7a L 641/20.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur abschließenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden darf.
Die Zwischenentscheidung dient dazu, den in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des von der Abschiebung möglicherweise Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Die Erklärung der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2018 (Schreiben der Vizepräsidentin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, ohne Az.), künftig generell in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Stillhaltezusagen mehr abzugeben, gibt Anlass, die Verfahrensrechte der Antragstellerseite besonders zu sichern. Hierdurch soll dem Gericht Gelegenheit gegeben werden, eine den Erfordernissen des effektiven Rechtsschutzes genügende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und auf diese Weise sicherzustellen, dass die Antragstellerseite keine Nachteile erleidet, die durch eine nach Abschiebung getroffene Entscheidung über den Antrag nicht beseitigt werden könnten. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist zu entnehmen, dass während der Anhängigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen ist, wenn andernfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2013 ‑ 1 BvR 2616/13 ‑, NVwZ 2014, 363 = juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind im Falle einer Abschiebungsmaßnahme gegen einen Ausländer zeitlich vor dessen Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes durch gerichtliche Entscheidung im Eilrechtsschutz erfüllt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der abschließenden Entscheidung über den Antrag vorbehalten.