OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 8146/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0428.9K8146.16.00
1mal zitiert
25Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. , Flur , Flurstück (postalische Anschrift: N.-----straße °°, S1. ), welches im Plangebiet des am 22. November 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. „F.--------straße “ der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung der 3. Änderung am 15. Juli 2011 liegt. Dieser weist das Grundstück der Klägerin als Mischgebiet aus. Auf dem Grundstück errichtete die Kath. Kirchengemeinde St. N1. aufgrund ihr im Jahr 1902 erteilter Baugenehmigungen ein „K. -D. “ mit Saalanbau und Kegelhaus mit Kegelbahn. Bis ins Jahr 1960 wurden die Gebäude in verschiedener Form erweitert (Verlängerung der Kegelbahn 1904 und 1951 sowie Toilettenanlangen bzw. -umbauten 1906, 1926, 1948 und 1951, Errichtung eines Windfangs am Saalanbau 1912, Erneuerung der Dachaufbauten des „K. -D1. “ 1928 und Einbau einer Ölheizung 1960). Erstmals im Bauschein aus 1951, der den „Neubau einer Toilettenanlage für die Gaststätte des K1. “ zum Gegenstand hat, findet das Vorhandensein einer Gaststätte im Bestand Erwähnung. Allerdings wurde bereits 1903 dem damaligen Kaplan der Kath. Kirchengemeinde St. N1. eine Schankerlaubnis unter Ausschluss des Ausschanks von Branntwein erteilt. Aus einer Genehmigungsurkunde aus dem Jahr 1910 geht hervor, dass dem Wirtschaftsbetriebe zu dienen hätten, das Billard- und das Restaurationszimmer, beide im K. -D. gelegen, der Saalanbau und das Kegelhaus. Seither erteilte die Beklagte bis zum Jahr 1998 auf Antrag Gaststättenerlaubnisse an Vertreter der kath. Kirchengemeinde St. N1. bzw. an wechselnde Pächter des Kegelhauses. Diese Pächter waren zum Teil privatrechtlich zur Mitnutzung des Saalanbaus im Rahmen ihres Gaststättenbetriebs berechtigt, wenn und soweit dieser kein Nutzungsinteresse des Grundstückseigentümers entgegenstand. Mit Bauantrag vom 19. Juli 1966 beantragte die kath. Kirchengemeinde St. N1. die bauaufsichtliche Genehmigung zur Renovierung des Saalanbaus („Vereinshaus“). In der Baubeschreibung zum Bauantrag, welche durch grüne Stempelung Teil des am 23. Dezember 1966 diesbezüglich erteilten Bauscheins wurde, hieß es: Der Saalanbau werde von der kath. Pfarrgemeinde als Versammlungs- und Veranstaltungsraum genutzt. Der Saal umfasse 200 Sitzplätze und auf der Empore im ersten Obergeschoss seien 60 weitere Sitzplätze vorhanden. Am 20. Juni 1980 erwarb der Verein „C. der Q. „A. “ in der BRD e.V.“ das Grundstück und nutzte den Saal bis zum Eigentumserwerb der Klägerin im Jahr 2012 unter der Bezeichnung „E. Q1. “ für von ihm organisierte Veranstaltungen (z.B. Kulturfestival, Musikfestival). Eine Nutzungsänderungsgenehmigung beantragte der Verein nicht. Mit Bauantrag vom 1. August 2002 beantragte der Verein „Umbau und Nutzungsänderung einer ehemaligen Gaststätte in ein Ladenlokal / Kiosk“ im ehemaligen Kegelhaus. Die Genehmigung wurde am 18. Oktober 2002 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Am 13. Juli 2012 wurde die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks. Sie renovierte den Saalanbau. Unter dem 26. Januar 2015 beantragte die Klägerin die Errichtung von zwei Werbeanlagen jeweils mit dem Schriftzug „L. “ für den Eingang des Saalanbaus bzw. das Ausfahrtstor zur N2.---------straße . In der am 19. März 2015 diesbezüglich abgegebenen Stellungnahme des Fachbereichs °°/° – städtebauliche Planung – führte die Beklagte u.a. aus: Für die Bescheidung der beantragten Werbeanlagen fehle der Klägerin das Sachbescheidungsinteresse, weil sie offensichtlich als Nebenanlagen für die faktisch auf dem Grundstück vorhandene Vergnügungsstätte dienen sollten. Diese (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte widerspreche der durch den Bebauungsplan Nr. „F.--------straße “ festgesetzten Art der Nutzung und sei deswegen formell und materiell illegal.Eine Entscheidung bzgl. der beantragten Werbeanlagen erließ die Beklagte nicht. Am 19. März 2015 stellte die Klägerin einen Bauantrag auf Nutzungsänderung für das gesamte streitgegenständliche Grundstück mit Ausnahme des ehemaligen Kegelhauses. Dabei gab sie als beabsichtigte Nutzung an: Wohn- und Gewerbeobjekt mit einem Anbau als Veranstaltungssaal. Für den Veranstaltungssaal sollten 20 Stellplätze eingerichtet werden. Wohnungen sollten im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss des K2. entstehen. Die Räume im Erdgeschoss dieses Gebäudes sollten im Wesentlichen dem Betrieb des Veranstaltungssaals dienen. In der Betriebsbeschreibung (für die gewerbliche Nutzung) führte die Klägerin aus, dass der Betrieb ein Veranstaltungssaal sei, in welchem als Dienstleistungen die Saalvermietung mit Schank- und Speisebewirtschaftung und Musikdarbietungen erfolgen sollten. Bzgl. der Arbeitsabläufe wurde angegeben, dass überwiegend an Wochenend- und Feiertagen verschiedene Events wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Tagungen veranstaltet und mit Getränken und Speisen bewirtschaftet werden sollten. Für die geplanten Veranstaltungen seien bis 165 Gäste vorgesehen. Die Betriebszeiten wurden mit Sonn- und Feiertags von 17.00 Uhr bis 1.00 Uhr angegeben. In der zugehörigen Nutz- und Wohnflächenberechnung wurde die gewerbliche Nutzfläche mit insgesamt 587,10 m² (Saal- und Galeriefläche, Büro-, Umkleide und Lagerräume) und die Wohnfläche mit 297,97 m² angegeben. Ohne Nutzungsänderungsgenehmigung vermietete die Klägerin den Saal für Veranstaltungen (z.B. Hochzeiten) oder organisierte selbst in ihm Veranstaltungen. Nach Anwohnerbeschwerden untersagte die Beklagte der Klägerin mit später bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 15. Oktober 2015 die Nutzung des Saals zu Veranstaltungszwecken. Mit Schreiben vom 22. September 2016 ergänzte bzw. ersetzte die Klägerin die von ihr zum Bauantrag vom 19. März 2015 eingereichte Betriebsbeschreibung. In ihr gab sie nunmehr an, dass ein Schankbetrieb mit einem Saal beantragt werde, in welchem als Dienstleistungen neben dem Schankbetrieb die Saalvermietung mit Schank- und Speisebewirtung und Hintergrundmusikdarbietungen angeboten werden sollten. Bzgl. der Arbeitsabläufe wurde von der Klägerin angegeben, dass verschiedene Bewirtungen für verschiedene Anlässe (wie Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion, Taufe und Trauerfeiern) vorwiegend am Wochenende und an Feiertagen angeboten werden sollten. Essen und Trinken im Umfang einer Bewirtung ständen im Vordergrund der geschäftlichen Tätigkeit. Das Gesamtvolumen des Betriebs belaufe sich auf 165 Sitzplätze. Beabsichtigte Betriebszeiten seien werktags die Zeiten von 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 15.00 Uhr bis 2.00 Uhr. Am 8. Dezember 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, deren Bauantrag vom 19. März 2016 abzulehnen, da nach ihrer Ansicht durch den geplanten Betrieb eine unzumutbare (Immissions-)Belastung für die benachbarte Wohnbebauung entstehe. Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin für die Nutzungsänderung des Grundstücks ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhaben der Klägerin sei unzulässig, da der von der Klägerin geplante Betrieb zur Vermietung des Saalgebäudes mit Schank- und Speisebewirtschaftung und mit Musikdarbietungen nicht als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 BauNVO qualifiziert werden könne bzw. die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten seien. Dabei sei insbesondere aufgrund der beantragten Nutzungsänderung zu erwarten, dass der Betrieb der Klägerin durch elektrisch verstärkte Musik und an- bzw. abfahrenden Kfz-Verkehr in den Nachtstunden die Umgebung beeinträchtigen werde. Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB sehe der Bebauungsplan Nr. „F.--------straße “ nicht vor. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die angrenzenden Nachbarn vor den zu erwartenden Immissionen zu schützen bzw. eine „schleichende Umwandlung“ des Baugebiets durch Zulassung von dort eigentlich unzulässigen Vorhaben zu vermeiden sei. Die Klägerin reichte am 14. März 2017 ein Gutachten mit dem Titel „Lärmprognose – Gaststätte L. N3. . 50. S1. “ des Ingenieurbüros I. vom 10. März 2017 bzgl. ihrer aktualisierten Betriebsbeschreibung ein. Dort führte der beauftragte Schallgutachter u.a. aus: Die von der Klägerin geplante Nutzungsänderung betreffe durch ihre akustischen Emissionen die Nachbarschaft, welche gemäß dem Bebauungsplan Nr. „F.--------straße “ sowohl in reinen bzw. allgemeinen Wohn- und in Mischgebieten angesiedelt sei. Emissionen seien insbesondere bei Betrieb der geplanten Gaststätte durch an- und abfahrende PKW, schallabstrahlende Außenbauteile, angeregt durch laute Musik im Inneren der Räume und Anlieferungen bzw. Abholungen zu erwarten. Gemäß der Klägerin handle es sich bei den Nutzern des Saals um geschlossene Gesellschaften. Es werde innerhalb des Gebäudes ein Raucherbereich eingerichtet, sodass sich keine Gäste außerhalb des Gebäudes aufhalten würden. Bzgl. der von den PKW-Stellplätzen zu erwartenden Immissionen wäre eigentlich aufgrund der vorhandenen Nettogastraumfläche (ca. 290 m²) eine Stellplatzanzahl von 72,5 zu berücksichtigen. Mangels ausreichender Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin werde aber von einer Stellplatzanzahl von 20 (auf dem Grundstück vorhandenen) Stellplätzen ausgegangen (vgl. Bl. 7/8 des Gutachtens). Unter weiterer Berücksichtigung der von Anlieferungen und schallabstrahlenden Außenbauteilen (aufgrund von in den Räumen abgespielter Musik) verursachten Emissionen könnten die nach der TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte nachts im reinen Wohngebiet überschritten werden (vgl. Bl. 13 des Gutachtens). Ebenfalls stellte das Gutachten fest (vgl. Bl. 15 des Gutachtens), dass durch das auf den Stellplätzen zu erwartende Türen- und Kofferraumschlagen (max. 99,5 dB(A)) die maßgeblichen Immissionsspitzenwerte an verschiedenen Messpunkten nachts (in allen benachbarten Baugebieten) überschritten werden könnten (vgl. Bl. 19 des Gutachtens). Die festgestellten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte könnten nachts im reinen Wohngebiet durch Errichtung einer Lärmschutzwand, geschlossene Fenster während des Betriebs, Einrichtung eines Raucherraums im Inneren und einem mittleren Maximalpegel in den Betriebsräumen von 80 db(A) eingehalten werden (vgl. Bl. 23 des Gutachtens). Die Überschreitung der Immissionsspitzenwerte sei dagegen nicht erheblich, da diese allein von den Parkplätzen (Zuschlagen von Türen und Kofferräumen) verursacht werden würden und eine vergleichbare Belastung bereits durch die vorhandenen öffentlichen Parkflächen und privaten Garagenhöfe bestehe. Es sei damit unverhältnismäßig, der Klägerin die Nutzung ihrer Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück zu untersagen, während die gleiche Belastung durch die öffentlichen Verkehrsflächen bereits vorhanden sei. Die Lärmprognose wurde (im Wesentlichen) durch das zweite Gutachten des Ingenieurbüros I. vom 13. April 2018 bestätigt. Die in diesem Gutachten erstmals berücksichtigten, weil zwischenzeitlich an dem Saalanbau angebrachten Abluftventilatoren führten zu weiteren Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gem. TA-Lärm während der Nachtstunden, es sei denn die Abluftventilatoren würden durch weitere Lärmschutzmaßnahmen ertüchtigt (vgl. Bl. 17 und 22 des Gutachtens). Am 14. Mai 2018 stellte die Klägerin einen Bauantrag für das streitgegenständliche Grundstück auf Nutzungsänderung eines Vereinshauses in einen gewerblichen Schankbetrieb. Dabei gab sie als beabsichtigte Nutzung für den vom Bauantrag allein umfassten Saalanbau an, dass ein Schankbetrieb mit einem Saal entstehen solle. Für den Saal sollten 24 Stellplätze (3 davon in Garagen) eingerichtet werden. In der Betriebsbeschreibung führte die Klägerin aus, dass ein Schankbetrieb mit einem Saal beantragt werde, in welchem als Dienstleistungen neben dem Schankbetrieb die Saalvermietung mit Schank- und Speisebewirtung inkl. Hintergrundmusik angeboten werden sollten. Bzgl. der Arbeitsabläufe wurde von der Klägerin angegeben, dass verschiedene Bewirtungen für verschiedene Anlässe (wie Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion, Taufe und Trauerfeiern) vorwiegend am Wochenende und an Feiertagen angeboten werden sollten. Essen und Trinken im Umfang einer Bewirtung ständen im Vordergrund der geschäftlichen Tätigkeit. Das Gesamtvolumen des Betriebs belaufe sich auf 165 Sitzplätze. Beabsichtigte Betriebszeiten seien werktags die Zeiten von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 15.00 Uhr bis 2.00 Uhr. In der zugehörigen Nutz- und Wohnflächenberechnung wurde die gewerbliche Nutzfläche mit insgesamt 440,20 m² angegeben. Am 5. September 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, deren Bauantrag vom 14. Mai 2018 abzulehnen, da nach ihrer Ansicht durch den geplanten Betrieb u.a. eine unzumutbare (Immissions-)Belastung für die benachbarte Wohnbebauung entstehe, die Klägerin auf ihrem Grundstück nicht über die notwendige Anzahl an Stellplätzen verfüge und insgesamt keine ausreichenden Nachweise für den Schall- bzw. Brandschutz erbracht worden seien. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 wies die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 14. Mai 2018 aufgrund von unvollständigen Bauvorlagen gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurück und wies in ihrer Begründung erneut auf die nach ihrer Ansicht unzureichenden Nachweise für den Schall- und Brandschutz und die notwendigen Stellplätze hin. Die Klägerin erhob am 30. Januar 2019 aufgrund ihres Bauantrages vom 14. Mai 2018 Klage (Az. 9 K 454/19) und verfolgte ihr Begehren auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung zunächst als Untätigkeitsklage und nach Erlass des Zurückweisungsbescheides vom 4. Februar 2019 als Verpflichtungsbegehren weiter. Das Verfahren 9 K 454/19 wurde durch die Klägerin durch Klagerücknahme vom 28. April 2020 beendet. Bereits am 24. November 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zunächst die Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung und der Baugenehmigung zur Errichtung der zwei Werbeanlagen als Untätigkeitsklage begehrt. Nach Erlass des ablehnenden Bescheids vom 17. Februar 2017 hat sie ihr Begehren ebenfalls in Form der Verpflichtungsklage weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Ihr Grundstück und insbesondere der sich darauf befindliche Saalanbau seien schon immer als Veranstaltungssaal auch für über 200 Personen und für Tanzveranstaltungen bzw. Feste z.B. durch die Gastronomen (Pächter) und den Verein „C. der Q. „A. “ in der BRD e.V.“ genutzt worden. Die so jahrelang durchgeführte Nutzung als Veranstaltungssaal sei von Seiten der Beklagten niemals beanstandet worden, sodass zumindest von einer behördlichen Duldung der damals vorhandenen Zustände ausgegangen werden müsse, welche sich auch auf die nunmehr ihrerseits beabsichtigte Nutzung erstrecke. In erster Linie sei jedoch weiterhin von einer Fortführung der (historisch) genehmigten Nutzung auf dem Grundstück auszugehen. Die genehmigte Nutzungsart sei bis zur Übernahme des Grundstücks durch sie nie (vollständig) aufgegeben worden. Die von ihr beabsichtigte Nutzung stelle sogar eine weniger nutzungsintensive Form der Saalvermietung und Bewirtung dar, weil sie ausschließlich Veranstaltungen bis 165 Teilnehmer beabsichtige und damit weniger Beeinträchtigungen für die Nachbarn zu erwarten seien.Sie habe ausschließlich auf Anraten der Beklagten den streitgegenständlichen Nutzungsänderungsantrag gestellt, während sie selbst von einer Fortführung der in der Vergangenheit genehmigten Nutzungsart ausgehe. Hieran könne auch die - im Vergleich zu den historisch erteilten Baugenehmigungen – geänderte Betriebs- oder Nutzungsbeschreibung nichts ändern, da es sich im Kern weiterhin um die bereits genehmigte Nutzung handele.Es ergebe sich ein Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG für Altbauten, der in § 87 BauO NRW konkretisiert werde. Bereits in der Baubeschreibung zum Bauschein vom 23. Dezember 1966 sei beschrieben, dass der Saal als Versammlungs- und Veranstaltungsraum (und zwar mit 260 Sitzplätzen) genutzt worden sei, sodass von dieser Nutzungsart als Genehmigungsstand bis zur Übernahme des Grundstücks durch sie ausgegangen werden müsse. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Februar 2017 zu verpflichten, ihr die am 19. März 2015 beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung mit der geänderten Betriebsbeschreibung vom 22. September 2016 zu erteilen, hilfsweisefestzustellen, dass die im Bauantrag vom 19. März 2015 beschriebenen Nutzungen vom Bestandsschutz für die bisherigen Nutzungen gedeckt sind und es daher keiner neuen Baugenehmigung bedarf, 2. die am 26. Januar 2015 beantragte Genehmigung für zwei Werbeschilder für das Objekt N.-----straße °° in S1. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Der Klägerin fehle die für die beabsichtigte Nutzung erforderliche Baugenehmigung. Eine genehmigte Nutzung habe es für das Vorhabengrundstück allein zum Zwecke der „vereinsinternen“ Nutzung durch die damalige Eigentümerin (kath. Kirchengemeinde) gegeben, wobei diese Nutzungsart nicht durch spätere Baugenehmigungen erweitert worden sei. Die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung übersteige den in der Vergangenheit genehmigten Nutzungsrahmen, sodass eine Nutzungsänderungsgenehmigung notwendig sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine dahingehende Baugenehmigung.Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es stelle einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Ein solcher sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. „F.--------straße “ im Plangebiet unzulässig. Von der geplanten gewerblichen Nutzung seien erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung bzw. die dort vorhandenen Wohnnutzungen zu erwarten. Die Klägerin habe es im Baugenehmigungsverfahren nicht vermocht, die Bedenken bzgl. der geplanten Nutzung erfolgreich auszuräumen.Für die ebenfalls begehrte Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbeschilder (Schriftzug „L. “) fehle es an einem Sachbescheidungs- bzw. Rechtsschutzinteresse. Die Klage sei insoweit schon unzulässig. Die geplanten Werbeschilder wiesen ausschließlich auf die – entsprechend den obigen Ausführungen - nicht zu realisierende Nutzung des Saalanbaus hin. Die Beklagte hat mit Baugenehmigungen vom 26. März 2018 der Klägerin die Wohnnutzung im ehemaligen K. -D. genehmigt. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2018 den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser (Erledigungs-)Erklärung hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2020 angeschlossen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist, soweit sie nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, nicht begründet. Sie hat weder mit ihren Hauptanträgen noch mit dem bzgl. des ersten Hauptantrags gestellten Hilfsantrags Erfolg. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht diesbezüglich nur noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht zusammen mit der Kostenentscheidung bezüglich des noch anhängig gebliebenen Teils der Klage am Ende dieser Entscheidung. Der seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Baugenehmigung für den Saal reduzierte Hauptantrag zu 1., ihr die am 19. März 2015 beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung mit der geänderten Betriebsbeschreibung vom 22. September 2016 zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig. Ihm fehlt insbesondere nicht dadurch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, dass die Klägerin ihr Klagebegehren – den Saalanbau gewerblich nach ihren Vorstellungen nutzen zu können – auf einem einfacheren Weg, d.h. ohne Erteilung einer bauaufsichtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung bzw. ohne Entscheidung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, erreichen könnte. Die Klägerin benötigt für die von ihr geplante(n) bzw. für die Kammer aus ihrem Bauantrag ersichtliche(n) Nutzungsart(en) eine Baugenehmigung, da diese sich als Nutzungsänderung im Vergleich zur bisherig genehmigten Nutzungsart darstellt bzw. darstellen. Von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist immer dann auszugehen, wenn die - jeder Art von Nutzung eigene - Variationsbreite der bestehenden Nutzung überschritten wird und wenn ferner durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Dafür, ob sich die Genehmigungsfrage in diesem Sinne neu stellt, kommt es nicht wesentlich darauf an, ob die bisherige und die beabsichtigte Nutzung gleichermaßen im Sinne der BauNVO als selber Nutzungstyp zu