Beschluss
9 L 32/20
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag, dass eine Klage aufschiebende Wirkung habe, ist unzulässig, wenn kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung besteht; stattdessen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bereits unanfechtbar geworden ist; bei klarer Versäumung der Klagefrist fehlt es am Rechtsschutzinteresse.
• Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 VwGO beginnt mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts; eine abstrakt formulierte Rechtsbehelfsbelehrung genügt gegenüber Drittbetroffenen (§ 58 Abs. 1 VwGO).
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Antrag nicht gestellt wurde oder die Hindernisse nicht glaubhaft gemacht und die Nachholung der versäumten Handlung nicht binnen zwei Wochen erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit einer Baugenehmigung nach Fristversäumnis verhindert Anordnung aufschiebender Wirkung • Ein Feststellungsantrag, dass eine Klage aufschiebende Wirkung habe, ist unzulässig, wenn kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung besteht; stattdessen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bereits unanfechtbar geworden ist; bei klarer Versäumung der Klagefrist fehlt es am Rechtsschutzinteresse. • Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 VwGO beginnt mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts; eine abstrakt formulierte Rechtsbehelfsbelehrung genügt gegenüber Drittbetroffenen (§ 58 Abs. 1 VwGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Antrag nicht gestellt wurde oder die Hindernisse nicht glaubhaft gemacht und die Nachholung der versäumten Handlung nicht binnen zwei Wochen erfolgt ist. Die Antragstellerin klagte gegen eine Baugenehmigung, die der Beigeladene erhalten hatte. Sie begehrte festzustellen, dass ihre Klage aufschiebende Wirkung habe, und verlangte die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Die Behörde hatte die Baugenehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 26.09.2019 übersandt. Die Antragstellerin erhob ihre Anfechtungsklage erst am 08.01.2020. Sie machte geltend, an der fristgerechten Klageerhebung gehindert gewesen zu sein. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist wurde nicht gestellt. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob die Klage aufschiebende Wirkung habe oder diese anzuordnen sei. • Der wörtliche Feststellungsantrag ist unzulässig, weil in Fällen kraft Gesetzes ohne aufschiebende Wirkung nur der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). • Bei summarischer Prüfung steht fest, dass die Anfechtungsklage die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt hat; die Klagefrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. • Die Baugenehmigung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 26.09.2019 mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben; nach § 58 Abs. 1 VwGO genügt eine abstrakt formulierte Belehrung auch gegenüber Drittbetroffenen. • Da die Klagefrist offensichtlich versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) nicht beantragt wurde, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; eine Amtswiedereinsetzung wird abgelehnt, weil die behaupteten Hindernisse nicht glaubhaft gemacht wurden. • Die aufschiebende Wirkung dient der Verhinderung irreparabler Tatsachen; dieser Zweck entfällt, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Deshalb ist die Anordnung eines Baustopps (§ 80 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht zulässig, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig ist. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG; der Streitwert wurde angemessen auf 5.000 Euro im einstweiligen Rechtsschutz festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet und ein Feststellungsantrag unzulässig ist; auch ein als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verstehender Antrag war unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses, weil die Baugenehmigung wegen Versäumens der Klagefrist unanfechtbar geworden ist. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist wurde nicht gewährt, da kein entsprechender Antrag gestellt und die behaupteten Hindernisse nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.