OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 4512/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0512.9K4512.19.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Acht-Punkte-Grenze. Im Fahrerlaubnisregister ist für ihn (u.a.) Folgendes verzeichnet: Vorgang Pkt. Tattag Entscheid-ung Rechts-kraft Speicher-ung Tilgung 1. Geschwindigkeit-überschreitung um 29 km/h innerorts 1 19.9.17 21.11.17 9.12.17 22.12.17 9.6.20 2. Geschwindigkeit-überschreitung um 51 km/h innerorts 2 24.1.18 13.2.18 7.3.18 21.3.18 7.3.23 3. Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis 2 9.7.18 11.10.18 1.11.18 11.12.18 1.11.23 4. Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG vom 19.2.19 wegen Erreichens von 5 Punkten, zugestellt (PZU) am 23.2.19 5. Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h außerorts 1 16.1.19 27.2.19 19.3.19 1.4.19 19.9.21 6. Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG vom 9.4.19 wegen Erreichens von 6 Punkten, zugestellt (PZU) am 12.4.19 7. Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h außerorts 1 18.2.19 27.3.19 13.4.19 13.5.19 13.10.21 8. Geschwindigkeit-überschreitung um 37 km/h innerorts 2 30.5.19 5.7.19 23.7.19 5.8.19 23.7.24 9. Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h außerorts 1 19.2.19 11.7.19 1.8.19 29.8.19 1.2.22 Mit Schreiben vom 30. August 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Acht-Punkte-Grenze an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. September 2019. Der Kläger machte von seiner Möglichkeit zur Anhörung in der Folge keinen Gebrauch. Mit Ordnungsverfügung vom 19. September 2019, dem Kläger am 26. September 2019 zugestellt, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei ihr abzuliefern und drohte für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 € an. Die Fahrerlaubnisentziehung wurde durch die Beklagte auf § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG gestützt. Nach dieser Vorschrift sei dem Kläger die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, weil er mit den oben aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen insgesamt 8 Punkte oder mehr erreicht habe. Bei einem Punktestand von 5 sei er gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG ermahnt, bei einem Punktestand von 6 nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG verwarnt worden. Eine Stellungnahme sei auf das Anhörungsschreiben nicht erfolgt. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis setzte die Beklagte – gestützt auf Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) – eine Gebühr in Höhe von 200,00 € fest. Außerdem machte sie Auslagen für die Zustellung i.H.v. 3,50 € geltend. Der Kläger hat am 9. Oktober 2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ihn sowohl die Ermahnung vom 19. Februar 2019 als auch die Verwarnung vom 9. April 2019 nicht erreicht hätten bzw. er diese niemals zur Kenntnis habe nehmen können. Hierfür sei verantwortlich, dass unter seiner damaligen Meldeadresse nicht nur er, sondern auch weitere Familienmitglieder (Eltern und Geschwister des Klägers) gemeldet gewesen seien. Hinzutrete, dass ebenfalls noch die Firma des Klägers an der gleichen Anschrift ihren Firmensitz bzw. Briefkasten gehabt habe, sodass auch verschiedene Mitarbeiter der Firma Zugang zur Post des Klägers gehabt hätten. Der Kläger könne dementsprechend nicht nachvollziehen, von wem die an ihn gerichtete Post entgegengenommen bzw. wo diese verblieben sei. Ferner habe eine Zustellung an die vorherige Meldeadresse des Klägers (F. , H. ) nicht erfolgen dürfen, da der Kläger an dieser Anschrift zur Zeit der Zustellungen und trotz der amtlichen Meldung nicht mehr tatsächlich gewohnt habe. Er habe aufgrund verschiedener Gründe (Meisterschule in E. , Baustellen, Hochzeitsvorbereitung etc.) regelmäßig an anderen Orten übernachtet und habe dementsprechend seinen Lebensmittelpunkt ohne amtliche Ummeldung verlagert. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seines zuletzt gegebenen Punktestandes von 10 Punkten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Auch das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 StVG sei rechtmäßig eingehalten worden, da eine Zustellung vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1. der Ordnungsverfügung) ist rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 30. Mai 2019 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Die Beklagte hat den Punktestand des Klägers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Mai 2019 zu Recht mit acht (oder mehr) Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße die Beklagte ihrer Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung in Anlage 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung zu entnehmen. Der Einzelrichter hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt (vgl. auch oben dargestellte Tabelle): Aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 19. September 2017 (Rechtskraft der Entscheidung: 09. Dezember 2017) wurde für den Kläger ein Punkt eingetragen. Aufgrund eines weiteren Geschwindigkeitsverstoßes vom 24. Januar 2018 (Rechtskraft der Entscheidung: 07. März 2018) erhöhte sich der Stand um zwei Punkte auf drei Punkte. Aufgrund des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 09. Juli 2018 (Rechtskraft der Entscheidung: 01. November 2018) wurden für den Kläger zwei weitere Punkt eingetragen und es ergab sich ein Punktestand von insgesamt 5 Punkten. Wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung am 16. Januar 2019 (Rechtskraft der Entscheidung: 19. März 2019) erhöhte sich der Punktestand um einen weiteren Punkt, so dass sich insgesamt 6 Punkte ergaben. Nach einem weiteren Geschwindigkeitsverstoß am 18. Februar 2019 (Rechtskraft der Entscheidung: 13. April 2019) wurde für den Kläger ein weiterer Punkt eingetragen und es ergab sich ein Punktestand von insgesamt 7 Punkten. Am darauffolgenden Tag (19. Februar 2019) missachtete der Kläger erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Rechtskraft der Entscheidung: 01. August 2019), sodass für ihn ein weiterer Punkt und ein Gesamtpunktestand von 8 Punkten eingetragen wurde. Am letzten Tattag (30. Mai 2019) missachtete der Kläger erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Rechtskraft der Entscheidung: 23. Juli 2019), sodass für ihn weitere Zwei Punkte eingetragen wurden und sich sein Punktestand auf insgesamt 10 Punkte erhöhte. Der Vortrag des Klägers, er sei bei verschiedenen Verkehrsverstößen (am 18. Februar, 19. Februar und 30. Mai 2019) nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen, steht der Berücksichtigung der hierzu ergangenen Entscheidungen nicht entgegen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine Überprüfung, ob die rechtskräftigen Entscheidungen rechtmäßig sind, findet im Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Diese gesetzlich angeordnete Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten i.d.R. eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Eine bereits absehbare (mögliche) Aufhebung der so bestehenden, rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße ist für das Gericht in keinem Fall ersichtlich. Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2013 ‑ 16 B 904/13 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 ‑, zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 ‑ 16 B 2615/04 ‑; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 1999 ‑ 3 Bs 250/99 ‑, juris, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Bei der im vorliegenden Verfahren aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG gebotenen Prüfung ist solchen Bedenken jedenfalls dann nicht Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene die ihm zur Verhinderung oder Durchbrechung der Rechtskraft zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sorgfaltswidrig nicht in der gehörigen Weise genutzt hat. So liegt der Fall beim Kläger. Er hat den ihm gegen die Bußgeldbescheide zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf des Einspruchs im Sinne des §§ 67 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht in der gehörigen Weise genutzt und es versäumt, gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG rechtzeitig Einspruch einzulegen bzw. nicht geltend gemacht, dass ein Einspruchsverfahren momentan (noch) zu seinen Gunsten durchgeführt wird. Die vom Kläger gegen vereinzelte Verkehrsverstöße eingelegten Einsprüche sind durch die zuständigen Behörden insgesamt als verspätet verworfen bzw. die dort gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt worden. Im Übrigen geht das Gericht auch nach der im Hauptsacheverfahren erneut durchgeführten Überprüfung im obigen Sinne weiter nicht von einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidungen der jeweiligen Bußgeldstellen aus, von denen der Kläger mit einem Bußgeld belegt wurde. Denn es lässt sich nach Einsicht in die beigezogenen Bußgeldakten in keiner Weise feststellen, dass der Kläger nicht die Person ist, die die von ihm gerügten Verkehrsverstöße begangen haben soll. Dort ist aus jeweils unterschiedlichen Perspektiven auf den Photographien der Radaranlagen eine männliche Person mit dunkler Kopf- und Gesichtsbehaarung zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Person jeweils nicht um den Kläger handeln kann, der ausweislich der durch die Beklagte eingereichten Lichtbilder ebenfalls über eine dunkle Kopf- und Gesichtsbehaarung verfügt, sind nicht erkennbar. Alle vorgenannten Verkehrsverstöße sind auch noch verwertbar. