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Beschluss

1 L 623/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0610.1L623.20.00
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Leitsätze

Kein pandemiebedingter Abbruch der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

Tenor
  • 1.  Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

  • 2.  Der Streitwert wird auf 19.137,76 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein pandemiebedingter Abbruch der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 19.137,76 Euro festgesetzt. Gründe: Das einstweilige Rechtsschutzbegehren mit den Anträgen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. April 2020, hilfsweise mit zukünftiger Wirkung, in den aktiven Schuldienst wieder aufzunehmen und das gemäß § 65 Abs. 1 LBG NRW gewährte Freistellungsjahr entsprechend vorzeitig zu beenden, ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch (das zu sichernde Recht oder zu regelnde Rechtsverhältnis) und der Anordnungsgrund (die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung oder der wesentliche Nachteil, die drohende Gewalt oder der andere Grund) glaubhaft zu machen. Zielt – wie hier gegeben – das Begehren der Antragstellerin auf eine grundsätzlich nicht mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache, ist eine solche Anordnung im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und diese nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren obsiegen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B971/08 -, juris, Rn. 2. Diese Voraussetzungen liegen insgesamt nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geboten. Zwar besteht für die Antragstellerin nur noch kurzfristig die Möglichkeit, die Freistellungsphase der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung vorzeitig zu beenden – die Teilzeitbeschäftigung endet regulär mit Ablauf des 31. Juli 2020, so dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät käme. Es kann offenbleiben, ob sich die Antragstellerin auf einen Anordnungsgrund für die beantragte einstweilige Anordnung berufen kann, ob sie im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht hat, im Falle des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Antragstellerin steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch für ihr Begehren zur Seite. Sie hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Beendigung ihrer Teilzeitbeschäftigung mit Rückwirkung zum 1. April 2020 glaubhaft gemacht. Nach der hier allein einschlägigen Anspruchsgrundlage des § 65 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG) ist eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell beim Eintritt von Umständen, die die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, in besonderen Härtefällen mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Ein solcher besonderer Härtefall, der die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für die Antragstellerin unzumutbar macht, liegt hier – bei erforderlicher, jedoch auch hinreichender summarischer Prüfung – nicht vor. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Er bezieht die private Sphäre des Beamten mit ein, lässt zugleich aber erkennen, dass nur schwerwiegende Gründe erfasst werden, bei deren Vorliegen dem Beamten ein Festhalten an einer Jahresfreistellung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Welche (persönlichen) Gründe dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar machen können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die zuständige Behörde ist hierbei nicht auf die in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfälle (vorzeitige Zurruhesetzung, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Verlust der Beamtenrechte, Dienstherrenwechsel, vgl. LT-Drucks. 12/2124, S. 44 f. zu § 78b Abs. 4 LBG a.F.) beschränkt. Dem Beamten obliegt insofern die Darlegungslast, beispielsweise seine gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse oder seine sonstigen Lebensverhältnisse zur Antragsbegründung darzulegen. Es macht nicht jedes unerwartete bzw. unvorhersehbare Ereignis die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar, z.B. genügen bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung während des Sabbatjahres nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, juris; Tiedemann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 21. UPD Februar 2020, Kapitel 8, Rn. 38 ff. Entscheidend soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sein, ob ein unvorhergesehenes Ereignis die mit der Wahl der Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung verbundenen Vorteile, die der Beamte durch den Verzicht auf die volle Besoldung während der Arbeitsphase „erkauft“ hat, nachträglich ganz oder nahezu vollständig entwertet hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, juris; Tiedemann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 21. UPD Februar 2020, Kapitel 8, Rn. 43. Die mittelbare Betroffenheit vom Ausbruch bzw. der weltweiten Verbreitung des Covid-19-Virus durch die in seiner Folge vielfältig erlassenen staatlichen Beschränkungen der Reisefreiheit und der allgemeinen Lebensführung