OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 88/20

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Abwehr drohender staatlicher Realakte ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO statthaft. • Eine geplante Videoüberwachung ist dann einstweilig zu untersagen, wenn sie voraussichtlich grundrechtswidrig ist oder die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. • §15a PolG NRW begründet Videoüberwachungsbefugnisse nur bei nachweisbarem Kriminalitätsschwerpunkt oder erheblicher Bedeutung von Straftaten; bei Fehlen dieser Voraussetzungen kann die Maßnahme unverhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung geplanter Videoüberwachung wegen fehlendem Rechtsgrund und Unverhältnismäßigkeit • Zur Abwehr drohender staatlicher Realakte ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO statthaft. • Eine geplante Videoüberwachung ist dann einstweilig zu untersagen, wenn sie voraussichtlich grundrechtswidrig ist oder die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. • §15a PolG NRW begründet Videoüberwachungsbefugnisse nur bei nachweisbarem Kriminalitätsschwerpunkt oder erheblicher Bedeutung von Straftaten; bei Fehlen dieser Voraussetzungen kann die Maßnahme unverhältnismäßig sein. Vier Anwohner beantragen einstweiligen Rechtsschutz gegen die geplante Inbetriebnahme von Videokameras durch den Polizeipräsidenten in der F.-straße in E. Die Polizei hatte durch Entscheidung vom 21. Januar 2020 die Überwachung der Straße, der Gehwege und einer Gebäuderückseite ab dem 1. September 2020 vorgesehen. Die Antragsteller befürchten eine lückenlose Überwachung unmittelbar vor ihren Häusern und berufen sich auf Eingriffe in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Behörde stützt die Maßnahme auf §15a PolG NRW mit Verweis auf wiederholte Straftaten und Gefährdungen durch Anwohner. Im Verwaltungsvorgang sind statistische Angaben zu Straftaten (u. a. Sachbeschädigungen) für 2015–2020 enthalten; die Zahlen zeigen insgesamt ein niedriges und in den letzten Jahren zurückgehendes Deliktsaufkommen. Die Antragsteller rügen fehlende konkrete Tatbestandsvoraussetzungen und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO statthaft, weil es um die Abwehr eines dem Antragsgegner zuzurechnenden hoheitlichen Realhandelns geht. Das Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz ist gegeben, weil die Maßnahme hinreichend konkret ist und den Antragstellern unzumutbare Nachteile drohen. • Rechtsgrundprüfung: Die Polizei stützt sich auf §15a Abs.1 S.1 PolG NRW. Nach Nrn.1 und 2 dieser Vorschrift setzt die Befugnis voraus, dass es sich um einen Kriminalitätsschwerpunkt handelt oder dort Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind. Die vorgelegten Akten belegen keinen Kriminalitätsschwerpunkt; die absoluten und zeitlichen Deliktszahlen sind gering und für einen Vergleich mit anderen Stadtteilen nicht belastbar. • Rechtfertigungserfordernis: Soweit von erheblicher Bedeutung nach §8 Abs.3 PolG NRW die Rede ist, fehlt es an Tatsachen, die Straftaten dieses Gewichts im überwachten Bereich belegen. Verhaltensweisen, die vorwiegend Ausdruck von Propaganda oder Einschüchterung sind, rechtfertigen die besondere Eingriffsintensität der Videoüberwachung nicht allein. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist nicht erforderlich und nicht angemessen. Polizeipräsenz und andere weniger einschneidende Mittel erscheinen geeignet, die Lage zu bewältigen; fiskalische Überlegungen dürfen nicht automatisch Videoüberwachung vorziehen. Angesichts des niedrigen Deliktsniveaus stehen die erheblichen Grundrechtseingriffe der Anwohner außer Verhältnis. • Anordnungsgrund: Den Antragstellern kann nicht zugemutet werden, die schwerwiegenden Eingriffe in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bis zur Hauptsacheentscheidung hinzunehmen. Daher ist die einstweilige Anordnung gerechtfertigt. Die einstweilige Anordnung wird erlassen: Die Polizei ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die F.-straße entsprechend der Anordnung vom 21.01.2020 mittels optisch-technischer Mittel zu überwachen. Die Maßnahme könnte die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigen und ist nicht durch §15a PolG NRW gedeckt, weil kein Kriminalitätsschwerpunkt und keine hinreichende Bedeutung schwerer Straftaten nachgewiesen sind; zudem ist die Überwachung unverhältnismäßig gegenüber milderen Mitteln. Deshalb besteht ein materieller Unterlassungsanspruch und der Anordnungsgrund, da den Betroffenen das Abwarten der Maßnahme nicht zugemutet werden kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; Streitwert 2.500 Euro.