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfristen zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt, hier also am 30. Mai 2019, noch nicht abgelaufen waren. Für die Tilgung sämtlicher Verstöße des Klägers ist § 29 StVG maßgeblich. Nach diesem Maßstab war die Tilgungsfrist für sämtliche Verstöße im maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Mai 2019 noch nicht abgelaufen. Die Tilgungsfrist für den Verstoß vom 19. September 2017 (als frühst ablaufende Tilgungsfrist) beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a StVG zwei Jahre und sechs Monate, da Geschwindigkeitsverstöße als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit in Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt und mit einem Punkt bewertet sind. Die Tilgungsreife der Ordnungswidrigkeit vom 19. September 2017 begann mit Rechtskraft der Entscheidung (vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG) am 9. Dezember 2017 und endet damit nach zwei Jahren und sechs Monaten am 9. Juni 2020. Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2019 bei einem der Beklagten bekannten Punktestand von fünf Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hingewiesen. Nach Überschreitung der Sechs-Punkte-Grenze wurde der Kläger mit Schreiben vom 09. April 2019 bei einem der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannten Punktestand von sechs Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung sind dem Kläger an seiner damals bekannten Melde- und Wohnanschrift per Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Vortrag des Klägers, dass er die Ermahnung bzw. Verwarnung nicht persönlich erhalten habe, weil er an seiner damaligen Meldeadresse und zum Zeitpunkt der Zustellungen nicht mehr regelmäßig zugegen war, steht einer Zustellung im vorliegenden Sachverhalt nicht entgegen. Begründete Zweifel daran, dass der Kläger die von der Beklagten versandten Schreiben tatsächlich erhalten bzw. zur Kenntnis im Sinne des Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG genommen hat, bestehen insoweit nicht, als durch die von der Beklagten übersandten Überweisungsnachweise nachgewiesen wird, dass die in beiden Schreiben jeweils erhobene Verwaltungsgebühr von einem auf den Namen des Klägers geführten Konto zeitnahe auf das Konto der Beklagte überwiesen worden ist. So wurde die Verwaltungsgebühr bzgl. der Ermahnung vom 19. Februar 2019 bereits vom Konto des Klägers am 25. Februar 2019 beglichen, während die Verwaltungsgebühr bzgl. der Verwarnung vom 09. April 2019 bereits am 17. April 2019 vom Konto des Klägers beglichen wurde. Die (zeitnahe) Begleichung der Verwaltungsgebühren vom eigenen Konto des Klägers spricht dafür, dass ihm sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung zugestellt worden und inhaltlich zur Kenntnis gelangt sind, da ausschließlich der Kläger befugt sein dürfte, eine solche Überweisung von seinem eigenen Konto anzuweisen bzw. durchzuführen. Gründe, warum die verlangten Verwaltungsgebühren vom Konto des Klägers zur Überweisung angewiesen wurden, obwohl die genannten Schreiben ihm nicht bekannt sein sollen, sind weder ersichtlich noch substantiiert durch den Kläger vorgetragen worden. Insbesondere hat der Kläger keine Gründe dafür angegeben, warum die Schreiben ihn trotz der nachvollziehbaren Zustellung am Ort seiner Meldeadresse tatsächlich nicht erreicht haben bzw. verloren gegangen sein sollen. Allein der Umstand, dass weitere (volljährige) Familienangehörige oder Firmenangestellte Zugang zum gleichen Briefkasten gehabt haben sollen bzw. die Post entgegengenommen haben, spricht nicht ohne Weiteres dafür, dass eine (Ersatz-)Zustellung an der Meldedresse des Klägers nicht mehr möglich gewesen sein soll, so dass die Behauptung, die Schreiben der Beklagten seien vermutlich einfach verloren gegangen, unter Berücksichtigung der Zustellung- bzw. Überweisungsnachweise als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch das Bestehen eines anderen Lebensmittelpunkt (abweichend von seiner damaligen Meldeadresse) hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert nachgewiesen, da allein die zeitweise (ausbildungs- oder arbeitsbedingte) Abwesenheit von seiner Wohnadresse keinen zustellungsrelevanten Wechsel seines Lebensmittelpunktes darstellt, solange die vorherige Wohnung nicht nachweislich aufgegeben wird. Sind mit der Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen die Entziehungsvoraussetzungen erfüllt, ist die von der Beklagten angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. Die in der Ordnungsverfügung weiter enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte den ihr in Ziffer 206 der Anlage 1 zur GebOSt V eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat sie jedenfalls noch nachvollziehbar mit ihrem Verwaltungsaufwand und der Einordnung des Falles als aufwendig begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.