bedingen bei Würdigung des Einzelfalls keinen solchen Härtefall, der die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für die Antragstellerin unzumutbar machen würde. Sie fallen als Frustration privater Pläne vielmehr in die Kategorie der bloß enttäuschten Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung während des Sabbatjahres. Die Beantragung und Bewilligung einer voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach §§ 63, 65 LBG ist entgegen derjenigen nach § 64 LBG nicht zweckgebunden. Gründe für die Inanspruchnahme können – tatsächlich häufig – die Realisierung umfangreicher Reisevorhaben, aber auch etwa die Verwirklichung sozialen oder ehrenamtlichen Engagements, das Anfertigen einer wissenschaftlichen Arbeit oder das Erreichen eines privaten Ziels wie das Erlernen einer Fremdsprache sein. Da der Dienstherr auf die Zielsetzung und die Umstände der Zielerreichung in der Regel keinen Einfluss hat und diese insbesondere nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen kann (bereits eine Mitteilung sieht die Antragstellung nicht vor) und darf, vermag ihn das Risiko der Frustration eines rein privat und einseitig gewählten Zwecks grundsätzlich nicht dahingehend zu treffen, dass diese für sich genommen einen Härtefall nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 LBG begründete. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Ausbruch der Covid-19-Pandemie die Vorteile ihrer Teilzeitbeschäftigung nachträglich ganz oder nahezu entwertet hätte. Ausweislich ihrer Antragsschrift wollte und hat die Antragstellerin die Freistellungsphase für eine Weltreise genutzt. Sie hat noch am 1. April 2020 den Antragsgegner aus Australien angeschrieben, sodass davon auszugehen ist, dass sie wenigstens die ersten acht Monate ihrer Freistellungsphase auch tatsächlich reisen konnte bzw. gereist ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, bereits für den Monat März sei die Freistellung durch die Pandemie vollständig entwertet, hat sie dies in keiner Weise glaubhaft gemacht. Mit ihrem weiteren Vortrag, im Zuge der Corona-Pandemie seien nicht nur die Freizügigkeit, sondern auch soziale Interaktionen mit Familie oder Freunden, sportliche oder kulturelle sowie Fortbildungsangebote ersatzlos ausgefallen und die Pandemie stelle eine große psychische Belastung dar, sodass die Situation nichts mehr mit der der Freistellung zu Grunde liegenden Situation zu tun habe, macht die Antragstellerin zur Überzeugung der Kammer ebenfalls eine Unzumutbarkeit am Festhalten an der getroffenen Regelung nicht glaubhaft. Die angeführten Effekte und Folgen der Pandemie, die die Bevölkerung in unterschiedlichem Ausmaß insgesamt getroffen haben, sind zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer, in dem der Antragstellerin noch knapp zwei Monate der Freistellungsphase zur Verfügung stehen, bereits wieder umfassend gelockert. Treffen mit Familie und Freunden sowie die benannten Angebote sind wieder möglich bzw. bestehen wieder. Auch Reisen, teilweise sogar in das Ausland, sind und werden wieder möglich. Dass diese Unterfangen für die absehbare Zukunft nur mit Einschränkungen und Risiken werden erfolgen können, ist Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos, das alle gleichermaßen trifft und einen unzumutbaren Härtefall betreffend die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin nicht begründet. Die Antragstellerin hat auch einen Härtefall aus finanziellen Gründen nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie vorträgt, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich dadurch verschlechtert, dass die Mieter, die aktuell ihre Eigentumswohnung bewohnten, wegen Kurzarbeit nicht wüssten, wie sie die Miete bezahlen sollten und sie ihnen wegen der Coronakrise nicht kündigen dürfe und wolle, genügt dies den an die Glaubhaftmachung eines finanziellen Härtefalles zu stellenden Anforderungen nicht im Ansatz. Die Antragstellerin hat bereits nicht dargelegt, dass ihre Mieter die Mietzahlungen eingestellt hätten. Wenn ihre Mieter aktuell Kurzarbeitergeld beziehen, liegt es nicht fern, dass sie einen Teil davon auch weiterhin für (jedenfalls teilweise) Mietzahlungen aufwenden. Selbst wenn die Mieter jedoch nicht mehr zahlten, dürfte der vorübergehende Mietausfall höchstens die vier Monate von April bis Juli betreffen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die Antragstellerin ihre Wohnung nach Ende der Freistellungsphase wieder selbst bezieht. Die Antragstellerin behält insoweit auch ihren Anspruch auf die Miete. Einen demnach nur überschaubaren bzw. vorübergehenden finanziellen Engpass dürfte die Antragstellerin, so er tatsächlich auftritt und nicht durch Ersparnisse bestritten werden kann (die Antragstellerin dürfte in der Regel höhere Lebenshaltungskosten ihrer Weltreise durch eine vorzeitige Rückkehr gespart haben), durch ihre weitergezahlten Bezüge oder durch die Aufnahme eines Kredites am Kapitalmarkt überbrücken können. Darüber hinausgehende, unzumutbare Belastungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, vgl. zum Maßstab auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2007 - 1 K 1509/05 - „Gefährdung des