bewerten sind. Es genügt, dass die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. März 1989 – 4 B 24/89 –, m.w.N., juris. Ist ein solcher Fall der neuen bodenrechtlichen Bewertung eines Vorhabens gegeben, so endet auch der ggfs. durch die bisherige Nutzung vermittelte Bestandsschutz, da die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 – 4 B 28/00 –, juris. Welchen Inhalt bzw. Umfang die bisherig genehmigte Nutzung und die zukünftig beabsichtigte Nutzung haben, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Bauherr durch den (historischen) Bauantrag bestimmt, was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll. Die Baubehörde darf kein vom Bauantrag abweichendes Vorhaben genehmigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 4 B 21/14 –, juris. Zur Auslegung einer Baugenehmigung können ferner neben dem Bauschein und den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen auch andere Umstände herangezogen werden. Dies gilt jedenfalls, wenn in den Bauvorlagen auf diese Bezug genommen wird, da das Schriftformerfordernis der Baugenehmigung einer Auslegung anhand von außerhalb der Genehmigung liegenden Umständen nicht generell entgegensteht. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 LB 189/11 –, juris. Der Genehmigungsinhalt der bzgl. des Saals zuletzt erteilten (Umbau-) Genehmigung vom 23. Dezember 1966 ist dahingehend zu bestimmen, dass die vom Umbau betroffenen Gebäudeteile als Gemeinde- bzw. Vereinshaus für die Belange der kath. Kirchengemeinde bzw. der ihr zugehörigen Gruppen und Vereine genutzt werden sollten. Diese Bewertung folgt aus dem Bauschein, der das Bauvorhaben als „Umbau des Vereinshauses“ beschreibt. Aus der grün gestempelten und damit zum Bauschein gehörenden Bauzeichnung geht hervor, dass es um den „Umbau eines Saals am katholischen Vereinshaus“ ging. In der ebenfalls grün gestempelten Baubeschreibung heißt es: Der Saal des Vereinshauses wird von der kath. Pfarrgemeinde als Versammlungs- und Veranstaltungsraum genutzt. In der Vergangenheit wurden sämtliche Gebäude auf dem Vorhabengrundstück seit ihrer Errichtung in den Jahren von 1902 bis 1951 für die Gemeindearbeit der kath. Kirchengemeinde St. N1. bzw. der ihr zugehörigen Gruppen und Vereine genutzt. Dies ergibt sich aus den Gebäudebezeichnungen in den jeweils erteilten Bauscheinen, den Bezeichnungen der Räume in den Lageplänen und den erst späteren Bauscheinen beigefügten grün gestempelten Baubeschreibungen. So werden die Gebäude 1902 erstmals auf Antrag der kath. Kirchengemeinde St. N1. als „Vereinshaus“ bzw. „kath. Jünglingscasino“ genehmigt. Auf „mit Rücksicht auf den kirchlichen Grund“ begründeten Antrag verzichtete die Beklagte auf Hinterlegung der Kaution für den Straßenausbau. Ferner verzichtete sie auf die Baugenehmigungsgebühren. Auch insoweit spricht Einiges dafür, dass dies aufgrund der besonderen Zweckbindung der Neubauten für die kath. Jünglingsarbeit erfolgte. Die Gebäude wurden noch in den Jahren 1926 und 1948 als „kath. Jünglingsheim“, 1928 und 1949 als „kath. K3. “ und 1933 als „Vereinsheim“ bezeichnet. Ihre Nutzung wurde im Laufe der nachfolgenden Jahrzehnte auf die übrigen Aktivitäten und Gruppen der kath. Kirchengemeinde St. N1. erweitert, was durch die späteren bauaufsichtlichen Genehmigungen nachvollziehbar ist. So wurden in den Folgejahren die Vergrößerung der Toilettenanlagen bzw. die Neuerrichtung von Toiletten für Damen genehmigt. Eine genehmigte Nutzung außerhalb der Tätigkeit der kath. Kirchengemeinde ist hingegen nicht feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass die kath. Kirchengemeinde (als Bauherr in den Jahren von 1902 bis 1966 und Eigentümerin bis 1980) eine andere (Haupt-)Nutzung gewollt und dementsprechend auch beantragt hat, sind nicht ersichtlich. Die aus der Tätigkeit einer Kirchengemeinde oder einer vergleichbaren Vereinsaktivität ableitbare zulässige Nutzung der Gebäude, insbesondere des Saals, ist geprägt durch das, was in der Vergangenheit bzw. aktuell nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tätigkeit einer Kirchengemeinde oder eines vergleichbaren Vereins ausmacht. Deshalb ist anzunehmen, dass vorrangig eine kirchengemeindliche vereinsinterne Nutzung im Vordergrund der Aktivitäten stand. Dass es dabei zunächst um Unterbringung und Versorgung von „kath. K4. “ in einem „kath. K5. “ ging, steht der späteren Nutzung als gemeindlicher Versammlungsort für alle Gemeindemitglieder (Seniorengruppen, Jugendgruppen, Pfarrgemeinderat etc.) in Form eines kath. Vereinshauses – als solches wurde es in der Baubeschreibung zum Bauschein vom 23. Dezember 1966 ausdrücklich bezeichnet – nicht entgegen, denn entscheidend ist nicht, dass es außer von jungen Männern auch von anderen Menschen genutzt wird, sondern dass diese es alle in vergleichbarer Art tun. Bestandteil dieser Nutzung war von Beginn an auch der Ausschank von Getränken. Diese Art der kircheninternen Nutzung ist u.a. dadurch geprägt, dass sie neben der inhaltlichen Verbindung zur Kirchengemeinde (als „Verein“) und ihren Gemeindemitgliedern als Hauptnutzer in der Regel durch die in einer Kirchengemeinde typischen Aktivitäten (z.B. gemeinsame Nachmittage, Vorträge, Gemeindefest etc.) bestimmt wird, an denen verschiedene Gruppen mit stark variierender Personenzahl teilnehmen, die häufig Gemeindemitglieder sind und/oder aus dem Gemeindegebiet stammen. In zeitlicher Hinsicht kann davon ausgegangen werden, dass die bisher vom Nutzungsrahmen umfassten einzelnen Aktivitäten in Anlehnung an die Aktivitäten der Kirche und vergleichbarer Vereine sich über die ganze Woche erstrecken, allerdings überwiegend tagsüber bzw. abends stattfinden und nur in Ausnahmefällen bis in die Nacht andauern. Kennzeichnend ist ferner, dass nur die größeren Versammlungen in Ausnahmefällen mittels akustischem Verstärker abgehalten werden. Ob mit dem Bauschein vom 23. Dezember 1966 darüber hinaus der Betrieb einer gewerblichen Gaststätte im ehemaligen Kegelhaus genehmigt wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine solche wird spätestens seit der Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung bezüglich des ehemaligen Kegelhauses mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 und dem Umbau der darin eingerichteten Gaststätte in ein Ladenlokal / Kiosk nicht mehr betrieben. Dem Vorbringen der Klägerin folgend, dass im Zuge der über Jahrzehnte bestehenden Gaststätte im ehemaligen Kegelhaus aufgrund vertraglich eingeräumter Möglichkeit eine Nutzung des Saalanbaus zu Veranstaltungen außerhalb des oben skizzierten Nutzungsumfangs der kath. Kirchengemeinde erfolgte, ist festzustellen, dass eine solche Nutzung – auch wenn sie privatrechtlich vereinbart und gaststättenrechtlich konzessioniert wurde – nicht baurechtlich genehmigt war. Selbst wenn sie baugenehmigt worden wäre, hätte die Nutzung des Saals im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte im ehemaligen Kegelhaus und