Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Klägerin ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Nutzungsuntersagung von Pkw-Stellplätzen. Die Klägerin ist Pächterin des Grundstückes O.---straße 111 in I. (Gemarkung I. , Flur , Flurstücke , , , , und ). Sie betreibt auf diesem Grundstück eine Tankstelle. Ferner vermietete sie Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37, 4. Änderung – Gewerbepark südlich der D. – Blatt 2 der Gemeinde I. vom 9. April 2019. In § 3 Abs. 3 setzt der Bebauungsplan wörtlich fest: „Stellplätze […] sind nur durch den die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf im Bebauungsplangebiet zulässig.“ Einen Überblick über das vorstehend beschriebene Grundstück und die darauf aufstehenden Gebäude bietet der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Im Jahr 1999 erhielt die F. B. eine Baugenehmigung für die Neuerrichtung der vorgenannten Tankstelle. Ausweislich des als zur Baugenehmigung gehörig gekennzeichneten Stellplatznachweises wurden 21 Stellplätze im Nahbereich der Tankstelleneinrichtungen am sog. Forecourt (8 Stellplätze), an den Zapfinseln (8 Stellplätze), an den Service-Inseln (2 Stellplätze) sowie an der Waschhalle (3 Stellplätze) genehmigt. Im übrigen Grundstücksbereich, insbesondere im Randbereich des U.----------grundstückes , wurden keine Stellplätze genehmigt. Dieser Bereich dient als Wege- und Rangierfläche. Die Firma S. N. stellte im Zusammenhang mit der Neuerrichtung der Tankstelle im Jahr 1999 eine Bauvoranfrage für die Errichtung von 26 Stellplätzen im westlichen Teil des vorbezeichneten Grundstückes (Flurstücke und ). Ausweislich der Bauvoranfrage sollten die Stellplätze als Parkplätze für Fahrzeuge von Autovermietern am G2. E2. und die Durchführung von Servicetätigkeiten an diesen Fahrzeugen genutzt werden. Zu den Servicetätigkeiten sollte die Betankung und Säuberung der Fahrzeuge an der auf dem Grundstück stehenden Tankstelle gehören. Ferner sollten die Fahrzeuge zugestellt und abgeholt werden. Ein Bauvorbescheid ist in dem durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang betreffend die Baugenehmigung (Beiakte Heft 2) nicht enthalten. Am 25. Februar 2000 erhielt die Firma S. N. eine Baugenehmigung zur Errichtung von 26 Stellplätzen im westlichen Teil des vorbezeichneten Grundstückes (Flurstücke und ) auf einer Fläche von 661 m 2 (Größe laut Angabe auf Lageplan, Bl. 9 Beiakte Heft 2). Angaben zu einer Beschränkung der Nutzung der Stellplätze sind in den Bestimmungen der Baugenehmigung nicht enthalten. Die Baugenehmigung erging „entsprechend den beigefügten und als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen“. Eine Bau- und Betriebsbeschreibung war der Baugenehmigung in dem durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang betreffend die Baugenehmigung (Beiakte Heft 2) nicht beigefügt. Der beigefügte Lageplan enthielt eine Konkretisierung der Nutzung der Stellplätze nicht. Unter dem 24. Mai 2017 wies die G3. E2. GmbH, die Betreiberin des benachbarten Flughafens E2. , den Beklagten darauf hin, dass auf dem Grundstück der Klägerin zunehmend gewerblicher Parkraum für Nutzer des Flughafens E2. angeboten werde. Zum Beleg verwies sie auf die Internetseite der Klägerin, auf der am 22. Mai 2017 damit geworben wurde, dass ca. 40 Pkw-Stellplätze für längere Zeiträume für 7,50 € pro Kalendertag gemietet werden können. Ferner teilte sie mit, dass nicht mehr nur der westliche Teil des klägerischen Grundstückes, sondern nahezu die gesamte Tankstellenfläche inklusive der Zufahrten als Parkraum genutzt werde. Die abgestellten Pkw seien mit „überregionalen Kennzeichen“ versehen. Sie bat den Beklagten um eine Prüfung der Sach- und Rechtslage und gegebenenfalls ein Einschreiten gegen die Parkraumbewirtschaftung der Klägerin. Das Schreiben der G1. E1. H1. enthielt Lichtbilder, aus denen die Parksituation auf dem klägerischen Grundstück ersichtlich ist. Es standen mehrere Pkw auf Flächen außerhalb der Flurstücke und , insbesondere in den Grenzbereichen der Grünflächen. Ein Kartenausdruck des Beklagten vom 26. Juni 2017, der ein Luftbild des klägerischen Grundstückes zeigt, bestätigte dies (Bl. 11 Beiakte Heft 1). Die auf den Lichtbildern der G. E. H. sichtbaren Pkw stammten ausweislich der Kennzeichen überwiegend aus „überregionalen Städten“ (etwa Hagen, Oer-Erkenschwick, Essen, Lippstadt, Paderborn, Kassel, Düren, Duisburg). Der Beklagte führte einen Ortstermin durch, bei dem er ebenfalls feststellte, dass Pkw mit „überregionalen Kennzeichen“ außerhalb der Flurstücke und abgestellt waren. Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung wegen der Nutzung der Flächen als Stellplätze an. Bei einer Ortsbesichtigung am 8. Januar 2018 stellte der Beklagte fest, dass sich im Randbereich zu den Grünflächen des Tankstellengeländes elf parkende, teils mit Parkticket versehene auswärtige Fahrzeuge befanden. Die bei diesem Ortstermin gefertigten Lichtbilder zeigen, dass in drei Fahrzeugen Parktickets auslagen, wobei in zwei Fällen erkennbar ist, dass diese für mehrere Tage ausgestellt waren und 7,50 € pro Kalendertag abgerechnet wurden (Bl. 103 Beiakte Heft 1). Auch auf einem Kartenausdruck des Beklagten vom 10. Januar 2018, der ein Luftbild des klägerischen Grundstückes zeigt, sind im Randbereich zu den Grünflächen des Tankstellengeländes auf den Flurstücken , und sowie auf dem Flurstück an der Grenze zum Flurstück und im westlichen Teil des Flurstücks Fahrzeuge abgestellt (Bl. 96 Beiakte Heft 1, rot umrandete und schraffierte Fläche von etwa 250 m 2 Größe). Mit Bescheid vom 9. Januar 2018, zugestellt am 11. Januar 2018, untersagte der Beklagte der Klägerin unter Ziffer 1 der Verfügung, spätestens eine Woche nach dem Zugang des Bescheides auf dem gesamten Tankstellengrundstück, insbesondere auf den auf der anliegenden Liegenschaftskarte rot markierten Flächen, Kraftfahrzeuge länger als 2 Stunden abstellen zu lassen bzw. zu parken. Ausgenommen waren von dieser Untersagung eigene Fahrzeuge der Klägerin und ihrer Mitarbeiter. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Bei der Nutzung der Stellplätze für die private Vermietung handele es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben. Die Klägerin verfüge weder über eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der westlichen Stellplätze noch über eine solche für die Errichtung weiterer Stellplätze. Die Nutzungsuntersagung sei schon durch das Fehlen einer Baugenehmigung, die formelle Illegalität, gerechtfertigt. Ausnahmsweise könne anderes gelten, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung unmittelbar bevorstehe. Dies sei nicht der Fall. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 37 sei eine nachträgliche Legalisierung des Vorhabens ausgeschlossen. Die Klägerin stellte, entgegen ihrer Ankündigung im vorliegenden Rechtsstreit, keinen Bauantrag für die Errichtung neuer Stellplätze oder die Nutzungsänderung genehmigter Stellplätze. Gegen den Bescheid vom 9. Januar 2018 hat die Klägerin am 12. Februar 2018, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Baugenehmigung erlaube die Vermietung von Stellplätzen zur Durchführung von Servicetätigkeiten an Mietfahrzeugen. Die Vermietung der Stellplätze an Inhaber privat genutzter Pkw sei von der Baugenehmigung erfasst und stelle keine Nutzungsänderung dar. Im Ergebnis seien in beiden Fällen auf dem Grundstück Kraftfahrzeuge geparkt. Ginge man von einer Nutzungsänderung aus, so sei die Nutzungsuntersagung jedenfalls so lange nicht verhältnismäßig, wie noch nicht über einen durch die Klägerin angekündigten Bauantrag zur Errichtung neuer Stellplätze oder die Nutzungsänderung bestehender Stellplätze entschieden worden sei. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 37 stünden einer Genehmigung der Nutzungsänderung nicht entgegen. Die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin sei sachgerecht, da die Flächen keinem anderen Nutzungszweck zugeordnet seien und die abgestellten Fahrzeuge nicht stören würden. Die Verweildauer der Privatfahrzeuge unterschreite im Schnitt die Verweildauer der Mietfahrzeuge. Es bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der allgemeinen Vermietung der Stellplätze. Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2018 aufzuheben und ihr insoweit zu gestatten, auf dem Tankstellengrundstück (Flurstücke , , , , , ), insbesondere auf den auf der beiliegenden Liegenschaftskarte rot markierten Flächen Kraftfahrzeuge länger als 2 Std. abstellen zu lassen bzw. zu parken. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er ändere Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2018 zum Zwecke der Klarstellung dahingehend ab, dass der Satzteil „insbesondere die auf der beiliegenden Liegenschaftskarte rot markierten Flächen“ entfällt. Des Weiteren ändere er die Ordnungsverfügung dahingehend ab, dass die mit Baugenehmigung vom 25. Februar 2000 genehmigten, auf den Flurstücken und befindlichen Stellplätze von der Nutzungsuntersagung nicht erfasst sind. Im Hinblick auf den Teil der Ordnungsverfügung, der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt die Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2018 in der Fassung der Änderungen vom 23. Juni 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die Klage ist unbegründet, denn die angegriffene Ordnungsverfügung in der Fassung der Änderungen vom 23. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nutzungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – (in der vorliegend noch anwendbaren Fassung aus dem Jahre 2000). Ob aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, nunmehr (auch) die Vorschriften der BauO NRW 2018 anzuwenden sind, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, da sich aus deren Anwendung keine Änderung der Rechtslage ergibt. Die Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 durch den Beklagten angehört worden. Die angegriffene Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW 2000, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die Errichtung von Stellplätzen für Inhaber privat genutzter Pkw auf den nicht durch die Baugenehmigung vom 25. Februar 2000 erfassten Flächen erfolgte ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung und war daher formell illegal. Die Nutzung der genannten Flächen als Stellplätze unterfällt der Regelung des § 63 Abs. 1 BauO NRW 2000, weil Stellplätze gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2000 als bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne gelten. Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise gemäß §§ 65 ff. BauO NRW 2000 baugenehmigungsfrei. Insbesondere § 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW 2000, der vorsieht, dass nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen bis zu insgesamt 100 m 2 Fläche keiner Genehmigung bedürfen, ist nicht einschlägig. Die für Stellplätze genutzte Fläche von 250 m 2 überschreitet die Grenze der Genehmigungsfreiheit. Eine die Nutzung dieser Fläche zur Vermietung an Inhaber privat genutzter Pkw legalisierende Baugenehmigung liegt nicht vor. Die am 1. September 1999 erteilte Baugenehmigung für die Tankstelle umfasst die Nutzung der betroffenen Flächen als Stellplätze nicht. Die genutzten Flächen abseits des Nahbereichs der Tankstelleneinrichtungen dienen als Wege- und Rangierbereiche. Ob die Nutzung der Flächen als allgemein genutzte Stellplätze für Kunden des Flughafens genehmigungsfähig, also materiell rechtmäßig ist, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Der Beklagte hat die Nutzungsuntersagung in ermessensfehlerfreier Weise auf die formelle Baurechtswidrigkeit gestützt. Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung wird insoweit auch nicht durch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin berührt, da der Beklagte nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen baurechtswidrigen Zustand dulden muss. Der Einwand der Klägerin, die Nutzungsuntersagung sei bis zu einer Entscheidung über einen durch sie angekündigten Bauantrag unverhältnismäßig, ist nicht tragfähig. Eine Nutzungsuntersagung ist ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und kommt nicht in Betracht, wenn der entsprechende Bauantrag bereits gestellt ist, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Denn dann könnte die Baugenehmigungsbehörde die Störung durch die formelle Illegalität sofort beseitigen, indem sie die fehlende Baugenehmigung erteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. August 2018 – 6 L 1403/18 –, jeweils juris. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Die Klägerin hat einen Bauantrag nicht gestellt. Nach der in der angegriffenen Ordnungsverfügung geäußerten Auffassung des Beklagten ist das Vorhaben zudem nicht genehmigungsfähig. Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist ebenfalls nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Teils der Ordnungsverfügung, der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insoweit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils dem Beklagten aufzuerlegen. Bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens hätte die Klage insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Klage wäre insoweit begründet gewesen, denn die angegriffene Ordnungsverfügung war im Hinblick auf den durch den Beklagten aufgehobenen Teil rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die formell rechtmäßige Nutzungsuntersagung war insoweit materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 lagen nicht vor. Die Nutzung der westlichen Grundstücksflächen (Flur 3, Flurstücke 692 und 693) als Stellplätze für Inhaber privat genutzter Pkw war von der nach §§ 63 ff. BauO NRW 2000 erforderlichen Baugenehmigung gedeckt und damit formell legal. Die am 25. Februar 2000 erteilte Baugenehmigung erlaubt die Nutzung dieser Stellplatzflächen als Parkplätze entsprechend den beigefügten und als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen. Angaben zur Beschränkung der Nutzung der Stellplätze sind in den Bestimmungen der Baugenehmigung nicht enthalten. Die Beteiligten legten als Bauvorlage allein einen Lageplan vor, aus dem sich eine Beschränkung der Nutzung der Stellplätze nicht ergibt. Nach Auffassung der Kammer dürfen die Stellplätze damit nicht nur als Parkraum für die Autovermieter am G. E. und für die Durchführung von Servicetätigkeiten an deren Mietfahrzeugen dienen, sondern als allgemein nutzbare Stellplätze. Aus den im Rahmen des vorangegangen Bauvoranfrageverfahrens vorgelegten Unterlagen lässt sich eine Beschränkung nicht entnehmen, da es an einer entsprechenden Bezugnahme in der Baugenehmigung fehlt. Die Kosten waren hälftig zu teilen, da der Streitwert nach Auffassung der Kammer rund zur Hälfte auf den übereinstimmend für erledigt erklärten und den aufrecht erhaltenen Teil des Rechtsstreits entfiel. Unter Zugrundelegung von Luftaufnahmen war davon auszugehen, dass auf dem Tankstellengrundstück zusätzlich zu den im westlichen Grundstücksteil genehmigten 26 Stellplätzen, hinsichtlich derer die Nutzungsuntersagung aufgehoben und der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, weitere Stellplätze in etwa gleicher Zahl angeboten werden konnten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bezüglich der von dem Beklagten zu vollstreckenden Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO), bezüglich der von der Klägerin zu vollstreckenden Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 54.900,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Praxis der Bausenate des OVG NRW, nach deren Streitwertkatalog (BauR 2019, S. 610) sich die Höhe des Streitwertes nach dem Jahresnutzwert richtet. Insoweit erscheint dem Gericht unter Ansetzung des auf der Internetseite der Klägerin genannten Mietpreises von 7,50 € pro Tag und der beworbenen Anzahl von 40 Stellplätzen auf der Basis einer im Jahresdurchschnitt hälftigen Stellplatzauslastung ein Betrag von 54.900,-€ als angemessen.