind hierbei Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Mit diesem Grundsatz geht die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, einher, da nur so dem Zweck dieser gesetzlichen Regelung Genüge getan werden kann. Die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Abs. 2 BeamtStG a.F. zu suchen, besteht aber dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Das ist hier der Fall. Die Beklagte ist auf Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2016, die nach den vorstehenden Ausführungen eine tragfähige Grundlage darstellt, in ihrem Bescheid zu Recht von einer vollständigen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Die Beklagte hat den Amtsarzt ausweislich des Schreibens vom 23. November 2015 beauftragt, im Falle einer nicht vollständigen Dienstunfähigkeit auch zu untersuchen, in welcher Weise die Dienstfähigkeit eingeschränkt sei und Bereiche oder Aufgaben zu benennen, mit denen der Beamte im Falle einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht konfrontiert werden dürfe. Unter Berücksichtigung dieses umfassenden Begutachtungsauftrags führte der Amtsarzt die Leistungseinschränkungen des Klägers auf und stellte fest, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig sei und keine Teildienstfähigkeit vorliege. Es sei eine Nachuntersuchung im Dezember 2016 zu empfehlen und bis dahin solle der Kläger die bisherigen therapeutischen Maßnahmen fortführen. Es ist nichts rechtlich dagegen zu erinnern, dass die Beklagte aufgrund dieser Angaben auf ein fehlendes Restleistungsvermögen des Klägers geschlossen hat. Es ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, dass sich das dargelegte Krankheitsbild mit den dargelegten Leistungseinschränkungen auf sämtliche Diensttätigkeiten des Klägers ausgewirkt hat und er zu keiner Dienstverrichtung – auch auf einem geringerwertigen Dienstposten – gesundheitlich mehr fähig war. Damit war dem Hilfsbeweisantrag Nr. 5 nicht nachzugehen. Der unter Beweis gestellten Tatsache, dass am 6. April 2016 ein geeigneter freier Dienstposten bei der Beklagten für den Kläger zur Verfügung gestanden habe, kommt keine Entscheidungserheblichkeit zu. Der Kläger wies aufgrund der nicht zu bestandenen Feststellungen des Amtsarztes kein Restleistungsvermögen mehr auf, so dass sein Gesundheitszustand aus Gründen der Fürsorge eine Dienstverrichtung auf keinem Dienstposten mehr zuließ. c) Aufgrund der festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit war der Kläger zwingend in den Ruhestand zu versetzen. Dem Dienstherrn ist – entgegen der Ansicht des Klägers – bei der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit kein Ermessensspielraum eröffnet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 1 A 1362/14 –, juris Rn. 44 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.