damit nur als solcher und eben nicht als eigenständiger Veranstaltungsbetrieb zur Genehmigung gestanden. Unbeachtlich für den (baurechtlichen) Genehmigungsstand ist auch, ob – wie von der Klägerin behauptet – der Saal vom Voreigentümer des Grundstücks, dem C. der Q. „A. “ in der BRD e.V. oder durch Pächter regelmäßig für Veranstaltungen wie Tanzabende, Konzerte oder (türkische) Hochzeiten mit mehreren 100 Personen genutzt wurde. Durch die so mögliche Durchführung von formell illegalen Veranstaltungen in der Vergangenheit erwächst zu Gunsten der Klägerin kein Vertrauensschutz in der Form, dass der ehemals genehmigte Nutzungsrahmen ohne bauaufsichtliche Genehmigung erweitert wäre, d.h. sie als aktuelle Eigentümerin ebenfalls berechtigt wäre, ohne die erfolgreiche Durchführung eines baurechtlichen Nutzungsänderungsverfahren den Saal entsprechend zu nutzen. Ein solcher Vertrauensschutz wäre zu Gunsten der Klägerin ausschließlich anzunehmen, wenn die so ggfs. durchgeführten Veranstaltungen von der Beklagten (bauaufsichtlich) aktiv geduldet worden wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW ist im Bau-(ordnungs-)recht zwischen faktischer und aktiver Duldung zu unterscheiden. Bei einer faktischen Duldung nimmt die Behörde lediglich einen illegalen Zustand bzw. eine illegale Nutzung über einen längeren Zeitraum hin. Bei einer sog. aktiven Duldung muss die Behörde zusätzlich mit hinreichender Deutlichkeit erklärt haben, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2011, 2 A 2137/10, juris, vom 11. Juli 2011, 7 B 634/11, juris, vom 1. Juli 2011, 2 B 740/11, juris, vom 21. Mai 2010, 7 B 547/10, juris, und vom 29. Januar 2010, 10 A 2430/08, juris. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich hingegen ein, einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, juris. Es kann dahinstehen, ob in dem bisherigen Verhalten der Beklagten in Bezug auf die in der Vergangenheit ggfs. außerhalb des genehmigten Nutzungsrahmens auf dem Grundstück der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen eine faktische Duldung zu sehen ist, da hierdurch zu Gunsten der Klägerin kein Vertrauensschutz erwachsen kann. Dagegen sind die Vorrausetzungen für eine sog. aktive Duldung nicht gegeben. Die Beklagte hat in keiner für das Gericht ersichtlichen und für die Annahme einer aktiven Duldung ausreichenden Form zu verstehen gegeben, dass sie eine dauerhafte und zugleich formell illegale Nutzung auf dem Vorhabengrundstück bzw. zumindest des Saalanbaus dulden werde. Eine solche aktive Duldung ergibt sich nicht aus der durch die Beklagte in der Vergangenheit erfolgten Erteilung gaststättenrechtlicher Genehmigungen. Eine Gaststättenerlaubnis hat diesbezüglich keine Konzentrationswirkung. Die bindende Klärung spezifisch baurechtlicher Fragen erfolgt vielmehr allein in dem darauf zugeschnittenen Baugenehmigungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, juris. Eine erteilte Gaststättengenehmigung stellt damit auch nicht im Verhältnis des Begünstigten zur zuständigen Bauaufsichtsbehörde bindend fest, dass die konzessionierte Gaststätte baurechtskonform betrieben wird. Sie vermittelt keinen baurechtlichen Bestandsschutz und steht einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde aufgrund baurechtlicher Vorschriften nicht entgegen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1988 - 4 TH 4362/88 -, juris. Soweit die für die im Kegelhaus betriebene Gaststätte erteilten Schank- und Speiseerlaubnisse mangels Hinweises auf die Mitbenutzung des Saals im Genehmigungsantrag diesen nicht mit einbeziehen, erfassen sie denselben schon gar nicht. Soweit sie ihn mit einbeziehen, betrifft die gaststättenrechtliche Genehmigung eine Erklärung zur Nutzung einer Gaststätte mit Saal, nicht jedoch zu einer isolierten gaststättenrechtlichen Nutzung des Saals und erst recht nicht eine Erklärung zur baurechtlichen Zulässigkeit der isolierten Nutzung des Saals für die in der Betriebsbeschreibung aufgeführten Veranstaltungen. Die von der Klägerin beabsichtigte gewerbliche Nutzung des Saals gem. Bauantrag vom 19. März 2015 in der Fassung der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vom 22. September 2016 sieht eine Bewirtung des mit 165 Sitzplätzen ausgestatteten Saals zu verschiedenen Anlässen, wie Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion-, Tauf- und Trauerfeiern werktags von 13.00 – 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 15.00 – 2.00 Uhr vor. Die Veranstaltungsanlässe sind inhaltlich nicht hinreichend – wie später ausgeführt – bestimmt bzw. beschränkt. Die Aufzählung der konkret genannten Anlässe ist nur beispielhaft („wie“). Es können sowohl eigene Veranstaltungen der Klägerin als auch solche von Mietern des Saals sein. Mieter kann jedermann sein. Eine Bindung an einen Verein bzw. einen bestimmten Vereinszweck besteht nicht. Die Sitzplatzzahl wird mit 165 angegeben. Es soll ausschließlich Hintergrundmusik (ab-)gespielt werden. Die so geplante Nutzung übersteigt die zuletzt mit Bauschein vom 23. Dezember 1966 genehmigte Nutzung des Saals als Teil des kath. Vereinsheims. Durch die geplante gewerbliche Nutzung würde ein neuer Nutzungsrahmen geschaffen. Der Saal würde eine anlassbezogene Feierstätte, die sich von der bisherigen dargelegten „vereinsinternen“ Nutzung qualitativ und quantitativ unterscheidet. Durch den beabsichtigten (gewerblichen) Nutzungsrahmen könnte ein größerer bzw. anderer Kunden- oder Nutzerkreis angesprochen werden, was sich insbesondere auf die Immissionslage für die Nachbarschaft oder die städtebauliche Eigenart des Baugebiets auswirken und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) berühren könnte, mithin für die Erforderlichkeit einer Nutzungsänderungsgenehmigung ausreichend ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 8 S 869/12 –, juris. Weitergehend ist zu beachten, dass durch die geplante Nutzung der Klägerin eine bislang den kulturellen und sozialen Bedürfnissen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) der ortsansässigen Bevölkerung gewidmete Nutzungsform (kath. Gemeindesaal bzw. „Vereinshaus“ des polnischen Kulturvereins) in eine möglicherweise einem größeren Personenkreis zur Verfügung stehende, gewerbliche Nutzungsform geändert werden soll, die insbesondere den Aspekt einer vereinsinternen Versammlungsstätte entfallen lässt. Für die Notwendigkeit einer Nutzungsänderungsgenehmigung spricht abschließend, dass die ursprüngliche Nutzung des Kegelhauses zusammen mit dem Saal als Gaststätte zwischenzeitlich aufgegeben wurde und nunmehr eine solche in neuem Umfang mit bis zu 165 Gästen ggfs. wieder aufgenommen werden soll, so dass sich bereits diesbezüglich allein eine bodenrechtliche Neubewertung der Zulässigkeit nach der jahrelang zurückliegenden Aufgabe dieser Nutzungsform stellt. Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf den noch streitbefangenen Teil der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung, da der Erteilung öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.v. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 in der Gestalt von § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 entgegenstehen. Für diese Feststellung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Letztlich wird aber die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 – juris Rn 6; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 9 L 1985/16 – juris Rn 9 m.w.N. § 90 Abs. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018) bestimmt, dass die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 1162) - im Folgenden: BauO NRW a.F. - geändert worden ist, beschieden werden. Ansonsten gilt neues Recht. Vorliegend sind die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen nicht „vollständig und ohne erhebliche Mängel“, denn der Bauantrag ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 (ebenso wie nach der Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 1 BauO NRW a.F) sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Für den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung gilt in diesem Zusammenhang, dass der Bauherr grundsätzlich selbst bestimmt, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist, und es daher seine Sache ist, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 1980 – IV C 99.77 –, juris, namentlich eine genehmigungsfähige Art der Betriebsführung zu entwickeln und zur Genehmigung zu stellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Januar 1973 – IV B 171.72 –, juris, sowie hierzu klar und eindeutig alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Der Bauantrag muss demnach inhaltlich so klar bestimmt sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang den Bauherr in der Nutzung seines Grundstücks bindet, vgl. hierzu sinngemäß bzgl. der Bestimmtheit eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids: OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2014 – 2 A 434/13 –,juris, da es ansonsten bei unvollständigen Angaben oder Unterlagen zu Fehlentscheidungen kommen kann oder eine Entscheidung überhaupt unmöglich gemacht würde. Im Gegenschluss dazu sind Bauvorlagen unvollständig, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden bzw. diese inhaltlich nicht hinreichend bestimmbar sind. Insbesondere materiell mangelhaft sind sie in diesem Sinne, wenn sie widersprüchlich und unklar sind und deshalb eine Prüfung des Vorhabens nicht hinreichend ermöglichen. Dann sind sie regelmäßig auch erheblich mangelhaft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris. Bezeichnet der Antragsteller ein Vorhaben in diesem Sinne so, dass zwar ein Antrag mit detaillierten Angaben, insbesondere Nutzungsbezeichnungen, vorgelegt wird, die jedoch Zweifel entstehen lassen, ob die eine oder die andere baurechtlich relevante Nutzungsart beabsichtigt ist, und die Frage der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit in einem Fall zu bejahen aber im anderen Fall zu verneinen wäre, so wäre der auf einen solchen Antrag ergehende Bescheid unbestimmt. Rechtmäßig ablehnen könnte die Behörde den Bescheid nur, wenn sowohl die eine wie die andere Nutzungsart, auf die sich der Antragsteller nicht festlegen will, bebauungsrechtlich unzulässig wäre; positiv rechtmäßig bescheiden dürfte sie ihn nur, wenn sowohl die eine als auch die andere Nutzungsart bebauungsrechtlich zulässig wäre. Ihn (im Übrigen) in der Sache zu bescheiden, ist die Behörde nicht verpflichtet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 – 4 B 219/87 –, juris, noch kann ein darauf gerichtetes Verpflichtungsbegehren im gerichtlichen Verfahren erfolgreich sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1987 – 11 A 958/85 –, diesbezüglich nicht veröffentlicht. Diesen Maßstäben folgend, ist die von der Klägerin beabsichtigte (gewerbliche) Nutzung ihres Grundstücks nach den Angaben im Bauantrag vom 19. März 2015 in der Fassung der geänderten Betriebsbeschreibung vom 22. September 2016 nicht hinreichend bestimmt, um über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit abschließend entscheiden zu können. Auf der ersten Seite des Bauantrags (Anlage I/2 zur Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO -) hat die Klägerin als beabsichtigte Nutzung „Wohn- und Gewerbeobjekt mit einem Anbau als Veranstaltungssaal“ angegeben. Wie sich aus den beigefügten Lageplänen des Saalanbaus und des Erdgeschosses des Jünglingsheims, die der gewerblichen Nutzung dienen sollen, weiter ergibt, sind neben dem eigentlichen Gast- oder Veranstaltungsraum (Großer Saal mit 161,23 m², Kleiner Saal mit 59,67 m² und Galerie mit 99,42 m²) und den dazugehörigen Durchgängen bzw. Toilettenanlagen auch ein Buffetraum (16,77 m²), ein Thekenraum (11,67 m²), eine Anlieferung (9,03 m²), mehrere Kellerräume (ca. 19 m²), eine Waschküche (12,23 m²), Besprechungs- und Büroräume (ca. 38 m²), sowie ein Pausen- und Umkleideraum (33,21 m²) geplant. Die Betriebsbeschreibung zu gewerblichen Anlagen (Anlage I/8 VV BauPrüfVO) vom 22. September 2016 bezeichnet die Art der gewerblichen Nutzung oder des Betriebs wiederum als „Schankbetrieb mit einem Saal“, in welchem als Dienstleistungen neben dem Schankbetrieb „die Saalvermietung mit Schank- und Speisebewirtung“ und Hintergrundmusikdarbietungen angeboten werden sollen. Bzgl. der Arbeitsabläufe wird von der Klägerin angegeben, dass verschiedene Bewirtungen für verschiedene Anlässe (wie Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion, Taufe und Trauerfeiern) vorwiegend am Wochenende und an Feiertagen angeboten werden sollen. Essen und Trinken im Umfang einer Bewirtung ständen im Vordergrund der geschäftlichen Tätigkeit. Das Gesamtvolumen des Betriebs belaufe sich auf 165 Sitzplätze. Beabsichtigte Betriebszeiten seien werktags 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 15.00 Uhr bis 2.00 Uhr. Angaben zur Art der geplanten Veranstaltungen bzw. der Art des Betriebs finden sich darüber hinaus in dem durch die Klägerin ausdrücklich zum Gegenstand des Bauantrags gemachten schalltechnischen Gutachtens mit dem Titel „Lärmprognose – Gaststätte L. N4. . °° S1. “ des Ingenieurbüros I. vom 13. April 2018. Dort wird diesbezüglich und aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter ausgeführt, der „L. “ werde in Zukunft als Gaststätte mit Bewirtung für geschlossene Veranstaltungen (z.B. Familienfeste) genutzt (vgl. Bl. 3 des Gutachtens). Es seien (die Nachbarn ggfs. beeinträchtigende) Emissionen durch laute Musik im Inneren der Räume zu erwarten (vgl. Bl. 6 des Gutachtens). Die Betriebszeiten des Saals seien von 17.00 Uhr bis in die Nachtzeit geplant (vgl. Bl. 7 des Gutachtens) und in den Veranstaltungsräumen solle eine Musikanlage installiert werden, welche zum Zwecke des Schallschutzes auf 80 dB(A) eingepegelt werden müsse (vgl. Bl. 11 des Gutachtens). Allein aufgrund dieser Informationen lässt sich kein klares Bild darüber