Lebensunterhalts“. Bei einer Interessenabwägung der Belange der Antragstellerin mit den dienstlichen Belangen des Antragsgegners, vgl. zum Maßstab Schrapper/Günther, LBG NRW, Kommentar, 2. Auflage 2017, § 63 Rn. 14; Tiedemann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 21. UPD Februar 2020, Kapitel 8, Rn. 43 f., überwiegen die letzteren. Dienstliche Belange, die dem Antrag des Beamten entgegengehalten werden können, sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Belange, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -, juris; Tiedemann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, 21. UPD Februar 2020, Kapitel 8, Rn. 44. Hierbei ist zu beachten, dass der Dienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für die gesamte Dauer eines antragsgemäß gewährten Urlaubs personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen muss. Dies findet auch gesetzlich Niederschlag in den Regelungen etwa des § 63 Abs. 3 Satz 3 LBG, nach dem ein Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen ist. Besonders für Lehrer ist zudem den Belangen laufender Schul(halb)jahre Rechnung zu tragen. Auch dieser Umstand findet im Gesetz Niederschlag. So ist für Lehrerinnen und Lehrer der Eintritt in den Ruhestand nicht wie sonst für Beamte mit Ablauf des Monats des Erreichens der Altersgrenze, sondern mit Ablauf des Schulhalbjahres nach deren Erreichen maßgeblich, § 31 Abs. 2 Satz 3 LBG. Schließlich sieht auch der Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2020, Az. 213 – 1.12.02.02-56687, den beide Beteiligte für ihre Argumentation fruchtbar machen, Änderungen bei der Teilzeit im Blockmodell schon nach seiner Überschrift „zum Schuljahr 2020/2021“, mithin nicht kurzfristig im laufenden Schuljahr vor. Im Text heißt es weiterhin, entsprechende einvernehmliche Änderungen sollten per 31.07.2020 erfolgen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Erlass für die gerichtliche Entscheidung keine Bindungswirkung entfaltet. In der Zusammenschau der Antragserwiderung mit dem Verweis auf den beigefügten Erlasstext ergeben sich als dem Ansinnen der Antragstellerin entgegenstehende Belange die kurzfristig im laufenden Schuljahr nicht revisibelen vom Dienstherrn bereits getroffenen personalwirtschaftlichen Dispositionen. Dem stehen auch die Erwägungen der Antragstellerin nicht entgegen, dass allgemeiner Lehrermangel herrsche und sich die Schule der Antragstellerin für ihre Rückkehr ausgesprochen habe. Denn allgemeine Erwägungen können nicht die im Einzelfall zu bestimmenden personalwirtschaftlichen Erwägungen generell überlagern. Gleiches gilt für die Wünsche der beschäftigenden Schule, die im Zweifel immer von einem Mehr an Personal profitieren könnte, damit aber vom Dienstherrn zu berücksichtigende personalwirtschaftliche Fragen nicht einseitig entscheiden kann. Nach dem Gesagten bedarf es keines Hinweises mehr auf den Umstand, dass eine Beendigung des Freistellungsjahres, wie von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, zum 1. April 2020 auch aus dem Umstand ausgeschlossen sein dürfte, dass sich die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag zu diesem Zeitpunkt (noch) in Australien befand. Diese Ortsabwesenheit dürfte einem Dienstantritt nach Beendigung der Freistellungsphase der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zumindest für den im Hauptantrag verfolgten Zeitpunkt entgegengestanden haben. Zwar mag im fraglichen Zeitpunkt regelmäßiger Präsenzunterricht pandemiebedingt nicht stattgefunden haben. Jedenfalls die Möglichkeit physischer Präsenz am dienstlichen Wohnsitz dürfte für die Erfüllung der Dienstpflichten – sei es zur Wahrnahme einer Notbetreuung, der Abnahme von Prüfungen oder für Absprachen bezüglich der weiteren Tätigkeiten – jedoch auch zu diesem Zeitpunkt zu verlangen gewesen sein. Zudem dürfte dem Antragsgegner – ohne dass es nach dem Gesagten auf dessen eindeutige Bestimmung ankäme – ein gewisser Zeitraum zur Bescheidung des Antrages zuzubilligen gewesen sein. Der demnach zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag bleibt aus denselben Erwägungen ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat auch keinen auf eine Beendigung der Teilzeitbeschäftigung mit zukünftiger Wirkung gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Antragstellerin begehrt die um vier Monate (1. April bis 31. Juli 2020) vorgezogene Beendigung ihrer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Ihr volles Gehalt betrüge nach A 13, Erfahrungsstufe 7 derzeit 4784,44 Euro im Monat. Im Falle der begehrten vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung hätte die Antragstellerin im dreijährigen Gesamtzeitraum ihrer Blockteilzeit 28 Monate voll gearbeitet (Jahre 1 und 2 sowie der Zeitraum 1. April bis 31. Juli 2020). Das sind vier Monate länger als die bisherige Berechnung es vorsah (volle Arbeit in Jahren 1 und 2, Freistellung in Jahr 3). Ihr stünden demnach volle Bezüge für weitere vier Monate zu, sodass der Streitwert auf viermal 4784,44 Euro, mithin auf 19.137,76 Euro festzusetzen ist. Von einer Halbierung des sich hieraus ergebenden Wertes wird abgesehen, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.