gewinnen, welchem Nutzungstyp oder - als Folge einer Mischnutzung - möglicherweise auch welchen Nutzungstypen das Vorhaben zuzuordnen wäre. Die Bezeichnung als „Gewerbeobjekt mit einem Anbau als Veranstaltungssaal“ bzw. das Angebot der „Saalvermietung mit Schank- und Speisebewirtung“ lassen zunächst auf einen betrieblichen Schwerpunkt in der Form der Organisation von Veranstaltungen bzw. der Überlassung des Saals zu diversen Veranstaltungszwecken schließen. Hierdurch wäre – je nach Veranstaltungstyp – eine Einordnung sowohl als kern- als auch als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte möglich, letzteres insbesondere auch dann, wenn, was aufgrund der Beschreibung nicht auszuschließen ist, Veranstaltungen auch vollkommen unabhängig von einer Bewirtung mit Speisen und Getränken seitens der Klägerin erfolgen könnten. Der ausdrückliche Bezug auf bzw. die Beschreibung als „Schankbetrieb mit einem Saal“ und dass Essen und Trinken im Umfang einer Bewirtung im Vordergrund der geschäftlichen Tätigkeit stehen sollen, spricht dagegen für eine Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft, die trotz des Saalcharakters der Versorgung des Gebiets dienen könnte, da z.B. auch Gäste oder Mieter des Saals aus dem gleichen Stadtteil stammen sollen („Familienfeste“ als Beispiel der geplanten Anlässe).Gleichfalls könnte eine Schank- und Speisewirtschaft ohne das Merkmal der Gebietsversorgung möglicherweise geplant sein. Nach den Angaben der Klägerin auf ihrer Internetpräsenz spricht sie von einem „Saal für die Region“. Damit spricht sie ein Publikum aus einem größeren Einzugsbereich an.Gegen die Einstufung als Schank- und Speisewirtschaft könnte sprechen, dass aus dem Geschäftskonzept der Klägerin im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Durchführung von Veranstaltungen (als Abgrenzung zur „klassischen“ Gaststätte) ausschließlich im Hintergrund der geschäftlichen Tätigkeit stehen soll bzw. nur die gelegentliche Nutzung des Saals zu Veranstaltungszwecken geplant wäre. Dafür, dass die Klägerin eine damit korrespondierende Abgabe von Getränken und/oder Speisen an wechselnde Gäste eines Gaststättenbetriebs beabsichtigt, ist nichts ersichtlich. Mit den im schalltechnischen Gutachten beschriebenen Veranstaltungen, für die eine Musikanlage mit einem Schallpegel von 80 db(A) bereitgestellt werden soll – was wiederrum im Widerspruch zu den in der Betriebsbeschreibung angegebenen Hintergrundmusikdarbietungen steht -, den nächtlichen Öffnungszeiten und den von der Klägerin wohl beabsichtigten größeren Einzugsgebiet sind außerdem Nutzungselemente gegeben, die eine Einordnung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nicht von vornherein ausschließen. Bei den zuvor genannten Nutzungstypen handelt es sich um jeweils eigenständige städtebauliche Nutzungskategorien, die nicht allesamt im Baugebiet zulässig sind. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob von einem im Bebauungsplan Nr. „F.--------straße “ festgesetzten Mischgebiet oder wegen der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans – wofür Einiges entsprechend den Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung sprechen dürfte – von einem allgemeinen Wohngebiet in der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB auszugehen ist. Denn es kann aufgrund der aufgezeigten Unbestimmtheit des Bauantrags nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zumindest eine Nutzungsart, nämlich die des Betreibens einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte beabsichtigt, die sich weder in einem allgemeinen Wohngebiet einfügt noch in dem festgesetzten Mischgebiet verträglich wäre. Ohne ein konkretes und durch die Bauvorlagen verbindlich festgelegtes Nutzungskonzept kann nach den Umständen des Falls nicht beurteilt werden, ob eine Nutzungsform in einer Weise im Vordergrund steht, dass sie das Vorhaben insgesamt prägt, und welcher Nutzungstyp sich daraus ergibt, oder ob verschiedene Elemente der Nutzung gleichermaßen (mit-)prägend sind, so dass von mehreren Nutzungstypen „unter einem Dach“ auszugehen ist. Insbesondere kann über das Verhältnis der verschiedenen (möglichen) Nutzungen zueinander den Bauvorlagen nichts entnommen bzw. aus den weiteren Umständen nichts hergeleitet werden. Vorliegend ist der so unbestimmte Bauantrag auch im Laufe des (gerichtlichen) Baugenehmigungsverfahrens nicht von der Klägerin ausreichend präzisiert worden, so dass eine Bescheidung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung möglich wäre. Eine solche Präzisierung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht bereits durch die Bauvorlagen erfolgt, welche sie im Zuge ihres Bauantrages vom 14. Mai 2018 bei der Beklagten eingereicht hat und die sie ausdrücklich zum Gegenstand ihres Bauantrags vom 19. März 2015 gemacht hat. Die insoweit maßgeblichen Unterlagen bzw. Angaben (Betriebsbeschreibung, Lagepläne, Schallgutachten etc.) unterscheiden sich inhaltlich nicht von den widersprüchlichen Angaben im Bauantrag vom 19. März 2015 bzw. der Betriebsbeschreibung vom 22. September 2016. Sie sind – soweit sie Angaben machen, die zur Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Nutzungsart dienen könnten – inhaltlich fast ausschließlich deckungsgleich. Die einzige für die Kammer ersichtliche Änderung, welche die Klägerin für ihren Bauantrag vom 14. Mai 2018 vorgenommen hat, findet sich in der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (Anlage I/8 VV BauPrüfVO) vom 2. Mai 2018. Hier hat die Klägerin ausschließlich ihre geplanten Betriebszeiten werktags von vormals 13.00 bis 22.00 Uhr auf 16.00 bis 22.00 Uhr verringert. Hieraus ergibt sich jedoch keine signifikante Änderung in der Form, dass es der Kammer nunmehr möglich wäre, das im Übrigen unveränderte Nutzungskonzept der Klägerin in eine der oben genannten, bauplanungsrechtlichen Nutzungsarten sicher einstufen zu können. Lediglich ergänzend hierzu weist die Kammer darauf hin, dass das Nutzungskonzept der Klägerin durch die so veränderten Öffnungszeiten sogar weitere Widersprüche erzeugen bzw. neue Fragen bzgl. der beabsichtigten Nutzung aufwerfen dürfte. So erscheint es lebensfremd, dass die Klägerin einerseits – wie von ihr selbst in der gleichen Betriebsbeschreibung angegeben – als geplante Anlässe für ihren Saalbetrieb bzw. Veranstaltungssaal u.a. einen Fokus auf Familienfeiern wie Kommunion, Taufen und Trauerfeiern setzt, gleichzeitig jedoch erst einen Betriebsbeginn in den späten Nachmittagsstunden plant (16.00 Uhr werktags und 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen). Die so von der Klägerin geplanten Anlässe dürften, zumindest in weit überwiegender Anzahl und aufgrund der Verbindung mit den zugehörigen Gottesdiensten, am Vormittag bzw. im Mittagsbereich beginnen, so dass auch eine von der Klägerin auszurichtende Feier entsprechend bereits im Vormittags- bzw. Mittagsbereich gebucht werden würde. Es bleibt damit bereits (erneut) offen, ob die Klägerin tatsächlich einen betrieblichen Schwerpunkt auf die beispielhaft aufgeführten Anlässe legen möchte, oder ob der Betrieb nicht doch im Schwerpunkt für die Ausrichtung abendlicher bis nächtlicher Veranstaltungen zur Verfügung stehen soll, wofür die (neuen) Betriebszeiten weiter sprechen würden. Abschließend ist eine ausreichende Präzisierung des Bauantrags vom 19. März 2015 nicht durch die auf Nachfrage des Gerichts gemachten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Damit kann offengelassen werden, ob die innerhalb der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben überhaupt geeignet wären, eine Präzisierung im Zuge eines formlich gestellten (neuen) Bauantrags zu ersetzen bzw. eine entsprechende Bindungswirkung für die begehrte Nutzungsänderungsgenehmigung zu entfalten. Die insoweit gemachten Angaben lassen weiterhin nicht erkennen, dass die Klägerin sich ersichtlich an ein bestimmtes Nutzungskonzept binden lassen will, über welches dann im Anschluss entschieden werden könnte. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich darauf bestanden hat, dass nunmehr (nur noch) eine „Schank- und Speisewirtschaft“ entstehen solle, da allein die Verwendung einer entsprechenden Bezeichnung aus der BauNVO nicht den tatsächlichen Nutzungsrahmen bestimmt. Denn hierzu im Widerspruch bzw. in Anlehnung an die Angaben in den vorliegenden Betriebsbeschreibungen wurden weiterhin keine Angaben dazu gemacht, welchen Schwerpunkt der beabsichtigte Betrieb haben soll (z.B. Gaststätte mit gelegentlichen Veranstaltungen oder Vermietung eines Veranstaltungssaals mit Bewirtung als Nebenleistung) bzw. welches Einzugsgebiet oder welchen Kundenkreis die Klägerin ansprechen will. Insbesondere wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Klägerin nicht beabsichtigt, sich bzgl. des Inhalts der bei ihr dann im Saal möglichen Veranstaltungen zumindest auf einen klar bestimmbaren Rahmen beschränken zu lassen. Die diesbezüglich getätigte Angabe des Geschäftsführers der Klägerin, dass „man im Falle der Saalvermietung den Mietern ja nicht vorschreiben könne, wie sie den Raum letztendlich nutzen würden, solange diese sich an die Vorschriften hielten“, zeigt exemplarisch, dass eine weite Bandbreite von Veranstaltungen (bis 165 Personen) möglicherweise von der Nutzungsänderungsgenehmigung umfasst sein soll und eine bestimmte Nutzungsart weder ausgeschlossen noch in jedem Fall als gewollt bestätigt werden kann. Der (in Bezug auf den ersten Hauptantrag) gestellte Hilfsantrag der Klägerin, mit welchem sie die Feststellung eines Bestandschutzes für die von ihr begehrte Nutzungsart begehrt, ist im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zulässig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Mai 2019 – 2 A 2995/17 –, juris. Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an einem besonderen Feststellungsinteresse, da für das hierfür nötige anzuerkennende und schutzwürdige Interesse bereits in rechtlicher Hinsicht ausreichend ist, dass die Klägerin für sich abschätzen können muss, ob und in welcher Form ggfs. ein Baugenehmigungsverfahren überhaupt (weiter) bei der Beklagten durchzuführen wäre. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt, ist die von der Klägerin (jedenfalls) beabsichtigte gewerbliche Nutzungsart ihres Grundstücks nicht mehr von der bisher genehmigten Nutzung umfasst, so dass ein Bestandsschutz für die beantragte Nutzungsart nicht gegeben ist. Der ebenfalls zulässige 2. Klageantrag ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr mit Bauantrag vom 26. Januar 2015 begehrten Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbeanlagen (Schriftzug „L. “). Das hierauf gerichtete zulässige Verpflichtungsbegehren erweist sich unabhängig davon, ob der so gestellte Bauantrag vollständig eingereicht und dementsprechend nach den oben aufgeführten Maßstäben nach der BauO NRW a.F. bzw. BauO NRW 2018 zu beurteilen wäre, als unbegründet. Ausweislich der eingereichten Unterlagen zum Bauantrag vom 26. Januar 2015 begehrt die Klägerin die Genehmigung für zwei Werbeanlagen, die aufgrund ihres maßgeblichen Inhalts („L. “) auf die von der Klägerin mit Bauantrag vom 19. März 2015 beantragte Nutzung als Veranstaltungs- oder Feiersaal auf ihren Grundstück hinweisen sollen. Damit handelt es sich offensichtlich – und trotz der irrtümlichen Bewertung durch die Klägerin als Fremdwerbeanlagen im Bauantrag – um Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (vgl. § 13 Abs. 3 und 4 BauO NRW a.F. bzw. § 10 Abs. 3 und 4 BauO NRW 2018). Die Erteilung einer Baugenehmigung für eine solche Werbeanlage setzt in jedem Fall voraus, dass eine zugehörige (beworbene) Gewerbenutzung auf dem Vorhabengrundstück vorhanden ist und ausgeübt werden darf, da nur in diesem Fall die (privilegierte) Zulässigkeit im Sinne des Bauplanungsrechts gerechtfertigt ist. Fehlt es an diesem Funktionszusammenhang, weil die Nutzung sofort vollziehbar untersagt ist, handelt es sich dagegen nicht (mehr) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 –, juris. Durch die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 15. Oktober 2015 ist die Klägerin bis auf weiteres daran gehindert, die Nutzung ihres Grundstücks als Veranstaltungssaal „L. “ zu betreiben. Damit entfällt ebenfalls die Möglichkeit für diese Nutzung entsprechende Werbeanlagen als Werbung an der Stätte der Leistung genehmigen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin für die im Oktober 2015 untersagte Nutzungsform eine Baugenehmigung mit hier ebenfalls streitgegenständlichem Bauantrag vom 19. März 2015 beantragt hat. Der gestellte Bauantrag ist – wie zur Begründetheit des Hauptantrags zu 1. ausgeführt – weder bescheidungs- bzw. genehmigungsfähig, noch ist die beabsichtigte Nutzung von dem bisherigen Genehmigungsumfang umfasst (s. Zulässigkeit des Hilfsantrag zu 1). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie ist hinsichtlich des nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der Klage unterlegen (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils ist nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) über die Kostentragung zu befinden. Dem entspricht es, auch insoweit der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die vorliegende Klage hatte bereits vor den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten keine (auch teilweise) Aussicht auf Erfolg. Der von der Klägerin einheitlich gestellte Bauantrag vom 19. März 2015 für ein „Wohn- und Gewerbeobjekt“ konnte nur einheitlich beschieden werden, sodass die – oben aufgezeigte – Unbestimmtheit bzgl. der gewerblichen Nutzung bereits vor teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung zur Ablehnung des Bauantrags (Gewerbe- und Wohnnutzung) geführt hätte, mithin die auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete (unbeschränkte) Klage unbegründet gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.